15 Merkblatt Renten- und Kapitalleistungen
Finanzen und Gesundheit | |||
Steuerverwaltung | |||
Abteilung natürliche Personen | |||
Hauptstrasse | 11/17 | ||
CH-8750 Glarus | Glarus, 01.03.2018 | ||
Merkblatt
Renten- und Kapitalleistungen
Steuerliche Behandlung
1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) .............................................................................................. 1
2. Invalidenversicherung (IV) ................................................................................................................................ 2
3. Die Berufliche Vorsorge (BVG) ......................................................................................................................... 3
4. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ALV ........................................................................... 4
5. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) / Kantonale Familienzulagenordnungen ...................................... 4
6. Erwerbsersatzordnung (EO) ............................................................................................................................. 5
7. Unfallversicherung (Private/UVG/SUVA) .......................................................................................................... 5
8. Die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) ....................................................................................................... 6
9. Krankenversicherung (KV) ................................................................................................................................ 6
10. Militärversicherung (MV) ................................................................................................................................. 6
11. Lebensversicherungen .................................................................................................................................... 7
12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge) ..................................................................................................................... 9
13. Zeitrentenversicherung ................................................................................................................................. 10
14. Wohnrecht (freiwillige Vorsorge) ................................................................................................................... 10
15. Leistungen aus Haftpflichtrecht..................................................................................................................... 10
16. Opferhilfe ....................................................................................................................................................... 10
17. Sachversicherung ......................................................................................................................................... 10
18. Vorsorgeleistungen aus dem Ausland .......................................................................................................... 11
Art und Form | Kantons- und | Direkte | Bemerkungen |
der Leistungen | Gemeindesteuern | Bundessteuer |
1. Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV)
Renten | |||
Altersrente | Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG) | Steuerbar zu 100% | |
Zusatzrente für Ehegatten | |||
Zusatzrente für Kind | Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG) | Steuerbar zu 100 | Zusatzrenten für minderjährige und volljährigen Kindern aufgrund eines Hauptrentenanspruchs bei einem Elternteil sind immer bei Eltern steuerpflichtig |
Hinterlassenenrenten | |||
Witwen- und Witwerrente | Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG) | Steuerbar zu 100% | |
Rente des geschiedenen | |||
Ehegatten |
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Halbwaisennrente Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG) Vollwaisenrente Ergänzungsleistungen (EL) Steuerfrei (Art. 24 Ziff. 10 StG) Hilflosenentschädigungen Steuerfrei, Kostenersatz (Art. 24 Ziff. 10 StG) Hilfsmittel für Altersrentner Steuerfrei Hilfsmittel wie Prothesen, Hörge- räte, Perücken, Mietkosten für Rollstühle usw. 2. Invalidenversicherung (IV)Renten Invalidenrente Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG) Zusatzrente Ehegatten Steuerbar zu 100% Zusatzrente Kind (Art. 22 Abs. 1 StG) Rentennachzahlungen IV Steuerbar zu 100% Reduzierter Steuersatz Invalidenrente Art 35 StG) Zusatzrente Ehegatte Zusatzrente Kind Taggelder Steuerbar zu 100% (Art. 22 Abs. 1 StG) Ergänzungsleistungen Steuerfrei (Art. 24 Ziff. 10 StG) (EL) Hilflosenentschädigungen Steuerfrei, (Art. 24 Ziff. 10 StG) (HE) HE für Volljährige Pflegebeiträge für Min- Steuerfrei, derjährige (Art. 24 Ziff. 10 StG) | Steuerbar zu 100% Halbwaisenrenten sind bis zur (Art. 22 Abs. 1 DBG) Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorge zu ver- steuern. Ab Volljährigkeit sind diese durch den Waisen selbst zu besteuern. Vollwaisenrenten sind stets durch den Vollwaisen selbst zu versteu- ern. Steuerfrei Ordentliche/jährliche Leistungen, (Art. 24 lit. h DBG) die monatlich ausbezahlt werden sind steuerfrei. Sondervergütungen von Krank- heits- und Pflegekosten sind an den Kosten anzurechnen. Steuerfrei, Kostenersatz Werden Pflegekosten geltend (Art. 24 lit. h DBG) gemacht, sind Hilflosenentschä- digungen abzugsmindern zu be- rücksichtigen. Steuerfrei Kostenersatz Steuerbar zu 100% Invalidenrenten an minderjährige (Art. 22 Abs. 1 DBG) Invaliden stellen Erwerbersatz- einkünfte dar und sind daher vom Kind zu versteuern. Steuerbar zu 100% Besteuerung beim Berechtigten (Art 22 Abs. 1 DBG) der Hauptrente Steuerbar zu 100% Bei Rentennachzahlungen wird Reduzierter Steuersatz die Einkommenssteuer unter (Art 37 DBG) Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet der sich ergäbe, wenn an Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Die Steuersatzermittlung erfolgt unter Einbezug der laufenden Rente. Steuerbar zu 100% Sicherung des Lebensunterhalts (Art. 22 Abs. 1 DBG) während der Eingliederung Steuerfrei Sicherung Existenzbedarf (Art. 24 lit. h DBG) Steuerfrei, Werden auch Pflegekosten gel- (Art. 24 lit. h DBG) tend gemacht, sind die Hilflo- senentschädigungen abzugsmin- dernd zu berücksichtigen. Steuerfrei, (Art. 24 lit. h DBG) Seite 2/11 |
Eingliederungsmassnahmen
Leistungsarten Steuerfrei, sofern Kos- Steuerfrei, sofern Kos- Medizinische Massnahmen tenersatz tenersatz Die von Dritten übernomme- Berufliche Massnahmen (Art. 24 Ziff. 10 StG) (Art. 24 lit. h DBG) nen/rückvergüteten Leistungen Integrationsmassnahmen sind mit geltend gemachten Kos- Hilfsmittel ten zu verrechnen
3. Berufliche Vorsorge (BVG)
Renten Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% Zusatzrenten für minderjährige Altersrente (Art 22. + 255 StG) (Art 22 + 204 DBG) Kinder sowie für volljährige Kinder in Ausbildung sind durch den Invalidenrente Berechtigten der Hauptrente zu versteuern. Zusatzrente Ehegatten Halbwaisenrenten sind bis zur Kinderrente Mündigkeit durch den Inhaber der elterlichen Sorgen zu versteuern. Ab Volljährigkeit sind diese durch den Waisen selbst zu versteuern.
Vollweisenrenten sind immer durch den Vollwaisen selbst zu versteuern.
Vorsorgeverhältnis bestand erst nach 01.01.1986 Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% (Art. 22 + 255 StG) (Art 22 + 204 DBG
Rentenbeginn vor 31.12.2001 und Vorsorge- verhältnis bestand vor 31.12.1986 Steuerbar zu 60%, Steuerbar zu 60%, Die Renten sind zu zu 80% oder 100% 80% oder 100% (Art 22 + 255 StG) (Art 22 +204 DBG a) 60% steuerbar, wenn die Leis- tungen (Einlagen, Beiträge, Prä- mien) ausschliesslich vom Steu- erpflichtigen (ohne Beiträge des Arbeitgebers) erbracht worden sind.
b) 80% steuerbar, wenn die Leis-
tungen zu mind. 20% vom Steuer- pflichtigen erbracht worden sind.
c) 100% in allen übrigen Fällen
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Überbrückungsrenten | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | finanziert vom Arbeitgeber oder von einer patronalen Stiftung |
Kapitalleistungen | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | Gesonderte Jahressteuer |
Alters- / Invalidenleistungen (Art. 22 Abs. 1 + 255 (Art. 22 Abs. 1 + 204 + 38 | ||
+ 36 StG) DBG) Steuerbar zu 100% Steuerbar 100% | ||
Vorbezug Wohneigentum | (Art. 22 Abs. 1 + 255 (Art. 22 Abs. 1 + 204 + 38 + 36 StG) DBG) | |
Steuerfrei Steuerfrei | Keine Pfandverwertung | |
Verpfändung | ||
4. Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung ALV
Arbeitslosentaggelder | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | Leistungen aus Arbeitslosenver- |
(Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 Abs. 1 lit. a DBG) sicherung stellen grundsätzlich | ||
Kurzarbeits-, Schlechtwetter-, | ||
Insolvenzentschädigung | Ersatzeinkommen dar | |
Ausbildungs-, Einarbeitungs- | ||
zuschüsse | ||
Vorruhestandsregelung | ||
Taggeld an Versicherte, wel- | ||
che eine selbständige Er- | ||
werbstätigkeit planen, und | ||
Taggeld während vorüberge- | ||
hender Beschäftigung | Steuerfrei Steuerfrei | Kostenersatz |
Ausbildungskosten | Steuerfrei Steuerfrei | Arbeitslose, welche die bundes- |
Arbeitslosenhilfe | rechtlichen Leistungen ausge- schöpft haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Taggelder der kantonalen Ar- beitslosenhilfe beanspruchen | |
5. Familienzulagen in der Landwirtschaft (FL) / Kantonale Familienzulagenordnungen
Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | ||
Haushaltszulagen | ||
Kinder-, Ausbildungs- und | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | |
Geburtszulagen |
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6. Erwerbsersatzordnung (EO)
Haushaltsentschädigungen Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% Leistungen der EO stellen Er- (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 Abs. 1 lit. a DBG) satzeinkommen dar Kinderzulagen
Unterstützungszulagen
Betriebszulagen
7. Unfallversicherung (Private/UVG/SUVA)
Taggelder/Renten Private Unfallversicherung / Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% UVG-Zusatz (freiwillig) (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) Taggeld
Oblig. Unfallversicherung Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% (UVG + SUVA) (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) Taggeld/Übergangstaggeld
Invalidenrente Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG)
Hinterlassenenrente Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% Halbwaisenrenten sind bis zur (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) Mündigkeit durch den Inhaber Witwen- und Witwerrente der elterlichen Sorge zu versteu- ern. Ab Volljährigkeit sind diese Rente an geschiedene durch den Waisen selbst zu ver- Ehegatten steuern
Halbwaisenrente Vollwaisenrenten sind immer durch den Vollwaisen selbst zu Vollwaisenrente versteuern
Hilflosenentschädigung (HE) Steuerfrei Steuerfrei Werden Pflegekosten geltend (Art. 24 Ziff. 10 StG) (Art. 24 lit. h DBG) gemacht, ist die HE abzugsmin- dernd zu berücksichtigen. Kapitalleistungen: Private Unfallversicherung Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% gesonderte Jahressteuer Versicherungssumme (Art. 23 Ziff. 2 + 36 (Art. 23 lit. b + 38 DBG) StG)
Oblig. Unfallversicherung Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% gesonderte Jahressteuer (UVG + SUVA) (Art. 23 Ziff. 2 + 36 (Art. 23 lit. b + 38 DBG) Entschädigung für vergangene StG) oder zukünftige Erwerbsein- künfte
Integritätsentschädigungen/ Steuerfrei Steuerfrei Genugtuungsleistungen (Art. 24 Ziff. 9 StG) (Art. 24 lit. g DBG)
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UVG-Zusatzversicherung | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | gesonderte Jahressteuer |
(freiwillig) | (Art. 23 Ziff. 2 + 36 (Art. 23 lit. b + 38 DBG) | |
Versicherungssumme | StG) | |
Pflegeleistungen | ||
Heilbehandlung, Hilfsmittel | ||
Bestimmter Sachschaden | Steuerfrei Steuerfrei | Kostenersatz |
Reise-, Transport-, Rettungs- | ||
kosten | ||
Bestattungskosten | ||
8. Die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Renten
Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | ||
Renten | (Art. 22 Abs. 1 + 2 (Art. 22 Abs. 1 + 2 DBG) StG) |
Kapitalleistungen
Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | gesonderte Jahressteuer | |
AHV | (Art. 22 Abs. 1 + 36 (Art. 22 Abs. 1 + 38 DBG) StG) | |
Wohneigentumsförderung | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | gesonderte Jahressteuer |
(WEF) | (Art. 22 Abs. 1 + 36 (Art. 22 Abs. 1 + 38 DBG) StG) | |
Verpfändung | Steuerfrei Steuerfrei | Sofern keine Pfandverwertung |
9. Krankenversicherung (KV)
Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | ||
Taggeld | (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) Steuerfrei Steuerfrei | Kostenersatz. Werden jedoch |
Krankenpflegeversicherung | ||
Untersuchungen/Analysen | Kosten dafür geltend gemacht, sind die Beteiligungen Dritter | |
Beiträge an Badekuren | abzuziehen | |
Spitalaufenthalte usw. | Steuerfrei Steuerfrei | Kostenersatz. Werden jedoch |
Weitergehende Leistungen | Kosten dafür geltend gemacht, | |
Spitalzusatzversicherungen | sind die Beteiligungen Dritter | |
Zahnpflegeversicherung | abzuziehen |
10. Militärversicherung (MV)
Renten/Taggelder
Taggeld | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | |
Entschädigungen für die Ver- (Art. 23 Ziff. 1 StG) (Art. 23 lit. a DBG) | ||
zögerung der Berufsausbildung | ||
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Invalidenrente | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | Invaliden- und Hinterlassenen- renten, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begonnen haben, ein- schliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente um- gewandelt wurden, sind steuer- frei (Art 116 MVG) |
Integritätsschadenrente | Steuerfrei Steuerfrei | |
Schadenersatzleistungen | ||
Entschädigungen für Berufs- | ||
ausbildungskosten |
Kapitalleistungen
Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | gesonderte Jahressteuer | |
Abfindungen | (Art. 23 lit. b DBG + Art. 38 36 StG) DBG) | |
Genugtuungsleistungen | Steuerfrei Steuerfrei | |
Integritätsentschädigungen | ||
Sachleistungen und Kosten- | Steuerfrei Steuerfrei | Kostenersatz |
vergütungen | ||
Entschädigungen für Berufs- | ||
ausbildungskosten |
11. Lebensversicherungen
A. Rückkaufsfähige Versicherung mit periodischen Prämien
inkl. Erlebensfallversicherung lebenslängliche Todesfallversicherung (Gemischte Versicherungen, nicht aus 2. und 3. Säule a)
Kapitalleistungen | Steuerfrei Steuerfrei | |
Tod | ||
Alter | ||
Rückkauf | ||
B. Rückkaufsfähige Versicherung mit Einmalprämie | ||
inkl. lebenslängliche Todesfallversicherung (nicht aus 2. und 3. Säule a) | ||
Kapitalleistungen infolge Eintritt des versicherten Risiko
Tod/Invalidität | Steuerfrei Steuerfrei (Art. 24 Ziff. 4 + 20 (Art. 24 lit. b + 20 Abs. 1 lit. a (Abs. 1 Ziff. 1 StG) DBG) Erbschaftssteuer |
Kapitalleistungen im Erlebensfall oder bei Rückkauf
Abschluss der Versicherung:
Vor dem 1. Januar 1994 | Steuerfrei Steuerbar (Art.78a StHG) (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) ist die Differenz der Barprämie zur ausbezahlten Bruttoleis- tung als Vermögensertrag. | Steuerfrei, wenn der Vorsorge dienend, sofern bei der Aus- zahlung das Vertragsverhält- nis mindestens fünf Jahre gedauert hat oder der Versi- cherte das 60. Altersjahr voll- endet hat (Art. 205a DBG, Fassung: 15.8.1994) |
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Vom 1. Januar 1994 bis und | Steuerfrei | Steuerbar | steuerfrei, wenn der Vorsorge |
mit 31.Dezember 1998 | (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG) ist Differenz der Barprämie zur ausbezahlten Bruttoleistung als Vermögensertrag | dienend, sofern bei der Aus- zahlung das Vertragsverhält- nis mindestens fünf Jahre gedauert und der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (Art. 20 Abs. 1 lit. a DBG, Fassung: 7.10.1994) | |
Ab 1. Januar 1999 | Steuerbar | Steuerbar | steuerfrei, sofern der Vorsorge |
(Übergangsregelung, Stabilisie- | (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1 | dienend. Als der Vorsorge | |
rungsprogramm ab 1.1.2001) | StG) | dienend gilt eine Kapitalversi- cherung, sofern bei der Aus- zahlung kumulativ erfüllt sind: |
Begründung des Ver-
tragsverhältnisses vor Vollen- dung des 66. Altersjahres
Mindestens fünfjährige
Laufzeit
Auszahlung ab vollende-
tem 60. Altersjahr
Erlebensfallversicherung | Immer steuerbar | Immer steuerbar | Gilt nicht als steuerlich privile- |
(nur mit Einmalprämie!) | (Art. 20 Abs. 1 Ziff. 1 StG) ist die Diffe- | giert gem. KS Nr. 24. | |
ist die Differenz der Barprä- | |||
renz der Barprämie mie zur ausbezahlten Brutto- | |||
zur | ausbezahlten leistung als Vermögenser- | ||
Bruttoleistung als trag. | |||
Vermögensertrag. | |||
C. Nicht rückkaufsfähige Versicherung (Risikoversicherung ohne Rückgewähr) | |||
inkl. Erlebensfallversicherung, Erwerbsunfähigkeits-, Todesfall-, Hinterbliebenen-, Überlebens- | |||
zeitrenten oder Überlebensrenten | |||
Kapitalleistungen | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% (Art. 23 Ziff. 2 + 36 (Art. 23 lit. b + 38 DBG) | ||
StG) | |||
Überschussanteile Überschussanteile im Erle- | |||
bei Tod/Invalidität | |||
im Erlebensfall: bensfall: Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | |||
(Art.16 STG) (Art.16 | STG) | ||
Ausnahme! Steuerbar zu 100% zusam- | |||
Kapitalleistung aus | (PBu) Steuerbar zu men mit dem übrigen Ein- | ||
Erlebensfallversicherung | 100% zusammen kommen | ||
mit dem übrigen (Art. 16 DBG) | |||
(nur ohne Rückgewähr) | Einkommen | ||
Renten (bei Tod oder Invalidität) | Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | ||
D. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Versicherung mit periodischen Beiträgen | |||
(nicht aus 2. und 3. Säule a) | |||
Kapitalleistungen | Sparanteil (inkl. | Sparanteil (inkl. Bonus) ist | Risikoteil ist steuerbar bei |
bei Tod oder Invalidität | Bonus) ist steuer- frei | steuerfrei | Vorliegen einer Steuerumge- hung (wenn der Risikoanteil höher ist als die Auszahlung im Erlebensfall) |
Steuerfrei | Steuerfrei | ||
Alter | |||
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Steuerfrei | Steuerfrei | ||
Rückkauf | |||
Steuerbar zu 100% Steuerbar zu 100% | |||
Renten (bei Tod oder Invalidität) | (Art. | 23 lit. b DBG) | |
E. Kombinierte, rückkaufsfähige und nicht rückkaufsfähige Versicherung mit Einmalprämie | |||
(nicht aus 2. und 3. Säule a) | |||
Tod/Invalidität | Sparanteil (inkl. Bonus) ist steuer- frei | Sparanteil (inkl. Bonus) ist steuerfrei | Eine Steuerumgehung liegt vor, wenn der Risikoanteil höher ist als die Auszahlung im Erlebensfall |
Risikoteil ist steuerbar bei Risikoteil ist steu- Vorliegen einer Steuerumge- erbar bei Vorliegen hung | |||
einer Steuerumge- (Art. hung (Art. 23 Ziff. 2 + 36 StG) | 23 lit. b und 38 DBG) | ||
Alter / Rückkauf analog Ziff. 11B
12. Leibrenten (freiwillige Vorsorge)
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung | |||
Steuerbar zu 40% | Steuerbar zu 40% | Die Leibrenten können jedes | |
Rente | (Art. 22 Abs. 3 DBG, in Kraft seit 1.1.2001) | Jahr unterschiedliche Über- schussanteile beinhalten, des- halb ist die Bestätigung über die ausbezahlte Jahresrente einzureichen. | |
Kapitalleistungen aus Leibrentenversicherung mit Rückgewähr | (neue Praxis ab 27.1.06/4.1.2010) | ||
Steuerbar ist der | Steuerbar ist der Ertrags- | Der Ertragsanteil ist der Aus- | |
Rückkauf vor Rentenbeginn, | Ertragsanteil | anteil | zahlungsbetrag abzüglich |
wenn die Kriterien nach | geleistete Einmaleinzahlung) | ||
mit dem übrigen Einkommen | |||
(analog Zeitrente | |||
nicht erfüllt sind | |||
Rückkauf vor Rentenbeginn, | Steuerbar sind 40 % | Steuerbar sind 40 % der | Bei Tod sind die restlichen 60 |
wenn die Kriterien nach | der Rückkaufs- | Rückkaufs- | % der Erbschaftssteuer am |
/Rückgewährsumme | /Rückgewährsumme | Wohnsitz des Erblassers zu- | |
zuordnen | |||
erfüllt sind | mit Jahressteuer nach Art. 36 StG | mit Jahressteuer nach Art. 38 DBG | |
Rückkauf nach Rentenbeginn | . | ||
Tod, Prämienrückgewähr bei Tod, | |||
Ablösewert für garantierte Renten | |||
im Todesfall | |||
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13. Zeitrentenversicherung
Periodische Zahlungen | Zinsquote zu 100% als Wertschriftener- trag | Zinsquote zu 100% |
14. Wohnrecht (freiwillige Vorsorge)
Wohnrecht / Nutzniessung | |||
Einkünfte aus einem mit einer | Steuerbar zu 100% | Steuerbar zu 100% | Eigenmietwert |
Nutzniessung oder einem Wohn- | |||
recht belasteten Vermögen |
15. Leistungen aus Haftpflichtrecht
Steuerbar zu 100 % | Steuerbar zu 100 % | ||
Entschädigungen | Einmalige oder wiederkehrende | ||
(Art. 23 Ziff. 2 + 36 | (Art. 23 lit. b + 38 DBG) | ||
StG) | Entschädigungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, wie Entschädigungen für vergan- gene oder künftige Erwerbsein- künfte (ausgenommen Kosten- ersatz) | ||
Steuerbar zu 100 % | Steuerbar zu 100 % | ||
Kapitalleistungen | |||
Renten | |||
Haushaltsentschädigung | Steuerfrei | Steuerfrei | Kein Erwerbsersatz |
Heil- und Pflegekosten | |||
Genugtuungsleistungen | Steuerfrei | Steuerfrei | |
Integritätsentschädigungen | |||
16. Opferhilfe gemäss OHG (Art 11 – 15 OHG)
Steuerbar zu 100 % | Steuerbar zu 100 % | ||
Erwerbsausfall | |||
Haushaltsentschädigung | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz |
Heil- und Pflegekosten | Steuerfrei | Steuerfrei | Kostenersatz |
Genugtuungsleistungen | |||
Beratung Schutz im Ver- | |||
fahren |
17. Sachversicherung
steuerfrei | steuerfrei | Kostenersatz | |
Entschädigung für Sach- | |||
schaden |
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18. Vorsorgeleistungen aus dem Ausland
Pensionskassenleistungen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses (BVG-ähnliche Leistungen)
Weitere Ruhegehälter, | ungeachtet des früheren Arbeitsverhältnisses (z.B. AHV-ähnliche Leistungen) | ||
grundsätzlich steu- grundsätzlich steuerbar in | Das DBA mit dem Zahlerstaat | ||
Rente | erbar in der Schweiz | der Schweiz. | ist zu konsultieren. Die Rente ist steuerbar mit dem übrigen Ein- kommen. |
Ausser das DBA | Ausser das DBA regelt es | ||
regelt es anderwei- anderweitig | |||
tig | |||
Grundsätzlich | grundsätzlich steuerbar in | Das DBA mit dem Zahlerstaat | |
Kapitalleistung | steuerbar in der Schweiz | der Schweiz. | ist zu konsultieren. Die Kapital- leistung ist steuerbar mit einer gesonderten Jahressteuer |
Ausser das DBA | Ausser das DBA regelt es | ||
regelt es anderwei- anderweitig | |||
tig | |||
Pensionskassenleistungen eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses (BVG-ähnliche Leistungen
Grundsätzlich steuerbar in der Schweiz | grundsätzlich steuerbar in der Schweiz. | Das DBA mit dem Zahlerstaat ist zu konsultieren. Die meisten DBA sehen in diesen Fällen | |
Rente | Ausser das DBA | Ausser das DBA regelt es | eine Besteuerung im ausländi- schen Zahlerstaat vor. |
regelt es anderwei- anderweitig | |||
tig Grundsätzlich steuerbar in der Schweiz | grundsätzlich steuerbar in der Schweiz. | Gesonderte Jahressteuer Das DBA mit dem Zahlerstaat ist zu konsultieren. Die meisten | |
Kapitalleistung | Ausser das DBA | Ausser das DBA regelt es | DBA sehen in diesen Fällen eine Besteuerung im ausländi- |
regelt es anderwei- anderweitig | schen Zahlerstaat vor | ||
tig | |||
Grundsätzliches
Bonus/Überschussanteile, die mit der Prämie verrechnet werden, sind steuerfrei.
Bonus/Überschussanteile, die mit dem Kapital oder Rente ausbezahlt werden, sind analog der Versicherungsleistung zu besteuern bzw. sind auch steuerfrei.
Bei fremdfinanzierten Kapitalversicherungen mit Einmalprämien werden die Schuldzinsen nicht zum Abzug zugelassen. Nach geltender Gerichtspraxis liegt eine Fremdfinanzierung vor, wenn das Nettovermögen des Versicherten nicht mindestens 50% grösser ist als der einbezahlte Ver- sicherungsbetrag.
Inkrafttreten | und Publikation |
Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab sofort.
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