04 Merkblatt straflose Selbstanzeige

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung Spezialsteuern Hauptstrasse 11 CH-8750 Glarus Glarus, 19. Januar 2021

Straflose Selbstanzeige

1. Rechtliche Grundlage

Zeigt die steuerpflichtige Person nach Art. 211 Abs. 3 und 4 StG bzw. Art. 175 Abs. 3 und 4 DBG erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einem Strafverfahren abgesehen, wenn: 1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, (vgl. Kap. 4.1) 2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und (vgl. Kap. 4.2) 3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht. (vgl. Kap. 4.3) Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den obigen Voraussetzungen auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

2. Sinn und Zweck

Mit der straflosen Selbstanzeige bezweckt der Gesetzgeber, steuerpflichtige Personen, welche bisher versehentlich oder absichtlich nicht alle Steuerfaktoren korrekt offengelegt hatten, zu motivieren, bis anhin nicht deklarierte Einkommens- und Vermögens- bzw. Gewinn- und Kapitalbestandteile zu melden.

3. Formelle Voraussetzungen

3.1 Meldung der Selbstanzeige

Die steuerpflichtige Person muss der Steuerbehörde explizit melden, dass eine bereits rechtskräftige Veranlagung nicht richtig ist, weil sie die Steuererklärung nicht vollständig oder nicht wahrheitsgemäss ausgefüllt hatte. Ein formeller Antrag ist nicht erforderlich, entsprechendes Handeln ist ausreichend (z.B. durch Hinweis im Wertschriftenverzeichnis: „bisher nicht deklariert“). Keine Selbstanzeige erstattet jedoch, wer ohne weitere Bemerkung ein bisher nicht deklariertes Bankguthaben im Wertschriftenverzeichnis aufführt. Die Steuerverwaltung begrüsst es, wenn die Selbstanzeige separat und mittels Begleitschreiben inklusive sämtlicher Unterlagen eingereicht wird. Alternativ kann das Formular zur Erhebung einer Selbstanzeige aus dem Online-Schalter auf www.gl.ch verwendet werden.

3.2 Aus eigenem Antrieb

Von einer Selbstanzeige kann noch ausgegangen werden, wenn die Selbstanzeige zwar aus Angst vor einer Denunziation oder vor einer Entdeckung im späteren Verfahren erfolgt. Eine Selbstanzeige ist aber nicht möglich, wenn die steuerpflichtige Person bereits nach dem Lauf der Dinge damit rechnen musste, dass eine Behörde (z.B. AHV, Gericht, Staatsanwaltschaft) den Steuerbehörden eine vermutete Unterbesteuerung meldet.

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3.3 Prüfung von Amtes wegen

Jeder Steuerpflichtige kann sich nur ein einziges Mal straffrei selbst anzeigen; das gilt auch für juristische Personen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflichtige eine Hinterziehung oder eine Teilnahmehandlung begangen hat. Ehegatten gelten als eigenständige Steuersubjekte, so dass der Anspruch jedem Ehegatten separat zusteht. Die straflose Selbstanzeige kann nicht in verschiedenen Steuerarten, d.h. in der Vermögenssteuer und Jahre später auch noch in der Einkommenssteuer erfolgen.

Die Erstmaligkeit gilt (auch für die Kantonssteuern) nicht pro Kanton, sondern für die gesamte Schweiz. Ob die Erstmaligkeit einer Selbstanzeige gegeben ist, wird von Amtes wegen geprüft. Sollte diese verneint werden, ist ein Steuerstrafverfahren zu eröffnen.

4. Materielle Voraussetzungen

4.1 Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt

Sobald eine eidgenössische, kantonale (oder kommunale) Steuerbehörde bereits in irgendeiner Art Kenntnis von der Hinterziehung hat oder begonnen hat, erste Untersuchungen anzustellen (z.B. Aufforderung zur Einreichung ergänzender Unterlagen), handelt es sich nicht mehr um eine straflose Selbstanzeige.

4.2 Vorbehaltlose Unterstützung bei der Festsetzung der Nachsteuer

Die steuerpflichtige Person hat dabei alle bisher nicht deklarierten Faktoren offenzulegen und sämtliche zur Berechnung der Nachsteuer notwendigen oder mittels Auflage verlangten Unterlagen vollständig und fristgerecht einzureichen. Bsp.

  • Zins- und Kapitalausweise von Konten

  • Steuerauszüge von Depots

  • Steuerwertbescheinigungen von Versicherungen

Merkt die Steuerbehörde bei der Bearbeitung der erstmaligen Selbstanzeige, dass diese nicht vollständig sind, bzw. weitere Faktoren hinterzogen wurden, kann bei Fahrlässigkeit trotzdem auf eine Strafe verzichtet werden. Bei Vorsatz ist hingegen auf alle Faktoren eine Busse von mehr als einem Fünftel auszusprechen, da dann offensichtlich keine Reue und damit auch keine Selbstanzeige gegeben ist. Sofern zusätzlich zum Nachsteuerverfahren ein Bussenverfahren eröffnet werden muss, ist dem Steuerpflichtigen zwingend das rechtliche Gehör zu gewähren.

4.3 Ernstliches Bemühen um Bezahlung der Nachsteuer

Die Straflosigkeit wird nur bei vollständiger Bezahlung der Nachsteuerrechnung verfügt. Wird die Nachsteuerrechnung nicht oder nicht vollständig bezahlt, muss sich die steuerpflichtige Person bei der Steuerbehörde melden und um Ratenzahlung oder Stundung nachsuchen. Meldet sich die steuerpflichtige Person nicht und muss seitens der Steuerbehörde die Betreibung eingeleitet werden, fehlt es am tatbestandsmässigen ernsthaften Bemühen, die Nachsteuern zu bezahlen und es wird nachträglich eine Busse ausgesprochen.

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5. Rechtsfolgen

5.1 Straflosigkeit bei erstmaliger Selbstanzeige

Sind alle Voraussetzungen der Selbstanzeige erfüllt und handelt es sich für die steuerpflichtige Person um eine erstmalige Selbstanzeige, so wird von einer Strafverfolgung und damit von einer Busse abgesehen. Das Feststellen der Strafbefreiung mittels formeller Verfügung hat zur Konsequenz, dass sich der Steuerpflichtige dagegen mit einem Rechtsmittel zur Wehr setzen kann, sofern er den Standpunkt einnimmt, ihm könne kein Verschulden vorgeworfen werden (vgl. Ziff. 5.6).

5.2 Zweite oder weitere Selbstanzeige

Sind alle Voraussetzungen einer Selbstanzeige erfüllt und handelt es sich für die steuerpflichtige Person um eine zweite oder weitere Selbstanzeige, so wird die Busse auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

5.3 Keine Selbstanzeige

Liegt keine Selbstanzeige vor, kommt der normale Bussenrahmen unter Berücksichtigung der allgemeinen strafrechtlichen Grundsätze zur Anwendung, also Busse von mindestens einem Drittel der hinterzogenen Steuer.

5.4 Erhebung der Nachsteuer samt Zins

Es wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. Die Nachsteuer wird 10 Jahre zurück, d.h. für zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, nachbezogen und verzinst. Anwendbar ist dabei der Verzugszinssatz der jeweiligen Steuerperiode. Noch nicht rechtskräftige Veranlagungen werden im ordentlichen Verfahren korrigiert.

Bsp.

  • Anzeige in Steuerperiode 2020: Nachsteuer vom Jahr 2010 bis zur aktuellsten definitiven Veranlagung

  • Anzeige in Steuerperiode 2021: Nachsteuer vom Jahr 2011 bis zur aktuellsten definitiven Veranlagung

5.5 Veranlagung und Rechnung

Es wird für jede einzelne Steuerperiode, auf welche sich die straflose Selbstanzeige bezieht, eine separate Veranlagung ausgestellt. Die Kantons-/Gemeindesteuern und die direkte Bundessteuer werden getrennt fakturiert.

5.6 Straflosigkeitsverfügung

Nach vollständiger Bezahlung der Nachsteuerrechnung ergeht eine Straflosigkeitsverfügung.

5.7 Straffreiheit bezüglich weiterer Delikte

Trotz der Einführung der straflosen Selbstanzeige bleiben allfällige Mehrwertsteuern, AHV- Beiträge, Verrechnungssteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern etc. geschuldet. Wird eine Selbstanzeige gemacht, und zeigt sich, dass jemand zu Unrecht staatliche Leistungen wie Prämienverbilligungen für die Krankenversicherung oder AHV-Ergänzungsleistungen bezogen hat, sind diese rückforderbar. Hingegen bleiben alle zum Zwecke der angezeigten Steuerhinterziehung begangenen weiteren Delikte straffrei. Vom Sinn der Bestimmung her, müssen auch diejenigen Delikte straffrei bleiben, welche in Handlungseinheit (zeitgleich) mit der Steuerhinterziehung begangen wurden.

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6. Juristische Personen

Wenn im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen eine Selbstanzeige eingereicht wird, gehen sowohl die juristische als auch die natürliche Person straffrei aus, sofern mit der Meldung zumindest sinngemäss beide Personen erwähnt werden. Zudem müssen beide Personen die übrigen gesetzlichen Bedingungen erfüllen, insbesondere müssen sowohl die natürliche als auch die juristische Person die Nachsteuern bezahlen. Wird zudem nach rechtskräftiger Einschätzung des Alleinaktionärs bei der AG eine verdeckte Gewinnausschüttung aufgerechnet, kann der Aktionär keine Selbstanzeige mehr einreichen, da dessen Hinterziehung der Steuerbehörde bekannt ist.

7. Einkommens- und Vermögenswerte im Ausland

7.1 Liegenschaft im Ausland

Die Deklaration von Liegenschaften im Ausland hat mit dem Formular für die Deklaration einer Liegenschaft im Ausland aus dem Online-Schalter auf www.gl.ch zu erfolgen. Die Angaben sind, sofern möglich, mit Dokumenten oder Fotos zu belegen.

7.2 Konto im Ausland

Die Deklaration von Konten im Ausland hat mit dem Formular für die Deklaration eines Kontos im Ausland aus dem Online-Schalter auf www.gl.ch zu erfolgen. Die Angaben sind mit Kontoauszügen zu belegen.

8. Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens bei strafloser Selbstanzeige ist die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Spezialsteuern, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus.

9. Inkrafttreten und Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab sofort.

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