VIII B/21/1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

Vom 07.05.1995 (Stand 01.07.2018)

Die Landsgemeinde,

gestützt auf Artikel 45 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Bundesgesetz, GSchG) und seiner Ausführungserlasse, insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen dem Kanton und den Gemeinden.

Art. 2 Ausführung der Gewässerschutzgesetzgebung

Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften, sofern weder Bundesrecht noch kantonales Recht eine andere Instanz als zuständig bezeichnen. Sie sorgen im Baubewilligungsverfahren dafür, dass die Vorschriften des Gewässerschutzes, insbesondere Artikel 17 und 18 des Bundesgesetzes, eingehalten werden.

Die Gemeinden sind zuständig für die Erteilung von Bewilligungen mit Ausnahme von Artikel 7, 12, 14 und 15.

Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung aus.

Der Landrat erlässt die näheren Bestimmungen zu diesem Gesetz und zur Bundesgesetzgebung.

Der Regierungsrat bezeichnet die zuständigen kantonalen Vollzugsorgane und die kantonale Gewässerschutzfachstelle.

Art. 2a Verfahrenskoordination

Die Verfahrenskoordination richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Raumentwicklungs- und Baugesetzgebung1.

Art. 3 Gemeindezusammenarbeit; kommunales Abwasserreglement

Die Gemeinden können sich für die Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen nach Massgabe des Gemeindegesetzes zu Zweckverbänden zusammenschliessen. Mit Zustimmung des Regierungsrates ist auch der Beitritt ausserkantonaler Gemeinden zu solchen Zweckverbänden möglich.

Der Regierungsrat kann nach Massgabe des Gemeindegesetzes2 die Gemeinden verpflichten, für die Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen Zweckverbände zu gründen oder solchen beizutreten. Ebenso kann er einen Zweckverband verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.

Die Gemeinden erlassen ein Abwasserreglement, das vom zuständigen Departement zu genehmigen ist.

Art. 3a Geodaten

Gewässerschutzrechtliche Geodaten und Geoinformationen sind öffentlich zugänglich und gemäss den Bestimmungen der Geoinformationsgesetzgebung frei nutzbar.

Für behördliche Zwecke dürfen gewässerschutzrechtliche Geodaten mit Personendaten verknüpft werden. Weitergehende Bestimmungen in der Geoinformationsgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bleiben vorbehalten.

2. Reinhaltung der Gewässer

Art. 4 Genereller Entwässerungsplan

Die Gemeinden erstellen einen generellen Entwässerungsplan (GEP) nach den Richtlinien des zuständigen Departements.

Der generelle Entwässerungsplan muss jeweils angepasst werden, wenn er von der geltenden Gesetzgebung oder der Nutzungsplanung in erheblicher Weise abweicht.

Der generelle Entwässerungsplan sowie seine Änderungen bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

Art. 5 Nicht verschmutztes Abwasser

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Grundeigentümer das nicht verschmutzte Abwasser versickern lassen. Das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser bewilligt die Gemeinde. Das zuständige Departement erarbeitet dazu Richtlinien.

Erlauben die örtlichen Verhältnisse das Versickernlassen von nicht verschmutztem Abwasser gemäss dem GEP oder aufgrund von Detailabklärungen nicht, so kann es mit Bewilligung der Gemeinde in ein oberirdisches Gewässer geleitet werden. Das zuständige Departement erarbeitet dazu Richtlinien.

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über Ausnahmebewilligungen betreffend Zuleitung von stetig anfallendem, nicht verschmutztem Abwasser in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 des Bundesgesetzes.

Art. 6 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden sorgen für Planung, Bau, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Kanalisationen und zentraler Abwasserreinigungsanlagen einschliesslich der Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Sie sind zuständig für die Bewilligung und Kontrolle aller Abwasseranlagen mit Ausnahme von Artikel 7 Absatz 1.

Die Gemeinden erteilen die Bewilligungen zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation. Sie legen dabei die Bedingungen und bautechnischen Auflagen fest. Vorbehalten bleiben Auflagen und Bedingungen des Kantons zur Sicherstellung der erforderlichen Abwasserqualität (Art. 7 Abs. 1).

Ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisationen ordnet die Gemeinde eine den Verhältnissen entsprechende und dem Stand der Technik angepasste andere zweckmässige Behandlung und Beseitigung der Abwässer an. Das zuständige Departement erarbeitet dazu Richtlinien.

Die Gemeinden führen einen Kataster- und Übersichtsplan über alle öffentlichen Abwasser- und Versickerungsanlagen und die privaten Sammelleitungen und Versickerungsanlagen.

Art. 7 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben des Kantons

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde ist für die Bewilligung und Kontrolle von Abwasser-Vorbehandlungsanlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben, von kommunalen und privaten Kläranlagen sowie für die Kontrolle von Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut zuständig.

Für die periodische Kontrolle von Anlagen im Sinne von Artikel 15 des Bundesgesetzes kann das zuständige Departement die Gemeinden beiziehen.

Art. 8 Betriebe mit Nutztierhaltung

Der Regierungsrat ist zuständig für die Herabsetzung der pro Hektare zulässigen Düngergrossvieheinheiten gemäss Artikel 14 Absatz 6 des Bundesgesetzes.

Der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde obliegen:

  1. der Entscheid über die Anordnung von grösseren und die Bewilligung von kleineren Lagerkapazitäten für Hofdünger im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes;

  2. der Entscheid über Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche im Sinne von Artikel 25 Absatz 5 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV).3

Für Landwirtschaftsbetriebe mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand entscheidet die Gemeinde über die Verwertung von häuslichem Abwasser gemäss Artikel 12 Absätze 4 und 5 des Bundesgesetzes.

Art. 8a Düngerberatung

Der Regierungsrat sorgt dafür, dass eine Düngerberatung im Sinne von Artikel 51 des Bundesgesetzes eingerichtet wird. Er kann diese Aufgabe an Dritte übertragen oder übertragen lassen.

Art. 9 Planerischer Schutz

Das zuständige Departement nimmt nach Anhören der Gemeinden die Einteilung in Gewässerschutzbereiche vor und scheidet Grundwasserschutzareale aus.

Die Gemeinden scheiden die Grundwasserschutzzonen für Fassungen im öffentlichen Interesse im Sinne von Artikel 20 des Bundesgesetzes aus und legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Ausscheidung sowie die Aufhebung von Schutzzonen und die dazu gehörigen Reglemente bedürfen der Genehmigung des zuständigen Departements.

Die Schutzzonenpläne und die zugehörigen Reglemente werden in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Gemeinde schriftlich Einsprache erheben. Diese leitet die Einsprache mit ihrer Stellungnahme an das zuständige Departement weiter, welches darüber im Rahmen des Genehmigungsverfahrens entscheidet.

Art. 9a Schutz von besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewilligung für Eingriffe und Vorkehrungen in besonders gefährdeten Bereichen im Sinne von Artikel 19 Absatz 2 des Bundesgesetzes.

Sie trifft nötigenfalls die Schutzmassnahmen im Sinne von Artikel 31 Absatz 2 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung.

Art. 10 Ablagerung ausgedienter Gegenstände

Das Ablagern von wassergefährdenden Abfällen sowie das Stehenlassen ausgedienter Fahrzeuge, Fahrzeugteile, Pneus, Geräte und dergleichen ist verboten. Die Gemeinden sind für den Vollzug zuständig.

Art. 11 Schadendienst; Gewässerschutzpolizei

Der Regierungsrat sorgt für einen Schadendienst. Er kann Betriebe, von denen eine erhebliche Gefährdung ausgeht, verpflichten, einen eigenen Schadendienst oder geeignete Einsatzmittel bereitzustellen.

Die Aufgaben der Gewässerschutzpolizei werden von der Kantonspolizei wahrgenommen. Sie wird dabei in fachtechnischer Hinsicht durch die kantonale Gewässerschutzfachstelle unterstützt.

Art. 11a Fliessgewässer

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewilligung von Ausnahmen zu den Anforderungen an Verbauungen und Korrektionen von Fliessgewässern gemäss Artikel 37 des Bundesgesetzes und über Ausnahmen zum Verbot des Überdeckens oder Eindolens von Fliessgewässern gemäss Artikel 38 des Bundesgesetzes.

Art. 11b Einbringen fester Stoffe in Seen

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewilligung von Schüttungen in Seen gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes.

Art. 11c Spülung und Entleerung von Stauanlagen

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewilligung für Spülungen und Entleerungen von Stauanlagen im Sinne von Artikel 40 des Bundesgesetzes.

Art. 11d Treibgut bei Stauanlagen

Wer ein Gewässer staut, muss das Treibgut nach Anordnungen der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde einsammeln und entsorgen.

Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Bewilligung von Ausnahmen zum Verbot der Rückgabe von entnommenem Treibgut ins Gewässer im Sinne von Artikel 41 des Bundesgesetzes.

3. Verhinderung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer

Art. 12 Materialentnahmen

Für die Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material nach Artikel 44 des Bundesgesetzes bedarf es einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde. Diese holt vorgängig die Stellungnahme der betroffenen Gemeinden ein.

Art. 13 Bewilligung für Wasserentnahmen; Sanierungen

Für Wasserentnahmen aus ober- und unterirdischen Gewässern ist eine Bewilligung des zuständigen Departements erforderlich; Ausnahmen regelt die landrätliche Verordnung4. Bei Entnahmen aus dem Grundwasser bis höchstens 200 l/min. wird die Bewilligung von der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde erteilt. Die Bestimmungen des Energiegesetzes5 bleiben vorbehalten.

Das Gesuch wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt ausgeschrieben. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist bei der Bewilligungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.

Der Landrat regelt die Gebührenpflicht für Wasserentnahmen nach Absatz 1, soweit sie nicht nach der Energiegesetzgebung festgelegt ist. Entnahmen für im öffentlichen Interesse liegende Trinkwasserversorgungen sind von Gebühren befreit.

Das zuständige Departement entscheidet bei bestehenden Wasserentnahmen, ob und in welchem Ausmass eine Sanierung nach Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes notwendig ist.

Art. 14 Erdsonden

Für den Betrieb von Erdsonden zur Gewinnung von Wärme bedarf es einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.

Erdsonden dürfen in der Regel nur ausserhalb von nutzbaren Grundwasservorkommen bewilligt werden.

Das Gesuch wird während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und die Auflage im Amtsblatt ausgeschrieben. Wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat, kann innerhalb der Auflagefrist beim zuständigen Departement schriftlich Einsprache erheben.

Art. 15 Bohrungen und Pumpversuche

Für Bohrungen und Pumpversuche bedarf es einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörde.

Art. 15a Gewässerraum und Revitalisierung von Gewässern

Planungen von Revitalisierungen im Sinne von Artikel 41d GSchV werden vom Regierungsrat erlassen.

Die Gemeinden sind zuständig für die Kontrolle des Ausbringens von Dünger und Pflanzenschutzmitteln im Gewässerraum.

Die kantonale Verwaltungsbehörde ist Bewilligungsinstanz für Ausnahmen gemäss Artikel 41c Absatz 4bis GSchV.

Das zuständige Departement ordnet Massnahmen zur Verbesserung von Schwall und Sunk bzw. des Geschiebehaushaltes an.

Art. 16

4. Finanzierung und Beiträge

Art. 17 Finanzierung der Gemeindeaufgaben

Die Gemeinden finanzieren ihre Aufwendungen für den Bau, Betrieb, Unterhalt und die Erneuerung der Abwasserkanalisationen bzw. -reinigung mit kostendeckenden und verursachergerechten Abgaben.

Die Gemeinden können die Abgaben für solche Liegenschaften herabsetzen, bei denen das nicht verschmutzte Abwasser getrennt erfasst und versickert oder in ein Oberflächengewässer geleitet wird.

Art. 18 Kantonsbeiträge

Der Kanton leistet im Rahmen der bewilligten Budgetkredite nach Massgabe von Artikel 62a des Bundesgesetzes und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen mit dem Bund Beiträge an Massnahmen der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen.

5. Gewässerrenaturierungsfonds

Art. 18a Zweck

Zur finanziellen Förderung von Vorhaben zur Renaturierung von Gewässern wird ein Gewässerrenaturierungsfonds geschaffen.

Als förderungswürdig gelten:

  1. Renaturierung von verbauten oder eingedolten Gewässern;

  2. Wiederherstellung der Fischgängigkeit von Gewässern;

  3. Schaffung von Laichplätzen für Fische;

  4. Auenrevitalisierung.

Der Landrat bestimmt in den einzelnen Förderbereichen die zu fördernden Massnahmen.

Art. 18b Finanzierung

Der Gewässerrenaturierungsfonds wird als Spezialfinanzierung gemäss der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt6 geführt.

Er wird mit einer Entnahme aus den Steuerreserven von 4 Millionen Franken dotiert.

Der Landrat dotiert den Fonds jährlich mit einem Beitrag.

Sämtliche in diesem Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben werden über die Erfolgsrechnung abgewickelt. Der Gewässerrenaturierungsfonds gleicht den Nettoaufwand aus.

Das Kapital des Fonds wird gemäss den Vorgaben der Verordnung zum Finanzhaushaltgesetz7 verzinst.

Art. 18c Fondsverwaltung

Der Landrat bezeichnet die Fondsverwaltung und legt ihre Kompetenzen fest.

Art. 18d Voraussetzungen

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds.

Bei knappen Mitteln entscheidet die Fondsverwaltung über die Priorität der zu fördernden Projekte. Gegebenenfalls können bei der Zusicherung Beiträge gekürzt werden.

Es werden nur Vorhaben gefördert, die auf dem Gebiet des Kantons Glarus realisiert werden oder für den Kanton Glarus von besonderer Bedeutung sind.

Mit der Realisierung darf erst nach dem Entscheid über einen Beitrag begonnen werden.

Art. 18e Beiträge

Die Förderung der Massnahmen erfolgt in der Regel über einmalige Beiträge.

Der Landrat kann pro Massnahmenbereich Maximalbeiträge festlegen. Die Beitragshöhe beträgt in der Regel maximal 50 Prozent der anfallenden Kosten. Für Projekte des Kantons kann ein höherer Beitrag ausgesprochen werden.

Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen, Darlehen oder in anderer Form ausgerichtet.

Die Beiträge aus diesem Fonds sind mit Beiträgen von Dritten kumulierbar. Im Beitragsgesuch sind Leistungen Dritter offen zu legen.

Art. 18f Rückerstattung von Beiträgen

Beiträge, die unrechtmässig erwirkt wurden, sind von den Empfängern und Empfängerinnen mit Zinsen zurückzuerstatten.

Art. 18g Verjährung

Beiträge verjähren zwei Jahre nachdem die entsprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Rückforderung von Beiträgen verjährt zwei Jahre, nachdem die Fondsverwaltung vom Grund der Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber fünf Jahre, nachdem der Beitrag ausbezahlt wurde.

Art. 19–20

Art. 21 Förderungsmassnahmen

Der Kanton fördert die Massnahmen zum Schutz der Gewässer:

  1. durch vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten allgemeiner Untersuchungen und Studien auf dem Gebiete des Gewässerschutzes;

  2. durch Beratung und Begutachtung von Projekten, die dem Gewässerschutz dienen.

Art. 22 Rückforderung

Zu Unrecht bezogene Beiträge des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder eine Einrichtung zweckentfremdet wird.

Die Ansprüche des Kantons verjähren fünf Jahre nach der Beitragsgewährung.

Art. 22a Gebühren

Für Kontrollen und besondere Dienstleistungen nach diesem Gesetz und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen werden Gebühren erhoben.

6. Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 23 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen der Gemeindebehörden über die Erhebung von Abgaben gemäss Artikel 17 dieses Gesetzes kann innert 30 Tagen Einsprache beim Gemeinderat erhoben werden.

Im Übrigen richtet sich der Rechtsschutz gegen Verfügungen gestützt auf dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz8 und bei Verfügungen, die in koordinierten Verfahren zu erlassen sind, nach dem Raumentwicklungs- und Baugesetz9.

Art. 23a

Art. 24 Strafbestimmungen

Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:

  1. wassergefährdende Abfälle unrechtmässig ablagert oder stehenlässt (Art. 10);

  2. Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, nicht befolgt;

  3. Kontrollen durch die zuständigen Organe erschwert oder verunmöglicht;

  4. Vorschriften über Tankanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten missachtet.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundes.

7. Schlussbestimmungen

Art. 25 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Einführungsgesetz vom 2. Mai 1976 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung wird aufgehoben.

SBE VI/1 76