VIII D/3/1

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Militärversicherung

Vom 01.05.2005 (Stand 01.09.2014)

(Erlassen von der Landsgemeinde am 1. Mai 2005)

Art. 1 Kantonales Versicherungsgericht

Kantonales Versicherungsgericht im Sinne von Artikel 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Verwaltungsgericht.

Art. 2 Kantonales Schiedsgericht

Das Schiedsgericht gemäss Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) besteht aus dem Verwaltungsgerichtspräsidenten als Vorsitzendem und je zwei Vertretern der Parteien als Schiedsrichter, die im Kanton nicht stimmberechtigt sein müssen. Es führt vorgängig auch das Vermittlungsverfahren gemäss Artikel 27 Absatz 3 MVG durch.

Der Verwaltungsgerichtspräsident ernennt fallweise die jeweiligen Mitglieder des Schiedsgerichts auf Vorschlag der Parteien und bezeichnet den Sekretär. Die Entschädigung der Schiedsrichter richtet sich nach der Lohnverordnung.

Art. 3 Verfahren

Das Verfahren richtet sich unter Vorbehalt des Bundesrechts nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz1.

Art. 4 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz vom 7. Mai 1950 zum Bundesgesetz vom 20. September 1949 über die Militärversicherung aufgehoben.

SBE IX/4 221