10 Wegleitung_QST_2023
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Wegleitung zur Quellenbesteuerung Stand 01.01.2023 | ||
Inhaltsverzeichnis | ||
I. | Quellensteuerpflichtige Personen | Seite |
1. | Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Glarus | 3 |
2. | Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz | 3 |
3. | Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in einem anderen Kanton | 3 |
II. | Steuerbare Leistungen | |
1. | Erwerbseinkünfte | 4 |
2. | Naturalleistungen | 4 |
3. | Ersatzeinkünfte | 4 |
III. | Tarife | |
1. | Tarifeinstufung | 5 |
2. | Kinderabzüge | 6 |
3. | Steuerberechnung | 6 |
4. | Vereinfachtes Abrechnungsverfahren | 6 |
5. | Mitarbeiterbeteiligung | 6 |
6. | Übrige Tarife | 6 |
IV. | Rechte und Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung | |
1. | Allgemeines | 7 |
2. | Abrechnungsperioden | 7 |
3. | Abrechnung | 7 |
4. | Rechnung | 8 |
5. | Meldewesen | 8 |
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6. | Bezugsprovision | 8 |
7. | Bescheinigung | 8 |
8. | Rückerstattung | 8 |
9. | Nachforderung | 8 |
10. | Haftung | 8 |
11. | Steuerstrafrecht | 8 |
V. | Rechte und Pflichten der quellensteuerpflichtigen Person | |
1. | Rechte | 9 |
2. | Pflichten | 9 |
VI. | Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Besteuerung | |
1. | Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung | 9 |
2. | Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung | 10 |
VII. | Nachträgliche ordentliche Veranlagung und Neuberechnung der Quellensteuer | |
1. | Allgemeine Grundsätze | 10 |
2. | Obligatorische nachträgliche Veranlagung bei Ansässigkeit im Kanton Glarus | 10 |
3. | Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit im Kanton Glarus | 11 |
4. | Nachträgliche ordentliche auf Antrag bei Ansässigkeit im Ausland | 11 |
5. | Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen Ansässigkeit im Ausland | 11 |
6. | Neuberechnung der Quellensteuer | 11 |
VIII. | Auskünfte / Kontakte | 11 |
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I. Quellensteuerpflichtige Personen
1. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton Glarus
Der Quellensteuer unterliegen alle ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die migrationsamtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit respektive an deren Stelle tretende Ersatzeinkünfte beziehen. Das gilt für:
Personen mit Jahresaufenthaltsbewilligung (Ausweis B und Ausweis B EU/EFTA)
Vorläufig aufgenommene ausl. Personen (Ausweis F) und Asylsuchende (Ausweis N)
Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung bis höchstens 18 Monate (Ausweis L und Ausweis L EU/EFTA)
Personen mit Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Die Quellensteuerpflicht beginnt (auch für Unmündige) stets mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit. Ausländische Studierende und Praktikums-Absolvierende, die im Kanton Glarus erwerbstätig sind, unterliegen für ihr Erwerbseinkommen der Quellensteuer. Von der Quellensteuerpflicht ausgenommen sind ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit einem Ehegatten, der das Schweizer Bürgerrecht oder die Nieder- lassungsbewilligung besitzt, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben.
2. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland (ungeachtet ihrer Staatszugehörigkeit [auch Schweizerbürgerinnen und -bürger] und vorbehältlich abweichender Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen), welche für Arbeitgebende mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Glarus tätig sind, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte der Quellensteuer. Es betrifft dies:
Personen mit Kurzaufenthaltsbewilligung ohne Wohnsitzbegründung (Ausländerausweise L und L EU/EFTA);
EU- und EFTA-Bürgerinnen und -Bürger im Meldeverfahren (max. 90 Tage);
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit 120-Tage-Bewilligung (ohne Berechtigung zur Wohnsitznahme);
Grenzgängerinnen und Grenzgänger;
Internationale Wochenaufenthalterinnen und Wochenaufenthalter;
Künstler, Sportler, Referenten (siehe separates Merkblatt);
Verwaltungsräte und ihnen gleichgestellte Personen (siehe separates Merkblatt);
Personen, die Leistungen aus Mitarbeiterbeteiligungen erhalten;
Personen, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen erhalten (siehe separates Merkblatt).
Die Quellensteuerpflicht beginnt (auch für Unmündige) stets mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit.
3. Ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder
Aufenthalt in einem anderen Kanton
Der Quellenbesteuerung unterliegen auch ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, welche die migrationsamtliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) nicht besitzen und in anderen Kantonen wohnen oder Aufenthalt haben. Die Quellensteuer ist mit dem jeweiligen Wohnsitz- oder Aufenthaltskanton abzurechnen. Diese sind auch zuständig für Tarifanfragen usw.
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II. Steuerbare Leistungen
1. Erwerbseinkünfte
Steuerbar sind alle der steuerpflichtigen Person für ihre Arbeitstätigkeit ausgerichteten oder gutgeschriebenen Entschädigungen, insbesondere
der ordentliche Arbeitslohn (Monatslohn, Stunden- oder Taglohn, Akkordentschädigungen);
Entschädigungen für Sonderleistungen (Lohn für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien);
alle Lohnzulagen (Familien- und Kinderzulagen, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen, Ferienentschädigungen etc.);
Provisionen, Gratifikationen und Bonuszahlungen;
Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke;
Naturalleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Geschäftsauto etc.) und Trinkgelder;
Tantiemen, Sitzungsgelder;
Geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile;
von Arbeitgebenden übernommene Leistungsverpflichtungen der Arbeitnehmenden (Arbeitnehmeranteil an Sozialversicherungen, beruflicher Vorsorge und 3. Säule, private Versicherungen, Krankenkassenprämien und Quellensteuern).
Leistungen für den Ersatz von Reisespesen und anderen besonderen Berufsauslagen gelten nur soweit nicht als Bestandteil der Erwerbseinkünfte, als ihnen echte Aufwendungen gegenüberstehen. Die Aufwendungen sind zu belegen. Für die Ermittlung des Steuerabzuges ist der effektive monatliche Bruttolohn inkl. aller steuerbaren Zulagen massgebend.
2. Naturalleistungen
Für die Bewertung von Naturalleistungen (freie Kost und Logis) gelten grundsätzlich die Pauschal- ansätze der AHV. Sie betragen im Monat CHF 990.00, pro Tag CHF 33.00; wird nicht die volle Verpflegung und Unterkunft gewährt, sind für das Morgenessen CHF 3.50, das Mittagessen CHF 10.00, das Abendessen CHF 8.00 und die Unterkunft CHF 11.50 zu berücksichtigen.
3. Ersatzeinkünfte
Steuerbar sind alle an die Stelle der Erwerbseinkünfte tretenden und durch Arbeit-gebende bzw. Versicherer ausgerichteten Ersatzeinkünfte (Bruttoeinkünfte) aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Haftpflicht-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Renten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen (siehe separates Merkblatt). An der Quelle zu erfassende Ersatzeinkünfte sind u.a.:
Leistungen von Arbeitgebenden, die nicht unmittelbare Entgelte für geleistete Arbeit darstellen (z. B. Abgangsentschädigungen, Konkurrenzverbotsabfindungen etc.);
Taggelder, Teilrenten und Kapitalleistungen aus Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge;
Leistungen der Arbeitslosenversicherung;
UVG-Taggelder und Taggelder der Krankenkassen sowie Leistungen haftpflichtiger Dritter für Erwerbsausfall.
Wenn Ersatzeinkünfte durch Arbeitgebende ausbezahlt werden, sind für die Ermittlung des Steuerabzugs die allfällig weiter fliessenden Einkommensbestandteile dazuzurechnen. Versicherer rechnen Ersatzeinkünfte, die sie direkt auszahlen, zum Tarif G (vgl. Ziffer III. / 1) ab. Nicht im Quellensteuer- sondern im ordentlichen Verfahren zu veranlagen sind u.a.:
Renten der AHV;
Vollrenten aus IV, BVG und UVG;
Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule;
Kapitalleistungen aus Vorsorge (Säulen 2 und 3a) an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.
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III. Tarife
1. Tarifeinstufung
Die Quellensteuern den Erwerbs- und Ersatzeinkünften werden auf Grund von Monatstarifen erhoben. Im Quellensteuertarif sind Abzüge für Sozialversicherung, berufliche Vorsorge und Berufsauslagen ebenso eingerechnet wie der Versicherungs- und Sparabzug sowie die möglichen Sozialabzüge. Die Tarifeinstufung richtet sich nach der nachfolgenden Übersicht. Änderungen, die eine neue Tarifeinstufung bedingen, werden ab Beginn des auf die Änderung folgenden Monats entsprechend berücksichtigt. - Tarifcode A* Für ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben;
Tarifcode B* Für in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehe- gatten**, bei welchen nur ein Ehegatte** erwerbstätig ist;
Tarifcode C* Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten**, bei welchen beide Ehegatten** erwerbstätig sind und zwar auch dann, wenn diese Erwerbseinkünfte im Ausland erzielt werden;
- Tarifcode E Für Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren über die Ausgleichskassen bzw. Sozialversicherungsanstalten besteuert werden (fixer Steuersatz 5%); - Tarifcode G Für Ersatzeinkünfte, die nicht über die Arbeitgebenden an die quellensteuerpflichtigen Personen ausbezahlt werden;
Tarifcode H* Für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, geschiedene, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende und verwitwete Steuerpflichtige), die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten;
- Tarifcode L Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif A erfüllen würden (maximaler Steuersatz 4,5%); - Tarifcode M Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif B erfüllen würden (max. Steuersatz 4,5%); - Tarifcode N Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif C erfüllen würden (max. Steuersatz 4,5%); - Tarifcode P Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif H erfüllen würden (max. Steuersatz 4,5%); - Tarifcode Q Für echte Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D, welche die Voraussetzungen für eine Einstufung nach Tarif G erfüllen würden (max. Steuersatz 4,5%).
* zuzüglich Anzahl Kinder für den Tarif (vgl Ziff. III. / 2.) AY, BY, CY, HY: Tarife mit Kirchensteuer (Angehörige der römisch- katholischen und der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden); AN, BN, CN, HN: Tarife ohne Kirchensteuer (Personen, welche keiner Landeskirche angehören). ** Gilt auch für Personen, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben.
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2. Kinderabzüge
Der Kinderabzug ergibt sich aus der Anzahl minderjähriger oder in beruflicher bzw. schulischer Erstausbildung stehender Kinder, für deren Unterhalt die quellensteuerpflichtige Person zur Hauptsache aufkommt. Die Anzahl der Kinderabzüge ist gemäss den nachgewiesenen Kindesverhältnissen festzulegen. Der Nachweis kann mit Geburtsurkunden und Zulagenentscheiden erbracht werden. Bei volljährigen Kindern ist ausserdem ein Ausbildungs- oder Studiennachweis zu erbringen. Die Kinderabzüge sind ab Stellenantritt oder ab dem der Geburt folgenden Monat anzuwenden, auch wenn noch keine Kinderzulagenverfügung vorliegt. Eine spätere rückwirkende Auszahlung von Kinderzulagen ist im Auszahlungsmonat zum Bruttolohn hinzuzuzählen. Nach Möglichkeit unterstützt die kantonale Steuerverwaltung die Arbeitgebenden bei der richtigen Kindertarifanwendung.
3. Steuerberechnung
Sowohl für die Tarife A, B, C und H als auch für den Ersatzeinkünftetarif G ist die Quellen- steuerbelastung abhängig von der Höhe der monatlichen Bruttoeinkünfte. Die Tarife L-Q sind derart ausgestaltet, dass die je nach Tarifart hinterlegten Quellensteuertarife auf einen maximalen Steuersatz von 4,5% begrenzt sind. Der Kanton Glarus akzeptiert aber weiterhin auch Abrechnungen, in denen deutsche Grenzgänger mit einem fixen Satz von 4,5% aufgeführt sind. Geht eine quellensteuerpflichtige Person gleichzeitig mehreren Erwerbstätigkeiten nach bzw. bezieht sie Lohnzahlungen und/oder Ersatzeinkünfte von verschiedenen Arbeitgebenden, ist jedes Teileinkommen umzurechnen für die Satzbestimmung. Der so errechnete Betrag ist massgebend für den anzuwendenden Prozentsatz.
4. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Die Arbeitgebenden haben die Möglichkeit, gleichzeitig mit der AHV auch die Quellensteuer mit den AHV-Ausgleichskassen abzurechnen. Voraussetzungen sind unter anderem ein Jahreslohn von max. CHF 21‘510 und eine Lohnsumme von max. CHF 57‘360 für alle Arbeitnehmenden. Ausserdem ist eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse erforderlich. Dies ist grundsätzlich auch für Niedergelassene und Schweizerbürger möglich. Der Einheitstarif beträgt 5% und bildet die definitive Steuerbelastung auf diesen Einkünften. Vom vereinfachten Abrechnungsverfahren sind Kapitalgesellschaften (AG, GmbH usw.) und Genossenschaften ausgeschlossen. Weitere Informationen sind auf den Internetseiten der AHV-Ausgleichskassen verfügbar.
5. Mitarbeiterbeteiligung
Für den geldwerten Vorteil, den im Ausland wohnhafte Begünstigte aus gesperrten oder nicht kotierten Mitarbeiteroptionen erzielen, gilt ein fixer Tarif von 26,5%. Falls für die gleiche Zeitperiode quellensteuerpflichtige unselbständige Erwerbseinkünfte ausgerichtet werden, ist der geldwerte Vorteil mit diesen zusammen zum ordentlichen Tarif abzurechnen.
6. Übrige Tarife
Spezielle Tarife gelten für im Ausland wohnhafte
Künstler, Sportler und Referenten
Organe von juristischen Personen mit Sitz im Kanton Glarus (Verwaltungsräte usw.)
Begünstigte von Kapitalleistungen aus Vorsorge
Hypothekargläubiger (vgl. separate Merkblätter im Internet)
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IV. Rechte und Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
1. Allgemeines
Als Schuldner der steuerbaren Leistung (SSL) gelten
Inner- und ausserkantonale Arbeitgebende, die quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Glarus beschäftigen;
Innerkantonale Arbeitgebende, die quellensteuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz beschäftigen;
Inner- und ausserkantonale Versicherer, die Lohnersatzleistungen an quellensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Glarus ausrichten;
Innerkantonale Versicherer, die Lohnersatzleistungen an quellensteuerpflichtige Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz ausrichten;
Speziell bei Gastronomiebetrieben ist zu beachten, dass entweder die Inhaber, Pächter oder Geranten Arbeitgebende sein können. Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer sind verpflichtet, vor Auszahlung von steuerbaren Leistungen die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif abzuklären (vgl. auch Ziff. III. / 1.). Der Quellensteuerabzug hat für sämtliche quellensteuerpflichtigen Personen zum Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung oder Verrechnung der steuerbaren Leistung zu erfolgen. Verwendet der Arbeitgeber bzw. Versicherer infolge EDV-mässiger Abwicklung ein eigenes Abrechnungsformular, haben Form und Inhalt dem offiziellen Formular zu entsprechen (ausgenommen Abrechnungen mittels elektronischen Lohnmeldeverfahren ELM).
2. Abrechnungsperioden
Arbeitgebende bzw. Versicherer mit weniger als 10 quellensteuerpflichtigen Personen können quartalsweise abrechnen, wobei die steuerbaren Leistungen pro Monat und pro quellensteuerpflichtige Person aufzuführen sind. Die quartalsweisen Abrechnungsperioden enden jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember. In den übrigen Fällen gilt der Kalendermonat als Abrechnungsperiode. Massgebend für die Festlegung der Abrechnungsperiode ist der durchschnittliche Jahres- bestand an quellensteuerpflichtigen Personen.
3. Abrechnung
Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Auszahlung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistungen fällig. Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer sind verpflichtet:
die steuerbaren Leistungen um die fällig werdende Steuer zu kürzen;
den Steuerabzug auch vorzunehmen, wenn Umfang oder Bestand der Steuerpflicht bestritten ist;
der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Abrechnungsfrist) das vollständig ausgefüllte und rechtsgenüglich unterzeichnete amtliche Abrechnungsformular mit folgenden Angaben einzureichen:
Abrechnungsperiode
Versicherten-Nummer oder Geburtsdatum
Name und Vorname der quellensteuerpflichtigen Person
Wohnsitzgemeinde
Mutations-Daten
Bruttoeinkünfte (inkl. Zulagen und Nebenleistungen)
satzbestimmender Lohn
angewandter Tarif
Anzahl Kinder für Tarif
Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuer;
zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
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4. Rechnung
Der von der kantonalen Steuerverwaltung aufgrund der eingereichten Abrechnung in Rechnung gestellte Steuerbetrag ist innert 30 Tagen zu bezahlen. Für verspätet abgerechnete oder abgelieferte Quellensteuern sind Verzugszinsen zu entrichten.
5. Meldewesen
Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer von quellensteuerpflichtigen Personen melden der kantonalen Steuerverwaltung:
innert 8 Tagen auf dem dafür vorgesehenen Formular die Beschäftigung bzw. die Neuanstellung von quellensteuerpflichtigen Personen;
mit den monatlichen bzw. vierteljährlichen Quellensteuerabrechnungen laufend die Ein- und Austritte von quellensteuerpflichtigen Personen;
umgehend die Übernahme bzw. Aufgabe eines Betriebes, eine allfällige Verlegung des Geschäftssitzes, Änderungen der Geschäftsbezeichnung, Geschäftsumwandlung, Pächter- bzw. Inhaberwechsel sowie Betriebsaufgabe.
6. Bezugsprovision
Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer erhalten für ihre Mitwirkung eine Bezugsprovision von 2% des Quellensteuerbetrags. Für Abrechnungen von Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1% des Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens CHF 50 pro Kapitalleistung. Bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht kann die Bezugsprovision herabgesetzt oder ausgeschlossen werden.
7. Bescheinigung
Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer sind verpflichtet, den Arbeitnehmenden bzw. Versicherten auf den Lohnabrechnungen und in den Lohnausweisen die Quellensteuerabzüge zu bescheinigen.
8. Rückerstattung
Haben die Arbeitgebenden bzw. Versicherer einen zu hohen Quellensteuerabzug vorgenommen und an die kantonale Steuerverwaltung überwiesen, wird ihnen die Differenz zurückerstattet oder gutgeschrieben. Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer haben zurückerstattete Steuern der steuerpflichtigen Person weiterzuleiten oder zu verrechnen. Unterliegt die quellensteuerpflichtige Person der nachträglichen ordentlichen Veranlagung, kann die kantonale Steuerverwaltung die bezogenen Quellensteuern an die für den Bezug der im ordent- lichen Verfahren geschuldeten Steuern zuständige Behörde überweisen.
9. Nachforderung
Haben die Arbeitgebenden bzw. Versicherer den Quellensteuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, sind sie gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung verpflichtet. Der Rückgriff auf die quellensteuerpflichtigen Personen bleibt vorbehalten.
10. Haftung
Die Arbeitgebenden bzw. Versicherer haften für die korrekte Erhebung der Quellensteuern.
11. Steuerstrafrecht
Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung des Quellensteuerabzugs gilt als Steuer- hinterziehung, die mit Busse bestraft wird. Die Veruntreuung abgezogener Steuern wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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V. Rechte und Pflichten der quellenbesteuerten Person
1. Rechte
Die quellensteuerpflichtige Person hat Anspruch auf eine von der Arbeitgeberschaft ausgestellte Lohnabrechnung und den Lohnausweis, worin jeweils der Quellensteuerabzug bescheinigt wird. Ist die quellensteuerpflichtige Person mit dem Quellensteuerabzug gemäss Bescheinigung der Arbeitgeberschaft nicht einverstanden oder hat sie keine solche Bescheinigung erhalten, kann sie bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht verlangen. Falls die quellensteuerpflichtige Person Abzüge geltend machen will, die im Quellen-steuertarif nicht berücksichtigt sind, kann sie bis zum 31. März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung stellen (vgl. dazu Ziff. VII. / 3. und 4.). Falls die quellensteuerpflichtige Person Fehler bei der Ermittlung des Bruttolohnes oder bei der Tarifanwendung rügt, kann sie bis zum 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangen (vgl. dazu Ziff. VII. / 6.).
2. Pflichten
Die quellensteuerpflichtige Person ist verpflichtet:
den Arbeitgebenden und der kantonalen Steuerverwaltung alle für den Steuerbezug erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über ihre persönlichen Verhältnisse (Zivilstand, Anzahl Kinder, Konfession usw. sowie Aufnahme bzw. Aufgabe einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit, auch des Ehepartners/der Ehepartnerin);
dem Einwohneramt und den Arbeitgebenden bzw. dem Versicherer jeden Wohnortswechsel zu melden;
der kantonalen Steuerverwaltung bis zum 31. März des Folgejahres Mitteilung zu machen, wenn sie steuerbares Einkommen erzielt, das nicht der Quellensteuer unterliegt oder über steuerbares Vermögen verfügt (vgl. dazu Ziff. VII. / 2. und 5.).
VI. Wechsel zwischen Quellenbesteuerung und ordentlicher Veranlagung
1. Wechsel von der Quellenbesteuerung zur ordentlichen Veranlagung
Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz wird aus der Quel- lenbesteuerung entlassen, wenn sie
die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht erhält,
eine Person heiratet, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt,
mit einer Person verheiratet ist, welche die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht erhält,
die unselbständige Erwerbstätigkeit dauernd aufgibt.
Die Entlassung aus der Quellensteuer erfolgt auf den ersten Tag des Folgemonats nach Eintritt eines der vorgenannten Kriterien. Es erfolgt für die ganze Steuerperiode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung. Die vor dem Wechsel abgerechnete Quellensteuer wird zinslos angerechnet (vgl. dazu Ziff. VII) Wechsel abgerechnete Quellensteuer wird zinslos angerechnet (vgl. dazu Ziff. VII)
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2. Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellenbesteuerung
Eine ordentlich steuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz unterliegt ab dem Folgemonat der Besteuerung an der Quelle bei
Scheidung oder Trennung vom Ehegatten, wenn sie selber die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt,
Todesfall des Ehegatten, wenn sie selber die Niederlassungsbewilligung C oder das Schweizer Bürgerrecht nicht besitzt,
Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit.
Der Rückfall in die Quellenbesteuerung hat zur Folge, dass die Person für die ganze Steuerperiode und bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt wird. Die nach dem Wechsel abgerechnete Quellensteuer wird zinslos angerechnet (vgl. dazu Ziff. VII)
VII. Nachträgliche ordentliche Veranlagung und Neuberechnung der Quellen- steuer
1. Allgemeine Grundsätze
Bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung finden die ordentlichen Verfahrensbestimmungen sowie der Steuerfuss der anspruchsberechtigten Gemeinde Anwendung. Die geschuldete Einkommens- und Vermögenssteuer werden aufgrund der auszufüllenden Steuererklärung ermittelt. Die bereits bezahlten Quellensteuern werden zinslos an die ordentlichen Steuern angerechnet. Die quellensteuerpflichtige Person untersteht für ihr Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und für Ersatzeinkünfte bis zum Ende der Quellensteuerpflicht weiterhin dem Quellensteuerabzug. Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz können allfällige auf dem Vermögensertrag zurückbehaltene Verrechnungssteuern über das Verfahren der nachträglichen ordentlichen Veranlagung zurückfordern.
2. Obligatorische nachträgliche Veranlagung bei Ansässigkeit im Kanton Glarus
Eine obligatorische nachträgliche Veranlagung wird durchgeführt, wenn eine Person bzw. bei Verheirateten ein Ehepartner
ein quellensteuerpflichtiges Jahreseinkommen von mindestens CHF 120'000 erzielt. Für die Beurteilung, ob diese Limite erfüllt ist, wird bei unterjähriger Steuerpflicht das regelmässig fliessende Einkommen auf ein Jahr umgerechnet.
Vermögen hat und/oder Einkünfte erzielt, die der Quellenbesteuerung nicht unterliegen (z.B. selbstständige Erwerbseinkünfte, Alimente und Unterhaltsbeiträge sowie Erträge aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen). Auf ein nachträglich ordentliches Veranlagungsverfahren von Amtes wegen wird verzichtet, wenn das der Quellensteuer nicht unterworfene steuerbare Einkommen nicht mehr als CHF 2'000 oder das steuerbare Gesamtvermögen (Reinvermögen abzüglich Sozialabzüge gem. Art.45 StG) nicht mehr als CHF 50'000 beträgt.
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten, auch wenn die Voraussetzungen für eine obligatorische nachträgliche Veranlagung vorübergehend oder dauernd nicht mehr erfüllt sind. Eheleute, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für das ganze Steuerjahr (auch im Jahr der Heirat) gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt. Bei einer (späteren) Scheidung oder Trennung werden beide Eheleute separat bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
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3. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit im Kanton Glarus
Personen, die die Voraussetzungen für eine obligatorische nachträgliche Veranlagung nicht erfüllen, können bis zum 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen. Der Antrag muss mit dem im Internet zur Verfügung stehenden vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformular gestellt werden. Bei Verheirateten sind die Unterschriften von beiden Eheleuten erforderlich. Ein einmal gestellter Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung kann nicht zurückgenommen werden. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht beibehalten. Eheleute, welche in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden für das ganze Steuerjahr (auch im Jahr der Heirat) gemeinsam nachträglich ordentlich veranlagt. Bei einer (späteren) Scheidung oder Trennung werden beide Eheleute separat bis zum Ende der Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
4. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag bei Ansässigkeit im Ausland
Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit im Ausland (Grenzgänger oder internationaler Wochenaufenthalter) kann bis am 31. März des Folgejahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn die Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn mindestens 90% der weltweiten Familieneinkünfte in der Schweiz erzielt werden. Es muss ein Vertreter in der Schweiz bezeichnet werden. Der Antrag gilt nur für ein Jahr. Er kann jedes Jahr gestellt werden, wobei jedes Jahr erneut geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfüllt sind.
5. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen bei Ansässigkeit im Ausland
Verfügt eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit im Ausland nebst dem quellensteuerpflichtigen unselbstständigen Erwerbseinkommen auch noch über weitere in der Schweiz steuerbare Einkommensbestandteile oder Vermögen (z.B. Liegenschaften und deren Erträge) sowie bei stossenden Verhältnissen kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfolgen; sowohl zugunsten als auch zuungunsten der steuerpflichtigen Person.
6. Neuberechnung der Quellensteuer
Die quellensteuerpflichtige Person kann unabhängig ihrer Ansässigkeit bis zum 31. März des Folgejahres eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangen, wenn
ein falscher Tarif angewendet worden ist;
der der Quellensteuer unterliegende Bruttolohn falsch ermittelt worden ist;
das satzbestimmende Einkommen falsch ermittelt worden ist.
Eine Neuberechnung der Quellensteuer kann auch von Amtes wegen durchgeführt werden. Falls die Neuberechnung der Quellensteuer zu stossenden Verhältnissen führt, kann von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung erfolgen (vgl. Ziff. V. / 2).
VIII. Auskünfte / Kontakt
Weitere Informationen zur Quellensteuer, Tarife, Formulare und Merkblätter finden Sie im Internet unter www.gl.ch im Onlineschalter
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