05 Merkblatt öffentliche Vorsorge

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Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstr. 11 CH-8750 Glarus

Merkblatt über die Besteuerung an der Quelle von öffentlich-rechtlichen Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

I. Steuerpflichtige Personen

1. Der Quellensteuer unterliegen natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz die Renten,

Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) erhalten.

2. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die

Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbezahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben (1). Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwiesen wird. Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Auszahlung ihrer Kapitalleistung machen oder denen die Kapitalleistung ins Ausland ausbezahlt wird, unterliegen stets der Quellensteuer. Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Glarus Wohnsitz hatten. II. Steuerbare Leistungen

1. Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und Kapitalleistungen, die von privatrechtlichen

Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Glarus ausgerichtet werden.

2. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen von Pensionskassen, Sammelstiftungen (2),

Versicherungseinrichtungen, Bankstiftungen u.a.m., die infolge Erreichens der Altersgrenze, von Invalidität, Tod oder vorzeitiger Auflösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden. III. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuern)

1. Steuerfreie Leistungen

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Kapitalleistung bzw. die jährliche Rente weniger als CHF 1’000.00 beträgt.

2. Kapitalleistungen

Die Quellensteuer beträgt 10% der Bruttoleistungen (ohne DBSt).

3. Renten

Die Quellensteuer beträgt 11% der Bruttoleistungen.

  1. 1) Massgebend ist das Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde

  2. 2) Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sammelstiftung zuständig; nicht massgeblich ist der Sitz der an- geschlossenen Arbeitgeber. Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorge- leistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen Rückversicherungsvertrag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird.

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IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

1. Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der Empfänger der Kapitalleistung seinen Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), ist der Quellensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Besteuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Der Quellensteuerabzug ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern dem Steuerpflichtigen steht ein Rückforderungsanspruch zu (vgl. die Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen im Anhang). Steht dem Steuerpflichtigen ein Rückforderungsanspruch zu, wird ihm die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn er innert drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular (Form. 51.6.3) samt Beilage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zuständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohnsitzstaates bekannt ist. Dieses Formular kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem Steuerpflichtigen auszuhändigen.

2. Renten

Renten unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der Rentenempfänger Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen unterhält. Besteht ein DBA, ist die Rentenleistung ungekürzt auszuzahlen (Ausnahmen: Kanada und Russland, für die übrigen GUS-Staaten ist die Anwendbarkeit des DBA mit der ehemaligen Sowjetunion im Einzelfall abzuklären, vgl. die Übersicht über die DBA im Anhang). Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der Rentenempfänger seinen Wohnsitz im betreffenden Staat hat und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nachprüfen.

3. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Der Übersicht im Anhang kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem Steuerpflichtigen ein Rückforderungsanspruch zusteht bzw. bei Renten die Quellensteuer zu erheben und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommen die Leistung ungekürzt auszubezahlen ist.

V. Abrechnungsverfahren

1. Die Quellensteuern werden zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der

Vorsorgeleistung fällig und sind ungeachtet allfälliger Einwände des Steuerpflichtigen in Abzug zu bringen.

2. Die Vorsorgeeinrichtung (Schuldner der steuerbaren Leistung) ist insbesondere verpflichtet:

  • alle natürlichen Personen zu melden, denen sie der Quellensteuer unterliegende Leistungen ausrichtet

  • bei Fälligkeit von Leistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten

  • den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Bestand und Umfang der Steuerpflicht bestritten sind

  • der Kantonalen Steuerverwaltung innert 15 Tagen nach Ablauf der monatlichen Abrechnungsperiode das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungsformular (Form. 51.6.2) unter Angabe von Name, Vorname (ausländischem) Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen, sowie Datum der Fälligkeit bzw. Auszahlung, Bruttobetrag der steuerpflichtigen Leistung (inkl. Zins), Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen

  • innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode aufgrund der zugestellten Rechnung (ESR) den Steuerbetrag zu überweisen

  • für verspätet abgelieferte Quellensteuern Verzugszinsen zu entrichten

  • zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen

  • dem Quellensteuerpflichtigen eine Bescheinigung (Form. 51.1.22) über den Steuerabzug auszustellen

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VI. Entschädigung/Haftung

1. Die Vorsorgeeinrichtung erhält für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von 1% des abgelieferten

Steuerbetrages maximal CHF 50.00 pro Kapitalleistung. Kommt sie ihren Mitwirkungspflichten nicht oder ungenügend nach, kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.

2. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte Erhebung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor

ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung des Steuerpflichtigen zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todesfall eines Vorsorgenehmers ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer.

3. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung und -ablieferung gilt als

Steuerhinterziehung. VII. Rechtsmittel Ist der Steuerpflichtige oder der Schuldner der steuerbaren Leistung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so kann er bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Kantonalen Steuerverwaltung eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen. VIII. Auskünfte Für weitere Auskünfte steht Ihnen die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Quellensteuer zur Verfügung (Tel. 055 / 646 61 63).

Form. 51.6.1/01.01.2016

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