08 Merkblatt Kinderdrittbetreuungskosten

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung natürliche Personen Hauptstrasse 11 CH-8750 Glarus Glarus, 3. Januar 2024

Merkblatt

Kinderdrittbetreuungskosten

1. Allgemeines

Gemäss Art. 31 Abs. 1 Ziff. 10 StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG können unter gewissen Voraussetzungen die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern von den Einkünften abgezogen werden. Allfällige Beiträge von Dritten (z.B. Versicherungsleistungen) sind abzuziehen.

2. Voraussetzungen

Abzugsberechtigt sind die Betreuungskosten für Kinder, die am Ende der Steuerperiode das

14. Altersjahr noch nicht vollendet haben. Der Abzug setzt zudem den Kinderabzug unter

Ziff. 19.3 der Steuererklärung gemäss Art. 33 Abs. 1 Ziff. 1 StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG voraus. Der Abzug kann von Eltern geltend gemacht werden:

die im gemeinsamen Haushalt leben und beide einer Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn einer der beiden in Ausbildung oder dauernd invalid ist,

von verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrenntlebenden, geschiedenen oder ledigen Steuerpflichtigen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Ausbildung absolvieren oder dauernd invalid sind. Weitere Bedingungen:

Wenn beide Elternteile im gleichen Geschäft arbeiten, ist ein Abzug nur möglich, wenn beide ein Erwerbseinkommen ausweisen und die Sozialversicherungen entsprechend abgerechnet werden.

Als notwendig gilt eine Fremdbetreuung nur, wenn die Arbeitstätigkeit der Steuerpflichtigen ausserhalb der eigenen Wohnung ausgeübt wird.

Die Kinderbetreuung muss regelmässig sein und es muss ein Anstellungsverhältnis bestehen. Die betreuende Person muss mindestens das 16. Altersjahr überschritten haben.

Der Betreuungskostenanteil für Aufenthalte in Tagesschulen oder Internaten ist nachzuweisen. Schul- und Verpflegungskosten können nicht abgezogen werden.

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3. Präzisierung der Praxisbildung

Voraussetzungen: Die Invalidenrente muss 100 % betragen. Krankheit stellt keine Voraussetzung dar. Bei Aufenthalten in Tagesschulen oder Internaten sind neben den Schulkosten auch die Lebenshaltungskosten nicht abzugsberechtigt. Für ein Mittagessen sind CHF 5, für den ganzen Tag CHF 8 als Einsparung zu Hause anzurechnen. Vom Lohn einer Haushaltlehrtochter oder Au-pair Angestellten ist die Hälfte abzugsberechtigt. Nicht als Kinderbetreuungskosten abziehbar sind in der Regel die Kosten für die Inanspruchnahme von Mittagstischen und Aufgabenhilfen. In diesen Fällen ist der Kostenanteil für die Betreuung im Verhältnis zu den übrigen, nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten marginal. Zudem kommt selbstverständlich auch der Besuch von Vereinen zur Freizeitbeschäftigung der Kinder (Sport-, Musik-, Pfadfindervereine, Ferien- und Sportlager, Spiel- und Bastelgruppen usw.) keiner Fremdbetreuung gleich.

4. Höhe des Abzugs

Der Abzug pro Kind beträgt max. CHF 25'500 im Jahr. Die geltend gemachten Auslagen sind nachzuweisen und die vollständige Adresse der Zahlungsempfänger ist anzugeben. Die Steuerbehörde kann mittels Erhebungsblatt die notwendigen Detailangaben verlangen.

5. Inkrafttreten und Publikation

Diese Weisung wird im Internet publiziert und gilt ab 1. Januar 2024.

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6. Anhang - Erhebungsblatt

Herr/Frau ………………………… ………………………… …………………………

PID-Nr.:

Kinderdrittbetreuungskosten 2024

Gestützt auf Art. 31 Abs. 1 Ziff. 10 StG bzw. Art. 33 Abs. 3 DBG können bei den Kantons-

und Gemeindesteuern sowie den Direkten Bundessteuern die Betreuungskosten unter

gewissen Voraussetzungen in Abzug gebracht werden. Wir verweisen auf die Ausführungen

in der Wegleitung bzw. im Merkblatt (www.gl.ch/online-schalter).

Tatsächlich Abziehbare

bezahlt Kosten

CHF CHF

1. Kind Vorname:…………………………………………………………

Geburtsdatum: ………………………..

Tatsächliche Kosten

………………

Abzüglich erhaltene Beiträge

-…………….

Total abzugsberechtigt

(höchstens CHF 25'500.--)

……………

2. Kind Vorname:…………………………………………………………

Geburtsdatum: ………………………..

Tatsächliche Kosten

………………

Abzüglich erhaltene Beiträge

-…………….

Total abzugsberechtigt

(höchstens CHF 25'500.--)

……………

3. Kind Vorname:…………………………………………………………

Geburtsdatum: ………………………..

Tatsächliche Kosten

………………

Abzüglich erhaltene Beiträge

-…………….

Total abzugsberechtigt

(höchstens CHF 25'500.--)

……………

Total abzugsberechtigte Kinderdrittbetreuungskosten (Ziff. 13.3 der Steuererklärung) ……………

Bemerkungen:

Ort/Datum:

Unterschrift:

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