VIII D/13/1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

Vom 06.05.2007 (Stand 01.01.2023)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 6. Mai 2007)

(Genehmigt vom Eidg. Departement des Innern am 13. Januar 2009)

1. Anspruch auf Ergänzungsleistungen

Art. 1 Grundsatz

Ergänzungsleistungen werden nach den Regeln des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgerichtet.

Art. 2 Begrenzung der Heimtaxen

Der Regierungsrat legt für die stationäre Altersbetreuung die maximal anrechenbaren Tagestaxen fest.

Er orientiert sich dabei an den transparent ausgewiesenen Kosten einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.

Die Tagestaxen werden direkt dem Leistungserbringer ausgerichtet.

Art. 2a Taxe für intermediäre Strukturen

Der Regierungsrat legt für die Betreuung in intermediären Strukturen die maximal anrechenbaren Tagestaxen fest. Artikel 2 Absätze 2 und 3 gelten dabei sinngemäss.

Art. 3 Heimtaxen gemäss IFEG

Das zuständige Departement schliesst mit Wohnheimen und anderen betreuten kollektiven Wohnformen für invalide Personen gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG) eine Vereinbarung ab, in der die für die Ergänzungsleistungsberechnung massgebende Tagestaxe festgelegt wird.

Art. 4 Persönliche Auslagen für Heimbewohner

Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der anerkannten persönlichen Auslagen für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben.

Art. 4a Mietzinshöchstbeträge

Der Regierungsrat kann Änderungen der Mietzinshöchstbeträge beantragen.

Art. 5 Vermögensverzehr

Der Vermögensverzehr beträgt für in Heimen oder Spitälern lebende Personen 20 Prozent des Reinvermögens.

Art. 6 Krankheits-, Behinderungs- und Pflegekosten

Die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt im Rahmen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Sie erfolgt maximal bis zu den dort aufgeführten Höchstbeträgen.

Es werden ausschliesslich Ausgaben vergütet, die einer wirtschaftlichen und zweckmässigen Leistungserbringung entsprechen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Als Ausgaben im Pflegebereich werden die den EL-berechtigten Personen in Rechnung gestellten Kostenbeteiligungen gemäss Artikel 22 EG KVG angerechnet.

2. Organisation

Art. 7 Durchführung

Die Durchführung dieses Gesetzes wird der Ausgleichskasse Glarus übertragen.

Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

Art. 8 Information

Die Ausgleichskasse Glarus sorgt für eine angemessene Information der möglichen anspruchsberechtigten Personen.

Art. 9 Aufsicht

Die Ausgleichskasse Glarus steht unter der direkten und unmittelbaren Aufsicht des Bundes. Die kantonale Aufsicht obliegt der Aufsichtskommission der Ausgleichskasse Glarus, die Oberaufsicht dem Regierungsrat.

3. Finanzierung

Art. 10

Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden jährlichen Aufwendungen und Verwaltungskosten werden vom Kanton getragen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz vom 1. Mai 1966 über kantonale Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung aufgehoben.

Art. 12 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt nach der Genehmigung durch den Bund gleichzeitig mit der Änderung des Bundesrechts zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen in Kraft.1

SBE X/5 330