VIII B/1/6

Verordnung über die Mindesthöhe von Kaminen

Vom 23.10.1990 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 17 Absatz 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 7. Mai 19891,

verordnet:

Art. 1

Soweit die Luftreinhalte-Verordnung des Bundes die Mindesthöhe von Kaminen nicht festlegt, sind die Empfehlungen des Bundes über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach verbindlich.

Art. 2

Die zuständige Gemeindebehörde kann im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen:

  1. wenn die Anwendung der Empfehlungen unverhältnismässig wäre und keine übermässigen Immissionen zu erwarten sind;

  2. wenn die Anwendung der Empfehlungen zu einer schweren Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kultur- oder Baudenkmals führen würde.

Art. 3

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.

SBE IV/5 357