VIII C/33/3

Verordnung zum Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

Vom 21.03.2006 (Stand 07.05.2006)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1 und Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Mai 1988 über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven2,

verordnet:

Art. 2

Das Departement Finanzen und Gesundheit nimmt Stellung zu Gesuchen von Unternehmungen betreffend die Einzelfreigabe des vorhandenen Reservevermögens (Art. 9 ABRG) und unterbreitet das Gesuch mit seinem Antrag dem Bundesamt für Konjunkturfragen.

Es nimmt Stellung bei Begehren zur Übertragung der Reserven im Konzern (Art. 12 ABRG).

Art. 3

Diese Verordnung tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.

SBE IX/7 395