18 Merkblatt Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung CH-8750 Glarus Glarus, 30. Mai 2024

Merkblatt

Voraussetzungen für die Gewährung des Sonderabzuges bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

1. Gesetzeshinweise

1.1 Kantonales Recht

Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten wird gemäss Art. 31 Abs. 2 StG bei verheirateten, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehepaaren vom Erwerbseinkommen gewährt, das ein Ehepartner unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des andern erzielt. Derselbe Abzug wird gewährt bei erheblicher Mitarbeit einer verheirateten Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

1.2 Direkte Bundessteuer

Im Bund wird der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten in Art. 33 Abs. 2 DBG geregelt. Der Abzug ist an dieselben Voraussetzungen wie im kantonalen Recht geknüpft: Die Ehegatten müssen in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide ein Erwerbseinkommen erzielen. Der Abzug wird ebenfalls nicht nur bei unselbständiger Erwerbstätigkeit der Ehegatten, sondern auch bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten gewährt.

2. Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

2.1 Definition Erwerbseinkommen

Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens einer steuerpflichtigen Person aus selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung (bzw. Steuerveranlagung) zu verstehen. Dem Erwerbseinkommen sind Erwerbsausfallentschädigungen bei vorübergehendem (weniger als ein Jahr) Unterbruch der Erwerbstätigkeit (Militär- bzw. Zivilschutzdienst, Taggelder aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung) sowie Mutterschaftsentschädigungen gleichgestellt. Diese Einkünfte werden bei der Berechnung des Sonderabzuges bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten mitberücksichtigt. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren mit der AHV abgerechnete und besteuerte Löhne werden im ordentlichen Steuer- veranlagungsverfahren weder bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens noch bei der Steuersatzbestimmung (Progression) berücksichtigt. Dieses Einkommen

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bleibt folglich auch bei der Berechnung des Sonderabzugs bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten unberücksichtigt. Die Dauer der Erwerbstätigkeit ist für die Berechnung nicht relevant.

2.2 Unselbständige Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Der Abzug wird vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen berechnet. Bei mehreren Deklarationspositionen, inkl. Nebenerwerbe, sind diese zusammen- zurechnen. Dazu gehören auch vorübergehende Erwerbsausfallentschädigungen (Militär- bzw. Zivilschutzdienst, Taggelder der Arbeitslosenkasse, Kranken- oder Unfallversicherung, Mutterschaftsentschädigungen), jedoch keine Renten.

2.3 Erhebliche Mitarbeit im Geschäft des Ehegatten

Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nachzuweisen.

Als erheblich gilt die Mitarbeit dann, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse erfolgt und einem/er Dritten hierfür ein Lohn mindestens in der Höhe des gesetzlichen Abzuges bezahlt werden müsste.

2.4 Selbständige Erwerbstätigkeit von einem der beiden Ehegatten

Kein Abzug kommt in Betracht, wenn bei der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Ehegatten ein Verlust ausgewiesen wird.

3. Höhe und Berechnung des Abzugs

Kanton

10% des niedrigeren Erwerbseinkommens (Ziffern 1, 2, 3.4 sowie 3.5 (Mutterschafts- entschädigung) der Steuererklärung abzüglich Berufsauslagen, Einzahlungen in die 2. Säule und die Säule 3a sowie Verlustvorträge) mindestens CHF 3’600 und maximal CHF 10’200.

Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen weniger als CHF 3’600, kann nur dieser Betrag abgezogen werden.

Bund

50% des niedrigeren Erwerbseinkommens (Ziffern 1, 2, 3.4 sowie 3.5 (Mutterschafts- entschädigung) der Steuererklärung abzüglich Berufsauslagen, Einzahlungen in die 2. Säule und in die Säule 3a sowie Verlustvorträge), mindestens CHF 8‘500 und maximal CHF 13‘900.

Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen weniger als CHF 8'500, kann nur dieser Betrag abgezogen werden.

4. Interkantonales und internationales Verhältnis

Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes mit dem Erwerbseinkommen verknüpft. Bei mehreren Steuerdomizilen der Ehegatten wird der Abzug prozentual im Verhältnis der Erwerbseinkünfte der entsprechenden Steuerpflichtigen auf die beteiligten Orte/Kantone verlegt.

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5. Berechnungsbeispiele Bund auf Basis des Jahres 2024

5.1. Massgebliches Erwerbseinkommen niedriger als CHF 8‘500

niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen CHF 12'000 Berufsauslagen ./. CHF 6'000 Beiträge an die Säule 3a (20% von CHF 12'000) ./. CHF 2’400 Massgebliches Erwerbseinkommen CHF 3’600 ======= Das massgebliche Erwerbseinkommen ist geringer als der Minimalabzug von CHF 8‘500. Es kann daher nur ein Abzug bis zur Höhe des massgeblichen Erwerbseinkommens von CHF 3’600 getätigt werden.

5.2. 50% des massgeblichen Erwerbseinkommen niedriger als CHF 8‘500 niedrigeres Erwerbseinkommen eines der beiden gemeinsam besteuerten Personen CHF 17'000 Berufsauslagen ./. CHF 3'000 Beiträge an die Säule 3a (20% von CHF 17'000) ./. CHF 3'400 Massgebliches Erwerbseinkommen CHF 10'600 ======= 50% des massgeblichen Erwerbseinkommens betragen weniger als CHF 8‘500.

Das massgebliche Erwerbseinkommen beträgt mehr als der Minimalabzug. Es kann ein Abzug von mindestens CHF 8‘500 getätigt werden.

5.3. 50% des massgeblichen Erwerbseinkommen höher als CHF 8‘100 niedrigeres Erwerbseinkommen gemeinsam besteuerten Personen CHF 30’000 Berufsauslagen ./. CHF 3’000 Einzahlung 2. Säule ./. CHF 5’000 Massgebliches Erwerbseinkommen CHF 22'000 ======= 50% des massgeblichen Erwerbseinkommens betragen CHF 11'000.

Es kann ein Abzug in Höhe von CHF 11'000 getätigt werden.

5.4. 50% des massgeblichen Erwerbseinkommen höher als CHF 13‘900 niedrigeres Erwerbseinkommen einer gemeinsam besteuerten Personen CHF 60'000 Berufsauslagen ./. CHF 6'000 Verlustvortrag Vorjahr ./. CHF 6'000 Massgebliches Erwerbseinkommen CHF 48'000 ======= 50% des massgeblichen Erwerbseinkommen betragen Fr. 24'000.

Das massgebliche Erwerbseinkommen ist höher als der Maximalabzug. Es kann nur der Maximalabzug von Fr. 13‘900 getätigt werden.

6. Inkrafttreten und Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab der Steuerperiode 2024.

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