VIII D/6/1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Vom 07.05.1995 (Stand 01.09.2014)
(Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1995)
1. Organisation
Art. 1 Ausführung der Bundesgesetzgebung
Der Vollzug des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) und seiner Ausführungsbestimmungen ist Sache des Kantons.
Der Regierungsrat regelt die organisationsrechtlichen Belange der Aufgabenerfüllung durch das kantonale Arbeitsamt im Sinne des Bundesgesetzes (Arbeitsamt).
Art. 2 Arbeitsamt
Die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung sowie über den Personalverleih obliegt dem Arbeitsamt.
Es koordiniert die Arbeitsvermittlung mit den regionalen Arbeitsvermittlungszentren und erlässt die entsprechenden Weisungen.
…
Art. 3 …
Art. 4 Verwaltungskosten
Die nicht subventionsberechtigten Verwaltungskosten des Arbeitsamtes trägt der Kanton.
2. Öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 5 Umfang der Vermittlungstätigkeit
Die öffentliche Arbeitsvermittlung erstreckt sich auf alle Erwerbszweige und steht allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
Art. 6 Meldung offener Stellen
Die Arbeitgeber werden angehalten, offene Stellen dem Arbeitsamt oder den Arbeitsvermittlungszentren zu melden.
Der Regierungsrat kann bei ausserordentlich grosser Arbeitslosigkeit die Pflicht zur Meldung offener Stellen bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung einführen.
Art. 7 Meldung von Entlassungen und Betriebsschliessungen
Sind bei Entlassungen oder Betriebsschliessungen mindestens sechs Arbeitnehmer betroffen, muss der Arbeitgeber das Arbeitsamt möglichst frühzeitig, spätestens aber zum Zeitpunkt, in dem er die Kündigungen ausspricht, in Kenntnis setzen.
3. Private Arbeitsvermittlung
Art. 8 Bewilligung
Private Arbeitsvermittlungsstellen bedürfen einer Bewilligung des Arbeitsamtes.
Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der ganzen Schweiz.
Zusätzlich wird eine Urkunde ausgestellt, welche die Angaben gemäss Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVV) enthält.
Art. 9 Vermittlung von Ausländern
Bei der Vermittlung von Ausländern haben die Arbeitsvermittlungsstellen die Vorschriften über die Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften zu beachten und die Ausländer über die betreffenden Bestimmungen zu unterrichten.
Art. 10 Aufsicht
Das Arbeitsamt beaufsichtigt die privaten Arbeitsvermittlungsstellen.
4. Personalverleih
Art. 11 Bewilligung
Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeitnehmer überlassen, bedürfen einer Bewilligung des Arbeitsamtes.
Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz.
Zusätzlich wird eine Urkunde ausgestellt, welche die Angaben gemäss Artikel 42 Absatz 2 AVV enthält.
Art. 12 Aufsicht
Das Arbeitsamt beaufsichtigt den privaten Personalverleih.
Art. 13 Ausländische Arbeitnehmer
Der Personalverleih von Arbeitnehmern aus dem Ausland in die Schweiz ist nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 AVG).
Art. 14 Kaution
Die Kaution für die Bewilligung zum Personalverleih ist bei einer Bank oder Versicherung zu hinterlegen.
Die Bank oder Versicherung darf die Kaution nur mit Zustimmung des Arbeitsamtes herausgeben.
Die Zustimmung für die Herausgabe der Kaution wird vom Arbeitsamt erteilt, sofern keine Einsprachen erhoben werden und die Voraussetzungen nach Artikel 38 AVV erfüllt sind.
Art. 15 Gebühren
Die Erhebung der Bewilligungsgebühren zu Lasten der Verleihbetriebe und der privaten Arbeitsvermittler richtet sich nach der Gebührenverordnung des Bundesrates vom 16. Januar 1991 zum Arbeitsvermittlungsgesetz und dem kantonalen Gebührentarif vom 23. Dezember 1991 zum Arbeitsvermittlungsgesetz1.
5. Rechtsschutz
Art. 16
Gegen Entscheide des Arbeitsamtes kann innerhalb von 30 Tagen beim verfügenden Amt Einsprache erhoben werden.
Gegen Einspracheentscheide des Arbeitsamtes kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
Soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes2.
6. Strafbestimmung
Art. 17
Die Strafverfolgung ist Sache des Kantons.
Widerhandlungen gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes werden nach Artikel 39 AVG geahndet.
7. Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 18
Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Einführungsgesetz vom 3. Mai 1953 zu den Bundesgesetzen vom 22. Juni 1951 über die Arbeitslosenversicherung und die Arbeitsvermittlung sowie die entsprechende Vollziehungsverordnung vom 17. Februar 1954 aufgehoben.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19963
SBE VI/1 38