01 Wegleitung 2026
Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 8750 Glarus
Wegleitung zur Steuererklärung 2026 für natürliche Personen des Kantons Glarus Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer
Kantonale Steuerverwaltung Glarus gl.ch/steuern · steuerverwaltung@gl.ch Telefon 055 646 61 50
Inhaltsverzeichnis | ||
Seite | ||
Inhaltsverzeichnis | Seite | |
Allgemeine Hinweise | 3 | |
Allgemeine Hinweise | 3 | |
Tipps zum Ausfüllen | 4 | |
Tipps zum Ausfüllen | 4 | |
Steuerdeklaration mittels webbasierter Steuererklärung – eTax.GL | 5 | |
Steuerdeklaration mittels webbasierter Steuererklärung – eTax.GL | 5 | |
Vertretung, Personalien und Familienverhältnisse | 6 | |
Vertretung, Personalien und Familienverhältnisse | 6 | |
Einkünfte im In- und Ausland | 6 | |
Einkünfte im In- und Ausland | 6 | |
Abzüge vom Einkommen | 15 | |
Abzüge vom Einkommen | 15 | |
Vermögen im In- und Ausland | 25 | |
Vermögen | ||
Schenkungenim In- | ||
undund Ausland Vermögensanfälle | ||
erbrechtliche | 25 | 27 |
Schenkungen und erbrechtliche | ||
Erhaltene Ausschüttungen Vermögensanfälle | ||
aus Kapitaleinlagereserven | 27 | 27 |
Erhaltene Ausschüttungen | ||
Kapitalleistungen im Jahreaus | ||
2026Kapitaleinlagereserven | 27 | 28 |
Kapitalleistungen im Jahre 2026 | ||
Straffolgen bei Widerhandlungen | 28 | 30 |
Straffolgen | ||
Steuerbezugbei Widerhandlungen | 30 | 30 |
Steuerbezug | ||
Steuerpflichten «einfach» erklärt | 30 | 31 |
Berechnung der«einfach» | ||
Steuerpflichten erklärt | ||
Kantons- und Gemeindesteuern | 31 | 34 |
Berechnung der und | ||
Kantons- und | ||
Feuerwehrpflicht Gemeindesteuern | ||
Feuerwehrersatzabgabe | 34 | 35 |
Feuerwehrpflicht | ||
Gemeinde- und und Feuerwehrersatzabgabe | ||
Kirchensteuer 2026 | 35 | 35 |
Gemeinde- | ||
Berechnungund Kirchensteuern | ||
der Direkten 2026 | ||
Bundessteuer | 35 | 36 |
Berechnung der Direkten Bundessteuer | 36 | |
Wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr
Der Ausgleich der kalten Progression führt zu Anpassungen über alle Tarifstufen. In ungetrennter Ehe
lebende Steuerpflichtige sowie getrenntlebende, geschiedene, verwitwete und ledige Steuerpflichtige | mit | |
Kindern zahlen Steuern ab einem steuerbaren Einkommen von 17'700 Franken (wie bisher). Ab einem | ||
steuerbaren Einkommen von 789’400 Franken beträgt der Steuersatz einheitlich 17% (bisher ab CHF | ||
788'700). | ||
Die kalte Progression wird auch bei der Vermögenssteuer der natürlichen Personen ausgeglichen. Die | ||
Sozialabzüge werden entsprechend dem Prozentsatz der Teuerung um 0,06 Prozent erhöht. Diese betra- | ||
gen neu bei den Alleinstehenden 77'400 Franken (bisher CHF 77'300), bei den Verheirateten | ||
154'700 Franken (bisher CHF 154'600) und pro Kind 25'800 Franken (wie bisher). | ||
Der Bund wie auch der Kanton erhöhen den Abzug für Fahrkosten für Automobile pro Kilometer auf | ||
CHF 0.75 (bisher CHF 0.70). | ||
Der Bundesrat hat per 1. Januar 2025 nachträgliche Einkaufsmöglichkeiten in die Säule 3a in Kraft ge- setzt. Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenann-
ten «kleinen Beitrages» zulässig (2025 beispielsweise maximal CHF 7'258). | Ein solcher Einkauf wird also | |
erstmals im Steuerjahr 2026 möglich sein. | ||
Allgemeine Hinweise
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinden und des Bundes werden aufgrund des Einkommens 2026 bzw. des Vermögens per 31. Dezember 2026 (allenfalls am Ende der Steuerpflicht) bemessen. Steuerveranlagungen nach diesem System können zwangsläufig erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der Steuerpflicht endgültig vorgenommen werden, weil erst dann alle notwendigen Einkommens- und Vermögensbestandteile bekannt sind. Dies hat zur Folge, dass die Steuerpflichtigen in der jeweiligen Steuerperiode zuerst eine provisorische Steuerrechnung erhalten. In diesem Jahr ist die Steuererklärung 2026 samt Hilfsblättern auszufüllen und bis zum aufgedruckten Datum einzureichen. Gestützt auf diese Steuererklärung wird die Steuerperiode 2026 definitiv veranlagt und die provisorische Steuerrechnung mit der definitiven Abrechnung ersetzt.
Ehegatten in ungetrennter Ehe werden für ihr Einkommen und Vermögen gemeinsam besteuert, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Sie üben die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus und haben beide die Steuererklärung persönlich zu unterschreiben. Bei elektronischer Einreichung entfällt eine physische Unterschrift.
Jugendliche Steuerpflichtige werden für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen erstmals in dem Jahr selbständig und für das ganze Jahr veranlagt, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen. Sofern deren voraussichtliches steuerbares Einkommen über CHF 10‘300 und das Vermögen über CHF 78‘999 liegt, können die Jugendlichen den Fragebogen für 18-jährige zur erstmali- gen Erfassung der steuerbaren Faktoren ausfüllen. Der Fragebogen kann im Internet, unter gl.ch/online-schalter (via Finanzen und Gesundheit > Steuerverwaltung > Formulare, Gesuche, Anträge) zur erstmaligen Erfassung der steuerbaren Faktoren, heruntergeladen und der Kantonalen Steuerverwaltung per Email oder auf dem Postweg zugestellt werden.
Auf dem adressierten Steuererklärungsformular ist oberhalb der Adresse Ihre persönliche PID-Nummer angegeben. Diese ist bei jeder Rückfrage oder mit jedem Schreiben an die Steuerverwaltung anzugeben.
Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind den Ehepaaren gleichgestellt.
Zivilstandsänderungen / Wohnsitzwechsel im Jahr 2026
Bei Heirat werden die Ehegatten / Partner/innen für die ganze Steuerperiode gemeinsam als Verheiratete besteuert; bei Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung erfolgt die Besteuerung für die ganze Periode getrennt nach den Vorschriften über alleinstehende Personen. Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2026 bzw. am Ende der Steuerpflicht.
Bei Umzügen innerhalb des Kantons Glarus ist für die Besteuerung des ganzen Jahres der Wohnsitz am 31. Dezember 2026 massgebend.
Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht im Kanton Glarus am Ende der vorangegangenen Steuer- periode.
Bei Wohnsitzverlegung ins Ausland endet die Steuerpflicht mit der Abmeldung. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Wegzugsdatum muss deshalb noch eine Steuererklärung eingereicht werden, damit für diese Zeit eine unterjährige Veran- lagung vorgenommen werden kann.
Zuzüger/innen im Jahr 2026 aus einem anderen Kanton sind für die ganze Steuerperiode im Kanton Glarus steuer- pflichtig.
Bei Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht mit dem Zuzugsdatum (unterjährige Veranlagung).
Diese Regelungen gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die Direkte Bundessteuer.
Sämtliche personenbezogenen Änderungen betreffend Adressen, Adresszusätzen, Namen, Zivilstand, Konfession etc. können nur durch das zuständige Einwohneramt angepasst werden. Auch aktuelle oder künftige Änderungen sind ausschliesslich dem Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde zu melden.
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Tipps zum Ausfüllen
Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Die Steuerverwaltung ist Ihnen dankbar, wenn Sie dabei die für Sie in Betracht kommenden Abschnitte dieser Wegleitung beachten und die Steuererklärung sorgfältig und voll-
ständig | ausfüllen. Sie ersparen sich dadurch Umtriebe durch Rückfragen und tragen so zu einer Beschleunigung des Veranla- | |
gungsverfahrens bei. Zweckmässig ist es, sich vorweg die Unterlagen zu beschaffen, die für die Erstellung der Steuererklärung benötigt werden. Es handelt sich vor allem um:
Lohnausweis/e des oder der Arbeitgeber/s/innen (auch bei Nebenbeschäftigungen)
Bescheinigung der AHV über die abgelieferten Steuern (Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit)
Bestätigungen über Ersatzeinkommen (Taggelder der Kranken- oder Arbeitslosenkasse, Mutterschaftsentschädigung etc.) und Kinderzulagenauszahlungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Rentenausweise oder Postabschnitte über Renten
Sparhefte, Kontoauszüge, Bank- und Postkontoausweise, aus denen die Bruttozinsen, die abgezogene Verrechnungs- steuer und der Kontostand ersichtlich sind
Gutschriftsanzeigen von Banken über die Erträge von Wertpapieren
Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken
Unterlagen über in- und ausländische Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung
Belege über Schuldzinsen, Liegenschaftsunterhalt und Einspeisevergütungen
Bescheinigungen über Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule und Säule 3a)
Belege über Auslagen für Krankheit und Unfall, behinderungsbedingte Kosten, Zuwendungen, Aus- und Weiterbil- dungskosten, Kinderdrittbetreuung usw.
Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) bei selbständiger Erwerbstätigkeit
Liegen die Unterlagen bereit, kann mit dem Einstieg ins eTax Web des Kantons Glarus begonnen werden. Wenn die Steuerer-
klärung | in Papierform ausgefüllt wird, empfiehlt es sich, zunächst die Hilfsblätter zur Steuererklärung auszufüllen und erst | |
danach deren Ergebnisse in die Steuererklärung zu übertragen. Die Hilfsblätter sind nummeriert. Diejenigen, die jeder Steuer- erklärung beigelegt sind, tragen die folgenden Nummern:
– | Formular 2 | Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Verrechnungssteuerantrag |
– | Formular 4 | Versicherungsbeiträge und Sparzinsen |
– | Formular 5 | Berufsauslagen |
– | Formular 6 | Hilfsblatt Liegenschaften |
– | Formular 7 | Schuldenverzeichnis |
– | Formular 8 | Zuwendungen an politische Parteien / Freiwillige Zuwendungen |
– | Formular 9 | Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten |
Sofern Sie die Formulare | handschriftlich ausfüllen möchten, können die physischen Steuererklärungsformulare bei der Kantona- | |
len Steuerverwaltung bezogen werden, wobei das beschriftete Hauptformular sowie je ein Exemplar der ausgefüllten Beiblätter zu retournieren sind. Nicht benötigte, leere Formulare dagegen müssen nicht zurückgesandt werden. Falls weitere Hauptformulare, Beiblätter oder Zusatzformulare benötigt werden, wenden Sie sich bitte an die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus (Tel. 055 / 646 61 50; E-Mail steuerverwaltung@gl.ch).
Die von | Hand ausgefüllten Formulare sind vollständig und auf Seite 4 des Hauptformulars unterzeichnet im beiliegenden Rück- | |
antwortcouvert der Kantonalen Steuerverwaltung fristgerecht zu retournieren.
Die Beträge auf allen Formularen sind nur in ganzen Franken einzusetzen.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die im Kanton Glarus aufgrund von Liegenschaftsbesitz oder Ge- schäftsort steuerpflichtig sind, können auf das Ausfüllen der glarnerischen Steuererklärung verzichten, wenn als Ersatz eine Kopie der vollständigen Steuerdeklaration 2026 (inkl. Hilfsformulare) des Wohnsitzkantons und des von uns erhaltenen Beiblat- tes eingereicht wird; dies kann auch webbasiert via eTax.gl.ch passieren. Auf die generelle Zustellung des gesamten Formu- larblocks wird deshalb verzichtet. Zusätzlich benötigte Formulare können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus (Tel. 055 / 646 61 50; Email steuerverwaltung@gl.ch) angefordert werden.
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Einreichung mittels webbasierter Steuererklärung – eTax.GL Für die Steuerperiode 2026 kann die Steuererklärung vollständig digital ausgefüllt werden und zusammen mit den notwendigen Beilagen ohne Unterschrift elektronisch übermittelt werden. Die Online-Steuererklärung finden Sie über folgenden Link:
eTax.gl.ch
Die Einreichung mittels Nutzung der Online-Steuererklärung bringt folgende Vorteile für Sie:
Einfache und sichere Registrierung mittels Zwei-Faktoren-Authentisierung
Jederzeit und überall verfügbar mit allen gängigen elektronischen Hilfsmitteln
Keine lokale Installation auf dem eigenen PC
Unterschriftfreie Einreichung
Elektronische Übermittlung sämtlicher Beilagen
App-Lösung (SNAP.SHARE) zur Digitalisierung der erforderlichen Belege
Verschlüsselte Übermittlung und Speicherung
Hohe Datenqualität, was weniger Rückfragen mit sich bringt
Keine Druck- und Portokosten
Internet
Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen finden Sie unter: gesetze.gl.ch
Wegleitungen, Formulare, Weisungen und Merkblätter finden Sie unter: gl.ch/online-schalter
Angaben zur webbasierten Einreichung siehe oben.
Fristverlängerungen können bis 31. Dezember 2027 direkt via Internet eingeholt werden unter: gl.ch/steuerfristen
Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie bei Papiereinreichung folgendes beachten:
Es werden keine Originalbelege retourniert (wo nötig, sind Kopien einzureichen)
Keine Heft-Klammern verwenden
Geschäftsabschlüsse bitte nicht binden
Dies erleichtert uns die Arbeit des Einscannens der Formulare und Unterlagen enorm.
Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mitarbeit und stehen für allfällige weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.
Freundliche Grüsse
Kantonale Steuerverwaltung
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Vertretung, Personalien und Familienverhältnisse
(Seite 1 der Steuererklärung)
Die Vertretung der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist zulässig. Der/Die Vertreter/in hat sich durch eine schriftli- che Vollmacht auszuweisen. Als schriftliche Vollmacht gilt die entsprechende Angabe eines Vertreters oder einer Vertreterin auf der Vorderseite der Steuererklärung zusammen mit einer rechtsgültigen Unterschrift auf Seite 4 der Steuererklärung. Bei elekt- ronischer Einreichung entfällt die physische Unterschrift. Liegt eine vollständige und gültige Vollmacht vor, wird die Korrespon- denz und namentlich die Steuerveranlagungen und Rechnungen der Vertretung zugestellt.
Für die Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2026 bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Ebenfalls sind die neuen AHV-Nummern einzutragen.
Werden Kinder- oder Unterstützungsabzüge geltend gemacht, sind die verlangten Angaben vollständig vorzunehmen. Nach diesen Angaben richten sich die entsprechenden Sozialabzüge sowie der Steuertarif.
Einkünfte im In- und Ausland
(Seite 2 der Steuererklärung)
Vorbemerkungen
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen in- und ausländischen Einkünfte aus Erwerbstätig- keit, Sozial- und anderen Versicherungen, beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiteren Einkommensquellen. Das Einkommen unmündiger Kinder wird dem/der Inhaber/in der elterlichen Sorge zugerechnet, ausgenommen das Erwerbsein- kommen und das an dessen Stelle tretende Ersatzeinkommen (z.B. eigene Suva-Renten, Invalidenrenten, Taggelder aus Versi- cherungen), das beim unmündigen Kind ohne Altersbegrenzung selbst steuerpflichtig ist.
Zuzüger/innen im Jahr 2026 aus einem anderen Kanton, sind für die ganze Steuerperiode in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch die Direkte Bundessteuer im Kanton Glarus steuerpflichtig. In der Steuererklärung 2026 ist somit das gesamte im Jahr 2026 erzielte Einkommen zu deklarieren.
Bei Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch die Direkte Bundes- steuer im Kanton Glarus mit dem Zuzugsdatum. In der Steuererklärung ist das ab dem Zuzugsdatum bis zum Ende der Steu- erperiode erzielte Einkommen zu deklarieren (unterjährige Veranlagung).
Eine unterjährige Steuerperiode ergibt sich ausserdem bei Tod. Bis zum Tod einer verheirateten / in Partnerschaft leben- den Person unterliegen die Ehegatten / Partner/innen der gemeinsamen Veranlagung zum Steuertarif für Verheiratete. Nachher tritt der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin / der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin neu in die Steuerpflicht ein und wird zum Tarif für Alleinstehende besteuert. Für beide Zeitabschnitte hat der überlebende Ehe- gatte bzw. die überlebende Ehegattin / der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin in verschiedenen Steuererklä- rungen das Einkommen anzugeben, wie es in der entsprechenden Steuerperiode tatsächlich zugeflossen bzw. fällig geworden ist.
In allen Fällen mit unterjähriger Steuerperiode müssen die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Bestimmung des mass- geblichen Steuersatzes von Amtes wegen auf zwölf Monate umgerechnet werden. Damit wird gewährleistet, dass Steuerpflichti- ge, die nicht während der ganzen Dauer der Steuerperiode der Steuerpflicht im Kanton unterliegen, zum gleichen Satz besteuert werden, wie wenn sie während der ganzen Periode steuerpflichtig wären. Als regelmässig fliessende Positionen gelten das laufende Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Er- werbstätigkeit, damit zusammenhängende Ersatzeinkünfte, in regelmässigen Abständen fliessende Renten aller Art oder der Liegenschaftsertrag aus Vermietung oder Eigennutzung, etc. Ebenfalls als regelmässig gelten Aktiv- und Passivzinsen, wenn die während der Dauer der Steuerpflicht fällig gewordenen Zinsen weniger als ein Jahr abdecken, es sich also um Monats-, Quar- tals-, Trimester- oder Semesterzins handelt. Die Umrechnungen erfolgen nach der Dauer der Steuerpflicht, wobei der Jahresbe- trag bei den einzelnen Positionen nicht überschritten werden darf.
Nicht regelmässig, d.h. während der Steuerperiode nur einmal fliessende Einkünfte wie Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, Treueprämien, Jahresgratifikationen, Liquidationsgewinne, Dividenden, Jahrescoupons von Obligationen und Jah- reszinsen werden dagegen nicht umgerechnet.
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Beispiel einer unterjährigen Steuerpflicht:
Zuzug des/der Steuerpflichtigen per 1. März 2026 aus dem Ausland und Aufnahme der unselbständigen Erwerbstätigkeit
am 1. Juni 2026: | steuerbar CHF | satzbestimmend CHF |
Lohn 1.6. – 31.12. | 26'600 | 31’920 |
Wertschriftenertrag (fällig am 28.2.) | -- | -- |
Wertschriftenertrag (fällig am 30.9.) | 300 | 300 |
Bonus (Dezember) | 1'000 | 1’000 |
Einkommen | 27'900 | 33’220 |
Erläuterung:
Das nach dem Zuzug und damit während 10 Monaten erzielte Erwerbseinkommen stellt regelmässig fliessendes Einkommen dar und ist für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen (CHF 26'600 : 10 x 12 = CHF 31’920). Der am
28. Februar 2026 fällige Wertschriftenertrag wurde nicht während der Dauer der Steuerpflicht im Kanton erzielt und fällt daher
aus der Berechnung. Der am 30. September 2026 fällige Wertschriftenertrag und der im Dezember ausbezahlte einmalige Bonus fallen unter die hiesige Steuerpflicht, wären bei ganzjähriger Steuerpflicht aber nicht höher ausgefallen. Deshalb sind sie für die
Ermittlung des Steuersatzes nicht umzurechnen, sondern | wie effektiv zugeflossen zu berücksichtigen. | |
Die Umrechnungen bei den einzelnen Einkommens- und Abzugspositionen für die Satzbestimmung werden von der Kantonalen
Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren von Amtes wegen vorgenommen.
Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit bei ausserkantonalem Wohnsitz | und Geschäftsbetrieben, Betriebs- | |
stätten oder Grundstücken im Kanton Glarus besteht für | die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres be- | |
gründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird das Einkommen nach geltender Ausscheidungspraxis auf die entsprechenden Kantone aufgeteilt und die Vermögenswerte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit gewichtet.
1 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit sind alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen
zu versteuern ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und | die Form der Ausrichtung. Steuerbar sind insbesondere auch: | |
freiwillige Trinkgelder, auch wenn sie nicht im Lohnausweis aufgeführt sind;
als Spesenvergütung bezeichnete Lohnnebenleistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberste- hen. Bei Pauschalspesen ohne Spesenreglement liegt die Beweispflicht für die geschäftsnotwendige Verwendung dieser Zahlungen beim/bei der Arbeitnehmer/in. Die Steuerverwaltung kann die entsprechenden Nachweise verlan- gen.
private Fahrten mit dem Geschäftsauto. Falls diese Kosten vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin nicht verrechnet werden, ist auf dem Lohnausweis (Ziff. 2.2) pro Monat eine Aufrechnung von 0.9% vom Kaufpreis exkl. Mehrwertsteuer, mindestens jedoch CHF 150, als Privatanteil vorzunehmen;
Naturalbezüge. Sie sind mit dem Betrag einzusetzen, den der/die Steuerpflichtige dafür zu bezahlen hätte. Der Wert für volle Verpflegung und Unterkunft beträgt in der Regel CHF 11'880 im Jahr. Kommt der Arbeitgeber oder die Ar- beitgeberin auch für Kleider, Wäsche und Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, sind zusätzlich CHF 960 im Jahr anzurechnen. Wurde nicht die volle Verpflegung und Unterkunft gewährt, sind die Ansätze ange- messen zu kürzen. Detaillierte Angaben dazu sind dem Merkblatt N2/2007 zu entnehmen;
vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin direkt bezahlte Beiträge wie z.B. Lebenshaltungs- oder Ausbildungs- kosten.
Steuerfrei und nicht zu deklarieren sind Soldzahlungen | für Militär- und Zivilschutzdienst. Ebenso steuerfrei ist der Sold der | |
Milizfeuerwehrleute bis CHF 5‘400 für Dienstleistungen | im Zusammenhang mit der Erfüllung | der Kernaufgaben der Feuerwehr. |
Nur für Kontrollzwecke zu deklarieren ist das durch die AHV mit dem vereinfachten Verfahren abgerechnete Nebenerwerbs-
einkommen (siehe dazu Ziffer 1.3).
1.1 Aus Haupterwerbstätigkeit
In die Steuererklärung ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis einzusetzen. Zum steuerbaren Erwerbseinkommen gehören insbesondere auch sämtliche Entschädigungen und Zulagen, wie beispielsweise Entgelt für Überzeit-, Schicht- und Sonntagsarbeit, Teuerungs-, Ferien- und Kinderzulagen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumszuwendun-
gen, Besoldungsnachgenuss, Mutterschaftsentschädigungen usw.
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1.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit
Zu deklarieren ist sämtliches Einkommen aus einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit. Darunter fallen bei- spielsweise Vergütungen für Tätigkeit in Behörden (z.B. Sporteln), für journalistische, künstlerische, literarische, wis- senschaftliche oder sportliche Tätigkeit, Leitung von Vereinen, handwerkliche Arbeiten, Hauswart- und Reinigungs- arbeiten. Bestand die Arbeitsentschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. Liegenschaftsverwal- ter, Hauswart), ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Zu de- klarieren sind auch aus Nebenbeschäftigungen fliessende Entschädigungen für Dienstleistungen jeder Art, aus Li- zenzen, Patent- und Urheberrechten, Mitarbeiterbeteiligungen sowie Trink-, Sitzungs- und Taggelder, Verwaltungs- ratshonorare, Tantiemen und dergleichen. Die unselbständigen Nebenerwerbseinkünfte sind mit Lohnausweis, Zahlungsbelegen usw. nachzuweisen. Bei meh- reren Einkommen ist zudem eine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Beträge beizulegen. Ein Nebenerwerbseinkommen setzt einen Haupterwerb voraus. Liegt kein Haupterwerb vor und beträgt das jährliche Einkommen mehr als CHF 6'000, so gilt dies als Teilzeitbeschäftigung und ist im Haupterwerb (Ziff. 1.1) einzutragen.
1.3 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren von Nebenerwerbseinkommen
Das direkt mit der AHV abgerechnete Nebenerwerbseinkommen ist in der Vorkolonne (Ziffer 106) der Steuererklä- rung einzutragen. Diese Angaben sind für Kontrollzwecke und statistische Auswertungen bestimmt und werden nicht in die Steuerberechnung miteinbezogen. Die Abrechnungen der AHV sind der Steuererklärung beizulegen.
2 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Industrie, in einem freien Beruf, in Land- oder Forstwirtschaft ausüben, haben Urkunden und andere Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Verträ- ge aller Art, wichtige Korrespondenz, Einkaufsfakturen, Doppel ausgestellter Rechnungen, Bankauszüge, Postcheckbelege, Quittungen aller Art, Kassastreifen, Buchungsbelege usw.), während zehn Jahren, bei hängigen Verfahren während weiterer fünf Jahre aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht). Ferner sind die Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden sowie die Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeichnen (Aufzeichnungspflicht). Die Mindestanforderungen an diese Aufzeichnungen sind: Lückenlose und fortlaufende, regelmässig abgeschlossene Aufschriebe über Einnahmen und Ausgaben (Kassa- und Postcheckbuch); vollständige Aufstellungen über Warenvorräte (Inventare), Geschäftseinrichtungen, ausstehende Kundenguthaben (Debitoren), sonstige Guthaben (Bank, Postcheck usw.) und sämtliche Schulden auf Ende jedes Geschäftsjahres. Nähere Angaben zu diesen Mindestanforderungen können dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwal- tung betreffend Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht vom Januar 1980 entnommen werden, welches bei Bedarf bei der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden kann. Wer nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäss Geschäftsbücher führt, erfüllt damit die steuergesetzliche Aufzeichnungspflicht ohne weiteres. Festsetzung der Beiträge an AHV/IV/EO Das bei der Veranlagung für die Direkte Bundessteuer ermittelte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird den Aus- gleichskassen zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge gemeldet. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist daher vom übrigen Einkommen zu unterscheiden.
2.1 Aus Haupterwerbstätigkeit
Steuerpflichtige, die eine Buchhaltung führen, haben mit der Steuererklärung die unterzeichneten Bilanzen und Er- folgsrechnungen der im Jahre 2026 abgeschlossenen Geschäftsjahre einzureichen. Selbständigerwerbenden stehen für die Deklaration folgende Fragebogen zur Verfügung: Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung (Formular 15) / Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung (Formular 15a). Für Landwirte wird auf den Fragebogen für Landwirte (Formular 18) und die Wegleitung zum Fragebogen (Formular 18a) verwiesen. Bei kleineren Landwirtschaftsbetrieben ohne Buchhaltung kann das Aufzeichnungsformular 18/1 verwendet werden.
Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören auch gewerbsmässiger Liegenschaften- und Wertpa- pierhandel, Naturalbezüge jeder Art aus dem eigenen Geschäft, d.h. der Wert der Waren und Erzeugnisse, die der/die Steuerpflichtige aus dem eigenen Geschäft bezogen hat (Ansätze s. Merkblatt N1 2007 bzw. NL1 2007 für Landwirte), sowie der Mietwert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Geschäftshaus.
Zu deklarieren ist das Einkommen nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Gewinnungskosten. Zu diesen ge- hören insbesondere:
Aufwendungen, welche zur Erzielung des Umsatzes gemacht werden, wie Löhne, Ausgaben für die Waren- beschaffung, Kosten für den Unterhalt des Betriebsinventars. Es sind nur die Löhne desjenigen Personals abzugsfähig, das unmittelbar im Geschäftsbetrieb mitarbeitet. Löhne für Hausdienstpersonal sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Anstellung wegen der Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb notwendig wird;
Zinsen für Geschäftsschulden;
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Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, nicht aber die Beiträge für privates Dienstpersonal;
Miet- und Pachtzinsen (nur für Geschäftsräume);
geschäftsmässig begründete Abschreibungen und Rückstellungen; massgebend ist das Merkblatt A 1995 über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe, das unentgeltlich bei der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden kann. Abschreibungen und Rückstellungen können nur auf Bestandteilen des Geschäftsvermögens vorgenommen werden. Dabei ist mindestens eine Abschreibungstabelle zu führen;
wird die Methode der Direkt- oder Sofortabschreibungen für bewegliches Anlagevermögen gewählt, so muss diese für mindestens 5 Jahre beibehalten werden. Dies gilt auch für Ersatzobjekte;
Geschäftsverluste (inkl. Verluste der letzten 7 Jahre), so weit diese nicht bereits mit übrigem Einkommen ver- rechnet wurden;
Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule) zugunsten des eigenen Personals, sofern eine zweckwid- rige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Beiträge des/der Selbständigerwerbenden für seine/ihre eigene be- rufliche Vorsorge dürfen nur im Ausmass des «Arbeitgeberanteils» abgezogen werden, also desjenigen An- teils, den der/die Arbeitgeber/in üblicherweise (d.h. im Falle unabhängiger Dritter) für sein/ihr Personal leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende Privatanteil der Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säu- le) sowie sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) dürfen nicht vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Ziffer 2, sondern ausschliesslich in Ziffer 11 bzw. 13.1 der Steuererklärung abgezogen werden;
Prämien für die Berufsunfallversicherung des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin in dem Um- fang, als sie für die Versicherung gleichartiger Berufsrisiken der Angestellten geleistet werden müssen;
Prämien für persönliche Risikoversicherungen sind hier nur abzugsberechtigt, wenn diese als Sicherheit ei- nes Geschäftskredites bei der Bank dienen;
Prämien für Krankentaggeldversicherungen des Inhabers oder der Inhaberin.
Vom Einkommen dürfen nicht in Abzug gebracht werden:
Eigenkapitalzinsen;
Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen;
Aufwendungen für die Schuldentilgung;
Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger;
Einkommens- und Vermögenssteuern;
persönliche Bussen (z.B. Steuer-/Verkehrsbussen);
Lebenshaltungskosten (z.B. Haushaltungskosten, Prämien für private Versicherungen des/der Steuerpflichti- gen und seiner/ihrer Familie wie Lebens-, Unfall-, Krankenversicherung);
die auf private Zwecke entfallenden Teile der Geschäftsunkosten (z.B. Kosten für Auto, Löhne, Heizung, Rei- nigung, Telefon usw.). Ansätze dazu siehe Merkblatt N1 2007 bzw. NL1 2007 (Landwirte).
Liquidationsgewinne werden unter Ziffer 17.3 abgezogen und separat besteuert.
2.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit
Zu deklarieren ist das Netto-Einkommen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit; so unter anderem Ver- mittlungsprovisionen, Gutachterhonorare, Entschädigungen für Buchhaltungsarbeiten oder Privatunterricht, Auftritts- gagen, Handel mit Waren etc. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 2.1 gemachten Ausführungen sinngemäss. Für landwirtschaftliche Nebenerwerbe, auch für den Handel mit Vieh, sind die Buchhaltungsabschlüsse mit dem Fra- gebogen (Formular 18 oder 18/1) für Landwirte einzureichen.
2.3 Aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft
Erträge aus Beteiligungen an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind entsprechend der Beteiligungsquote zu deklarieren. Der separate Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Formular 15/15a in Verbin- dung mit Formular 15c) ist gleichzeitig mit der persönlichen Steuerdeklaration einzureichen.
9
3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
(siehe auch Merkblatt auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung)
Renten und Pensionen zählen zu den steuerbaren Einkünften. Diese Einkünfte sind mit den entsprechenden Renten- bestätigungen zu belegen. Bei mehreren Renten in der gleichen Position ist eine detaillierte Aufstellung beizulegen. In den Vorkolonnen (Ziffern 132/134) sind die ausbezahlten Beiträge aus Renten der 2. Säule und in den Hauptkolonnen (Ziffern 130/131/133/135/137/139) die steuerpflichtigen Beträge aller Renten zu deklarieren. Kinderrenten von voll- und minderjährigen Kindern sowie Halbwaisenrenten von Minderjährigen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der elterlichen Gewalt (Anspruchsberechtigte/r der Hauptrente) zu versteuern. Dagegen sind Halbwaisenrenten ab der Volljährigkeit sowie Vollwaisenrenten beim Kind selber zu deklarieren.
3.1 AHV- / IV-Renten
Renten der AHV/IV sind kantonal wie auch beim Bund zu 100% steuerpflichtig.
3.2 Renten / Pensionen
Renten, Pensionen und Ruhegehälter aus beruflicher Vorsorge (Säule 2) sind grundsätzlich zu 100% steuer- pflichtig. Sofern die Steuerpflichtigen mindestens 20% der gesamten Beitragsleistungen selbst erbracht haben, sind diese in den folgenden zwei Fällen nur zu 80% steuerpflichtig:
1. wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann; 2. wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am
31. Dezember 1986 bereits bestand.
3.3 Übrige Renten
Renten aus obligatorischen Unfallversicherungen, wie z.B. der Suva, der Militärversicherung (Ausnahme siehe unten bei steuerfreien Leistungen), der privaten Haftpflicht- und Risikoversicherungen, den Säulen 3a oder 3b etc. sind zu 100% steuerpflichtig. Ab dem Jahr 2025 wird der steuerbare Ertragsanteil der garantierten Rentenleistung bei Leibrentenversicherungen nach Versicherungsvertragsgesetz in Abhängigkeit des Höchstzinssatzes der Eidgenössischen Finanzmarktauf- sicht FINMA berechnet. Allfällige Überschussleistungen werden zu 70 Prozent steuerbar sein. Bei Leibrenten und Verpfründungen nach Obligationenrecht sowie bei ausländischen Leibrentenversicherungen wird der steuerbare Ertragsanteil neu in Abhängigkeit von der Durchschnittsrendite zehnjähriger Bundesobligationen ermittelt.
3.4 Erwerbsersatz / Taggelder
Erwerbsersatzentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen, Taggelder aus obligatorischer und pri- vater Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung sowie Taggelder/Insolvenzentschädigungen aus der Arbeitslosen- versicherung sind hier so weit anzugeben, als sie im Lohnausweis vom/von der Arbeitgeber/in nicht enthalten sind. Über die Bezüge ist eine Bescheinigung beizulegen, die bei der betreffenden Stelle eingeholt werden kann.
3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Leistungen oder Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädigun- gen Darunter fallen von Ausgleichskassen direkt den Berechtigten ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen (EO) aufgrund der Erwerbsersatzordnung für geleisteten Militär- und Zivilschutzdienst. Davon betroffen sein können Selb- ständigerwerbende, stellenlose Rekruten und Angestellte, die aufgrund einer Abmachung während der Dienstzeit keinen Lohn vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin beziehen.
Ebenfalls hier einzutragen sind Mutterschaftsentschädigungen, die nicht auf dem Lohnausweis enthalten sind. Unter dieser Ziffer sind auch die von der Ausgleichskasse vergüteten Kinder- und Familienzulagen an Selbständi- gerwerbende (inkl. Landwirte/Kleinbauern bzw. mitarbeitende Familienangehörige) zu deklarieren.
Steuerfrei und deshalb nicht zu deklarieren sind:
Ergänzungsleistungen der AHV und IV;
IV- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden; desgleichen AHV- und IV-Renten in dem Umfang, als ihretwegen eine altrechtliche Militärversiche- rungsrente gekürzt worden ist. Renten, die nach diesem Datum zu laufen begannen, und alle Altersrenten sind wie die übrigen Leistungen aus der 2. Säule zu deklarieren;
Hilflosenentschädigungen der AHV, Suva oder anderen Versicherungen. Diese Entschädigungen sind allenfalls an die Krankheits- und Unfallkosten bzw. an die behinderungsbedingten Kosten anzurechnen (vgl. dazu Ziff. 13.7 bzw. 17.1 dieser Wegleitung);
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Leistungen der Sozialhilfe;
Genugtuungszahlungen/Integritätsentschädigungen. Diese Beträge sind im Wertschriftenverzeichnis auf Seite 3 mit der Bezeichnung „Z“ einzutragen.
4 Wertschriftenertrag
Steuerpflichtig sind die Erträge aus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen einschliesslich den in- und ausländischen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung. Lotteriegewinne und Gewinne aus Geschick- lichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind bis CHF 1‘100 (Freigrenze) steuerfrei. Gewinne aus Grossspielen gemäss BGS (automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt) sind ab CHF 1'071’000 (Freibetrag) steuerbar. Bei Einkünften aus Mitar- beiterbeteiligungen sind die Arbeitgeber verpflichtet, jedes Jahr eine Bescheinigung über geldwerte Vorteile sowie über Zuteilung und Ausübung von Mitarbeiteroptionen auszustellen.
Wie das Formular im Einzelnen auszufüllen ist, wird in Ziff. 22.1 (Vermögen) dieser Wegleitung detailliert ausgeführt. Das Formu- lar 2 ist in jedem Fall auszufüllen, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat (vgl. die Ausführungen zur unterjährigen Steuerpflicht bei den Vorbemerkungen zum Einkommen). Zu deklarieren sind in diesem Fall ausschliesslich die während der unterjährigen Steuerpflicht realisierten Erträge.
4.1 Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer werden Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen aus dem Privatvermögen (Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vortei- le aus Beteiligungen aller Art) mit 70% besteuert, wenn die Beteiligung an den entsprechenden Gesellschaften min- destens 10% beträgt. Diese Positionen sind im Wertschriftenverzeichnis mit einem BP zu bezeichnen. In der Vorko- lonne der Steuererklärung, Ziffer 151 resp. Ziffer 153, ist der entsprechende Betrag einzusetzen. Dividenden werden in der Steuerperiode erfasst, in welche das Fälligkeitsdatum fällt. Das Zuflussdatum ist unbeacht- lich.
4.2 Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen aus dem Geschäftsvermögen (Dividenden, Gewinnanteile, Liquidations- überschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art) werden ebenfalls mit 70% besteuert, wenn die Betei- ligung an den entsprechenden Gesellschaften mindestens 10% beträgt. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsge- winnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuer- pflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der/die Eigentümer/in sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Auf Verlangen stellt Ihnen die Kantonale Steuerverwaltung die Spartenrechnungsvorlage gemäss Kreisschreiben Bund vom 17. Dezember 2008 zu. Die entsprechenden Positi- onen sind im Wertschriftenverzeichnis mit einem BG zu bezeichnen. In der Vorkolonne der Steuererklärung, Ziffer 151 resp. Ziffer 153, ist der Gesamtbetrag für die reduzierte Besteuerung einzusetzen. Detaillierte Aufstellun- gen und Beweismittel (wie Kontoauszüge, Auszahlungsbelege usw.) sind beizulegen.
5 Übrige Einkünfte
5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten / Partner oder von der Partnerin
Periodische Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich vom anderen Ehegatten, Partner oder von anderer Partnerin erhalten, sind beim Empfänger oder bei der Empfängerin steuerpflichtig.
5.2 Unterhaltsbeiträge / Alimente für minderjährige Kinder
Unterhaltsbeiträge für Kinder (mit Kinderzulagen), die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Ob- hut stehenden Kinder erhält, sind ebenfalls steuerpflichtig (bis maximal zur Erreichung des 18. Altersjahres). Name und Adresse des/der Alimentenzahlers/in sind am Seitenrand der Steuererklärung bei Ziffer 5 anzugeben. Gehen die Unterhaltsbeiträge nur unregelmässig oder überhaupt nicht ein, ist dies unter Angabe der tatsächlich im Jahre 2026 überwiesenen Beträge anzugeben. Ebenfalls zu deklarieren sind die Kinderalimente, wenn diese nicht vom anderen Elternteil überwiesen, sondern von der öffentlichen Hand bevorschusst werden.
5.3 Erträge aus unverteilten Erbschaften
Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Einkünfte aus unverteilten Erbschaften werden den einzelnen Erben anteilig und entsprechend ihrer Erbquote zugerechnet. Steuerpflichtig sind sämtliche Fälligkei- ten ab dem Todestag.
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5.4 Einkünfte aus Urheberrechten, Lizenzen, Patenten, usw.
Zu deklarieren sind Einkünfte aus immateriellen Gütern wie Urheberrechten, Lizenzen, Patenten, usw.
5.5 Weitere Einkünfte
Unter den weiteren Einkünften sind u.a. anzugeben:
Tombolatreffer und andere Wettbewerbsgewinne (Naturalgewinne unter CHF 1'100 sind steuerfrei; grössere Naturalgewinne sind mit 70% des Katalogpreises zu deklarieren, falls diese nicht veräussert werden);
Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (z.B. für ein Konkurrenzverbot);
Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes (z.B. für den Verzicht bzw. Rückzug von Bauein- sprachen oder Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts);
Bundesbeiträge an vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen;
Einspeisevergütungen aus Photovoltaikanlagen (Vergütung abzüglich Eigenverbrauch).
5.6 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Zu deklarieren unter dieser Ziffer sind Kapitalabfindungen ohne Vorsorgecharakter, die anstelle von wiederkehren- den Leistungen ausbezahlt werden. Als solche gelten beispielsweise Lidlohnansprüche für geleistete Arbeit, Abfin- dungen bei Dienstaustritt (Abgangsentschädigungen). Solche Kapitalabfindungen werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der ein- maligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Der Zeitraum, für den die Kapitalabfin- dung ausgerichtet wird, ist in Ziffer 5.6 der Steuererklärung anzugeben. Nicht in Ziffer 5.6, sondern auf Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses sind Kapitalleistungen mit Vorsorgecharak- ter aus AHV/IV, aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannter gebundener Selbstvorsorge sowie Kapitalzahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, aus Unfall-, Haftpflicht- oder Risikoversiche- rungen zu deklarieren. Diese unterliegen einer separaten Besteuerung.
6 Einkünfte aus Liegenschaften
Als Einkünfte aus Liegenschaften sind steuerbar:
der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem/der Steuerpflichtigen für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigennutzung), sei es als Eigentümer/in oder als Berechtigte/r an einem unentgeltlichen Nut- zungsrecht z.B. in Form von Nutzniessung oder Wohnrecht;
alle Einkünfte aus entgeltlicher Nutzungsüberlassung von Grundeigentum an Dritte infolge Vermietung, Verpach- tung, Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht, Quellenrecht oder anderer Dienstbarkeiten.
Bei einer einzelnen Liegenschaft ist der Ertrag wie auch der Liegenschaftsunterhalt direkt in der Steuererklärung (Ziff. 6.1 – 6.5) einzutragen. Werden dazu die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht, sind diese auf dem Hilfsblatt (Form. 6) detailliert aufzulisten, und der Totalbetrag ist in die Ziffer 6.5 (Ziffer 189) der Steuererklärung zu übertragen.
Bei mehrfachem Liegenschaftenbesitz ist dagegen das Hilfsblatt für Liegenschaften (Form. 6) unbedingt auszufüllen und einzureichen, wobei die einzelnen Totalbeträge in die entsprechenden Ziffern 180 -189 von Ziffer 6 der Steuererklärung zu übertragen sind. Beim Ausfüllen des Hilfsblattes ist darauf zu achten, dass für die Liegenschaftserträge auf der Rückseite die gleiche Reihenfolge wie beim Liegenschaftsverzeichnis auf der Vorderseite angewendet wird. Beim effektiven Unterhalt sind auch die Angaben über die ausgeführten Arbeiten (z.B. Ölheizung ersetzt, Fassadenrenovation, Renovation Stube etc.) zu machen. Falls im Rechnungsbetrag wertvermehrende Aufwendungen enthalten sind, ist dieser Anteil in die separate Kolonne einzutragen, und nur der Restbetrag ist abzugsberechtigt.
6.1-6.3 Liegenschaftserträge Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen (einschliesslich des Betrages der dem/der Hauswart/in oder Hausverwalter/in als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduktion), die der/die Steuerpflichtige aus Grundeigen- tum (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Stockwerkeigentum) erzielt. Zahlungen der Mieter für nutzungsbedingte Ne- benkosten wie Heizmaterial, Warmwasseraufbereitung, Wasserverbrauch, Abwasserkosten, Kabelfernsehen, Keh- richtgrundgebühr, Strom und Reinigung von Treppenhaus, Gemeinschaftsräume und Vorplatz sind nicht steuerpflich- tig, so weit sie die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters bzw. der Vermieterin nicht übersteigen. Alle übrigen Vergütungen für Nebenkosten sind zu deklarieren. Bei möblierten Ferienwohnungen ohne Wäsche sind 4/5, mit Wäsche 2/3 der Bruttoeinnahmen einzusetzen. Zum Pachtertrag gehören auch die Naturalleistungen der Pächter, Baurechtszinsen, die Einkünfte aus Verpachtung von Wasserläufen, für Fischfang, Waldnutzung, Kies- und Sandausbeutung und dergleichen. Ebenfalls zu deklarieren sind Einspeisevergütungen aus Fotovoltaikanlagen. Der Eigenverbrauch darf von den Erträgen abgezogen werden. Der Nettoertrag daraus ist unter Ziffer 5.5 (Weitere Einkünfte) zu deklarieren.
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Als Mietwert der eigenen Wohnung für das selbstbewohnte Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum und Ferienhaus gilt grundsätzlich der Betrag, den der/die Eigentümer/in als Miete für ein gleichartiges Objekt an gleicher Lage zu be- zahlen hätte (Marktmiete). Für selbstbewohnte Objekte, ausgenommen Ferienhäuser oder Zweitwohnungen, ist ein mässiger Mietwert einzusetzen, was gemäss landrätlicher Verordnung 60% der Marktmiete bedeutet. Bei unveränderten Verhältnissen gegenüber der Vorperiode können die veranlagten Werte der Steuerperiode 2025 übernommen werden. Allfällige Anpassungen, z.B. aufgrund von baulichen Veränderungen, sind in der Deklaration angemessen zu berücksichtigen. Für die Direkte Bundessteuer wird der für die kantonalen Steuern gültige Eigenmietwert von Amtes wegen auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geforderte Höhe, zurzeit 70% der Marktmiete, umgerechnet.
6.5 Unterhalt und Verwaltungskosten
(siehe auch Merkblatt auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung) Massgebend für die zeitliche Abgrenzung der effektiven Abzüge ist wahlweise das Rechnungs- oder Zahlungsdatum, sofern dies nicht zu einer Steuerumgehung führt. Akontozahlungen für Unterhaltskosten können nur abgezogen wer- den, sofern die Arbeit im entsprechenden Jahr geleistet wurde. Akontozahlungen ohne eine entsprechende Arbeits- leistung sind dagegen nicht abzugsfähig und müssen im Jahr der erbrachten Leistung geltend gemacht werden. Für Rechnungsbeträge ab CHF 1'000 sind die Rechnungskopien der Steuererklärung beizulegen. . Als Aufwendungen für Unterhalt und Abgaben im Zusammenhang mit Liegenschaften gelten:
1. wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten (Reparaturen und Renovationen) inkl. Fassadenrenovation sowie Ersatz von Einrichtungen, so weit sie keinen Mehrwert der Liegenschaft zur Folge haben. Stellen die Aufwendungen ei- ne teilweise Wertvermehrung dar, sind die Abzüge anteilsmässig zu kürzen; 2. Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen sowie Rückbaukosten. Derartige Investiti- onskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen gleichartigen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerjahren abziehbar, soweit sie im laufenden Steuerjahr, in welchem die Aufwendungen tatsächlich angefal- len sind, steuerlich nicht vollständig abgezogen werden konnten. Darunter fallen etwa:
2.1 Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle wie:
Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich;
Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster.
2.2 Massnahmen zur rationellen Energienutzung wie:
Einbau von Wärmepumpen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Sonnenener- gie (z.B. Fotovoltaikanlagen), Umgebungswärme und Windenergie; Anschluss an eine Fern- wärmeversorgung;
Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie z.B. thermostatische Heizkörperventile, Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und Betriebsoptimierung, Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung;
Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme.
Diese Abzüge können jedoch nicht für Neubauten beansprucht werden. Dies gilt auch für den Einbau von Foto- voltaikanlagen in den ersten fünf Jahren nach Erstellung des Gebäudes. Allfällige Beiträge von Dritten sind abzuziehen;
2.3. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen gleichartigen
Ersatzneubau. 3. Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Glas- und Wasserschäden, Gebäudehaftpflicht- versicherungen); 4. Unterhalt und Service der Heizanlage (inkl. Abgaskontrolle und Kaminreinigung); 5. Die Kosten für den Ersatz eines gleichwertigen Rasenmähers werden bis höchstens CHF 1‘500 zum Abzug zu- gelassen. 6. bei Vermietung und Verpachtung: Die nutzungsbedingten Nebenkosten sind bei den Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. 6.1 - 6.3 der Wegleitung);
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7. bei Stockwerkeigentum: Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemein- schaft, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Stockwerkabrechnungen von selbst genutzten Wohnungen können nur akzeptiert werden, sofern darin keine nutzungsbedingten Nebenkosten (vgl. dazu Punkt 5 auf der nächsten Seite) und höchstens die Hälfte der Kosten für den Hauswart enthalten sind;
8. Kosten der Vermietung (Inserate, Inkasso der Mietzinsen), der Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch
Drittpersonen (für die eigene Arbeit des Hauseigentümers kann kein Lohn eingesetzt werden); 9. nicht durch Subventionen gedeckte Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, sofern solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen wor- den sind.
Nicht abzugsfähig sind:
1. wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und die Verbesserung von Liegenschaften;
2. Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Abwasserreinigungsanlagen, Kanalisationen
und dergleichen; 3. Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliora- tionskosten; 4. die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern; 5. nutzungsbedingte Aufwendungen für die selbstbewohnte Liegenschaft/Wohnung wie Kosten für: Schnee- beseitigung, Heizmaterial-, Wasserverbrauch, Abwasserentsorgung, Kehrichtgebühren, Hausratversicherung, Kabelfernsehen, Strom und Reinigung von Treppenhaus und Vorplatz, Betriebskosten für den Lift, Anschlussge- bühren bzw. Kosten für den erstmaligen Anschluss an die Kanalisation etc.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 15. Juli 2005 ebenfalls nicht abzugsberechtigt sind fol- gende Kosten: Grundgebühren für Wasser, Abwasser, Gas oder Strom (z.B. Zählermiete).
In jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft kann zwischen dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten und der Pauschalierung gewählt werden. Damit besteht die Gewähr, dass alle Kosten abgezogen werden können.
Die Pauschale beträgt:
10% des Bruttomietertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am Anfang der Steuerperiode bis zu zehn Jahre alt sind;
20% des Bruttomietertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am Anfang der Steuerperiode über zehn Jahre alt sind (Baujahr 2015 oder früher).
In folgenden Fällen ist die Pauschalierung ausgeschlossen, und es können nur die tatsächlichen Unterhaltskosten abgezogen werden:
bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens;
bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden;
bei unüberbauten Grundstücken und bei solchen mit Baurechtsbelastung.
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Abzüge vom Einkommen
(Seite 3 der Steuererklärung)
8 Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Unselbständigerwerbende haben das Formular Berufsauslagen (Form. | 5) vollständig und genau auszufüllen und der Steuerer- | ||
klärung beizulegen. Sind beide Ehegatten / Partner/innen berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Kein Abzug ist
zulässig für Kosten, die der/die Arbeitgeber/in übernommen hat.
Berufsauslagen in der Reihenfolge gemäss Formular 5:
1. Dauer der Erwerbstätigkeit / Arbeitsort
Hat der/die Pflichtige im Kalenderjahr 2026 die Erwerbstätigkeit aufgenommen oder aufgegeben, ist der Beginn wie
auch das Ende der | Tätigkeit in der | Spalte „Einzelperson / Ehemann / Partner(in) 1 bzw. Ehefrau / Partner(in) 2“ ein- | |
zutragen. Diese Angaben sind notwendig, damit die Jahrespauschalen nach der Dauer der Erwerbstätigkeit berech-
net werden können. Beispiel: | |||
Dauer der Erwerbstätigkeit | |||
vom bis | 01.04. 31.12. | ||
Berechnung Abzug für auswärtige Verpflegung (siehe Ziff. 3.1) | |||
Jahrespauschale Dauer der Erwerbstätigkeit Umrechnung CHF 3‘200 x 270 | CHF 3‘200 270 Tage | ||
360 = | CHF 2‘400 | ||
2. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Höchstbetrag beim Bund CHF 3‘300)
Abziehbar sind die notwendigen Auslagen für die Fahrt | zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, sofern es sich um eine | ||
beachtenswerte Entfernung handelt, | d.h.: | ||
2.1 bei Benützung öffentlicher | Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Autobus) die notwendigen, tatsächlichen Abonne- | ||
mentskosten der 2. Klasse; | |||
2.2 bei Benützung eines Fahrrades, eines Motorfahrrades oder eines Motorrades mit gelbem Kontrollschild bis
zu CHF 700 im Jahr. Dieser | Abzug ist nur möglich, wenn es sich beim Arbeitsweg um eine beachtenswerte |
Entfernung handelt, d.h. die Marschzeit pro Weg mindestens 10 Minuten beträgt; 2.3 bei Benützung eines Privatautos oder eines Motorrades mit weissem Kontrollschild der Betrag, den die Steu-
erpflichtigen bei Benützung des zur Verfügung | stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätten auslegen müs- | ||
sen. Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können hingegen nur in Ausnahmefällen
abgezogen | werden. Die Benützung des öffentlichen anstelle des privaten Verkehrsmittels ist u.a. nicht zu- | ||
mutbar, wenn die Zeitersparnis bei Benützung des privaten Verkehrsmittels pro Arbeitstag über 1 Stunde be- trägt, wobei für diese Frage nur die morgendliche Hinfahrt zur Arbeit und die abendliche Rückkehr zum Woh- nort massgebend sind. Die geforderte Zeitersparnis kann sich vor allem in Fällen ergeben, wo ein ungünsti- ger Fahrplan besteht, ein mehrmaliges Umsteigen erforderlich ist oder die Entfernungen zu den Haltestellen unzumutbar gross sind, wobei allfällige Parkierungsmöglichkeiten bei den Haltestellen (z.B. eine Park-and-
Ride-Anlage) einschränkend | zu berücksichtigen | sind. Wird die Benützung eines Privatfahrzeuges geltend | |
gemacht, ist die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort genau anzugeben. Für Motorräder mit weissem Kon- trollschild ist ein Abzug von bis zu 40 Rp. pro Fahrkilometer zulässig.
Für den Autoabzug gelten, je nach jährlich notwendigen und tatsächlich gefahrenen Kilometern für den Ar-
beitsweg, | folgende Ansätze: | ||
bis | 10‘000 km | CHF 0.75 | |
bis | 20'000 km | CHF 0.65 | |
über | 20'000 km | CHF 0.55 | |
Mit diesen Pauschalen sind | sämtliche Fahrzeugkosten (auch Parkplatz- oder Park-and-Ride-Gebühren) ab- | ||
gegolten. | Bei der Berechnung der notwendigen Fahrkosten für den Arbeitsweg ist von 220 Arbeitstagen im | ||
Jahr auszugehen. | |||
15
Sind die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort über die Mittagspause höher als der zulässige Pauschalabzug für die auswärtige Verpflegung (CHF 3'200 bzw. CHF 1'600), können dafür kei- ne Fahrkosten geltend gemacht werden. In diesem Fall kann der Abzug für auswärtige Verpflegung in Ziffer 3.1 beansprucht werden.
Wochenaufenthalter/innen (vgl. Ziff. 5) können für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den steuerli- chen Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte die notwendigen Fahrkosten bean- spruchen (in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Diese Fahrkosten sind in Ziffer 5.2 ein- zutragen.
3. Mehrkosten der Verpflegung
3.1 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr
Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit dem/der Steuerpflichtigen aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn der/die Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause (vom Arbeitgeber vorgeschrieben) eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann.
Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt CHF 15 pro Tag für jede auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3’200 im Jahr. Nur der halbe Abzug (CHF 7.50 pro Tag, CHF 1‘600 im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom/von der Arbeitgeber/in durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt werden oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ein- genommen werden können und dem/der Steuerpflichtigen trotzdem Mehrkosten entstehen. Wer wegen kur- zer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim/bei der Arbeitge- ber/in einzunehmen (z.B. im Gastgewerbe), kann einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin gibt keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Abzug.
Effektive Kosten sind mit Belegen nachzuweisen.
3.2 Schicht- oder Nachtarbeit
Für jeden Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkos- ten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause ein Abzug von CHF 15 pro Tag, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von CHF 3‘200 im Jahr gewährt. Nur der halbe Abzug (CHF 7.50 pro Tag, CHF 1‘600 im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Ar- beit-geber/von der Arbeitgeberin durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt werden oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin eingenommen werden können und dem/der Steuerpflichtigen trotzdem Mehrkosten entstehen.
Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzei- ten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für auswärtigen Wochenaufenthalt (Ziff. 3.1 und 6.3) beansprucht werden. Die Anzahl Schichttage sind für die Berechnung des Abzugs in der Vorspalte von Ziffer 3.2 des Be- rufsauslagenblattes einzutragen.
Die Pauschalansätze der Ziffern 3.1 und 3.2 sind verbindlich, und ein Abzug nachweislich höherer Kosten ist ausgeschlossen.
4. Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten
Allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software, nach Abzug ei- nes Privatanteils von 50%), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Kleider- und Schuhverschleiss, Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften werden mit einem Pauschalabzug von 3% des Net- tolohnes, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000 abgegolten. Für Teilzeitbeschäftigte mit einem Jahres- einkommen bis CHF 20'000 beträgt der Abzug 10% des Nettoeinkommens. Der Unkostenersatz kann von jedem unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen beansprucht werden. Anstelle der Pauschale können auch die effektiven Kosten geltend gemacht werden. Diese tatsächlichen Auslagen sind aufzulisten und die Belege beizulegen.
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5. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
Steuerpflichtige, die sich während der Woche berufsbedingt am Arbeitsort aufhalten, können für die beruflich not- wendigen Mehrkosten folgende Abzüge geltend machen:
5.1 Für die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind die effektiven Kosten bzw. die ortsüblichen Auslagen
für ein Zimmer/Wohnung abziehbar. Für den Maximalabzug sind die ortsüblichen Verhältnisse massgebend. Bitte Kopie des Mietvertrages beilegen.
5.2 Die Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte sind
hier einzutragen (beim Bund bis höchstens CHF 3‘300). Bitte dazu die Erläuterungen in Ziffer 2 beachten, wo auch die Detailangaben zu machen sind.
5.3 Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können CHF 15 pro Hauptmahlzeit, somit CHF 30 pro
Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6‘400 im Jahr abgezogen werden. Wenn das Mittagessen durch den/die Arbeitgeber/in verbilligt wird (Kantinemöglichkeit, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeitge- bers/der Arbeitgeberin) und trotzdem Mehrkosten entstehen, wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, gesamthaft CHF 22.50 pro Tag oder CHF 4‘800 im Jahr. Bei vorhandener Küche in der Wohnung/Studio sind die Ansätze gem. Ziff. 8.3.1 der Wegleitung massgebend.
6. Auslagen bei Nebenbeschäftigung
Für Nebenerwerbseinkommen gemäss Ziffer 1.2 der Steuererklärung ist ein Pauschalabzug von 20%, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2'400 im Jahr möglich. Bei Beträgen unter CHF 800 kann höchstens der effektive Be- trag abgezogen werden. Damit sind sämtliche Berufsauslagen abgegolten. Pauschalierte Berufsauslagen gemäss den Weisungen des Departements Finanzen und Gesundheit sind ebenfalls hier einzutragen. An Stelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.
7. Total der Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Die mit dem Hilfsblatt ermittelten Totalbeträge der Berufsauslagen (Form. 5, Ziff. 7) sind in die Steuererklärung Ziffer 8.1 für Einzelpersonen / den Ehemann / die/den Partner(in) 1, Ziffer 8.2 für die Ehefrau / Partner(in) 2, und zwar in die Kolonnen Kanton und Bund, zu übertragen.
9 Schuldzinsen
Die Schuldzinsen sind im Schuldenverzeichnis (Form. 7) anzugeben und in Ziffer 9 der Steuererklärung zu übertragen, sofern sie nicht schon unter Ziffer 2 der Steuererklärung abgezogen worden sind. Es sind nur die im Jahr 2026 fällig gewordenen Schuldzinsen einzutragen. Die privaten Schuldzinsen sind höchstens im Umfang der Bruttovermögenserträge und weiterer CHF 50'000 abzugsberechtigt. Kapitalrückzahlungen wie Amortisationen von Grundpfandschulden stellen keine Schuldzinsen dar, ebenso wenig Bau- und Landkreditzinsen während der Bauphase. Letztere gelten als Anlagekosten. Ebenfalls nicht abzugsberechtigt sind Schuldzinsen auf Grund von Leasingverträgen sowie Kosten für die Errichtung bzw. Auflösung von Kreditverträgen.
Die entsprechenden Nachweise/Bankbestätigungen sind beizulegen.
Negativzinsen siehe Seite 20 Ziffer 13.5.
10 Unterhaltsbeiträge, Rentenleistungen und dauernde Lasten
Name und Adresse des Empfängers oder der Empfängerin der Leistung sind unter Ziffer 10 auf der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. Bei erstmaligem Abzug ist eine Kopie der entsprechenden Passagen des Scheidungs-, Auflösungs- oder Trennungsurteils, der Trennungsvereinbarung oder des Rentenvertrages beizulegen.
10.1 Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten / Partner
Vom Einkommen abgezogen werden können die tatsächlich bezahlten periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Partner.
10.2 Unterhaltsbeiträge / Alimente für minderjährige Kinder
Die dem andern Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder überwiesenen Kin- derunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) sind bei Ziffer 255 einzutragen. Die Abzugsfähigkeit ist längstens bis zum Monat der Volljährigkeit (Erreichen des 18. Altersjahres) des Kindes gegeben.
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10.3 Rentenleistungen / dauernde Lasten
Im Jahr 2026 bezahlte Ertragsanteile der Leistungen aus Leibrenten- und aus Verpfründungsverträgen an eine Drittperson können analog den Ausführungen in Ziffer 3.3 (übrige Renten) in Abzug gebracht werden. Der Umfang der Leistungen und Berechnung ist auf einem Beiblatt genau zu bezeichnen unter Angabe des Namens und der Ad- resse des Empfängers bzw. der Empfängerin. Zu den dauernden Lasten gehört z.B. der periodisch bezahlte Baurechtszins.
11 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
11.1 ordentliche Beiträge Beiträge von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbenden an anerkannte Vorsorgeformen kön- nen bis zu den entsprechenden Höchstbeträgen abgezogen werden. Der Abzug setzt eine AHV/IV-pflichtige selb- ständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit voraus. Die Einzahlungen können max. 5 Jahre über das Ren- tenalter hinaus vorgenommen und das Vorsorgekonto kann während dieser Zeit weitergeführt werden, falls weiter- hin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bei Ehepaaren / Partnern steht der Abzug jedem erwerbstätigen Steuerpflichtigen zu, wenn der Vorsorgevertrag auf ihn/sie als Vorsorgenehmer/in lautet. Zudem muss für ihn/sie in der Steuererklärung ein Erwerbseinkommen ausge- wiesen sein.
Abgezogen werden dürfen die in der Bescheinigung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung ausgewiesenen tatsächlich bezahlten Prämien oder Beiträge. Für das Bemessungsjahr 2026 gelten die folgenden Höchstbeträge:
a) Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören CHF 7'258
b) Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, jährlich bis zu 20% des Nettolohns, höchstens aber CHF 36’288
Diese Höchstabzüge bilden zugleich die absoluten Einzahlungslimiten. Es ist nicht zulässig, in einem Jahr mehr als die genannten Beträge einzulegen. Bei zu hohen Beitragsleistungen ist das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversi- cherung vom/von der Steuerpflichtigen berichtigen zu lassen. Der/die Vorsorgeträger/in hat eine Rückzahlung der zu viel eingezahlten Prämien oder Beiträge vorzunehmen.
Wechselt die Erwerbstätigkeit von unselbständig zu selbständig oder umgekehrt, kann der Höchstabzug gemäss Buchstabe a sowie 20% des selbständigen Erwerbseinkommens geltend gemacht werden, jedoch zusammen höchs- tens den Maximalbetrag gemäss Buchstabe b.
11.2 Einkauf
Zusätzlich zum ordentlichen Beitrag ist pro Jahr ein Einkauf in die Säule 3a in Höhe des sogenannten «kleinen Bei- trages» zulässig (2025 beispielsweise maximal CHF 7’258). Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss zu Beiträgen in die Säule 3a berechtigt sein, das heisst über ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen, so- wohl im Jahr, in dem der Einkauf stattfindet, als auch im Jahr, für das nachträglich Beiträge einbezahlt werden. Ein Einkauf setzt voraus, dass der ordentliche Jahresbeitrag im betreffenden Jahr vollständig entrichtet wird. Der Einkauf ist, wie auch der ordentliche Jahresbeitrag, vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.
Die neuen Bestimmungen gemäss Verordnung über die steuerliche Abzugsfähigkeit für Beiträge an anerkannte Vor- sorgeformen (BVV 3) sehen spezielle Regelungen vor, um die Rechtmässigkeit von Einkäufen abzusichern und zu gewährleisten, dass Einkäufe auch zu einem späteren Zeitpunkt nachvollzogen und insbesondere von den zuständi- gen Steuerbehörden ordnungsgemäss überprüft werden können.
Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen sind der Steuererklärung unbedingt beizulegen.
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12 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien
Tatsächlich bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträge für private | Lebens- und Rentenversicherungen, die private | |
Unfallversicherung (ausgenommen NBUV), Krankentaggeldversicherungen und die Krankenversicherung sowie die Zin- sen von Sparkapitalien gemäss Wertschriftenverzeichnis, jedoch ohne Erträge aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, können in einem begrenzten Umfang vom Einkommen abgezogen werden. Die Prämien sind mit dem sepa- raten Beiblatt (Form. 4) aufzulisten. Darin anzugeben und von den Beiträgen abzuziehen sind die Prämienverbilligungen, die
für die Steuerpflichtigen und die von ihm unterhaltenen Kinder ausbezahlt worden sind.
Abzugsfähig sind maximal: | Kanton CHF | Bund CHF |
für gemeinsam besteuerte Ehegatten / Partner | 6‘200 | 3‘700 |
oder | ||
*1ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | 9'300 | 5‘550 |
für die übrigen Steuerpflichtigen | 3‘100 | 1‘800 |
oder | ||
*1ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a | 4‘650 | 2‘700 |
zusätzlich für: jedes Kind*2 gemäss | ||
Abzug Ziffer 19.3 der Steuererklärung | 1’000 | 700 |
sowie beim Bund für jede unterstützungsbedürftige | ||
Person gemäss Ziffer 19.5 der Steuererklärung | 0 | 700 |
*1 Diese um die Hälfte erhöhten Maximal-Ansätze sind massgebend, sofern die Steuerpflichtigen (bei Verheirateten oder in Partnerschaft lebenden beide) in der aktuellen Steuerperiode keine Beiträge an die 2. Säule (Pensionskasse) und Säule 3a
(gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben.
*2 Für nicht gemeinsam steuerpflichtige Eltern gilt die Regelung unter Punkt 19.3 dieser Wegleitung (Kinderabzug) sinngemäss.
Abzugsberechtigt ist der Totalbetrag gemäss Berechnung 1g des Formulars 4, jedoch höchstens der Maximalbetrag gemäss
Berechnung 2e des Hilfsblattes. Auch bei nachweisbar höheren Beiträgen darf nur dieser Maximalbetrag in | die Steuererklä- | |
rung übertragen werden. | ||
13 Weitere Abzüge
Sofern nicht bereits in den Ziffern 1 und 2 der Steuererklärung | abgezogen, kommen als Abzüge in Betracht: | |
13.1 Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Einkäufe dürfen nur vorgenommen bzw. können nur abgezogen werden, wenn die Statuten der Versicherungskas- se/Vorsorgeeinrichtung dies vorsehen und die Notwendigkeit der Einzahlung betragsmässig nachgewiesen ist. Zu-
dem müssen die neuen BVG-Vorschriften eingehalten sein, die ab 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar | 2006 in Kraft getre- | |
ten sind. So dürfen u.a. die aus Einkäufen resultierenden Leistungen in den folgenden 3 Jahren nicht in Kapitalform
bezogen werden.
Die ordentlichen Beiträge sind in der Regel bereits vom Bruttolohn abgezogen und daher in Ziffer 1 der Steuerer-
klärung berücksichtigt.
Selbständigerwerbende dürfen hier nur den Privatanteil der für sich selbst bezahlten Beiträge abziehen. Der soge- nannte «Arbeitgeberanteil» ist bereits zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszu- scheiden (Ziff. 2 der Steuererklärung). Als Arbeitgeberanteil gilt derjenige Anteil, den der/die Arbeitgeber/in üblicher- weise, d.h. im Falle unabhängiger Dritter, für sein/ihr Personal leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, gilt die
Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. | ||
Bei Ehepaaren / Partnern steht der Abzug jedem erwerbstätigen Steuerpflichtigen zu, wenn der | Vorsorgevertrag auf | |
ihn/sie als Vorsorgenehmer/in lautet. Zudem muss für | ihn/sie in der Steuererklärung ein Erwerbseinkommen ausge- | |
wiesen werden. | ||
Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen sind der Steuererklärung beizulegen. | ||
13.2 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (jährlich bis CHF 13‘000)
Ab der Steuerperiode 2016 sind nicht nur die Weiterbildungskosten, sondern auch die berufsorientierten Ausbil-
dungskosten, einschliesslich der Umschulungskosten abzugsberechtigt.
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Voraussetzungen für den Abzug:
ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II muss vorliegen (Berufslehre, allgemein- oder berufsbil- dende Mittelschule, Maturitätsschule),
oder das 20. Lebensjahr ist vollendet und es handelt sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ers- ten Abschluss auf der Sekundarstufe II (Berufslehre, allgemein- oder berufsbildende Mittelschule, Matu- ritätsschule).
Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind und nur der Liebhaberei (Hobby) oder der persönlichen Selbstentfaltung dienen.
Alle diese Auslagen dürfen nur geltend gemacht werden, soweit die Aufwendungen nicht von Dritten (z.B. Arbeit- geber/in, Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung, Bund, Branchenverbände, etc.) übernommen werden. Die Zu- sammenstellung dieser Kosten hat auf einem separaten Blatt zu erfolgen, und die Auslagen sind nachzuweisen. Massgebend für die zeitliche Abgrenzung dieser effektiven Auslagen ist das Zahlungsdatum.
13.3 AHV-Beiträge von nicht Erwerbstätigen
Hier werden Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV von nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen abgezogen.
13.4 Abzug für Kinderdrittbetreuung
Die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens CHF 25‘800 bei Kanton und Bund für die Drittbetreuung jedes Kin- des, das am 31. Dezember 2026 das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Jahrgänge 2013-2026) und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, dürfen abgezogen werden, soweit diese Kosten in direktem oder kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähig- keit der steuerpflichtigen Person stehen. Schulgebühren und Lebenshaltungskosten (Mittagessen CHF 5 und Essen pro Tag CHF 8) sind nicht abziehbar.
Die geltend gemachten Auslagen sind nachzuweisen, und die vollständigen Adressen der Zahlungsempfänger/innen sind anzugeben.
13.5 Verwaltungskosten für Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen
Als Vermögensverwaltungskosten gelten nur die Aufwendungen für die allgemein übliche Verwaltung durch Dritt- personen (z.B. Gebühren für Depots und Schrankfächer, Negativzinsen). Nicht abzugsfähig sind Auslagen im Zu- sammenhang mit der Anlage von Vermögenswerten (z.B. für Anlageberatung, Kommissionen oder Spesen für den An- und Verkauf von Wertschriften, Umsatz- und Emissionsabgabe, Kartengebühren). Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ist für die Wertschriftenverwaltung ein Pauschalabzug von 2‰, bzw. 3‰, wenn der Steuererklärung ein detaillierter Steuerauszug beigelegt ist, vom Wertschriftenvermögen gemäss Ziffer 22.1 der Steuererklärung möglich, höchstens jedoch CHF 6‘000. Höhere Kosten sind effektiv nachzuweisen. Von der Pauschale ausgenommen sind u.a. private Darlehen, selbstverwaltete eigene Aktien, Stammanteile und Kontokorrente bei juristischen Personen, die sich im Privatvermögen befinden.
13.6 Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien
Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien können bis höchstens CHF 10'600 bei Kanton und Bund abgezogen werden, wenn die Parteien:
im Parteienregister eingetragen sind,
in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder
in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht haben.
Die Beträge von CHF 10'600 bei Kanton und Bund gelten auch für Ehepaare / Partner. Es kann also nicht jeder Ehe- gatte / Partner einzeln den Abzug von CHF 10'600 geltend machen.
Die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen sind im Formular 8 (allenfalls mit neutralem Zusatzblatt) detailliert aufzu- führen. Sämtliche Belege sind beizulegen.
13.7 Behinderungsbedingte Kosten
(siehe auch Merkblatt Kreisschreiben Nr. 11 auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung) Personen mit voraussichtlich dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung können alltägliche Verrichtungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen selber erledigen. Abzugsberechtigt sind die selbst be- zahlten Behinderungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, für welche die Steu- 20
erpflichtigen einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen können. In diesen Fällen sind nur die den Kin- der- bzw. Unterstützungsabzug übersteigenden Kosten abzugsberechtigt. Als behinderte Personen gelten insbesondere Bezüger von IV-Renten, Hilflosenentschädigungen, Hilfsmitteln sowie Heimbewohner/innen und Spitex-Patienten und -Patientinnen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von min- destens 60 Minuten pro Tag anfällt. In Pflegeheimen des Kantons Glarus ist dies ab der Pflegebedarfsstufe 4 der Fall.
Die Bezüger/innen von Leistungen haben ihre Behinderung mit den Verfügungskopien der entsprechenden Amtstel- len nachzuweisen. Bei Heimbewohner/innen ist die Pflegebedarfsstufe in der Regel auf der monatlichen Abrechnung ersichtlich, ansonsten ist eine entsprechende Bestätigung zu verlangen. Spitex-Patienten und -Patientinnen sowie weitere Personen, die keiner der obigen Gruppen angehören, haben ein Arztzeugnis beizubringen. Ein entsprechen- des Formular kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung, 8750 Glarus, verlangt oder im Internet unter:
gl.ch/online-schalter (Finanzen und Gesundheit > Steuerverwaltung > Formulare, Gesuche, Anträge) abgerufen wer- den.
Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch Hilfsmittel einfach behoben werden kann, gilt nicht als Be- hinderung (z.B. bei einer Seh- oder Hörschwäche durch Brille oder Hörgerät). Dasselbe gilt, wenn die Beeinträchti- gung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (z.B. Zöliakie).
Als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig sind nur die notwendigen Aufwendungen, welche als Folge einer Be- hinderung entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für: Ambulante Pflege, Haushalthilfen und Kinderdrittbetreuung, Aufenthalte in Tagesstrukturen oder Heimen, Therapien und Rehabilitationsmassnahmen, Anschaffungen von Hilfsmitteln, Fahrkosten für das öffentliche Verkehrsmittel. Die- se, die normalen Lebenshaltungskosten übersteigenden Mehrkosten, sind auf dem Formular 9 Ziffer A detailliert auf- zulisten. Sämtliche Vergütungen Dritter, wie z.B. von gemeinnützigen Organisationen, Krankenkassen oder Versiche- rungen sowie allfällige Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, UV bzw. weitere steuerfreie Versicherungsleistungen, die Auslagenersatz darstellen, sind unter Ziffer B in Abzug zu bringen. Ebenso anzurechnen ist die Einsparung von Lebenshaltungskosten (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) zu Hause. Der Ansatz beträgt für Einzeltage CHF 20 bzw. für Heimbewohner/innen CHF 2'000 im Monat.
Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten kann ein jährlicher Pauschalabzug in folgender Höhe geltend gemacht werden:
CHF 2'500 für Gehörlose
CHF 2'500 für Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen
CHF 2'500 für Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades
CHF 5'000 für Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades
CHF 7'500 für Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades
Die Pauschalabzüge sind ebenfalls auf dem Formular 9 zu deklarieren, wobei die Ziffer B (Abzug für Vergütung Drit- ter und Lebenshaltungskosten) entfällt.
Die von den Steuerpflichtigen für sich oder für eine von ihnen unterhaltene Person geltend gemachten, be- hinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Verfügungen der AHV/IV, Rechnungen, Ver- sicherungsbelege usw. nachzuweisen, wobei bei unveränderten Verhältnissen Arztzeugnisse bzw. Verfügungen für die Hilflosenentschädigung nicht jedes Jahr neu einzureichen sind.
13.8 Weitere Abzüge
Von den Gewinnen aus Lotterien oder Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung können die Einsatzkosten oh- ne Nachweis bis zu 5% der Gewinne, jedoch höchstens CHF 5‘400, geltend gemacht werden. Auf den einzelnen Gewinnen aus Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto effektiv abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr in der Höhe von bis zu CHF 26'800 abziehbar. Ein Abzug nachweislich höherer Kosten ist ausgeschlos- sen.
Ebenfalls unter dieser Ziffer sind Verlustvorträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus maximal sieben der Steu- erperiode vorangegangen Jahren einzutragen.
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14 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten / Partner
Gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten / Partnern, die beide erwerbstätig sind, steht vom niedrigeren der beiden steuerpflichti- gen Erwerbseinkommen ein Sonderabzug unter der Ziffer 290 zu. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten / Partners im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten / Partners oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird grundsätz- lich jedem Ehegatten / Partner die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen.
Berechnung des Abzugs:
Kanton Bund
10% des niedrigeren Erwerbseinkommens (Ziffern 1, 2, 3.4 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens (Ziffern 1, 2, 3.4 sowie Mutterschaftsentschädigungen (3.5) der Steuererklä- sowie Mutterschaftsentschädigungen (3.5) der Steuererklä- rung abzüglich Berufsauslagen, Einzahlungen in die 2. Säule rung abzüglich Berufsauslagen, Einzahlungen in die 2. Säule und die Säule 3a sowie Verlustvorträge), mindestens und die Säule 3a sowie Verlustvorträge), mindestens CHF 3’600 und maximal CHF 10’300. CHF 8’600 und maximal CHF 14’100.
Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen weniger als CHF 3’600, kann nur dieser Betrag abgezogen werden. CHF 8’600, kann nur dieser Betrag abgezogen werden.
17 Zusätzliche Abzüge
17.1 Krankheits- und Unfallkosten
(siehe auch Merkblatt Kreisschreiben Nr. 11 auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung) Abzugsberechtigt sind die selbst bezahlten Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, für welche die Steuerpflichtigen einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen können. Dazu gehören insbesondere Arzt- und Zahnarztkosten, Brillen, Kontaktlinsen, Auslagen für Spitäler, Klini- ken, Heilstätten, Pflegeheime sowie für ärztlich verordnete Medikamente, Apparate, Massagen, Kuren und lebens- notwendige Diäten. Auslagen für ambulante Behandlungen können ebenfalls geltend gemacht werden.
Die Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten als abzugsfähig, wenn diese von einem anerkannten Natur- heilpraktiker verordnet und durchgeführt werden.
Anstelle der effektiven Kosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten (z.B. Zöliakie) eine Pauschale von CHF 2'500 geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Arztzeugnis beigebracht wird. An Diabetes erkrankte Personen können jedoch nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen.
Auslagen für Heim-/Pensionskosten, Fahrkosten, Schönheitsbehandlungen, Fitnesskuren, Fitnesscenter und derglei- chen stellen dagegen Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsberechtigt. Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung. Es wird davon ausgegangen, dass Bewohner von Altersheimen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen. In diesem Fall stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar.
Die von Krankenkassen oder Versicherungen vergüteten Kosten sowie allfällige Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Suva oder anderen Versicherungen sind abzuziehen. Für die Einsparung von Lebenshaltungskosten ist für Einzeltage CHF 20 anzurechnen. Massgebend für die zeitliche Abgrenzung dieser effektiven Abzüge ist das Datum der Schluss- bzw. Krankenkassen- abrechnung. Akontozahlungen können nicht berücksichtigt werden.
Die geltend gemachten Aufwendungen sind im Formular 9 detailliert aufzuführen, und die Rechnun- gen/Abrechnungen sind geordnet beizulegen.
Auf das Ausfüllen und Einreichen dieses Hilfsblattes mit den entsprechenden Belegen kann mangels Abzug verzichtet werden, wenn der Totalbetrag der eigenen Auslagen (Bst. Cc Form. 9) kleiner ist als der Selbstbe- halt von 2% des Nettoeinkommens (Ziff. 16 der Steuererklärung abzüglich Ziffer 17.3). Ergibt sich jedoch ein steu- erlicher Abzug, ist das Total der Auslagen (Cc) auf die Steuererklärung, in die Vorziffer 17.1, bei Kanton und Bund, einzutragen. Von diesen Beträgen ist der jeweilige Selbstbehalt (2% bzw. 5% vom Nettoeinkommen gemäss Ziff. 16 der Steuererklärung abzüglich Ziffer 17.3) unter Ziffer 311 abzuziehen und die Differenz in die entsprechenden Hauptkolonnen (Ziffer 312) einzutragen.
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17.2 Freiwillige Zuwendungen
Abzugsberechtigt sind die Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die aus öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Ein Abzug ist nur möglich, falls die jährlichen Zuwendungen mindestens CHF 100 betragen. Der Maximalabzug beträgt 20% der um die Aufwendungen gem. Art. 26 bis 31 verminderten Einkünfte. Die Spenden sind im Formular 8 (allenfalls mit neutralem Zusatzblatt) detailliert aufzuführen. Die Belege sind nur auf Verlangen einzureichen. Die Höhe der Abzüge ist zuerst auf Formular 8 zu berechnen und das entsprechende Er- gebnis in die Ziffer 17.2 der Steuererklärung zu übertragen. Siehe auch Weisung des Departements Finanzen und Gesundheit vom 20. Dezember 2012 unter gl.ch/online-schalter (Finanzen und Gesundheit > Steuerverwaltung > natürliche Personen > Einkommens- und Vermögenssteuer).
17.3 Separate Besteuerung des Liquidationsgewinnes
Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Wei- terführung infolge Invalidität, wird die Summe der in den letzen zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinn) getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem privilegierten Steuersatz besteuert. Die privilegierte Besteuerung wird auch für den überlebenden Ehegatten / Partner, die anderen Erben und die Ver- mächtnisnehmer angewandt, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. In diesem Fall wird spätes- tens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers bzw. der Erblasserin steuerlich abgerechnet. Das Kreisschreiben Nr. 28 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. November 2010 gilt sinngemäss auch für den Kanton. Es kann unter www.estv.admin.ch eingesehen werden.
Das Hilfsblatt zur Berechnung des Liquidationsgewinnes kann im Internet herunter geladen werden unter: gl.ch/online-schalter (Finanzen und Gesundheit > Steuerverwaltung > Formulare, Gesuche, Anträge).
19 Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge)
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2026 bzw. am Ende der Steuerpflicht massge- bend. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig für die Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt.
19.1 Abzug für alleinstehende AHV- und IV-Rentner
Beim Kanton steht alleinstehenden AHV- und IV-Rentnern ein Abzug von CHF 2'100 zu, sofern das satzbe- stimmende Reineinkommen (Ziff. 18) CHF 30'000 und das satzbestimmende Reinvermögen (Ziff. 27) CHF 300'000 nicht übersteigt. Beim Bund ist kein Abzug möglich.
19.2 Abzug für Verheiratete
Dieser Abzug in Höhe von CHF 2’800 kann beim Bund von allen Ehepaaren / Partnern mit gemeinsamer Besteue- rung vorgenommen werden. Beim Kanton ist kein Abzug möglich.
19.3 Abzug für minderjährige oder in Erstausbildung stehende Kinder
Der Abzug ist zulässig für minderjährige Kinder unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen sowie für Volljährige, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsache bestreiten. Übersteigt das Reineinkommen (Ziffer 18 der Steuererklärung) des Kindes CHF 15‘000 im Jahr, ist die Voraussetzung für einen Abzug nicht mehr gegeben.
Der Abzug beträgt pro Kind CHF 7‘200 beim Kanton bzw. CHF 6’800 beim Bund.
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt. Der Alimentenschuldner oder die Alimentenschuldnerin, welche die Unterhaltsbeiträge von minderjährigen Kindern in Abzug bringen können, haben keinen Anspruch auf den Kinderabzug. Nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes steht der Kinderabzug jedoch demjenigen Elternteil zu, der die Kinderunterhaltsbeiträge leistet und zur Hauptsache aufkommt. Bei getrennt veranlagten Eltern mit Alimentenzahlungen werden in der Steu- erperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes der Kinderabzug und der Versicherungsabzug für das Kind pro rata temporis auf beide Elternteile aufgeteilt.
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19.4 Abzug für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung bei ständigem Aufenthalt am auswärtigen Aus- bildungsort Bei ständigem Aufenthalt am Ausbildungsort ausserhalb des Kantons Glarus ist zum Kinderabzug ein zusätzlicher Abzug von je CHF 7'200 pro Kind möglich. Der ständige Ausbildungsort ist entsprechend nachzuweisen. Eine Kopie des Mietvertrages für die Wohnung bzw. für das Zimmer am ständigen Ausbildungsort ist der Steuererklärung beizulegen. Beim Bund ist kein Abzug möglich.
19.5 Abzug für unterstützungsbedürftige Personen
Für den Unterhalt von erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen Personen kann ein Abzug von je CHF 2‘100 beim Kanton bzw. CHF 6‘800 beim Bund pro Person vorgenommen werden, falls die jährliche Unterstüt- zung mindestens die Höhe der betreffenden Abzüge ausmacht. Nicht darunter fallen der/die Ehepartner/in/ Partner/in und Kinder, für die ein Kinderabzug vorgenommen wird oder Unterhaltsbeiträge abgezogen werden. Die geleisteten Zahlungen sind zu belegen, und die Unterstützungsbedürftigkeit ist durch eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde (Steuerausweis oder Bestätigung der Sozialbehörde) nachzuweisen.
20 Steuerbares Einkommen
Das Reineinkommen (Ziff. 18) abzüglich die Sozialabzüge ergibt das steuerpflichtige Gesamteinkommen für die Kantons- und Gemeinde- sowie die Direkte Bundessteuer.
21 Ergänzende Angaben 21.1 + Ausscheidungsantrag für Kanton und Bund 21.2 Ist im Nettoeinkommen gemäss Ziffer 16 der Steuererklärung Einkommen enthalten, das gestützt auf die interkanto- nalen/-nationalen Steuerausscheidungsvorschriften in einem andern Kanton bzw. Land steuerpflichtig ist, sind diese Beträge hier einzusetzen. Die entsprechende Steuerausscheidung wird von Amtes wegen vorgenommen.
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Vermögen im In- und Ausland (Seite 4 der Steuererklärung)
Vorbemerkungen Das Vermögen wird nur kantonal besteuert. Massgebend für die Deklaration des steuerbaren Vermögens ist der Vermögens- stand am 31. Dezember 2026 bzw. am Ende der Steuerpflicht. Anzugeben sind alle in- und ausländischen Vermögenswerte (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) der Steuerpflichtigen (bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe / Partnerschaft das Vermögen beider Ehegatten / Partner) und der minderjährigen Kinder unter ihrer elterlichen Sorge.
Bei gemischt genutzten Vermögenswerten (z.B. Liegenschaften), die teilweise geschäftlichen wie auch privaten Zwecken dienen, gilt der Grundsatz der Präponderanz, d.h. solche Vermögenswerte werden demjenigen Bereich zugeordnet, dem sie vorwie- gend dienen. Als Abgrenzungsmerkmal gelten insbesondere die Mietwerte bzw. die Mieterträge. Objekte, die danach überwie- gend (mehr als 50%) der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, sind vollumfänglich dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.
22 Bewegliches Privatvermögen
Von der Vermögenssteuer befreit ist der Hausrat. Nicht steuerpflichtig sind ferner nicht rückkaufsfähige Ansprüche oder Anwartschaften auf periodische Leistungen wie anwartschaftliche Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge (2. Säule/Freizügigkeitskonti) oder nicht fällige Ansprüche aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).
22.1 Wertschriften und Guthaben
Das Formular 2 dient
der Ermittlung des steuerbaren Wertschriftenvermögens mit Stand per 31. Dezember 2026 bzw. am Ende der Steuerpflicht,
der Ermittlung der in der Steuerperiode fällig gewordenen Wertschriftenerträge,
der Ermittlung des Anspruchs auf Rückerstattung der im Jahr 2026 abgezogenen eidgenössischen Verrech- nungssteuer,
der Deklaration über die Beteiligung an unverteilten Erbschaften,
der Deklaration von Erbschaften, Erbvorbezügen und Schenkungen im Jahre 2026,
der Ermittlung von Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven,
der Deklaration von Kapitalauszahlungen im Jahre 2026.
Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist vollständig auszufüllen und unterzeichnet einzureichen. Von Banken für Steuerzwecke erstellte Verzeichnisse, Festgeldabrechnungen, Kauf- und Verkaufsabrechnungen, Zeit- rentenbestätigungen usw. sind beizulegen.
Angabe des Wertschriften- und Kapitalvermögens und der Erträge Das Wertschriftenverzeichnis soll das ganze in Wertschriften und andern Kapitalanlagen (z.B. Spar-, Einlage-, An- lage- und Depositenhefte bzw. -konti, übrige Bankguthaben, Postcheck-, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Prämiendepots, inländische Aktien, Obligationen, GmbH-, Mitarbeiterbeteiligungen, Genossenschafts- und Anlage- fondsanteile, einschliesslich Wertzuwachs-Anlagefonds) bestehende Vermögen und alle Erträge umfassen, die in der Steuerperiode 2026 zugeflossen sind. Zum steuerbaren Ertrag gehören nebst Zinsen, Dividenden und sonstigen Gewinnanteilen z.B. das Agio bei vorzeitigen Rückkäufen von Anleihensobligationen, reinvestierte Erträge aus Wert- zuwachsfonds (sog. Thesaurierungsfonds), Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit ausschliesslicher oder überwiegender Einmalverzinsung, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und Vermögens- bzw. Ertragsanteile aus Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum. Ebenfalls hier zu deklarieren sind Einkünfte aus Lotterien (insbes. Lotterie- und Sport-Toto-Treffer) oder anderen Ge- schicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung über CHF 1‘100. Bei Grossspielen gemäss BGS (automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt) sind die Erträge über CHF 1'071’000 zu deklarieren.
Nicht steuerpflichtig dagegen sind Erlöse aus Bezugsrechten des Privatvermögens.
Folgende Vermögenswerte sind in der ersten Spalte wie folgt zu kennzeichnen: BP = Beteiligung Privatvermögen mind. 10% / BG = Beteiligung Geschäftsvermögen mind. 10% / E = Erbschaft 2026 / F = Grab-Fonds / G = Geschäftsvermögen / N = Nutzniessung / S = Neuer Titel aus Schenkung 2026 / P = Pauschale Verwaltungskosten nicht abzugsberechtigt
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Rückerstattungskonto (Seite 1 des Wertschriftenverzeichnisses)
Damit allfällige Rückzahlungen an die Bank vorgenommen werden können, benötigen wir von allen Steuerpflichtigen die IBAN (internationale Bankkontonummer; ersichtlich auf den Bankbelegen). Die 21 Zeichen sind in die dafür vorgesehenen Felder auf der ersten Seite des Wertschriftenverzeichnisses unbedingt einzutragen. Die Kontonummern sind nur beim erst- maligen Ausfüllen oder bei einer Änderung anzugeben.
Korrekturen, welche aufgrund von verändertem Zivilstand etc. vorzunehmen sind, müssen bei Bekanntwerden umgehend der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich oder telefonisch (055 646 61 50) mitgeteilt werden.
A Werte mit Verrechnungssteuerabzug
Einzutragen ist der Bruttozins (vor dem Verrechnungssteuerabzug) in Spalte A. Bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung über CHF 1‘100 und bei Gewinnen aus Grossspielen gemäss BGS (automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt) über CHF 1'071’000 sind die Auszahlungsbescheinigungen im Original bzw. der Postanweisungsabschnitt beizulegen. Diese bleiben bei den Steuerakten.
Bei Änderungen im Bestand von Obligationen und Aktien im Jahre 2026 ist in der sechsten und siebten Kolonne von Seite 2 des Wertschriftenverzeichnisses das genaue Datum des Kaufs bzw. Verkaufs, der Rückzahlung bzw. Konversion anzugeben. Mit Verrechnungssteuer belastete Bruch- bzw. Ratazinsen, die bei Errichtung, Konver- sion oder Rückzahlung von Obligationen anfallen können, sind ebenfalls aufzuführen, nicht jedoch die von Titelver- käufen herrührenden Marchzinsen (z.B. bei Veräusserung von Obligationen mit periodischem Zins oder nicht überwiegendem Einmalzins). Bezüglich der privilegierten Dividendenbesteuerung verweisen wir auf die Ausführungen unter Ziffern 4.1 bis 4.3 dieser Wegleitung.
B Werte ohne Verrechnungssteuerabzug
Alle Zinserträge ohne Verrechnungssteuerabzug (z.B. Sparhefte, deren Bruttozins CHF 200 nicht übersteigt) sind in Spalte B aufzuführen, ebenso Gewinne aus ausländischen Lotterien, wenn der Gewinn über CHF 1‘100 liegt. Hier anzugeben sind auch inländische Darlehen, Hypothekarforderungen, andere Guthaben ohne Verrechnungs- steuerabzug (u.a. virtuelle Zahlungsmittel/Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins), Ausgleichs- oder Rückerstat- tungszinsen aufgrund von Steuerrückerstattungen, ausländische Lotteriegewinne, sämtliche ausländischen Wert- schriften und Guthaben aller Art, Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämien ohne Vorsorgecharakter und Rückkaufswert und Ertrag von Zeitrenten. Die Eintragungen sind nach den Gruppen eins bis sechs geordnet vorzunehmen, wie sie in den Erläuterungen zur Kolonne B auf Seite 2 des Wertschriftenverzeichnisses vorgegeben sind. Die Reihenfolge der einzelnen Positionen in der letzten Deklaration ist nach Möglichkeit einzuhalten.
Als steuerbarer Ertrag ausländischer Wertpapiere gilt der Nettobetrag gemäss Auszahlungsbordereau oder Gut- schrift, zuzüglich ausländischer Quellensteuern, so weit diese aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zu- rückverlangt oder angerechnet werden können. Amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden ist, sind im Ergänzungsblatt USA aufzuführen (Form. R-US 164), das zugleich als Antrag auf Rückerstattung des zusätzlichen Steuerrückbehaltes dient. Die Gesamtbeträge des Formulars R-US 164 sind alsdann in Ziffer 2 unten auf Seite B des Formulars 2 einzutragen. Vermögenswerte, die diesem zusätzlichen Steuerrückbehalt nicht unterliegen, sind direkt auf Seite B einzusetzen.
Mit Formular DA-1 kann die pauschale Steueranrechnung für Erträge aus Ländern, mit denen ein Doppelbesteue- rungsabkommen besteht, beantragt werden. Ansprüche aus Lizenzgebühren sind mit Formular DA-3 zu beantragen.
Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach ihrem Verkehrswert per 31. Dezember 2026 bzw. am Ende der Steuerperiode. Die Kryptowährungen wie Bitcoin sind zum Jahresendkurs (Auszug digitale Wal- let) zu deklarieren.
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Für kotierte Wertpapiere können die massgebenden Kurswerte wie folgt ermittelt werden:
aus den Bankauszügen;
durch Zugriff auf die amtliche Kursliste via Internet unter: www.estv.admin.ch
Sind die aktuellen Verkehrswerte per 31. Dezember 2026 von nicht kotierten Wertpapieren nicht bekannt, kann er- satzweise der Wert per 31. Dezember 2025 eingetragen werden. Der neue Verkehrswert dieser Wertpapiere wird sodann durch die Kantonale Steuerverwaltung festgesetzt und allenfalls angepasst. Massgebend für die Bewertung ist die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008. Der Pauschalabzug für vermögens- rechtliche Beschränkungen (Minderheitsabzug) wird von der Veranlagungsbehörde auf begründeten Antrag der Steuerpflichtigen berücksichtigt.
Die Beträge der Kolonnen A und B sowie die Überträge aus allfälligen Beiblättern ergeben das Zwischentotal (Ziff. 4). Davon abzuziehen ist der Verkehrswert der Geschäftswertschriften und deren Ertrag (Ziff. 6), soweit diese Beträge im Geschäftsabschluss enthalten sind. Vermögen und Zins von Grabfondssparheften (Anfangsbestand max. CHF 8'000 pro Grab) können unter Ziffer 7 ebenfalls in Abzug gebracht werden. Die Schlussbeträge gemäss Total (Ziff. 8) sind in die entsprechenden Ziffern der Steuererklärung zu übertragen.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer
Ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer setzt voraus, dass die Erträge in der Steuererklärung deklariert worden sind. Die Verrechnungssteuer für die Fälligkeiten 2026 kann von der Kantonalen Steuerverwaltung Glarus nur an Steuerpflichtige rückerstattet werden, die am 31. Dezember 2026 im Kanton Glarus ihren Wohnsitz hatten.
Die Ermittlung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer 2026 erfolgt aufgrund der in Spalte A des Formulars 2 eingetragenen Erträgen 2026. Das Total der Bruttoerträge 2026 der Spalte A einschliesslich der Beträge aus allfälligen Beiblättern ist die Grundlage zur Berechnung Ihres Rückerstattungsanspruchs von 35%. Steuerauszü- ge von Banken, die anstelle von detaillierten Angaben im Formular 2 eingereicht werden, bilden Bestandteil des An- trages und bleiben bei den Akten.
Bei einer noch nicht verteilten Erbschaft fordern die Erbberechtigten die Verrechnungssteuer auf Erbschaftserträgen nach Massgabe ihrer Erbquoten in ihrem Wohnsitzkanton zurück (Art. 58 Abs. 2 und 59 Abs. 2 der Verordnung über die Verrechnungssteuer). Dazu sind die anteiligen Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen und zu belegen (Erbverzeichnis mit Zins- und Dividendenabrechnungen, Ver- mögensnachweis per 31.12., bei Erbteilung den Erbteilungsvertrag). Analog sind auch die Bruttoerträge ohne Ver- rechnungssteuerabzug sowie das anteilige Wertschriftenvermögen per 31.12. zu deklarieren.
Die Abteilung Verrechnungssteuer, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus, Telefon 055 646 61 86, erteilt gerne Auskunft über die Geltendmachung des Verrechnungssteueranspruchs und stellt auf Verlangen fehlende Formulare zu.
Schenkungen und erbrechtliche Vermögensanfälle
(Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses)
Die Angaben über Beteiligungen an Erbengemeinschaften am 31. Dezember 2026 bzw. Erbanfälle im Jahre 2026, sowie über erhaltene oder gemachte Schenkungen im Jahre 2026 sind hier vorzunehmen.
Erhaltene Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven
(Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses)
Die Angaben über im Jahr 2026 erhaltene Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven sind hier vorzunehmen.
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Kapitalleistungen im Jahre 2026
(Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses)
Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter aus AHV/IV, aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannter gebundener Selbstvorsorge sowie Kapitalzahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile aus privaten Unfall-, Haftpflicht- oder Risikoversicherungen werden gesondert besteuert. Die einfache Steuer beträgt 4% des Auszahlungsbetrages. Mehrere Auszahlungen im gleichen Jahr werden zusammengerechnet.
Falls die entsprechende Besteuerung bereits vorgenommen wurde, dienen diese Angaben lediglich zu Kontroll- zwecken.
Genugtuungszahlungen und Integritätsentschädigungen sind hier mit der Bezeichnung „Z“ zu deklarieren, ob- wohl darauf keine Einkommenssteuer erhoben wird. Kopien der entsprechenden Entscheide sind beizulegen.
22.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle
Inländisches Bargeld ist mit dem Bestand per 31. Dezember 2026 anzugeben. Ausländisches Bargeld, Gold und an- dere Edelmetalle sind zum Verkehrswert per 31. Dezember 2026 einzusetzen. Die massgeblichen Werte können der amtlichen Kursliste unter www.estv.admin.ch entnommen werden.
22.3 Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen / Einmaleinlagen
Kapital- und alle Rentenversicherungen mit Rückgewähr (mit periodischer- oder einmaliger Finanzierung) unterlie- gen mit ihrem Steuerwert (= Rückkaufswert plus vertraglich zugesicherte Gewinnansprüche) der Vermögenssteuer. Die entsprechenden Bescheinigungen sind der Steuererklärung beizulegen.
22.4 Motorfahrzeuge
Motorfahrzeuge sind mit dem Verkehrswert einzusetzen. In der Regel (Ausnahme z.B. bei Fahrzeugen mit Liebha- berwert) wird eine jährliche Abschreibung von 30% auf dem jeweiligen Restwert akzeptiert. Zur Kontrolle sind der Kaufpreis und das Kaufjahr einzusetzen.
22.5 Anteile an unverteilten Erbschaften
Die Anteile an unverteilten Erbschaften und Nutzniessungen werden den einzelnen Erben oder Nutzniesser/innen quotenmässig zugerechnet. Jeder und jede Beteiligte hat seinen/ihren Anteil am Vermögen separat zu versteuern. Der Steuererklärung ist eine detaillierte Aufstellung beizulegen.
22.6 Übrige Vermögenswerte
Darunter fallen z.B. Boote, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde-, Briefmarken- und andere Sammlungen, immaterielle Güter wie Erfindungspatente. Sie sind näher zu bezeichnen und zu ihrem Verkehrswert zu deklarieren. Bei mehreren Vermögenswerten ist eine entsprechende Aufstellung einzureichen.
23 Liegenschaften im Privatbesitz
Die Liegenschaften werden zum Verkehrswert besteuert, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt wird. Die Werte der letzten Steuerveranlagung 2025 können auch für diese Deklaration übernommen werden, falls im Jahre 2026 keine wertver- mehrenden Aufwendungen vorgenommen wurden. Für Neu- oder Umbauten in der Zeit vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026, die am Stichtag nicht abgeschlossen sind bzw. für die noch keine Steuerwertschätzung vorliegt, sind 80% der Anlagekos- ten als Steuerwert einzutragen. Liegenschaften ausserhalb des Wohnortes sowie im Ausland gelegene Liegenschaften sind zu dem dort gültigen Verkehrswert zu deklarieren. Bei ausserkantonalen Liegenschaften nimmt die Veranlagungsbehörde die notwendigen Anpassungen (Re- partitionswert) für die Steuerausscheidung vor, damit diese mit den Werten des Liegenschaftenkantons vergleichbar werden.
Bei einer einzelnen Liegenschaft sind die ergänzenden Angaben und der Eintrag des Steuerwertes direkt im Steuererklä- rungsformular unter dieser Position vorzunehmen. Bei mehrfachem Liegenschaftenbesitz ist Formular 6 (Hilfsblatt Liegenschaften) auszufüllen und der Totalbetrag der privaten Liegenschaften in die Steuererklärung zu übertragen.
24 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender 24.1 Für vorwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaften ist die Vorderseite von Formular 6 (Hilfsblatt Liegenschaf- ten) auszufüllen und das Total der Steuerwerte der Kolonne „Geschäft“ in die Steuererklärung zu übertragen. Bezüg- lich Steuerwertberechnung wird auf die Ausführungen in Ziffer 23 verwiesen, die auch für Geschäftsliegenschaften Gültigkeit haben. Landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind zum Ertragswert zu deklarieren. 28
24.2 Sonstige Betriebsaktiven
Alle beweglichen Aktiven des Geschäftsvermögens wie Maschinen, Werkzeuge, Mobilien oder Fahrzeuge sind mit dem Einkommensteuerwert einzusetzen, d.h. zum Wert, der ihnen im wirtschaftlichen Verkehr unter normalen Ver- hältnissen beigemessen wird. Der Einkommensteuerwert entspricht dem Anschaffungswert unter Vornahme eines angemessenen Abzuges für die Entwertung durch den Gebrauch (Abschreibung). Vorräte wie Waren, Hilfsstoffe, halbfertige und fertige Fabrikate sind – unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Risiken – zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten oder, wenn der Marktpreis geringer ist, zum Marktpreis einzusetzen.
Geschäftsguthaben (Debitoren) sind mit den vollen Forderungsbeträgen einzutragen, wobei Delkredererück- stellungen bis zu maximal 10% anerkannt werden. Bei bestrittenen oder unsicheren Forderungen kann dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung getragen werden, wenn der drohende Verlust glaubhaft gemacht wird. Wertschriften und Forderungen des Geschäftsvermögens sind zum Einkommensteuerwert einzusetzen, also zum bilanzierten Wert.
Der Steuererklärung ist eine unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) oder Aufstellung über Aktiven und Passiven beizulegen.
24.3 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden nicht als Einheit besteuert. Jede/r Beteiligte/r hat ihren/seinen
Anteil am Vermögen zusammen mit ihrem/seinem übrigen Vermögen persönlich zu versteuern. Der persönliche An- teil ergibt sich aus dem Fragebogen (Formular 15/15a/15c).
Ab 1. Januar 2015 besteht nach Art. 957 OR die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung für alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500‘000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.
25 Total der Vermögenswerte Vermögenskorrektur infolge Erbanfall 2026 Bei Vermögensanfall aus Erbschaft im Jahr 2026 wird trotzdem eine durchgehende Jahressteuer erhoben. Der Ausgleich wird durch die sogenannte Gewichtungsmethode vorgenommen und ist in Ziffer 455 einzutragen. Kein Ausgleich ist jedoch bei Schenkung oder Erbvorbezug möglich.
26 Schulden
26.1 Privatschulden sind auf der Vorderseite von Formular 7 zu deklarieren. Das Total der Privatschulden bzw. Schuld- zinsen ist in die Steuererklärung zu übertragen.
26.2 Betriebsschulden sind auf der Rückseite von Formular 7 zu deklarieren, und zwar in Ziffer 1 diejenigen der/des
Steuerpflichtigen und in Ziffer 2 diejenigen der Ehefrau / Partner/in. Die Totalbeträge der Schulden sind in die einzel- nen Ziffern 461 bzw. 462 der Steuererklärung zu übertragen.
Unerlässlich ist insbesondere die Angabe des Gläubigers mit genauer Adresse.
Alle Belege/Bankbestätigungen zu den Privatschulden sind geordnet beizulegen.
28 Steuerfreie Beträge
Die steuerfreien Beträge (Sozialabzüge) richten sich nach den Verhältnissen am 31. Dezember 2026 bzw. am Ende der Steu- erpflicht.
Es sind die entsprechenden Beträge, die auf der Steuererklärung aufgedruckt sind, einzusetzen.
30 Ausscheidungsantrag
Vermögenswerte von Liegenschaften und Betriebsstätten in anderen Kantonen bzw. im Ausland sind hier einzutragen. Die Steu- erausscheidungen werden von Amtes wegen vorgenommen und mit der Veranlagung den Steuerpflichtigen zugestellt.
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Straffolgen bei Widerhandlungen Verletzung von Verfahrenspflichten Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt (Bsp. Nichteinreichen der Steuererklärung oder dazu verlangte ergänzende Unterlagen), trotz Mahnung vor- sätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu CHF 1‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10‘000 bestraft.
Steuerhinterziehung Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, muss die durch die Nicht- oder Falschdeklaration hinterzogene Steuer (inklusive Verzugszinsen) nachzahlen und wird zusätzlich mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzoge- nen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist ebenfalls strafbar. Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuer- pflichtige unrichtige Angaben macht oder veranlagungsrelevante Tatsachen verschweigt, dies jedoch noch im Veranlagungsver- fahren aufgedeckt wird. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 50‘000.
Steuerbetrug Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilan- zen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belangt.
Straflose Selbstanzeige Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Steuerbezug
Die Kantons- und Gemeindesteuern werden in drei Raten erhoben, und zwar zahlbar bis zum 30. Juni, 30. September und
31. Dezember. Per erstem Zahlungstermin wird Ihnen die provisorische Rechnung zugestellt mit den Möglichkeiten:
Zahlung des gesamten Steuerbetrages per erstem Zahlungstermin oder
Zahlung in Raten.
Es werden keine separaten Rechnungen oder Zahlungserinnerungen für die Raten versendet. Wer von der Möglichkeit, den provisorischen Rechnungsbetrag in drei Raten zu bezahlen, Gebrauch macht, muss für jede Rate den vorliegenden Einzah- lungsschein samt Referenznummer verwenden. Der Verrechnungssteuerentscheid für die Fälligkeiten 2026 (Steuererklärung 2026) wird auf der definitiven Veranlagung 2026 aufgedruckt, der entsprechende Anspruch wird an die Steuerrechnung 2026 periodengerecht angerechnet. Für die erste Rate (Versand der Rechnung Ende Mai) können Steuererklärungen, welche nach dem 30. April 2027 eingehen, in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Gegen die provisorische Rechnung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung, 8750 Glarus, Einsprache erhoben werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder geltend gemacht werden, der voraussichtliche definitive Steuerbetrag werde, vom provisorisch in Rechnung gestellten, erheblich abweichen. Die Schlussabrechnung einer Steuerperiode erfolgt nach Vornahme der definitiven Veranlagung. Bisher erfolgte Ratenzahlun- gen, welche aufgrund der provisorischen Rechnung erfolgten, werden von den definitiven Beträgen abgezogen. Fehlbeträge werden in Rechnung gestellt und zu viel bezahlte Beträge mit offenen oder zukünftiger Steuern verrechnet bzw. vorgetragen. Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zugunsten oder zulasten der Pflichtigen abgerechnet. Steuerpflichtigen, welche die ausstehende Steuerforderung der Schlussrechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Tagen begleichen, wird ein Verzugszins belastet.
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Steuerpflichten «einfach» erklärt
1. Ausgleichszins
1.1 Bedeutung des Ausgleichszinses
Dem Ausgleichszins kommt eine wichtige Funktion im Hinblick auf eine Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen beim Bezug von Steuern zu. Wie sich schon aus dem Begriff ergibt, soll dieser Zins einem Ausgleich dienen. Ein positiver Zinssaldo führt zu einer Rückerstattung an die Steuerpflichtigen, ein negativer Saldo zu einer Nachforderung der Steuerbehörden. Als Verfalltag gilt der
30. September im Kalenderjahr. Vom Ausgleichszins zu unterscheiden ist der Verzugszins.
1.2 Grundsatz und Funktionsweise des Ausgleichs- und Verzugszinses
Fällige Steuerforderungen sind bei verspäteter Bezahlung zu verzinsen. Dabei wird jedoch unterschieden zwischen Ausgleichs- zins (Verzinsung der Steuerforderung bis zum Zeitpunkt der definitiven Veranlagung und Schlussrechnung) und Verzugszins (Verzinsung einer zu spät bezahlten Schlussrechnung). Zudem gilt es folgendes zu beachten:
Die Ausgleichszinspflicht beginnt ab dem 1. Oktober des entsprechenden Steuerjahres (Verfalltag) zu laufen, unab- hängig davon, ob eine vorläufige Steuerrechnung zugestellt wird oder nicht.
Die Ausgleichszinspflicht besteht auf dem veranlagten Steuerbetrag. Massgebend ist somit nicht der im Rahmen einer vorläufigen Steuerrechnung geforderte Steuerbetrag, sondern derjenige, welcher definitiv veranlagt wird und damit auch geschuldet ist.
Auf allen Zahlungen, welche Sie aufgrund einer vorläufigen Steuerrechnung geleistet haben bzw. leisten, werden ab dem Verfalltag zu Ihren Gunsten berechnet. Auf dem definitiv geschuldeten Steuerbetrag sind ab dem Verfalltag Aus- gleichszinsen zu Ihren Lasten geschuldet.
Die verspätete Bezahlung vorläufiger Rechnungen löst keine Verzugszinspflicht aus, sondern führt zu einem (negati- ven) Ausgleichszins.
Zusammen mit der Veranlagungsverfügung erhalten Sie eine Schlussrechnung mit einer detaillierten Berechnung der Ausgleichszinsen.
Die Verzugszinspflicht besteht nach Ablauf der dreissigtägigen Zahlungsfrist für die Schlussrechnung.
1.3 Hinweise zur Zinsberechnung
Pro Kalenderjahr werden 360 Zinstage gerechnet.
Der Ausgleichszinssatz wird ebenso wie der Verzugszins von der Regierung festgelegt. Der Schlussrechnung können Sie die jeweils anwendbaren Zinssätze entnehmen. Aktuell beträgt der Ausgleichszinssatz 1 Prozent.
Der Zinssatz für Ausgleichszinsen zu Ihren Lasten bzw. Ihren Gunsten ist gleich hoch.
Der Verzugszins beträgt aktuell 4.5 Prozent.
2. Online verkaufen und Dienstleistungen anbieten
2.1 Allgemeine Fragen und Antworten
Frage 1: Was sind Einkommen aus Plattformaktivitäten und wie werden sie besteuert?
Antwort: Bei Einkommen aus Plattformaktivitäten handelt es sich um Einkünfte, die durch die Nutzung von digitalen Plattformen erzielt werden, mit denen Anbieter und Interessenten zusammengebracht werden. Dies umfasst insbesondere den Verkauf von Waren, die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Objekten, die Erbringung von Dienstleistungen, die Bereitstellung von Kapital oder die Präsentation von medialen Inhalten. Die Besteuerung dieser Plattformeinkünfte hängt von der Art und steu- erlichen Qualifikation der Tätigkeit ab.
Frage 2: Welche Arten von Plattformaktivitäten können zu steuerbaren Einkommen führen?
Antwort: Es gibt verschiedene Arten von Plattformaktivitäten, die zu steuerbaren Einkommen führen können. Dazu gehören der gewerbsmässige Verkauf von Waren über Handelsplattformen, die Vermietung von Objekten über Vermietungsplattformen, die Erbringung von Dienstleistungen über Dienstleistungsplattformen, die Bereitstellung von Kapital über Crowdfunding-Plattformen sowie die Präsentation von medialen Inhalten auf Streaming- oder Social-Media-Plattformen. Die genauen steuerlichen Rege- lungen richten sich nach dem jeweiligen Einkommenstyp.
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Frage 3: Gibt es Unterschiede in der Besteuerung von Einkünften aus verschiedenen Plattformaktivitäten?
Antwort: Ja, es gibt Unterschiede in der Besteuerung von Einkünften aus verschiedenen Plattformaktivitäten. Die Besteuerung richtet sich nach den spezifischen gesetzlichen Vorschriften für Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit. Die Unterschiede ergeben sich vor allem bei den abziehbaren Auf- wendungen.
Frage 4: Welche Kriterien werden verwendet, um zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Plattformen zu unterscheiden?
Antwort: Die Unterscheidung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit auf Plattformen basiert auf den steuerlichen Kriterien zur Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Die selbständige Erwerbstätigkeit äussert sich in einem Vorgehen, bei dem die natürliche Person auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit, Kapital und gegebenenfalls Boden, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenbe- ruflich, in jedem Fall aber gewinnstrebig am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Eine genaue Analyse dieser Kriterien und der entspre- chenden Vertragsbeziehungen ist erforderlich, um im Einzelfall die Art der Erwerbstätigkeit festzustellen und eine korrekte Be- steuerung vorzunehmen.
Frage 5: Wie deklariere ich Plattformeinkünfte korrekt?
Antwort: Sie sind verpflichtet, alle Ihre Einkünfte, unabhängig von ihrer Höhe, ordnungsgemäss in Ihrer Steuererklärung anzu- geben. Beachten Sie, dass auch Plattformeinkünfte ab dem ersten Franken steuerbar sind. Stellen Sie sicher, dass Sie die gel- tenden Fristen einhalten und sammeln Sie alle relevanten Aufzeichnungen und Belege, die für die Besteuerung Ihrer Platt- formenkünfte erforderlich sind. Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit kann der Arbeitgeber die darauf geschuldete Steuer im verein- fachten Abrechnungsverfahren nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit entrichten. Damit ist die Einkommenssteuer für den Arbeitnehmer auf diesem Einkommen abgegolten.
Frage 6: Welche steuerlichen Auswirkungen hat es, wenn ich Plattformeinkünfte im Ausland erziele?
Antwort: Es spielt keine Rolle, ob Sie Einkünfte auf Plattformen innerhalb oder ausserhalb der Schweiz erzielen oder ob sich der Käufer in der Schweiz oder im Ausland befindet. Grundsätzlich sind alle Einkünfte in der Schweiz steuerbar, mit der Ausnahme von Mieteinnahmen aus ausländischem Immobilienbesitz.
Frage 7: Gibt es Möglichkeiten, bestimmte Ausgaben oder Kosten im Zusammenhang mit Plattformeinkünften steuer- lich geltend zu machen?
Antwort: Ja, wenn Sie eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, können Sie geschäfts- oder berufsbedingte Ausgaben ge- mäss Artikel 27 Absatz 1 StG bzw. Artikel 27 Absatz 1 DBG von Ihren Einkünften abziehen. Dies umfasst beispielsweise Werbe- kosten, Verpackungs- und Versandkosten, Plattformgebühren oder andere notwendige Geschäftsausgaben. Bei Einkünften aus beweglichem Vermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte gemäss Artikel 30 Absatz 1 bzw. Artikel 32 Absatz 1 DBG abgezogen werden. Bei Liegenschaften im Privatvermögen können anteilsmässig Unterhaltskosten, Kosten für Instandstel- lungen von neu erworbenen Liegenschaften, Versicherungsprämien und Verwaltungskosten durch Dritte gemäss Artikel 30 Absatz 2 StG bzw. Artikel 32 Absatz 2 DBG abgezogen werden.
2.2 Spezifische Fragen und Antworten
Handelsplattformen
Frage 1: Wie werden Einkünfte aus dem Verkauf von Waren über Handelsplattformen besteuert?
Antwort: Wenn Sie Waren über Handelsplattformen verkaufen und dies im Rahmen Ihrer privaten Vermögensverwaltung ge- schieht, unterliegen Ihre Einkünfte keiner spezifischen Besteuerung. Jedoch sollten Sie beachten, dass bei gewerbsmässiger Tätigkeit, d.h. wenn Sie den Verkauf als selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, die erzielten Einkünfte entsprechend deklariert werden müssen.
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Vermietungsplattformen
Frage 2: Wie werden Einkünfte aus der Vermietung von Objekten über Vermietungsplattformen besteuert?
Antwort: Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Gegenständen im Privatvermögen über Plattformen sind nach Artikel 20 Absatz 1 Ziffer 4 StG bzw. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d DBG steuerbar. Wenn Sie jedoch Immobilien im Privatvermögen über Plattformen vermieten, gelten die Regeln zur Besteuerung von Einkünften aus unbeweglichem Vermögen nach Artikel 21 Abs 1 Ziffer 1 StG bzw. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a DBG. Wenn hingegen die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätig- keit erfüllt sind, unterliegen die Einkünfte der Einkommenssteuer gemäss Artikel 18 Absatz 1 StG bzw. Artikel 18 Absatz 1 DBG.
Dienstleistungsplattformen
Frage 3: Wie werden Einkünfte aus der Erbringung von Dienstleistungen über Dienstleistungsplattformen besteuert?
Antwort: Die Besteuerung von Einkünften aus der Erbringung von Dienstleistungen über Plattformen hängt von der Art der Tätigkeit ab. Wenn die Kriterien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind, basierend auf einer Analyse des Vertrags zwischen Plattform-Unternehmen und Dienstleister, unterliegen die Einkünfte der Einkommensteuer gemäss Artikel 17 Absatz 1 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1 DBG. Wenn hingegen die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind, unterliegen die Einkünfte der Einkommenssteuer gemäss Artikel 18 Absatz 1 StG bzw. Artikel 18 Absatz 1 DBG.
Crowdfunding-Plattformen
Frage 4: Wie werden Einkünfte aus dem Bereitstellen von Kapital über Crowdfunding-Plattformen besteuert?
Antwort: Die Besteuerung von Einkünften aus dem Bereitstellen von Kapital über Crowdfunding-Plattformen hängt von der Art der Einkünfte ab. Zinsen aus Crowdlending und Dividenden aus Crowdinvesting unterliegen den Regelungen zur Besteuerung von Einkommen aus beweglichem Vermögen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Ziffer 1 bzw. Artikel 20 Absatz 1 Ziffer 3 StG sowie Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a bzw. Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c DBG. Mieterträge aus Crowdinvesting unterliegen hinge- gen den Regelungen zur Besteuerung von Einkommen aus unbeweglichem Vermögen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Ziffer 1 bzw. Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a DBG.
Streaming- und Social-Media-Plattformen
Frage 5: Wie werden Einkünfte aus dem Präsentieren von medialen Inhalten auf Streamingplattformen oder Social- Media-Plattformen besteuert?
Antwort: Die Besteuerung von Einkünften aus dem Präsentieren von medialen Inhalten auf Streamingplattformen oder Social- Media-Plattformen hängt von der Art der Tätigkeit ab. Wenn die Kriterien für eine unselbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind, basierend auf einer Analyse des Vertrags zwischen Plattform-Unternehmen und Anbieter, unterliegen die Einkünfte der Einkom- mensteuer gemäss Artikel 17 Absatz 1 StG bzw. Artikel 17 Absatz 1 DBG. Wenn hingegen die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind, unterliegen die Einkünfte der Einkommenssteuer gemäss Artikel 18 Absatz 1 StG bzw. Artikel 18 Absatz 1 DBG.
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Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern
1. Einkommenssteuer 2026
Die einfache Steuer (100%) vom Einkommen beträgt:
Steuerbetrag CHF | Steuersatz % | |
bis 10 300 Franken Einkommen | 0.00 | 0.0000 |
und für je weitere 100 Franken 8.00 Franken | ||
für 20 600 Franken Einkommen | 824.00 | 4.0000 |
und für je weitere 100 Franken 11.00 Franken | ||
für 30 900 Franken Einkommen | 1'957.00 | 6.3333 |
und für je weitere 100 Franken 13.00 Franken | ||
für 51 600 Franken Einkommen | 4'648.00 | 9.0078 |
und für je weitere 100 Franken 15.00 Franken | ||
für 103 200 Franken Einkommen | 12'388.00 | 12.0039 |
und für je weitere 100 Franken 16.00 Franken | ||
für 154 700 Franken Einkommen | 20'628.00 | 13.3342 |
und für je weitere 100 Franken 17.50 Franken | ||
für 257 900 Franken Einkommen | 38'688.00 | 15.0012 |
und für je weitere 100 Franken 19.00 Franken | ||
für 412 600 Franken Einkommen | 68'081.00 | 16.5005 |
und für je weitere 100 Franken 21.00 Franken | ||
für 464 300 Franken Einkommen | 78'931.00 | 17.0000 |
für höhere Einkommen beträgt der Satz einheitlich 17 Prozent. | ||
Restbeträge des Einkommens unter CHF 100 fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.
a) Alleinstehende
Berechnung gemäss dem oben aufgeführten Tarif. | ||
Ab einem Einkommen von CHF 464’300 beträgt der Satz einheitlich 17%. | ||
b) In ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige sowie getrennt lebende, geschiedene,
verwitwete und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Artikel 33 des Steuergesetzes bzw. Ziffer 19.3 der
Steuererklärung zusammenleben
Berechnung gemäss dem oben aufgeführten Tarif. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens bzw. des massge- benden Steuersatzes ist jedoch das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,7 zu teilen.
Beispiel
Steuerbares Gesamteinkommen (Ziff. 20 der Steuererklärung) CHF 170'000 | ||
geteilt durch Divisor 1,7 ergibt | CHF 100’000 Steuersatz = 11.9080 % | |
Berechnung der einfachen Steuer: | 11.9080 % von CHF 170'000 = CHF 20'243.60 | |
Ab einem Einkommen von CHF 789’400 beträgt der Steuersatz | einheitlich 17%. | |
2. Vermögenssteuer 2026
Die einfache Steuer (100%) vom Vermögen beträgt 3‰.
Restbeträge des Vermögens unter CHF 1’000 fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.
Die für die Berechnung der gesamten Einkommens- und Vermögenssteuer für Kanton und Gemeinden | massgeblichen Steuer- | |
füsse sind auf der Steuerrechnung aufgedruckt. | ||
34
Feuerwehrpflicht und Feuerwehrersatzabgabe
Die Feuerwehrpflicht, bzw. die Pflicht zur Entrichtung der Feuerwehrersatzabgabe beginnt am 1. Januar des Jahres, in welchem das 18. Altersjahr vollendet wird und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird.
Die Feuerwehrersatzabgabe basiert auf dem steuerbaren Einkommen und beträgt zwischen CHF 80 und CHF 380.
Gemeinde- und Kirchensteuer 2026 Gemeinde- und Kirchensteuer 2026 Gemeinde- und Kirchensteuer 2025
Gemeinde | Gemeindesteuer | Kirchensteuer | |||||
Gemeinde | Gemeindesteuer | ||||||
Bausteuer | Kirchensteuer | ||||||
evangelisch-reformiert | römisch-katholisch | ||||||
desteuer | Kirchensteuer | ||||||
Bausteuer | evangelisch-reformiert | römisch-katholisch | |||||
steuer evangelisch-reformiert % römisch-katholisch % | |||||||
% % % | % NP | % % JP | % | % | |||
Anteil | NP% | % JP | |||||
Anteil | |||||||
% % | % % | NP | |||||
% | Anteil JP | NP | Anteil JP | ||||
Gemeindesteuer Bausteuer | |||||||
NP | |||||||
Glarus Nord | Anteil JP NP | ||||||
Gemeindesteuer Bausteuer Anteil JP | |||||||
Glarus Nord | |||||||
Mühlehorn | 60 3.0 | 8 | 69 | 8 | 31 | ||
uer BausteuerObstalden | |||||||
Mühlehorn | 60 60 3.0 3.0 | 9 8 | 69 73 | 8 8 | 31 27 | ||
Obstalden | 60 3.0 | 9 | 73 | 8 | 27 | ||
3.0 Filzbach 8 | 69 60 8 3.0 | 318 | 71 | 8 | 29 | ||
Filzbach | |||||||
Bilten | 60 60 3.0 3.0 | 9 8 | 71 44 | 8 7 | 29 56 | ||
3.0 8 | 73 8 | 27 | |||||
Bilten | |||||||
Niederurnen | 60 60 3.0 3.0 | 9 8.0 | 44 48 | 7 7 | 56 52 | ||
3.0 Niederurnen | |||||||
8 | 71 60 8 3.0 | 29 8.5 | 48 | 7 | 52 | ||
Oberurnen | 60 3.0 | 8.0 | 28 | 9 | 72 | ||
3.0 Oberurnen8 | 44 60 7 3.0 | 56 8.5 | 28 | 9 | 72 | ||
Näfels | 60 3.0 | 8 | 20 | 8 | 80 | ||
3.0 Näfels 8.0 | 48 60 7 3.0 | 528 | 20 | 8 | 80 | ||
Mollis | 60 3.0 | 8 | 60 | 8 | 40 | ||
3.0 Mollis 8.0 | 28 60 9 3.0 | 728 | 60 | 8 | 40 | ||
3.0 8 | 20 8 | 80 | |||||
3.0 Glarus 8 | 60 ohne Bausteuer 8 | 40 | |||||
Glarus | |||||||
Netstal | ohne Bausteuer 61 | 8.5 | 48 | 8 | 52 | ||
Netstal | |||||||
Riedern | 56 61 | 8.5 7.5 | 48 54 | 8 8 | 52 46 | ||
austeuer Riedern | 56 | 7.5 | 54 | 8 | 46 | ||
Glarus | 61 | 7.5 | 53 | 8 | 47 | ||
Glarus | 56 | 7.5 | 53 | 8 | 47 | ||
61 Ennenda 8.5 | 48 61 8 | 52 10 | 63 | 8 | 37 | ||
Ennenda | 56 | 10 | 63 | 8 | 37 | ||
61 7.5 | 54 8 | 46 | |||||
61 7.5 | 53 8 | 47 | |||||
61 Glarus Süd | |||||||
10 | 63 ohne Bausteuer 8 | 37 | |||||
Glarus Süd | ohne Bausteuer | ||||||
Mitlödi | 63 | 11 | 57 | 11 | 43 | ||
Mitlödi | 63 | 11 | 57 | 11 | 43 | ||
Sool | 63 | 10 | 76 | 11 | 24 | ||
Sool | 63 | 10 | 76 | 11 | 24 | ||
Schwändi | 63 | 10 | 73 | 11 | 27 | ||
austeuer Schwändi | 63 | 10 | 73 | 11 | 27 | ||
Schwanden | 63 | 10 | 61 | 11 | 39 | ||
63 Schwanden11 | 57 63 11 | 10 43 | 61 | 11 | 39 | ||
Nidfurn | 63 | 10 | 69 | 11 | 31 | ||
63 Nidfurn 10 | 76 63 11 | 10 24 | 69 | 11 | 31 | ||
Leuggelbach | |||||||
Leuggelbach | 63 63 | 10 10 | 71 71 | 11 11 | 29 29 | ||
63 10 | |||||||
Luchsingen | 73 63 11 | 27 11 | 54 | 11 | 46 | ||
63 Luchsingen | |||||||
10 | 61 63 11 | 11 39 | 54 | 11 | 46 | ||
Haslen | |||||||
Haslen | 63 63 | 10 10 | 66 66 | 11 11 | 34 34 | ||
63 Hätzingen10 | 69 63 11 | 31 11 | 58 | 11 | 42 | ||
Hätzingen | 63 | 11 | 58 | 11 | 42 | ||
63 Diesbach 10 | 71 63 11 | 29 11 | 67 | 11 | 33 | ||
Diesbach | 63 | 11 | 67 | 11 | 33 | ||
63 11 | |||||||
Betschwanden | |||||||
Betschwanden | 54 63 63 11 | 46 11 11 | 71 71 | 11 11 | 29 29 | ||
63 Rüti | |||||||
Rüti 10 | 66 63 63 11 | 34 11 11 | 53 53 | 11 11 | 47 47 | ||
63 Braunwald | |||||||
Braunwald11 | 58 63 63 11 | 11 42 11 | 71 71 | 11 11 | 29 29 | ||
63 Linthal | |||||||
Linthal 11 | 67 63 63 11 | 11 33 11 | 65 65 | 11 11 | 35 35 | ||
63 Engi | |||||||
Engi 11 | 71 63 63 11 | 12 29 12 | 77 77 | 11 11 | 23 23 | ||
63 Matt | |||||||
Matt 11 | 53 63 63 11 | 12 12 47 | 87 87 | 11 11 | 13 13 | ||
63 Elm | |||||||
Elm 11 | 71 63 63 11 | 11 11 29 | 89 89 | 11 11 | 11 11 | ||
63 11 | 65 11 | 35 | |||||
Durchschnitt | 62.724 62.034 11 | 9.672 9.845 | 9.724 | ||||
63 12 | 77 | 23 | |||||
63 12 | 87 11 | 13 | |||||
63 Kantonssteuer | |||||||
11 | 89 58% 11 | 11 | |||||
Bausteuer Kanton | 1.7% | ||||||
.724 9.672 | 9.724 | ||||||
NP = Natürliche Personen | |||||||
JP = Juristische Personen | |||||||
Glarus, 12.01.2026 | |||||||
8% | |||||||
7% | 35 | ||||||
NP = Natürliche Personen | Kantonale Steuerverwaltung | ||||||
JP = Juristische Personen | 8750 Glarus | ||||||
Tabelle für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen Diese Tarife gelten ab 2026 auch für Kapitalleistungen aus Vorsorge
Tableau servant à calculer l impôt fédéral direct des personnes physiques CesBerechnung der Direkten barèmes sont valables Bundessteuer dès 2026 aussi pour des prestations en capital provenant de la prévoyance
Tabella per il calcolo dell imposta federale diretta delle persone fisiche Berechnung
1. Tariffe
Questi der Postnumerandotarif sono Direkten validi a Bundessteuer partire dal 2026 anche per il prestazioni in capitale provenienti dalla previdenza
1. Postnumerandotarif | |||
Alleinstehende | Verheiratete und Einelternfamilien 3 | Alleinstehende | Verheiratete und Einelternfamilien 3 |
Contribuables vivant seuls | Mariès et familles monoparentales 3 | Contribuables vivant seuls | Mariès et familles monoparentales 3 |
Contribuenti che vivono soli | Coniugati e famiglie monoparentali 3 | Contribuenti che vivono soli | Coniugati e famiglie monoparentali 3 |
Steuerbares Steuer für | Für je weitere CHF Steuer für | Für je weitere | Steuerbares Steuer für | Für je weitere CHF Steuer für | Für je weitere | ||
Einkommen 1 1 Jahr 2 | 100 Einkommen | 1 Jahr 2 | CHF 100 Einkommen | Einkommen 1 1 Jahr 2 | 100 Einkommen | 1 Jahr 2 | CHF 100 Einkommen |
Revenue Impôt pour | Par CHF 100 de | Impôt pour | Par CHF 100 de | Revenue Impôt pour | Par CHF 100 de | Impôt pour | Par CHF 100 de |
imposable 1 1 année 2 | revenu en plus | 1 année 2 | revenu en plus | imposable 1 1 année 2 | revenu en plus | 1 année 2 | revenu en plus |
Reddito Imposta per | Per CHF 100 di | Imposta per | Per CHF 100 di | Reddito Imposta per | Per CHF 100 di | Imposta per | Per CHF 100 di |
imponibile 1 1 anno 2 | reddito in più | 1 anno 2 | reddito in più | imponibile 1 1 anno 2 | reddito in più | 1 anno 2 | reddito in più |
CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF
18 500 | 25.41 | 82 100 1 502.95 1 049.00 | |||
19 000 | 29.26 | 85 000 1 694.35 1 165.00 4.00 | |||
20 000 | 36.96 | 90 000 2 024.35 1 365.00 | |||
21 000 | 44.66 | 94 800 2 341.15 1 557.00 | |||
22 000 | 52.36 | 94 900 2 347.75 1 561.00 6.60 | |||
23 000 | 60.06 | 100 000 2 684.35 1 816.00 5.00 | |||
24 000 | 67.76 | 105 000 3 014.35 2 066.00 | |||
25 000 | 75.46 | 108 600 3 251.95 2 246.00 | |||
26 000 | 83.16 | 0.77 | 108 700 3 258.55 2 251.00 | ||
27 000 | 90.86 | 108 800 3 265.15 2 257.00 | |||
28 000 | 98.56 | 108 900 3 271.75 2 263.00 6.00 | |||
29 000 | 106.26 | 110 000 3 368.55 2 329.00 | |||
30 000 | 113.96 | 115 000 3 808.55 2 629.00 | |||
31 000 | 121.66 | 120 500 4 292.55 2 959.00 | |||
32 000 | 129.36 | 120 600 4 301.35 2 965.00 | |||
33 000 | 137.06 | 33.00 | 125 000 4 688.55 3 273.00 7.00 | ||
33 100 | 137.83 | 34.00 | 130 000 5 128.55 8.80 3 623.00 | ||
33 200 | 138.60 | 35.00 | 130 400 5 163.75 3 651.00 | ||
34 000 | 145.64 | 43.00 | 130 500 5 172.55 3 658.00 | ||
35 000 | 154.44 | 53.00 | 135 000 5 568.55 4 018.00 8.00 | ||
36 000 | 163.24 | 63.00 | 138 300 5 858.95 4 282.00 | ||
37 000 | 172.04 | 73.00 | 138 400 5 867.75 4 290.00 | ||
38 000 | 180.84 | 0.88 | 83.00 | 141 400 6 131.75 4 560.00 9.00 | |
39 000 | 189.64 | 93.00 | 141 500 6 140.55 4 569.00 | ||
40 000 | 198.44 | 103.00 | 144 200 6 437.55 4 812.00 | ||
41 000 | 207.24 | 113.00 | 1.00 | 144 300 6 448.55 4 821.00 10.00 | |
42 000 | 216.04 | 123.00 | 148 200 6 877.55 5 211.00 | ||
43 400 | 228.36 | 137.00 | 148 300 6 888.55 5 221.00 11.00 | ||
43 500 | 229.20 | 138.00 | 150 300 7 108.55 5 441.00 | ||
44 000 | 242.40 | 143.00 | 150 400 7 119.55 5 452.00 11.00 | ||
45 000 | 268.80 | 153.00 | 151 000 7 185.55 5 524.00 12.00 | ||
46 000 | 295.20 | 163.00 | 152 300 7 328.55 5 680.00 | ||
47 000 | 321.60 | 173.00 | 152 400 7 339.55 5 692.00 | ||
48 000 | 348.00 | 183.00 | 155 000 7 625.55 6 030.00 | ||
49 000 | 374.40 | 193.00 | 160 000 8 175.55 6 680.00 | ||
50 000 | 400.80 | 2.64 | 203.00 | 170 000 9 275.55 7 980.00 | |
51 000 | 427.20 | 213.00 | 185 000 10 925.55 9 930.00 | ||
53 300 | 487.92 | 236.00 | 185 100 10 936.55 9 943.00 | ||
53 400 | 490.56 | 237.00 | 186 000 11 055.35 10 060.00 | ||
54 000 | 506.40 | 249.00 | 190 000 11 583.35 10 580.00 | ||
55 000 | 532.80 | 269.00 | 200 000 12 903.35 11 880.00 | ||
56 000 | 559.20 | 289.00 | 250 000 19 503.35 18 380.00 13.00 | ||
57 000 | 585.60 | 309.00 | 2.00 | 300 000 26 103.35 24 880.00 13.20 | |
57 900 | 609.36 | 327.00 | 350 000 32 703.35 31 380.00 | ||
58 000 | 612.00 | 329.00 | 400 000 39 303.35 37 880.00 | ||
59 000 | 641.70 | 349.00 | 500 000 52 503.35 50 880.00 | ||
60 000 | 671.40 | 369.00 | 650 000 72 303.35 70 380.00 | ||
61 200 | 707.04 | 393.00 | 700 000 78 903.35 76 880.00 | ||
61 300 | 710.01 | 2.97 | 395.00 | 793 800 91 284.95 89 074.00 | |
65 000 | 819.90 | 506.00 | 793 900 91 298.15 89 087.00 | ||
70 000 | 968.40 | 656.00 | 800 000 92 000.00 89 880.00 | ||
75 000 | 1 116.90 | 806.00 | 3.00 | 941 200 108 238.00 11.50 108 236.00 | |
76 100 | 1 149.57 | 839.00 | 941 300 108 249.50 108 249.00 | ||
76 200 | 1 152.50 | 842.00 | 950 000 109 250.00 109 250.00 11.50 | ||
77 500 | 1 229.72 | 881.00 | |||
79 000 | 1 318.82 | 5.94 | 926.00 | Für höhere steuerbare Einkünfte beträgt die Jahressteuer einheitlich 11.5 %. | |
79 100 | 1 324.76 | 929.00 | L impôt annuel frappant les revenus imposables plus élevés se monte à 11.5 %. | ||
82 000 | 1 497.02 | 1 045.00 | 4.00 | L imposta annua sui redditi imponibili superiori ammonta all´11.5 %. |
1 Restbeträge von weniger als CHF 100 fallen ausser 1 Les fractions inférieures à CHF 100 sont abandon‑ 1 Le frazioni inferiori a CHF 100 non sono computate.
Betracht. | nées. | 2 Se del caso, l imposta annua è arrotondata ai 5 ct. |
2 Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf die nächs‑ | 2 Le cas échéant, l impôt annuel est ramené aux 5 ct. | inferiori. |
ten 5 Rp. abgerundet. | inférieurs. | 3 L ammontare d ell imposta calcolato è ridotto di 263 |
3 Der ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um | 3 Le montant de l mpôt fixé est réduit de 263 francs | franchi per ogni figlio e ogni persona bisognosa. |
263 Franken für jedes Kind oder jede unterstützungs‑ | par enfant et par personne nécessiteuse. | |
2. Elterntarif | ||
beürftige Person. |
2. Elterntarif
Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, verwitwete, gerichtlich oder getrennt lebende, Form. 58 c ‑ 2026 ESTVgeschiedene / DVS 01.2026
und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und
deren Unterhaltund | ||
Für in rechtlich zurtatsächlich | ||
Hauptsache bestreiten,Ehe | ||
ungetrennter wirdlebende | ||
bei derEhegatten, | ||
Direkten Bundessteuer ein anteiliger | ||
verwitwete, gerichtlich | Abzug vom | |
oder getrennt | Steuerbetrag | |
lebende, von | ||
geschiedene | ||
und ledige CHF 263 | ||
höchstens für jedesdieKind | ||
Steuerpflichtige, mit und jede oder | ||
Kindern unterstützungsbedürftige Person für | ||
unterstützungsbedürftigen das im | ||
Personen gleichenin der | ||
Einkommen | Schweiz | |
Haushalt | gewährt. und | |
zusammenleben | ||
deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird bei der Direkten Bundessteuer ein anteiliger Abzug vom Steuerbetrag von
Finanzen | ||
höchstens und Gesundheit | ||
CHF 263 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person für das Einkommen in | Homepage | gl.ch/steuern |
der Schweiz gewährt. | ||
Steuerverwaltung | Telefon | 055 646 61 50 |
Hauptstrasse | ||
Finanzen und 11Gesundheit | ||
Homepage steuerverwaltung@gl.ch | ||
gl.ch/steuern | ||
8750 Glarus | ||
Steuerverwaltung | Telefon | 055 646 61 50 |
Hauptstrasse 11 | E-Mail steuerverwaltung@gl.ch | |
8750 Glarus | ||