VIII E/21/4

Verordnung über die wirtschaftliche Hilfe und den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich

Vom 20.09.2016 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat,

gestützt auf Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft1, Artikel 85a und 86 des Ausländer- und Integrationsgesetzes2 und Artikel 43, 61, 75 und 80 ff. des Asylgesetzes3 sowie auf Artikel 24a Absatz 4 des Sozialhilfegesetzes4,

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausrichtung persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt im Asyl- und Flüchtlingsbereich.

Art. 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für:

  1. asylsuchende Personen;

  2. schutzbedürftige Personen;

  3. Personen mit rechtskräftigem negativem Asylentscheid;

  4. vorläufig aufgenommene Personen;

  5. vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge.

Art. 2a Persönliche Hilfe

Die persönliche Hilfe umfasst namentlich die persönliche Information, Beratung und Betreuung zur Förderung der Selbständigkeit sowie die Rückkehrberatung.

Sie umfasst darüber hinaus Massnahmen zum Erhalt der Rückkehrfähigkeit ins Heimatland von asylsuchenden und schutzbedürftigen Personen und Massnahmen zur Förderung der sprachlichen, sozialen und beruflichen Integration von vorläufig aufgenommenen Personen, vorläufig aufgenommenen und anerkannten Flüchtlingen sowie von schutzbedürftigen Personen.

2. Wirtschaftliche Hilfe

Art. 3 Anspruch

Personen mit rechtskräftigem negativem Asylentscheid haben Anspruch auf minimale Nothilfe.

Anspruch auf reduzierte Sozialhilfe (Asylsozialhilfe) besteht für:

  1. asylsuchende Personen;

  2. schutzbedürftige Personen;

  3. vorläufig aufgenommene Personen mit weniger als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz;

  4. vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge während der ersten sechs Monate des Aufenthalts im Kanton Glarus.

Anspruch auf reguläre Sozialhilfe besteht für:

  1. vorläufig aufgenommene Personen mit mehr als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz;

  2. vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge mit mehr als sechs Monaten Aufenthalt im Kanton Glarus;

Art. 4 Minimale Nothilfe

Die minimale Nothilfe umfasst als Überlebenshilfe die Gewährleistung von Ernährung, medizinischer Grundversorgung, Unterbringung, Kleidung und Hygiene. Sie setzt sich zusammen aus Sach- und Geldleistungen.

Das Departement bestimmt Art und Höhe dieser Leistungen und regelt das Verfahren.

Art. 5 Reduzierte Sozialhilfe

Die reduzierte Sozialhilfe besteht aus:

  1. einem Grundbedarf;

  2. einer Pauschale für Haushalt und Energie, sofern keine Sachleistung erfolgt;

  3. Unterkunftskosten;

  4. medizinischer Grundversorgung;

  5. Übernahme von Erwerbsunkosten;

  6. Integrationszulagen, Einkommensfreibeträgen und Entschädigungen für Beschäftigungsprogramme.

Das Departement bestimmt die Höhe dieser Leistungen und regelt das Verfahren.

Art. 6 Reguläre Sozialhilfe

Die reguläre Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich richtet sich nach dem Sozialhilfegesetz und den Ausführungsbestimmungen.

Art. 7

Art. 7a Krankenversicherung

Das Departement bestimmt für asylsuchende Personen, schutzbedürftige Personen und für vorläufig aufgenommene Personen die Krankenversicherung.

Art. 7b Unterbringung

Personen mit Anspruch auf reduzierte Sozialhilfe werden grundsätzlich in den Kollektivunterkünften des Kantons untergebracht.

Art. 8 Rückerstattung

Die Rückerstattungspflicht richtet sich sinngemäss nach Artikel 32 Sozialhilfegesetz und gilt für den Zeitraum kantonaler finanzieller Zuständigkeit.

Art. 9 Verfahren

Die Ausrichtung wirtschaftlicher und persönlicher Hilfe ist bei der zuständigen Stelle zu beantragen.

Die zuständige Stelle prüft, ob ein Anspruch auf reduzierte oder reguläre Sozialhilfe besteht.

Art. 10 Zuständigkeiten

Für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ist die Abteilung Asyl zuständig. Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Abteilung Migration im Bereich des Vollzugs der Nothilfe und diejenigen der Abteilung Soziale Dienste gemäss Absatz 2.

Für die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe an vorläufig aufgenommene Personen mit mehr als sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz sowie an vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge mit mehr als sechs Monaten Aufenthalt im Kanton Glarus ist die Abteilung Soziale Dienste zuständig.

3. Zugang zum Arbeitsmarkt

Art. 11 Grundsätze

Eine Arbeitsbewilligung kann nur Personen mit Wohnsitz im Kanton Glarus erteilt werden.

Arbeit auf Abruf mit oder ohne Befolgungspflicht ist nicht bewilligungsfähig.

Art. 12 Bewilligungspflicht

Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für asylsuchende Personen ist bewilligungspflichtig.

Den Zugang zum Arbeitsmarkt für schutzbedürftige Personen, vorläufig aufgenommene Personen und Flüchtlinge sowie anerkannte Flüchtlinge regelt die Bundesgesetzgebung abschliessend.

Art. 13

Art. 14 Arbeitsbewilligung für Personen ohne Anspruch

Asylsuchende Personen haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Arbeitsbewilligung.

Asylsuchenden Personen kann während eines hängigen Asylverfahrens für die Zeit ab dem siebten Monat nach der Einreise eine Arbeitsbewilligung erteilt werden. Die Bewilligung wird nur für Berufe nach Artikel 16 und in der Regel befristet auf sechs Monate ausgestellt. Ausnahmsweise kann eine maximale Frist von elf Monaten festgesetzt werden.

Art. 15

Art. 16 Zugelassene Berufe

Asylsuchenden Personen kann für Berufe in folgenden Branchen eine Bewilligung erteilt werden:

  1. Spitäler, Heime (nur Pflege, Reinigungsdienst und Küche);

  2. Gastgewerbe, Kantinen;

  3. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Sägereien;

  4. Abfallentsorgung;

  5. Wäschereien, Chemische Reinigungen.

Durch die Arbeitsmarktbehörde bewilligte Beschäftigungsprogramme werden im Sinne von Absatz 1 behandelt.

Zu besetzende Stellen sind mindestens einen Monat bevor das Gesuch eingereicht wird beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu melden und auszuschreiben.

Art. 17 Gesuch, Eröffnung

Der Arbeitgeber hat das Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung nach Artikel 16 der Arbeitsmarktbehörde einzureichen.

Dem erstmaligen Antrag ist das Gesuchsformular Ausländerbewilligung, der Ausländerausweis im Original und der gegenseitig unterzeichnete Arbeitsvertrag beizulegen.

Dem Gesuch ist die Bestätigung der Stellenmeldung beim RAV, Kopien der Inserate und die Bewerberliste inklusive Beurteilung, Bewertung und Ablehnungsgründe beizulegen.

Der Entscheid ist dem gesuchstellenden Arbeitgeber schriftlich zu eröffnen.

4. Kosten, Rechtsschutz

Art. 18 Kosten

Die Kosten für die Erteilung einer Arbeitsbewilligung richten sich nach der Verordnung über die Gebühren der Arbeitsmarktbehörde5. und der Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz6.

Verfahren betreffend wirtschaftliche Hilfe sind kostenlos.

Art. 19 Rechtsschutz

Gegen Entscheide gestützt auf diese Verordnung kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide kann binnen 30 Tagen beim zuständigen Departement Beschwerde erhoben werden.

Im Übrigen richtet sich der Rechtschutz nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz7.

SBE 2016 26