VIII C/21/2
Verordnung über die Gebühren des kantonalen Arbeitsinspektorats
Vom 01.04.2003 (Stand 01.09.2014)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,
verordnet:
Art. 1
Das Arbeitsinspektorat erhebt die Gebühren für den Erlass von Verfügungen, die gestützt auf folgende Gesetze ergehen:
a. Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel;
1. Plangenehmigung (Art. 7) 100.– bis 3000.–
2. Betriebsbewilligung (Art. 7) 100.– bis 2000.–
3. Nachtarbeitsbewilligung (Art. 17) 100.– bis 500.–
4. Sonntagsarbeitsbewilligung (Art. 19) 100.– bis 500.–
5. Bewilligung für Schichtarbeit (Art. 24) 100.– bis 500.–
6. Bewilligung für Beschäftigung Jugendlicher (Art. 30) 100.–
b. Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung;
1. Planbegutachtung (Art. 82; Art. 6 Arbeitsgesetz) 100.– bis 500.–
2. Verfügungen betreffend Arbeitssicherheit und Einstellung von Arbeiten (Art. 86) 200.– bis 300.–
c. …
d. Gesetz vom 6. Mai 1979 über die nicht eidgenössisch konzessionierten Transportanlagen2
Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstabe d. richten sich nach dem Interkantonalen Konkordat für Seilbahnen und Skilifte (IKSS).
Art. 2
Für Plangenehmigungen und Betriebsbewilligung dürfen die Gebühren ausnahmsweise wie folgt angepasst werden:
bei Bauvorhaben mit ausserordentlich hohem Arbeitsaufwand Erhöhung um maximal 50 Prozent;
bei Bauvorhaben mit geringem Arbeitsaufwand Reduktion um maximal 50 Prozent bis zur Mindestgebühr von 100 Franken.
Art. 3
Für kurzfristig eingereichte Arbeitszeitgesuche, welche später als eine Woche vor Bewilligungsbeginn eintreffen, wird ein Expresszuschlag von 50 Franken erhoben.
Art. 4
In dieser Verordnung nicht aufgeführte Gebühren werden gemäss den Grundsätzen bei der Kostenverordnung festgelegt.
Art. 5
Diese Verordnung tritt per 1. April 2003 in Kraft und ersetzt den Gebührentarif für das kantonale Arbeitsinspektorat vom 7. Dezember 1992.
SBE VIII/7 392