07 Weisung über die Besteuerung der Entschädigungen an die Mitglieder des Landrates
Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder des Landrates (vom 1. Januar 2001)
1. Tagespauschalen sowie andere Vergütungen oder Naturalleistungen sind als Ein- kommen steuerbar. Hievon ausgenommen sind Spesenentschädigungen.
2. Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis abgezogen werden:
Wenn der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen Fr. 4'000 nicht übersteigt: ein Abzug bis zur Höhe des Gesamtbetrages.
In allen übrigen Fällen: Fr. 4'000, zuzüglich 20% auf dem Fr. 4'000 überstei- genden Gesamtbetrag.
3. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetz- te Pauschale übersteigen, so sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuwei- sen.
4. Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2001
Finanzdirektion des Kantons Glarus
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Mitteilung an das Landratsbüro