15 Merkblatt Renten- und Kapitalleistungen

Finanzen und Gesundheit

Steuerverwaltung

Abteilung natürliche Personen

Hauptstrasse

11/17

CH-8750 Glarus

Glarus, 01.03.2018

Merkblatt

Renten- und Kapitalleistungen

Steuerliche Behandlung

1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) .............................................................................................. 1

2. Invalidenversicherung (IV) ................................................................................................................................ 2

3. Die Berufliche Vorsorge (BVG) ......................................................................................................................... 3

4. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ALV ........................................................................... 4

5. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) / Kantonale Familienzulagenordnungen ...................................... 4

6. Erwerbsersatzordnung (EO) ............................................................................................................................. 5

7. Unfallversicherung (Private/UVG/SUVA) .......................................................................................................... 5

8. Die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ....................................................................................................... 6

9. Krankenversicherung (KV) ................................................................................................................................ 6

10. Militärversicherung (MV) ................................................................................................................................. 6

11. Lebensversicherungen .................................................................................................................................... 7

12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge) ..................................................................................................................... 9

13. Zeitrentenversicherung ................................................................................................................................. 10

14. Wohnrecht (freiwillige Vorsorge) ................................................................................................................... 10

15. Leistungen aus Haftpflichtrecht..................................................................................................................... 10

16. Opferhilfe ....................................................................................................................................................... 10

17. Sachversicherung ......................................................................................................................................... 10

18. Vorsorgeleistungen aus dem Ausland .......................................................................................................... 11

Art und Form

Kantons- und

Direkte

Bemerkungen

der Leistungen

Gemeindesteuern

Bundessteuer

1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV)

Renten

Altersrente

Steuerbar zu 100%

(Art. 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Zusatzrente für Ehegatten

Zusatzrente für Kind

Steuerbar zu 100%

(Art. 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Zusatzrenten für minderjährige

und volljährigen Kindern aufgrund

eines Hauptrentenanspruchs bei

einem Elternteil sind immer bei

Eltern steuerpflichtig

Hinterlassenenrenten

Witwen- und Witwerrente

Steuerbar zu 100%

(Art. 22 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100%

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Rente des geschiedenen

Ehegatten

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Halbwaisennrente Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG) Vollwaisenrente

Ergänzungsleistungen (EL) Steuerfrei (Art. 24 Ziff. 10 StG)

Hilflosenentschädigungen Steuerfrei, Kostenersatz (Art. 24 Ziff. 10 StG)

Hilfsmittel für Altersrentner Steuerfrei Hilfsmittel wie Prothesen, Hörge- räte, Perücken, Mietkosten für Rollstühle usw.

2. Invalidenversicherung (IV)

Renten

Invalidenrente Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG) Zusatzrente Ehegatten

Steuerbar zu 100% Zusatzrente Kind (Art. 22 Abs. 1 StG) Rentennachzahlungen IV Steuerbar zu 100% Reduzierter Steuersatz Invalidenrente Art 35 StG)

Zusatzrente Ehegatte

Zusatzrente Kind

Taggelder Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG)

Ergänzungsleistungen Steuerfrei (Art. 24 Ziff. 10 StG) (EL)

Hilflosenentschädigungen Steuerfrei, (Art. 24 Ziff. 10 StG) (HE)

HE für Volljährige

Pflegebeiträge für Min- Steuerfrei, derjährige (Art. 24 Ziff. 10 StG)

Steuerbar zu 100% Halbwaisenrenten sind bis zur (Art. 22 Abs. 1 DBG) Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu ver- steuern. Ab Volljährigkeit sind diese durch den Waisen selbst zu besteuern.

Vollwaisenrenten sind stets durch den Vollwaisen selbst zu versteu- ern. Steuerfrei Ordentliche/jährliche Leistungen, (Art. 24 lit. h DBG) die monatlich ausbezahlt werden sind steuerfrei.

Sondervergütungen von Krank- heits- und Pflegekosten sind an den Kosten anzurechnen. Steuerfrei, Kostenersatz Werden Pflegekosten geltend (Art. 24 lit. h DBG) gemacht, sind Hilflosenentschä- digungen abzugsmindern zu be- rücksichtigen. Steuerfrei Kostenersatz

Steuerbar zu 100% Invalidenrenten an minderjährige (Art. 22 Abs. 1 DBG) Invaliden stellen Erwerbersatz- einkünfte dar und sind daher vom Kind zu versteuern. Steuerbar zu 100% Besteuerung beim Berechtigten

(Art 22 Abs. 1 DBG) der Hauptrente Steuerbar zu 100% Bei Rentennachzahlungen wird Reduzierter Steuersatz die Einkommenssteuer unter (Art 37 DBG) Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Steuersatzermittlung erfolgt unter Einbezug der laufenden Rente. Steuerbar zu 100% Sicherung des Lebensunterhalts (Art. 22 Abs. 1 DBG) während der Eingliederung

Steuerfrei Sicherung Existenzbedarf (Art. 24 lit. h DBG)

Steuerfrei, Werden auch Pflegekosten gel- (Art. 24 lit. h DBG) tend gemacht, sind die Hilflo-

senentschädigungen abzugsmin- dernd zu berücksichtigen.

Steuerfrei, (Art. 24 lit. h DBG)

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Eingliederungsmassnahmen

Leistungsarten Steuerfrei, sofern Kos- Steuerfrei, sofern Kos- Medizinische Massnahmen tenersatz tenersatz Die von Dritten übernomme- Berufliche Massnahmen (Art. 24 Ziff. 10 StG) (Art. 24 lit. h DBG) nen/rückvergüteten Leistungen Integrationsmassnahmen sind mit geltend gemachten Kos- Hilfsmittel ten zu verrechnen

3. Berufliche Vorsorge (BVG)

Renten Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% Zusatzrenten für minderjährige Altersrente (Art 22. + 255 StG) (Art 22 + 204 DBG) Kinder sowie für volljährige Kinder in Ausbildung sind durch den Invalidenrente Berechtigten der Hauptrente zu versteuern. Zusatzrente Ehegatten Halbwaisenrenten sind bis zur Kinderrente Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorgen zu versteuern. Ab Volljährigkeit sind diese durch den Waisen selbst zu versteuern.

Vollweisenrenten sind immer durch den Vollwaisen selbst zu versteuern.

Vorsorgeverhältnis bestand erst nach 01.01.1986 Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% (Art. 22 + 255 StG) (Art 22 + 204 DBG

Rentenbeginn vor 31.12.2001 und Vorsorge- verhältnis bestand vor 31.12.1986 Steuerbar zu 60%, Steuerbar zu 60%, Die Renten sind zu zu 80% oder 100% 80% oder 100% (Art 22 + 255 StG) (Art 22 +204 DBG a) 60% steuerbar, wenn die Leis- tungen (Einlagen, Beiträge, Prä- mien) ausschliesslich vom Steu- erpflichtigen (ohne Beiträge des Arbeitgebers) erbracht worden sind.

  1. b) 80% steuerbar, wenn die Leis-

tungen zu mind. 20% vom Steuer- pflichtigen erbracht worden sind.

  1. c) 100% in allen übrigen Fällen

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Überbrückungsrenten

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

(Art 22 StG) (Art. 22 DBG)

finanziert vom Arbeitgeber oder

von einer patronalen Stiftung

Kapitalleistungen

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Gesonderte Jahressteuer

Alters- / Invalidenleistungen (Art. 22 Abs. 1 + 255 (Art. 22 Abs. 1 + 204 + 38

+ 36 StG) DBG)

Steuerbar zu 100% Steuerbar 100%

Vorbezug Wohneigentum

(Art. 22 Abs. 1 + 255 (Art. 22 Abs. 1 + 204 + 38

+ 36 StG) DBG)

Steuerfrei Steuerfrei

Keine Pfandverwertung

Verpfändung

4. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ALV

Arbeitslosentaggelder

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Leistungen aus Arbeitslosenver-

(Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 Abs. 1 lit. a DBG) sicherung stellen grundsätzlich

Kurzarbeits-, Schlechtwetter-,

Insolvenzentschädigung

Ersatzeinkommen dar

Ausbildungs-, Einarbeitungs-

zuschüsse

Vorruhestandsregelung

Taggeld an Versicherte, wel-

che eine selbständige Er-

werbstätigkeit planen, und

Taggeld während vorüberge-

hender Beschäftigung

Steuerfrei Steuerfrei

Kostenersatz

Ausbildungskosten

Steuerfrei Steuerfrei

Arbeitslose, welche die bundes-

Arbeitslosenhilfe

(Art. 24 Ziff. 6 StG) (Art. 24 lit. d DBG)

rechtlichen Leistungen ausge-

schöpft haben, können unter

bestimmten Voraussetzungen

Taggelder der kantonalen Ar-

beitslosenhilfe beanspruchen

5. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) / Kantonale Familienzulagenordnungen

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Haushaltszulagen

(Art. 17 Abs. 1 StG) (Art. 17 Abs. 1 DBG)

Kinder-, Ausbildungs- und

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Geburtszulagen

(Art. 17 Abs. 1 StG) (Art. 17 Abs. 1 DBG)

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6. Erwerbsersatzordnung (EO)

Haushaltsentschädigungen Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% Leistungen der EO stellen Er- (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 Abs. 1 lit. a DBG) satzeinkommen dar Kinderzulagen

Unterstützungszulagen

Betriebszulagen

7. Unfallversicherung (Private/UVG/SUVA)

Taggelder/Renten Private Unfallversicherung / Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% UVG-Zusatz (freiwillig) (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) Taggeld

Oblig. Unfallversicherung Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% (UVG + SUVA) (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) Taggeld/Übergangstaggeld

Invalidenrente Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG)

Hinterlassenenrente Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% Halbwaisenrenten sind bis zur (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) Mündigkeit durch den Inhaber Witwen- und Witwerrente der elterlichen Sorge zu versteu- ern. Ab Volljährigkeit sind diese Rente an geschiedene durch den Waisen selbst zu ver- Ehegatten steuern

Halbwaisenrente Vollwaisenrenten sind immer durch den Vollwaisen selbst zu Vollwaisenrente versteuern

Hilflosenentschädigung (HE) Steuerfrei Steuerfrei Werden Pflegekosten geltend (Art. 24 Ziff. 10 StG) (Art. 24 lit. h DBG) gemacht, ist die HE abzugsmin- dernd zu berücksichtigen. Kapitalleistungen: Private Unfallversicherung Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% gesonderte Jahressteuer Versicherungssumme (Art. 23 Ziff. 2 + 36 (Art. 23 lit. b + 38 DBG) StG)

Oblig. Unfallversicherung Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% gesonderte Jahressteuer (UVG + SUVA) (Art. 23 Ziff. 2 + 36 (Art. 23 lit. b + 38 DBG) Entschädigung für vergangene StG) oder zukünftige Erwerbsein- künfte

Integritätsentschädigungen/ Steuerfrei Steuerfrei Genugtuungsleistungen (Art. 24 Ziff. 9 StG) (Art. 24 lit. g DBG)

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UVG-Zusatzversicherung

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

gesonderte Jahressteuer

(freiwillig)

(Art. 23 Ziff. 2 + 36 (Art. 23 lit. b + 38 DBG)

Versicherungssumme

StG)

Pflegeleistungen

Heilbehandlung, Hilfsmittel

Bestimmter Sachschaden

Steuerfrei Steuerfrei

Kostenersatz

Reise-, Transport-, Rettungs-

kosten

Bestattungskosten

8. Die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

Renten

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Renten

(Art. 22 Abs. 1 + 2 (Art. 22 Abs. 1 + 2 DBG)

StG)

Kapitalleistungen

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

gesonderte Jahressteuer

AHV

(Art. 22 Abs. 1 + 36 (Art. 22 Abs. 1 + 38 DBG)

StG)

Wohneigentumsförderung

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

gesonderte Jahressteuer

(WEF)

(Art. 22 Abs. 1 + 36 (Art. 22 Abs. 1 + 38 DBG)

StG)

Verpfändung

Steuerfrei Steuerfrei

Sofern keine Pfandverwertung

9. Krankenversicherung (KV)

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Taggeld

(Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG)

Steuerfrei Steuerfrei

Kostenersatz. Werden jedoch

Krankenpflegeversicherung

Untersuchungen/Analysen

Kosten dafür geltend gemacht,

sind die Beteiligungen Dritter

Beiträge an Badekuren

abzuziehen

Spitalaufenthalte usw.

Steuerfrei Steuerfrei

Kostenersatz. Werden jedoch

Weitergehende Leistungen

Kosten dafür geltend gemacht,

Spitalzusatzversicherungen

sind die Beteiligungen Dritter

Zahnpflegeversicherung

abzuziehen

10. Militärversicherung (MV)

Renten/Taggelder

Taggeld

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Entschädigungen für die Ver- (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG)

zögerung der Berufsausbildung

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Invalidenrente

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Ziff. 2 StG) (Art. 23 lit. b DBG)

Invaliden- und Hinterlassenen-

renten, die vor dem 1.1.1994 zu

laufen begonnen haben, ein-

schliesslich der altrechtlichen

Invalidenrenten, die nach dem

1.1.1994 in eine Altersrente um-

gewandelt wurden, sind steuer-

frei (Art 116 MVG)

Integritätsschadenrente

Steuerfrei Steuerfrei

Schadenersatzleistungen

(Art. 24 Ziff. 9 StG) (Art. 24 lit. g DBG)

Entschädigungen für Berufs-

ausbildungskosten

Kapitalleistungen

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

gesonderte Jahressteuer

Abfindungen

(Art. 23 Ziff. 2 StG +

(Art. 23 lit. b DBG + Art. 38

36 StG) DBG)

Genugtuungsleistungen

Steuerfrei Steuerfrei

Integritätsentschädigungen

(Art. 24 Ziff. 9 StG) (Art. 24 lit. g DBG)

Sachleistungen und Kosten-

Steuerfrei Steuerfrei

Kostenersatz

vergütungen

Entschädigungen für Berufs-

ausbildungskosten

11. Lebensversicherungen

A. Rückkaufsfähige Versicherung mit periodischen Prämien

inkl. Erlebensfallversicherung lebenslängliche Todesfallversicherung (Gemischte Versicherungen, nicht aus 2. und 3. Säule a)

Kapitalleistungen

Steuerfrei Steuerfrei

Tod

(Art. 24 Ziff. 4 StG) (Art. 24 lit. b DBG)

Alter

Rückkauf

B. Rückkaufsfähige Versicherung mit Einmalprämie

inkl. lebenslängliche Todesfallversicherung (nicht aus 2. und 3. Säule a)

Kapitalleistungen infolge Eintritt des versicherten Risiko

Tod/Invalidität

Steuerfrei Steuerfrei

(Art. 24 Ziff. 4 + 20 (Art. 24 lit. b + 20 Abs. 1 lit. a

(Abs. 1 Ziff. 1 StG) DBG)

Erbschaftssteuer

(Art. 118 StG)

Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf

Abschluss der Versicherung:

Vor dem 1. Januar 1994

Steuerfrei Steuerbar

(Art.78a StHG) (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) ist

die Differenz der Barprämie

zur ausbezahlten Bruttoleis-

tung als Vermögensertrag.

Steuerfrei, wenn der Vorsorge

dienend, sofern bei der Aus-

zahlung das Vertragsverhält-

nis mindestens fünf Jahre

gedauert hat oder der Versi-

cherte das 60. Altersjahr voll-

endet hat (Art. 205a DBG,

Fassung: 15.8.1994)

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Vom 1. Januar 1994 bis und

Steuerfrei

Steuerbar

steuerfrei, wenn der Vorsorge

mit 31.Dezember 1998

(Art.78a StHG)

(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) ist

Differenz der Barprämie zur

ausbezahlten Bruttoleistung

als Vermögensertrag

dienend, sofern bei der Aus-

zahlung das Vertragsverhält-

nis mindestens fünf Jahre

gedauert und der Versicherte

das 60. Altersjahr vollendet

hat (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG,

Fassung: 7.10.1994)

Ab 1. Januar 1999

Steuerbar

Steuerbar

steuerfrei, sofern der Vorsorge

(Übergangsregelung, Stabilisie-

(Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1

(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

dienend. Als der Vorsorge

rungsprogramm ab 1.1.2001)

StG)

dienend gilt eine Kapitalversi-

cherung, sofern bei der Aus-

zahlung kumulativ erfüllt sind:

  • Begründung des Ver-

tragsverhältnisses vor Vollen- dung des 66. Altersjahres

  • Mindestens fünfjährige

Laufzeit

  • Auszahlung ab vollende-

tem 60. Altersjahr

Erlebensfallversicherung

Immer steuerbar

Immer steuerbar

Gilt nicht als steuerlich privile-

(nur mit Einmalprämie!)

(Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1

StG) ist die Diffe-

(Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG)

giert gem. KS Nr. 24.

ist die Differenz der Barprä-

renz der Barprämie mie zur ausbezahlten Brutto-

zur

ausbezahlten leistung als Vermögenser-

Bruttoleistung als trag.

Vermögensertrag.

C. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung ohne Rückgewähr)

inkl. Erlebensfallversicherung, Erwerbsunfähigkeits-, Todesfall-, Hinterbliebenen-, Überlebens-

zeitrenten oder Überlebensrenten

Kapitalleistungen

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Ziff. 2 + 36 (Art. 23 lit. b + 38 DBG)

StG)

Überschussanteile Überschussanteile im Erle-

bei Tod/Invalidität

im Erlebensfall: bensfall:

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

(Art.16 STG) (Art.16

STG)

Ausnahme! Steuerbar zu 100% zusam-

Kapitalleistung aus

(PBu) Steuerbar zu men mit dem übrigen Ein-

Erlebensfallversicherung

100% zusammen kommen

mit dem übrigen (Art. 16 DBG)

(nur ohne Rückgewähr)

Einkommen

(Art. 16 StG)

Renten (bei Tod oder Invalidität)

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

(Art. 23 Ziff. 2 StG) (Art. 23 lit. b DBG)

D. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Versicherung mit periodischen Beiträgen

(nicht aus 2. und 3. Säule a)

Kapitalleistungen

Sparanteil (inkl.

Sparanteil (inkl. Bonus) ist

Risikoteil ist steuerbar bei

bei Tod oder Invalidität

Bonus) ist steuer-

frei

(Art. 24 Ziff. 4 StG)

steuerfrei

(Art. 24 lit. b DBG)

Vorliegen einer Steuerumge-

hung (wenn der Risikoanteil

höher ist als die Auszahlung

im Erlebensfall)

Steuerfrei

Steuerfrei

Alter

(Art. 24 Ziff. 4 StG)

(Art. 24 lit. b DBG)

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Steuerfrei

Steuerfrei

Rückkauf

(Art. 24 Ziff. 4 StG)

(Art. 24 lit. b DBG)

Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100%

Renten (bei Tod oder Invalidität)

(Art. 23 Ziff. 2 StG)

(Art.

23 lit. b DBG)

E. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Versicherung mit Einmalprämie

(nicht aus 2. und 3. Säule a)

Tod/Invalidität

Sparanteil (inkl.

Bonus) ist steuer-

frei

(Art. 24 Ziff. 4 StG)

Sparanteil (inkl. Bonus) ist

steuerfrei

(Art. 24 lit. b DBG)

Eine Steuerumgehung liegt

vor, wenn der Risikoanteil

höher ist als die Auszahlung

im Erlebensfall

Risikoteil ist steuerbar bei

Risikoteil ist steu- Vorliegen einer Steuerumge-

erbar bei Vorliegen hung

einer Steuerumge- (Art.

hung

(Art. 23 Ziff. 2 + 36

StG)

23 lit. b und 38 DBG)

Alter / Rückkauf analog Ziff. 11B

12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge)

Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung

Steuerbar zu 40%

Steuerbar zu 40%

Die Leibrenten können jedes

Rente

(Art. 22 Abs. 3 StG)

(Art. 22 Abs. 3 DBG, in Kraft

seit 1.1.2001)

Jahr unterschiedliche Über-

schussanteile beinhalten, des-

halb ist die Bestätigung über

die ausbezahlte Jahresrente

einzureichen.

Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherung mit Rückgewähr

(neue Praxis ab 27.1.06/4.1.2010)

Steuerbar ist der

Steuerbar ist der Ertrags-

Der Ertragsanteil ist der Aus-

Rückkauf vor Rentenbeginn,

Ertragsanteil

anteil

zahlungsbetrag abzüglich

wenn die Kriterien nach

(Art. 20 StG)

Art. 20 DBG)

geleistete Einmaleinzahlung)

Art. 20 Abs 1 Ziff. 1 StG bzw.

mit dem übrigen Einkommen

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

(analog Zeitrente

nicht erfüllt sind

Rückkauf vor Rentenbeginn,

Steuerbar sind 40 %

Steuerbar sind 40 % der

Bei Tod sind die restlichen 60

wenn die Kriterien nach

der Rückkaufs-

Rückkaufs-

% der Erbschaftssteuer am

Art. 20 Abs 1 Ziff. 1 StG bzw.

/Rückgewährsumme

/Rückgewährsumme

Wohnsitz des Erblassers zu-

Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG

(Art. 22 Abs. 3 StG)

(Art. 22 Abs. 3 DBG)

zuordnen

erfüllt sind

mit Jahressteuer

nach Art. 36 StG

mit Jahressteuer nach Art.

38 DBG

Rückkauf nach Rentenbeginn

.

Tod, Prämienrückgewähr bei Tod,

Ablösewert für garantierte Renten

im Todesfall

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13. Zeitrentenversicherung

Periodische Zahlungen

Zinsquote zu 100%

als Wertschriftener-

trag

(Art. 20 Abs. 1 StG)

Zinsquote zu 100%

(Art. 20 Abs. 1 DBG)

14. Wohnrecht (freiwillige Vorsorge)

Wohnrecht / Nutzniessung

Einkünfte aus einem mit einer

Steuerbar zu 100%

Steuerbar zu 100%

Eigenmietwert

Nutzniessung oder einem Wohn-

(Art. 21 Abs. 1 StG)

(Art. 21 Abs. 1 DBG)

recht belasteten Vermögen

15. Leistungen aus Haftpflichtrecht

Steuerbar zu 100 %

Steuerbar zu 100 %

Entschädigungen

Einmalige oder wiederkehrende

(Art. 23 Ziff. 2 + 36

(Art. 23 lit. b + 38 DBG)

StG)

Entschädigungen bei Tod und

für bleibende körperliche oder

gesundheitliche Nachteile, wie

Entschädigungen für vergan-

gene oder künftige Erwerbsein-

künfte (ausgenommen Kosten-

ersatz)

Steuerbar zu 100 %

Steuerbar zu 100 %

Kapitalleistungen

(Art. 23 Ziff. 2 StG)

(Art. 23 lit. b DBG)

Renten

Haushaltsentschädigung

Steuerfrei

Steuerfrei

Kein Erwerbsersatz

Heil- und Pflegekosten

Genugtuungsleistungen

Steuerfrei

Steuerfrei

Integritätsentschädigungen

(Art. 24 Ziff. 9 StG)

(Art. 24 lit. g DBG)

16. Opferhilfe gemäss OHG (Art 11 – 15 OHG)

Steuerbar zu 100 %

Steuerbar zu 100 %

Erwerbsausfall

(Art. 23 StG)

(Art. 23 DBG)

Haushaltsentschädigung

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Heil- und Pflegekosten

Steuerfrei

Steuerfrei

Kostenersatz

Genugtuungsleistungen

Beratung Schutz im Ver-

fahren

17. Sachversicherung

steuerfrei

steuerfrei

Kostenersatz

Entschädigung für Sach-

schaden

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18. Vorsorgeleistungen aus dem Ausland

Pensionskassenleistungen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (BVG-ähnliche Leistungen)

Weitere Ruhegehälter,

ungeachtet des früheren Arbeitsverhältnisses (z.B. AHV-ähnliche Leistungen)

grundsätzlich steu- grundsätzlich steuerbar in

Das DBA mit dem Zahlerstaat

Rente

erbar in der

Schweiz

(Art. 22 StG)

der Schweiz.

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

ist zu konsultieren. Die Rente ist

steuerbar mit dem übrigen Ein-

kommen.

Ausser das DBA

Ausser das DBA regelt es

regelt es anderwei- anderweitig

tig

Grundsätzlich

grundsätzlich steuerbar in

Das DBA mit dem Zahlerstaat

Kapitalleistung

steuerbar in der

Schweiz

(Art 22 StG)

der Schweiz.

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

ist zu konsultieren. Die Kapital-

leistung ist steuerbar mit einer

gesonderten Jahressteuer

Ausser das DBA

Ausser das DBA regelt es

regelt es anderwei- anderweitig

tig

Pensionskassenleistungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (BVG-ähnliche Leistungen

Grundsätzlich

steuerbar in der

Schweiz

grundsätzlich steuerbar in

der Schweiz.

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Das DBA mit dem Zahlerstaat

ist zu konsultieren. Die meisten

DBA sehen in diesen Fällen

Rente

(Art 22 StG)

Ausser das DBA

Ausser das DBA regelt es

eine Besteuerung im ausländi-

schen Zahlerstaat vor.

regelt es anderwei- anderweitig

tig

Grundsätzlich

steuerbar in der

Schweiz

(Art 22 StG)

grundsätzlich steuerbar in

der Schweiz.

(Art. 22 Abs. 1 DBG)

Gesonderte Jahressteuer

Das DBA mit dem Zahlerstaat

ist zu konsultieren. Die meisten

Kapitalleistung

Ausser das DBA

Ausser das DBA regelt es

DBA sehen in diesen Fällen

eine Besteuerung im ausländi-

regelt es anderwei- anderweitig

schen Zahlerstaat vor

tig

Grundsätzliches

  • Bonus/Überschussanteile, die mit der Prämie verrechnet werden, sind steuerfrei.

  • Bonus/Überschussanteile, die mit dem Kapital oder Rente ausbezahlt werden, sind analog der Versicherungsleistung zu besteuern bzw. sind auch steuerfrei.

  • Bei fremdfinanzierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämien werden die Schuldzinsen nicht zum Abzug zugelassen. Nach geltender Gerichtspraxis liegt eine Fremdfinanzierung vor, wenn das Nettovermögen des Versicherten nicht mindestens 50% grösser ist als der einbezahlte Ver- sicherungsbetrag.

Inkrafttreten

und Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab sofort.

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