VIII A/3/7

Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren

Vom 06.07.2006 (Stand 01.02.2023)

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekotrinnen und -direktoren,

gestützt auf Artikel 12 und Artikel 12b der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (IKV)1 und Artikel 13 der Verordnung der GDK über die Anerkennung und Nachprüfung von ausländischen Berufsqualifikationen in Osteopathie (Verordnung Ausland) vom 22. November 20122,3

erlässt:

Art. 1 Geltungsbereich4

Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.

Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission5 im Zusammenhang mit dem Vollzug des FZA,6 insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.7

Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.

Art. 2 Gebührenansätze

Die Gebühren betragen:

  • a. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom: 70–130 Fr.;

  • b.

  • 1. Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register:8 90–130 Fr.;

  • 2. Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine Standardschnittstelle:9 100–1000 Fr.

  • c.

  • 1. Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Artikel 8 VO Ausland je:10 400 Fr.;

  • 2. Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs beziehungsweise die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je:11 1000 Fr.;

  • c1. …

  • d.

  • 1. Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Artikel 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie12:13 1500 Fr.;14

  • 2. Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf: 3000 Fr.;15

  • d1. …

  • e. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen:16 100 Fr.;

  • f. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand: 100–300 Fr.

Die Gebühren gemäss Buchstaben a,17 b,18 c Ziffer 1 und e sind im Voraus zu entrichten.

Bei Beschwerdeverfahren gemäss Buchstabe d kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.

Art. 3 Gebührenerlass

Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

Art. 4 Inkrafttreten19

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (IKV)20 in Kraft.

SBE 2018 45