02 Wegleitung zum Fragebogen Landwirte 2020

Formular 18a

Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft Kanton Glarus Kantons-, Gemeinde- und Direkte Bundessteuer

I. Allgemeines

Nach dem Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Artikel

125 haben Selbständigerwerbende ihr Einkommen mittels einer

kaufmännischen Buchhaltung oder Aufzeichnung nachzu-

weisen. Diese Vorschriften gelten gestützt auf Artikel 149 Ab-

satz 2 Steuergesetz sinngemäss auch für die Veranlagung der

Staats- und Gemeindesteuern.

Alle Methoden setzen als Grundlage die entsprechenden Bü-

cher (Kassenbuch, Inventare) voraus, die auf Verlangen der Ver-

anlagungsbehörde vorzuweisen und mit den zugehörigen Bele- gen während 10 Jahren aufzubewahren sind. Je nach Betriebsgrösse und Umfang der vorliegenden Ge- schäftsunterlagen ist eine der drei nachfolgenden Deklarations- möglichkeiten zu wählen und die dazu angegebenen Positio- nen auszufüllen.

1) Mit Buchhaltung: Seite 1 und 4

  1. 2) Mit Aufzeichnungen/ Handabschlüsse: Seite 2, 3 und 4

3) Berggebiet und Seite 2 (Ziffern 3.1.1 bis 3.1.14) voralpine Hügelzone und 4 sowie Ergänzungsblatt bis max. 20 GVE: über Einnahmen und Ausgaben

Anhang Dieser enthält die Merkblätter über Abschreibungen und Anga- ben über Naturalbezüge, Privatanteile usw.

Liegenschaften Die Zuweisung der Liegenschaften zum Geschäfts- oder Pri- vatvermögen erfolgt auf Grund der überwiegenden Nutzung (Präponderanzmethode). Erreicht dabei der private Anteil mehr als 50 % (grösserer Nebenerwerb), gehört die Liegenschaft zum Privatvermögen; Abschreibungen sind in diesem Fall nicht zulässig.

Hinweis betreffend der Vermögenssteuer Nach Artikel 14 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Steuer- harmonisierung ist der Buchwert des beweglichen Geschäfts- vermögens (Vieh, Vorräte und Fahrhabe) auch für die Vermö- genssteuer verbindlich. Landwirtschaftliche Geschäftsliegen- schaften sind unter der Ziffer 24.1 der Steuererklärung mit dem Ertragswert zu deklarieren.

II. Hinweise zu den einzelnen Positionen

Ziffer 1 Ermittlung des Einkommens nach Buchhaltung Grundlage jedes Buchhaltungsabschlusses stellen einwand- freie Bücher (Kassa-, Postcheck- und Bankbücher, Inventare usw.) dar. Massgebend sind dabei die in die Bemessungsperio- de fallenden Abschlüsse. Angaben über Abschreibungen, Na-

turalbezüge, Privatanteile usw. finden sich in den Merkblättern

im Anhang.

Unter Vorbehalt von allfälligen Korrekturen bei den Ziffern 1.2 bis 1.4.2 kann das buchhalterisch ausgewiesene Einkommen in die Ziffer 1.5 eingetragen werden.

Die unterzeichnete Gewinn- und Verlustrechnung des

Jahres 2 sowie die entsprechende Bilanz ist mit der

Steuererklärung einzureichen. Die einzelnen Einnahme-

und Ausgabepositionen müssen offen ausgewiesen sein.

Ebenfalls einzureichen ist je eine Kopie der Konti: Privat/

Eigenkapital, Löhne und Abschreibungen. Die ge

ordneten und kontierten Belege sind nur auf Verlangen

einzureichen.

Ziffer 2 Nachführung der Abschreibungen auf Liegenschaften Um die Ermittlung eines allfälligen Veräusserungsgewinnes zu gewährleisten, sind im Abschluss folgende Grössen QDFK]XIKUHQ

  • GDV7RWDOGHUauf dem Landgut seitGHVVHQ(UZHUE JHWlWLJWHQ$EVFKUHLEXQJHQXQG6XEYHQWLRQHQ;

oder:

  • die gesamten nachgeführten Anlagekosten (Gestehungspreis, vor Abzug der Subventionen).

Weist der Buchhaltungsabschluss weder die Anlagekosten noch das Total der nachgeführten Abschreibungen und Sub- ventionen auf, ist diese Ziffer ebenfalls auszufüllen.

Ziffer 3 Ermittlung des Einkommens und Vermögens auf Grund von Aufzeichnungen Diese Aufstellung fasst die Aufzeichnungen des Kassenbuches und der Inventare zusammen und ermittelt das landwirtschaft- liche Einkommen und die steuerpflichtigen Geschäftsaktiven.

Ziffer 3.1 Buchwerte, Anlagekosten und Abschreibungen Die Bewertung erfolgt auf Grund der Anlagekosten. Subventio- nen stellen Betriebseinkünfte dar. Ihrem ausserordentlichen Charakter kann durch eine gleich hohe ausserordentliche Abschreibung Rechnung getragen werden. Angaben über die anzuwendenden Abschreibungssätze finden sich im Anhang.

Ziffern 3.1.1 bis 3.1.6 Maschinen, Fahrzeuge sowie Obst- und Beeren- und Reb- kulturen. Hier wurde die direkte Abschreibungsmethode ge- wählt. Maschinenkauf mit Eintausch: unter «Zugängen» kann der Nettopreis (Kaufpreis abzüglich Eintauschpreis der alten Maschine) eingetragen werden. Kein Eintrag unter «Abgängen».

Ziffern 3.1.7 bis 3.1.10 Liegenschaft (Landgut) Die um Zu- und Abgänge korrigierten Anlagekosten (vor Abzug evtl. Subventionen) können entweder als nicht aufgeteilter Wert aufgeführt oder in die einzelnen Gruppen aufgeteilt werden. Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist die erste Möglichkeit (ge- samte, nicht aufgeteilte Liegenschaft) ausgeschlossen. Der Wert des Bodens ist gesondert auszuweisen.

Diese Tabelle führt die Anlagekosten nach, folglich werden die

Wertberichtigungen hier nicht abgezogen, sondern unter den

Ziffern 3.1.11 bis 3.1.14 nachgeführt (indirekte Abschreibung).

–2– Ziffer 3.1.8 Zugänge (Käufe) nommen werden. Das Einverlangen von detaillierten Inventar- Hier können grundsätzlich alle unter den Ausgaben (Ziffern aufnahmen bleibt vorbehalten. 3.3.6 bis 3.3.9) aufgeführten Investitionen aufgeführt werden. Beim Kauf von Boden ist der bezahlte Preis (inkl. Nebenkosten) Ziffer 3.3 Ermittlung der Betriebsaufwendungen sowohl unter Position «Boden» in dieser Abschreibungstabelle Die gesamten Betriebsausgaben ermitteln sich aus den Aus- wie auch in Ziffer 3.3.9 «Investition in Boden» einzutragen. gängen der Kasse (Barausgaben) und denjenigen auf die Post- und Bankkonti. Ziffer 3.1.9 Abgänge (Verkäufe) Davon abzuziehen sind: Hier sind z.B. durch Veräusserung oder bei Erneuerung (Pflan- Die als Ausgaben erfassten Privatentnahmen und -bezüge. zen) abgehende Teile einzutragen. Derselbe Betrag muss in die Ebenso die Rückzahlung von Schulden, Investitionen und Ein- Ziffern 3.3.16 oder 3.3.17 übertragen werden. Für Liegen- lagen in betriebliche Geldkonti. schaftsverkäufe siehe auch Ziffer 3.2.6 «Liegenschaftsverkäu- fe» und Ziffer 3.2.20 «Andere Geschäftserträge». Ziffer 3.3.12 Naturallöhne an Betriebsangestellte (Selbstkostenabzug) Wertberichtigungen Die Angestelltenräume sind in der Regel im Mietwert der Be- Ziffer 3.1.11: Hier sind die bis zum vorgenommenen triebsleiterwohnung nicht enthalten. Für die Verpflegung k ön- Wertberichtigungen einzutragen. nen monatlich pro Person Fr. 510.– in Abzug gebracht werden. Ziffer 3.1.13: umfasst die Wertberichtigungen bis Ende der Bemessungsperiode. Ziffern 3.3.14 bis 3.3.17 Abgänge und Abschreibungen Ziffer 3.1.14: Restbuchwert: Hier ist die Differenz der gesamten Die hier einzutragenden Angaben sind den unter Ziffer 3.1 auf- Anlagekosten (Ziffer 3.1.10) abzüglich der gesamten Abschrei- geführten Tabellen zu entnehmen. bungen per 31. Dezember einzutragen (Ziffer 3.1.13). Ziffer 3.3.19 Andere Geschäftsaufwändungen Ziffer 3.2 Ermittlung der Betriebseinkünfte Hier ist der auf Grund einer besonderen Aufstellung (z.B. Be- Die gesamten Betriebseinnahmen ermitteln sich aus den Ein- standesveränderung bei Geschäftsschulden) ermittelte Auf- gängen der Kasse (Bareinnahmen) und denjenigen auf die Post- wand einzutragen. und Bankkonti. Die Bankauszüge sowie die Details der Einnahmen und Davon abzuziehen sind: Ausgaben mit den entsprechenden Belegen müssen auf

  • die als Einkünfte erfassten Privateinlagen und Liegenschafts- Verlangen vorgelegt werden können und müssen gut kont- verkäufe, rollierbar sein.

  • Einkünfte aus neu errichteten Schulden und betrieblichen Geldkonti. Ziffer 3.5 Geschäftsaktiven

Ziffern 3.2.8 bis 3.2.19 Naturalbezüge, Privatanteile Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens per 31.12.20 sind die Ziffern 3.1.6 (Maschinen/Obst), 3.2.22/6.1 Werden die im Fragebogen oder im Anhang aufgeführten An- (Tierbestand) und 3.2.23/6.2 (Vorräte) zu addieren und in die sätze nicht übernommen, ist eine genaue Aufstellung über die Ziffer 24.2 der Steuererklärung einzutragen. Der Ertragswert tatsächlichen Bezüge beizulegen. der Geschäftsliegenschaften ist direkt in der Ziffer 24.1 der Per 01.04.2018 ist die neue Schätzungsanleitung des land- Steuererklärung zu deklarieren. wirtschaftlichen Ertragswertes in Kraft getreten. Die neuen Werte sind massgebend für die Besteuerung des Er- Ziffer 4 tragswertes und die Berechnung des Eigenmietwertes ab der Aufstellung über das Einkommen von kleinen Betrie- Steuererklärung 2018. Bei Ertragswertschätzungen, welche ab 01.04.2018 erstellt ben im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone worden sind, wird der Eigenmietwert neu wie folgt berechnet: bis max. 20 GVE (ohne Buchhaltung oder detaillierte 43 % des Mietwertes zuzüglich 6,65 % des Ertragswertes des Aufzeichnungen) Wohnhauses. Das Total ergibt den neuen Eigenmietwert. Für derartige Betriebe (ohne Spezialzweige) mit einfachen, Ohne neue Ertragswertschätzung müssen wir die bisherigen überblickbaren Verhältnissen, in denen nur die entsprechenden Werte vom Eigenmietwert und Ertragswert mittels eines Ertrags- und Aufwandkonti geführt werden, gilt eine erleichter- Zuschlags um 20 % erhöhen. te Aufzeichnungspflicht. Daher möchten wir Sie bitten eine neue Ertragswertschätzung Das notwendige Ergänzungsblatt zum Fragebogen (Form. 18/1) in Auftrag zu geben. liegt bei. Die verlangten Angaben über die Betriebseinnahmen und -ausgaben sind unbedingt vollständig vorzunehmen, und Ziffer 3.2.20 Andere Geschäftserträge die entsprechenden Belege (ohne die pauschal festgelegten In den Betriebseinkünften nicht enthaltene Erträge, wie: Betriebskosten gemäss Ziffer 16) müssen geordnet vorhanden Zuwachs, Aufwertungen, die Kosten für die Herstellung und sein. Genügen die eingereichten Unterlagen diesen Mindestan- Wertvermehrung von Geschäftsvermögen, die unter Ziffer 3.1 forderungen nicht, so sind die Voraussetzungen für eine Ermes- (Tabelle Liegenschaft) als Zugänge aktiviert wurden; wieder sensveranlagung gegeben. eingebrachte Abschreibungen bei Grundstückverkäufen; in den Abschreibungen sind nur bei ausgefüllten Abschreibungstabel- Betriebseinnahmen nicht enthaltenes Einkommen aus einem len (Ziffer 3.1) möglich. So weit die Liegenschaft dieser Betrie- Nebengewerbe, für welches separate Aufzeichnungen vorzule- be Privatvermögen darstellt, sind auf ihr keine Abschreibungen gen sind; Bestandesdifferenzen bei Geschäftsguthaben. zugelassen.

Ziffern 3.2.22 bis 3.2.26 Tierbestand und Vorräte Ziffern 5 bis 10 (Seite 4) Massgebend sind die in den Inventaren zusammengestellten Besondere Leistungen des Bundes sowie Angaben Totale. Die Bewertung erfolgt in der Regel nach den Richtlinien über die Nutzung des Betriebes der Koordinationskonferenz (FAT). Die Ansätze für den Tierbe- Diese Angaben sind notwendig und unbedingt vollständig vor- stand sind unter der Ziffer 6 des Fragebogens vorgegeben und zunehmen, soweit sie nicht aus den beigelegten Unterlagen können ohne weiteren Nachweis für normales Nutzvieh über- ersichtlich sind.

–3–

Merkblatt A

Land-/Forstwirtschaft

Merkblatt über Wertberichtigungen

auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

1. Allgemeines

Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die

Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermin-

dert um allfällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Geste-

hungskosten, unter Berücksichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die

Eingangsbilanz aufzunehmen. Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens möglich, d. h. solche, die

ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit

dienen.

Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu

bewerten.

2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende max. Abschreibungssätze

Abschreibungssätze

Abschreibungssätze

in Prozent

in Prozent

Anschaffungs-

wert

Buch-

wert

Anschaffungs-

wert

Buch-

wert

2.1 Boden

2.5 Gebäude

Keine Abschreibungen auf

Wohnhäuser . . . . . . . . . . . . .

1%

2%

bewirtschaftetem Boden . . . . . . .

–––

–––

Gesamtsatz für Gebäude und

Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) . .

2%

4%

2.2 Gesamtsatz

Ökonomiegebäude . . . . . . . . . .

3%

6%

(bei fehlender Ausscheidung für Land,

Leichtbauten, Schweineställe,

Gebäude, Meliorationen und Pflanzen

Geflügelhallen usw. . . . . . . . . . .

5%

10 %

im Inventar)

Silos, Bewässerungen . . . . . . . .

5%

10 %

Die Abschreibung ist nur bis auf

den Wert des Bodens zulässig . . . .

1,5 %

3%

2.6 Mechanische Einrichtungen

(fest mit den Gebäuden verbundene

2.3 Meliorationen

technische Anlagen, so weit nicht in

Entwässerungen, Güterzusammen-

den Gebäudewerten inbegriffen,

legungskosten . . . . . . . . . . . .

5%

10 %

z. B. Gesamtsatz) . . . . . . . . . . .

12 %

25 %

Erschliessungen (Wege usw.),

Rebmauern . . . . . . . . . . . . . .

3%

6%

2.7 Fahrzeuge, Maschinen . . . . .

20 %

40 %

2.4 Pflanzen

(Abschreibung ab Vollertrag)

2.8 Vieh

Die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages

In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis auf den

aktivierten Kosten bilden den Aus-

Einheitswert gemäss Richtlinien BLW. Auf längere Zeit gesehen

gangswert für die Berechnung der

führt diese Methode zum selben Ergebnis wie die Abschreibung

Abschreibung.

über die Nutzungszeit.

Reben . . . . . . . . . . . . . . . . .

6%

12 %

Obstanlagen . . . . . . . . . . . . .

10 %

20 %

3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umweltschutzanlagen

Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems,

Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im

ersten und zweiten Jahr bis zu 25 % bzw. 50 % und in den folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abgeschrieben

werden.

4. Nachholung unterlassener Abschreibungen

Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine

genügenden Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu begründen.

5. Besondere Abschreibungsverfahren

Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem

Steuerrecht oder kantonaler Steuerpraxis unter bestimmten

Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen:

Sofortabschreibung, Einmalerledigung.

–4– Landwirtschaft Naturalbezüge, -löhne und Versicherungen

Angaben zur Ermittlung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft Dieses Merkblatt ist bei der Bewertung und Einkommensermittlung des 4. Privatanteil an den Löhnen des Geschäftspersonals Bemessungsjahres anzuwenden. Die Angaben unter den Ziffern 2 Arbeiten Betriebsangestellte zum Teil für die privaten Bedürfnisse des

bis 7 sind zum Teil dem Merkblatt NL1 über die Naturalbezüge Selbst- ständigerwerbender, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, entnommen.

1. Naturalbezüge

Diese Beträge stellen

den Wert der Nahrungsmittel aus Selbstversor-

gung dar. Für die Betriebsangestellten werden diese Bezüge im Natural-

lohn abgezogen (siehe

Ziffer 7).

Erwachsene Kinder im Alter von … Jahren*

bis 6 7 bis 13 14 bis 18

In der Regel

Fr. 960.–

Fr. 240.– Fr. 480.– Fr. 720.–

Ohne Milch

Fr. 600.–

Fr. 145.– Fr. 300.– Fr. 455.–

Mit Milch, ohne Fleisch Fr. 600.–

Fr. 145.– Fr. 300.– Fr. 455.–

Viehloser Betrieb

Fr. 240.–

Fr. 60.– Fr. 120.– Fr. 180.–

* Massgebend ist das Alter der Kinder

zu Beginn jedes Geschäftsjahres.

Bei Familien mit mehr als drei Kindern sind vom Totalwert der Kinder-

ansätze abzuziehen:

bei 4 Kindern 10 %, bei 5 Kindern 20 %, bei 6 und

mehr Kindern 30 %.

2. Mietwert der Wohnung

Der Mietwert der Wohnung im eigenen Hause ist von Fall zu Fall nach den ortsüblichen Mietzinsen für eine entsprechende Wohnung zu be- stimmen. In Fällen, in denen einzelne Räume sowohl den betrieblichen als auch privaten Zwecken dienen, ist ein angemessener Anteil an die- sen Gemeinschaftsräumen (wie Wohnräume, Küche, Bad, WC) mitzube- rücksichtigen.

3. Privatanteil an den Kosten für Heizung, Beleuchtung,

Reinigung, Telefon usw. Für Heizung, Elektrizität, Gas, Reinigungsmaterial, Wäschereinigung, Haushaltartikel, private Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der Regel jährlich folgende Beträge als Privatanteil an den Kosten anzu- rechnen, sofern sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben für diese Zwecke dem Betrieb belastet worden sind:

für den ersten Zuschläge pro

Erwachsenen Erwachsenen Kind

Überdurchschnittliche

Verhältnisse (entspr. N1) Fr. 3540.–

Fr. 900.–

Fr. 600.–

In der Regel Fr. 2640.–

Fr. 660.–

Fr. 420.–

Sehr einfache Verhältnisse Fr. 2100.–

Fr. 540.–

Fr. 360.–

Betriebsinhabers und seiner Familie (Zubereitung der Verpflegung, Besorgung der privaten Räume und Wäsche usw.), so ist ein den Ver- hältnissen entsprechender Teil der Löhne als Privatanteil anzurechnen.

5. Privatanteil an den Autokosten

Der Privatanteil kann entweder auf Grund der tatsächlichen Kosten anhand des ausgewiesenen, privat gefahrenen Kilometeranteiles be- rechnet, oder pauschal mit 0,8 % des Kaufpreises (exkl. MWST) erfasst werden, mindestens aber mit Fr. 150.– pro Monat und Fahrzeug.

6. Naturallöhne

(Verpflegung und Unterkunft)

für Arbeitnehmer

Erwachsene Früh- Mittag- Abend-

Volle

stück essen essen

Verpflegung

Tag / Fr.

3.50

10.–

8.–

21.50

Monat / Fr.

105.–

300.–

240.–

645.–

Jahr / Fr.

1260.–

3600.–

2880.–

7740.–

Erwachsene

Unterkunft

Verpflegung und Unterkunft

Tag / Fr.

11.50

33.–

Monat / Fr.

345.–

990.–

Jahr / Fr

4140.–

11880.–

Für bis 6-jährige Kinder sind

die Ansätze auf 25 %, für 7 bis 13-jährige

auf 50 %, für 14 bis 18-jährige auf 75 % zu reduzieren. Familien mit 4 Kindern und mehr: siehe Ziffer 1. Kommt der Arbeitgeber weitgehend auch für Kleider, Leibwäsche und Schuhe sowie deren Unterhalt auf, so sind hier zusätzlich Fr. 80.– im Monat bzw. Fr. 960.– im Jahr anzurechnen.

7. Naturallohnabzug beim Arbeitgeber

(Selbstkostenabzug) Tag / Fr. Monat / Fr. Jahr / Fr.

in der Regel 17.– 510.– 6120.–

wenn der Mietwert der

Angestelltenräume dem Betriebs- eigentümer zugerechnet wird 19.– 570.– 6840.–

Für die Abgabe von Kleidern, Leibwäsche und Schuhen ist der dem Empfänger im Lohnausweis angerechnete Betrag abzuziehen.

8. Erläuterungen zur Aufteilung der Versicherungsprämien für die Betriebsleiterfamilie

Versicherungen

Betriebsaufwand

Privataufwand

Bemerkungen (StE = Steuererklärung)

Angestellte

AHV/ IV/EO/ALV, Unfall (UVG),

Krankheit (NAV), Säule 2a (BVG)

x

Betriebsleiterfamilie

AHV/ IV/EO/ALV

x

im Fragebogen für Landwirte abziehen

Krankenkasse, -versicherung

x

unter Versicherungsabzug in der StE

Unfallversicherung

x

für mehrheitlich im Betrieb tätige Personen

Krankentaggeldversicherung Inhaber

x

Taggelder in der StE separat aufführen

Kollektivversicherung

6%

94 %

Privatanteil unter Versicherungsabzug in der StE

Unfallanteil, eventuell individuell

reine Risikoversicherung

x

unter Versicherungsabzug in der StE

mit Vorsorgecharakter

x

unter 2. oder 3. Säule

für Betrieb verpfändet

x

z.B. Sicherung eines Kredites

2. Säule (Pensionskasse)

x

x

je zur Hälfte

3. Säule (3a)

x

bei vorhandener 2. Säule (Bemessungsjahr):

(gebundene Selbstvorsorge)

max. Fr. 6826.–

ohne 2. Säule (bis max. 20% des Erwerbseinkommens):

max. Fr. 34 128.–

Lebens-, Rentenversicherung

x

unter Versicherungsabzug in der StE

Betrieb

Betriebshaftpflicht

x

Gebäudeversicherung

x

für Betriebsgebäude (Geschäftsvermögen)

Mobiliar-, Motorfahrzeugversicherung

x

Ausscheidung des Privatanteiles Ende Jahr

Hagel-, Viehversicherung

x