VIII D/21/4
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Kanton Glarus
Vollzugsverordnung zur eidgenössischen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Vom 22. Oktober 2002)
Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 99 Buchstabe b der Kantonsverfassung1) und die eidgenössische Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, beschliesst:
Art. 1 *
Anwendungsbereich
Die Beschränkung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der eidgenössischen Verordnung gilt für alle selbstständig und unselbstständig tätigen Ärztinnen und Ärzte gemäss Artikel 36 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) sowie für Ärztinnen und Ärzte in Einrichtungen gemäss Artikel 36a KVG unbesehen ihrer Spezialisierung oder der Fachausrichtung ihrer Leistungserbringung. Von der Beschränkung ausgenommen sind Personen mit den Weiterbildungstiteln nach Artikel 55a Absatz 1 Buchstaben a– d KVG. Weiter ausgenommen sind Leistungserbringer gemäss diesem Absatz 1, die unselbstständig tätig sind und deren Anstellung weniger als ein Jahr dauert.
Für die übrigen in der eidgenössischen Verordnung aufgeführten Kategorien von Leistungserbringern gilt die Beschränkung nicht. Die Angehörigen dieser Berufsgruppen sind zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung mit der gesundheitspolizeilichen Bewilligung zugelassen.
Art. 2 *
Grundsatz Während der Geltungsdauer der Verordnung werden grundsätzlich keine neuen Leistungserbringer gemäss Artikel 1 Absatz 1 zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen.
1) 1. 7. 2010 – 35 1 VIII D/21/4 Einschränkung Zulassung Leistungserbringer – VV
Art. 3
Kantonswechsel Der Zulassungsstopp gilt auch gegenüber Personen, welche in einem anderen Kanton zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen sind.
Art. 4 *
Praxisübernahmen Bei Übernahme einer Praxis, deren bisherige Inhaberin oder deren bisheriger Inhaber zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen war, wird der Nachfolgerin oder dem Nachfolger durch das Departement Finanzen und Gesundheit (Departement) eine solche Zulassung erteilt, wenn
die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber verstorben ist oder auf die Zulassung zu Gunsten der Nachfolgerin oder des Nachfolgers schriftlich verzichtet wird;
die Praxis in den letzten zwölf Monaten vor Übernahme an mindestens fünf Halbtagen pro Woche tatsächlich betrieben wurde;
die Nachfolgerin oder der Nachfolger sich verpflichtet, die Praxis in ihrer bisherigen fachlichen Ausrichtung zu führen und
die Nachfolgerin oder der Nachfolger alle übrigen Bewilligungsvoraussetzungen des Bundes- und des kantonalen Rechts erfüllt.
Art. 5 *
Ausnahmen Das Departement kann einen Leistungserbringer nach Artikel 1 Absatz 1 ausnahmsweise zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zulassen, wenn ein unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesener Bedarf in einem spezifischen Fachbereich besteht.
Art. 5 a
Verfall der Zulassung
Die Zulassung verfällt, wenn der mit Bewilligung zugelassene Leistungserbringer nicht innert sechs Monaten nach ihrer Erteilung von ihr Gebrauch macht, indem er zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig wird (Art. 3a eidg. Verordnung).
Das Departement ist befugt, im Einzelfall auf Antrag die Frist gemäss Absatz 1 aus wichtigen Gründen angemessen zu verlängern.
Einschränkung Zulassung Leistungserbringer – VV VIII D/21/4
Art. 5 b
Auskunftserteilung und Meldepflicht
Die Zulassung ist an die Bedingung geknüpft, dass der Leistungserbringer das Departement ermächtigt, Auskünfte bei der Branchenorganisation der Krankenversicherer santésuisse über die Aufnahme der Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auf dem Kantonsgebiet einzuholen.
Für Leistungserbringer gemäss Artikel 1 Absatz 1 dritter Satz gilt die Bestimmung von Artikel 25 Absatz 3 des Gesetzes vom 6. Mai 2007 über das Gesundheitswesen sinngemäss.
Art. 6
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 4. Juli 2002 in Kraft.
Änderungen der Vollzugsverordnung: Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (GS II A/3/2): Art. 4, 5 in Kraft ab LG 2006 RR 30. März 2010 (SBE 11. Bd. Heft 5 S. 315)
Art. 1, 2, 4 Ingress, 5, 5 a (n), 5 b (n) in Kraft ab 1. April 2010
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