VIII C/23/1

Verordnung über den Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

Vom 09.10.2007 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) und die Verordnung vom 6. September 2006 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (VOSA),

verordnet:

Art. 1 Zweck

Diese Verordnung regelt den Vollzug des BGSA sowie der VOSA.

Art. 2 Kontrollorgan

Die Abteilung Arbeit (Abteilung) wird als Kontrollorgan im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 BGSA eingesetzt.

Art. 3 Aufgaben

Die Abteilung erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben. Für die Erfüllung der Aufgaben kann sie externe Fachleute beiziehen.

Art. 4 Delegation von Kontrolltätigkeiten

Die Abteilung kann die vom Bundesrecht zugewiesenen Kontrollaufgaben an Dritte übertragen.

Umfang des Kontrollauftrages, insbesondere das Ausmass der Kontrolltätigkeit sowie die Entschädigung, sind in einer Leistungsvereinbarung zu regeln.

Ein paritätisches Organ eines Gesamtarbeitsvertrages kann ausschliesslich Betriebe kontrollieren, welche dem betreffenden Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Personen, die in einem kantonalen Kontrollorgan oder für ein solches Organ oder als Fachleute tätig sind, dürfen auf keinen Fall in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis zu den kontrollierten Personen stehen.

Art. 5 Sanktionen

Die Abteilung verfügt Sanktionen gemäss Artikel 13 Absatz 1 BGSA.

Sie stellt dem SECO eine Kopie des Entscheides zu, nachdem dieser in Rechtskraft erwachsen ist.

Art. 6 Mitteilungspflicht

Die Organe im Sinne von Artikel 4 BGSA melden der Abteilung die Höhe der entstandenen Kontrollkosten wie auch die erhobenen Gebühren für aufgedeckte Verstösse.

Verwaltungs- und Gerichtsbehörden melden der Abteilung die Höhe der im Rahmen von Artikel 10 Absatz 1 BGSA rechtskräftig verfügten Bussen und erhobenen Gebühren.

Art. 7 Beschwerdeverfahren

Gegen Verfügungen der Abteilung kann innert zehn Tagen beim Departement Volkswirtschaft und Inneres Beschwerde erhoben werden.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

SBE X/6 364