19 Merkblatt Teilpensionierung

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 CH-8750 Glarus Glarus, 1. Juni 2024

Merkblatt

Teilpensionierung mit Kapitalbezug

1. Rechtliche Grundlage

Die Teilpensionierung ist ab 1. Januar 2024 im Vorsorgerecht geregelt (Art. 13a und 13b BVG). Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Teilbezug der Altersleistung in Rentenform (Art. 13a Abs. 1 BVG). Ein Teilbezug der Altersleistung in Kapitalform ist nur möglich, wenn das Vorsor- gereglement dies vorsieht.

2. Steuerliche Behandlung

Die Steuerverwaltung akzeptiert eine Teilpensionierung mit Bezug der Altersleistung in Kapi- talform, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  • Der Beschäftigungsgrad muss massgeblich und dauerhaft reduziert werden. Um von einer massgeblichen Reduktion des Beschäftigungsgrades ausgehen zu können, muss die Reduktion mindestens 20 Prozent betragen. Eine dauerhafte Reduktion liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen den einzelnen Teilpensionierungsschritten mindes- tens ein Jahr (365 Tage) beträgt.

  • Der Lohn muss ebenfalls entsprechend reduziert werden.

  • Der Bezug von Altersleistungen muss dem Ausmass der Reduktion des Beschäfti- gungsgrades entsprechen. Der (erste) Teilbezug muss mindestens 20 Prozent der Al- tersleistung betragen. Die Vorsorgeeinrichtung kann einen tieferen Mindestanteil zu- lassen (Art. 13a Abs. 3 BVG) und die Mindesthöhe der Bezüge zwei und drei regeln. Die reglementarisch vorgesehene Mindesthöhe der Bezüge ist auch steuerlich mass- gebend.

  • Beim letzten Teilpensionierungsschritt muss vor der endgültigen Erwerbsaufgabe noch ein Beschäftigungsgrad von mindestens 30% vorhanden sei.

  • Der Bezug der Altersleistung in Kapitalform ist in höchsten drei Schritten zulässig (Art. 13a BVG). Hierbei werden alle Bezüge einer Person aus der beruflichen Vorsorge ver- standen (Basis-Pensionskasse, Kaderpläne, Freizügigkeitskonten). Die drei Schritte gelten pro Arbeitgeber, auch wenn der bei einem Arbeitgeber erzielte Lohn bei mehre- ren Vorsorgeeinrichtungen versichert ist.

  • Die Teilpensionierung und ihre Voraussetzungen müssen reglementarisch vorgesehen sein.

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3. Beispiele

Beispiel 1: Auszugehen ist von 100 % Beschäftigungsgrad

Alter 63: 1. Teilpensionierung: Reduktion auf 80 %, Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens Alter 64: 2. Teilpensionierung: Reduktion auf 40 %, Kapitalbezug im Umfang von 40 % des Altersguthabens Alter 65: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung, Kapitalbezug im Umfang von 40% des Altersguthabens

Beispiel 2: Auszugehen ist von 100 % Beschäftigungsgrad

Alter 63: 1. Teilpensionierung: Reduktion auf 80 %, Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens Alter 64: 2. Teilpensionierung: Reduktion auf 60 %, Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens Alter 65: 3. Teilpensionierung: Reduktion auf 40%, Kapitalbezug im Umfang von 20 % des Altersguthabens Alter 66: Definitive Erwerbsaufgabe und Pensionierung, restliches Altersguthaben muss als Rente bezogen werden, da bereits drei Kapitalbezüge erfolgt sind.

4. Gültigkeit

Das Merkblatt gilt ab der Steuerperiode 2024.

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