03 Weisung über die Auskunft über Steuerdaten
Telefon 055 646 61 00 E-Mail: fi nanzengesundheit@gl.ch kanton Slarus www.gl.ch ffi Finanzen und Gesundheit Rathaus 8750 Glarus
Weisung des Departements Finanzen und Gesundheit über die Auskunft über Steuer- daten bei Notwendigkeit für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
(vom 10. Juli 2026)
1. Gesetzliche Grundlagen
lm Steuerrecht gilt der Grundsatz der Geheimhaltungspflicht (sog. Steuergeheimnis). Wer mit dem Vollzug des Steuergesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss nach Artikel 136 Absatz 1 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000 (StG)1 über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Be- hörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten venr,reigern.
Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist gemäss Artikel 320 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGBF strafbar. Unter die Geheimhaltungspflicht fal- len sämtliche Angaben, von denen die Steuerbehörde in Ausübung ihres Amtes von den steu- erpflichtigen Personen oder von Dritten Kenntnis erhalten hat. Das Steuergeheimnis ist grund- sätzlich absolut und besteht gegenüber sämtlichen natürlichen und juristischen Personen so- wie gegenüber allen Venrualtungs- oder Gerichtsbehörden des Bundes, der Kantone sowie der Gemeinden.
Eine Auskunft, einschliesslich der Offnung von Akten, ist nach Artikel 136 Absatz 2 StG zuläs- sig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen lnteresse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet das zustän- dige Departement. Der Entscheid des zuständigen Departements unterliegt der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 166 StG.
Das zuständige Departement kann nach Artikel 136 Absatz 2a StG für bestimmte Auskünfte generelle Ermächtigungen erteilen, wenn die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt. Es erlässt dazu eine Weisung.
2. Generelle Ermächtigung
Das Departement Finanzen und Gesundheit ermächtigt die Steuerverwaltung gemäss Arti- kel 136 Absatz 2a StG in den nachfolgenden Fällen zur Erteilung der Auskunft an die bezeich- neten Behörden, weil in den häufig wiederkehrenden und immer gleich gelagerten Fällen die Auskunft über die Steuerdaten für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe notwendig ist, nicht auf andere Weise beschafft werden kann und keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Rechte des Steuerpflichtigen darstellt:
a Strafuntersuchungsbehörden, den von diesen beauftragten Polizeiorganen und den Strafgerichten zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten sowie zur Feststellung von strafbaren Handlungen, die von Amtes wegen verfolgt werden;
1Vt Ct1t1 2 SR 311.0
b. Behörden, die für die Aufsicht über Stiftungen und Personalvorsorgeeinrichtungen zu- ständig sind, zur Ausübung dieser Aufsicht; c. Sozial- und Vormundschaftsbehörden zur Abklärung der Unterstützungspflicht von Ver- wandten, im Verfahren zur Feststellung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen für Kinder und im Hinblick auf die Feststellung der Rückerstattungspflicht nach den Sozial- hilfegesetzen; d Zivilgerichten zur Beurteilung finanzieller Ansprüche im Eheschutz- und Ehescheidungs- verfähren und im Verfahren zur Feststellung und Vollstreckung von Unterhaltsansprü- chen für Kinder; e. Gerichts- und Verwaltungsbehörden im Hinblick auf die Gewährung und Rückforderung der unentgeltlichen Rechlspflege und zur Abklärung der Kostentragungspflicht bezüglich Strafen und Massnahmen; f Gerichts- und Venrrraltungsbehörden, die mit dem lnkasso von Forderungen und Verlust scheinen betraut sind, soweit es um Forderungen der Gemeinwesen und ihrer Anstalten geht; g Eehörden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit Einbürgerungsgesuchen für die Ab- klärung von materiellen Einbürgerungsverhältnissen befasst sind; h Kinder- und Erwachsenenschutzbehörden,zut Abklärung derVermögensverhältnisse bei der Errichtung von Beistandschaften; Handelsregisteramt zur Vornahme einer Löschung, wenn eine Rechtseinheit keine Ge- schäftstätigkeit mehr aufirueist und über keine venrvertbaren Aktiven mehr verfügt, zur Eintragunglaufforderung von Einzelunternehmen, die während eines Jahres Roheinnah- men vön mindestens 100 000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sowie von Vereinen, welche ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und revisionspflichtig sind. Kantonale Sachversicherung (Glarnersach)zur Ermittlung des anrechenbaren Schadens für Rückvergütungen von fondssuisse im Bereich des Kulturschadenfonds.
3. Umfang der Auskunft
Die generelle Ermächtigung umfasst die Edition der Steuerfaktoren der aktuellsten definitiven Veranlagung.
Wenn die Steuerfaktoren für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nicht ausreichen, kann auf begründetes Gesuch an die Steuervenivaltung, Einsicht in die definitive Veranlagung gewährt *eiden. Dabei dürfen nur diejenigen Angaben aus der definitiven Veranlagung bzw. der Steu- ererklärung bekannt gegebeÄ welden, die für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe erforder- lich sind.
Wenn die anfragende Behörde eine weniger weitgehende Auskunft verlangt oder wenn die erforderlichen lnformationen in einer weniger eingriffsintensiven Form erteilt werden können, ist die Auskunft auf das notwendige Mass zu beschränken'
4. Publikation und Inkrafttreten
Diese Weisung wird im Online-Schalter publiziert und gilt ab dem 10. Juli 2026. Sie ersetzt die Weisu vom 23. September 2020
Für d Departement
I D r. Markus Heer D epartementsvorsteher
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