05 Merkblatt Einzahlungen berufliche Vorsorge

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung natürliche Personen Hauptstrasse 11/17 CH-8750 Glarus Glarus, 1. Mai 2017

Merkblatt

Merkblatt für Einkäufe/Rückzahlungen in die berufliche Vorsorge

I Grundsatz

Einkäufe (für fehlende Beitragsjahre/Lohnerhöhungen oder Einkäufe für die frühzeitige Pensionierung) in die Vorsorgeeinrichtung der Pensionskasse können steuerlich in Abzug gebracht werden, wobei insbesondere folgende Punkte zu beachten sind:

1. Die Statuten der Versicherungskasse/Vorsorgeeinrichtung müssen entsprechende

Nachzahlungen vorsehen.

2. Betragsmässig muss die Notwendigkeit der Einzahlung von der Kasse

nachgewiesen sein. Als maximal versicherbarer Lohn gilt gemäss Art. 79c BVG das Zehnfache des oberen Grenzbetrags (entspricht im Jahr 2017 Fr. 846‘000 pro Jahr).

3. Für Personen, die aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer

Vorsorgeeinrichtung in der Schweiz angehört haben, darf in den ersten 5 Jahren nach Eintritt in die schweizerische Vorsorgeeinrichtung die jährliche Einkaufssumme 20% des reglementarischen versicherten Lohnes nicht überschreiten (Art. 79b Abs. 2 BVG/Art. 60b BVV2).

4. Falls ein Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto vorhanden ist, muss dieser

Betrag für die Berechnung der möglichen Einkaufssumme berücksichtigt werden.

5. Steuerpflichtige mit einer grossen Säule 3a, die sich erstmals einer

Vorsorgeeinrichtung der zweiten Säule anschliessen, müssen sich die bereits in der grossen Säule 3a angesparten Vorsorgeansprüche, welche die aufgezinste Summe der jährlichen Einzahlungen in die kleine Säule 3a übersteigen, bei einem Einkauf anrechnen lassen.

6. Vorbezüge für Wohneigentumsförderung müssen zuerst zurückbezahlt werden,

bevor freiwillige Einkäufe möglich sind. Ausnahme: Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung nach Art. 22c FZG. (Gilt gemäss bisheriger Praxis auch für Bezüge vor dem 1.1.2006)

7. Rückzahlungen von WEF-Bezügen können gest. auf Art. 60d BVV2 (ohne

Beachtung der Altersgrenze gem. Art. 30d Abs. 3 Bst. a BVG) bis zum Zeitpunkt der Altersleistung vorgenommen werden, sofern das Vorsorgereglement dies zulässt.

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II Nicht zum Abzug zugelassene Einkaufsbeträge

1. Nach einem Einkauf dürfen innerhalb der nächsten drei Jahre die Leistungen nicht

in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden (BVG Art. 79b Abs. 3). Jegliche Kapitalauszahlung innerhalb der dreijährigen Sperrfrist ist missbräuchlich, d.h. jede erfolgte Einzahlung ist vom Einkommensabzug ausgeschlossen (dies gilt auch für Einkäufe vor dem 1.1.2006). Eine direkte Verknüpfung zwischen Einkauf und Leistung ist nicht notwendig.

2. Einkaufsbeiträge werden von der Veranlagungsbehörde in einer Dauerakte oder als

Meldung zu vermerkt, sodass bei einer allfälligen Kapitalauszahlung an den Steuerpflichtigen geprüft werden kann, ob eine Verletzung der Sperrvorschrift vorliegt.

3. Bei einer Verletzung der Sperrvorschrift wird ein Nachsteuerverfahren eingeleitet,

wobei in diesem Rahmen auch die Tatbestandsmerkmale der Steuerumgehung zu prüfen sind.

4. Die Frist wird vom Auszahlungstag des Kapitalbezuges an genau drei volle Jahre

zurück gerechnet (z.B. bei einem PK-Einkauf am 15.12.2011 kann ohne schädliche Auswirkungen für den Abzug des Einkaufsbetrages frühestens am 15.12.2014 Kapital bezogen werden).

5. Ausgenommen sind die reglementarischen Kapitalleistungen im Invaliditäts- oder

Todesfall.

III Guthaben aus Freizügigkeit

Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten dürfen gemäss Artikel 16 Absatz 1 FZV frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Artikel 13 Absatz 1 BVG ausbezahlt werden. Nach Erreichen des 69 Altersjahres bei Frauen bzw. des 70. Altersjahres bei Männern wird die Besteuerung als „normales Konto“ vorgenommen.

IV Inkrafttreten und Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und ist gültig ab 1. Mai 2017.

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