VIII D/6/2/1

Verordnung über die Gebühren zum Arbeitsvermittlungsgesetz

Vom 23.12.1991 (Stand 01.09.2014)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung1,

verordnet:

Art. 1

Das Arbeitsamt erhebt für Verfügungen, welche aufgrund des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih erlassen werden, Gebühren gemäss der bundesrätlichen Verordnung vom 16. Januar 1991 über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes:

  1. Bewilligung Vermittler (neue Betriebe) 850 Franken

  2. Bewilligung Vermittler (bestehende Betriebe) 500 Franken

  3. Bewilligung Vermittler (Zweigbetriebe) 400 Franken

  4. Bewilligung Verleih 1050 Franken

  5. Bewilligung Verleih (Zweigbetriebe) 600 Franken

  6. Bewilligung für Vermittler und Verleih 1500 Franken

  7. Bewilligung für Vermittler und Verleih (Zweigbetriebe) 900 Franken

  8. Änderung einer Bewilligung 200 bis 500 Franken

Art. 2

Für gemeinnützige Organisationen werden die in der bundesrätlichen Verordnung festgesetzten Minimalgebühren angewendet.

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

SBE V/2 97