VIII A/322/1
Verordnung über die Entschädigung des Bereitschaftsdienstes für Hausgeburten und die Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt
Vom 11.01.2011 (Stand 01.01.2023)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 21 des Gesundheitsgesetzes,
erlässt:
Art. 1 Grundsatz
…
Der Kanton leistet eine Entschädigung an den nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gedeckten Bereitschaftsdienst der Hebammen für:
im Kanton wohnhafte Schwangere vor der Geburt; und
die Betreuung im Wochenbett von im Kanton wohnhaften Wöchnerinnen.
Die Entschädigung wird pro Fall an jede Hebamme vergütet, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung sowie eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP im Kanton Glarus verfügt.
Art. 2 Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung für den Bereitschaftsdienst beträgt in der Kategorie
Hausgeburt 500 Franken;
Wochenbettbetreuung nach ambulanter Geburt 250 Franken.
Art. 3 Abrechnung/Berichterstattung
Die Abrechnung erfolgt halbjährlich durch die Hauptabteilung Gesundheit nach vorliegenden detaillierten Angaben über Anzahl Fälle, Kategorie des erbrachten Bereitschaftsdienstes sowie Wohnsitzgemeinde der Schwangeren respektive Wöchnerin durch die Leistungserbringerin.
…
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
SBE XII/1 7