02 Merkblatt Berufsauslagen - Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 CH-8750 Glarus Glarus, 30. Mai 2024
Merkblatt
Berufsauslagen - Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
1. Zweck und Geltungsbereich
Dieses Merkblatt legt die Praxis der Steuerverwaltung betreffend Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer fest.
2. Gesetzliche Grundlagen
2.1 Kantons- und Gemeindesteuern
Art. 26 StG 1 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit können alle berufsnotwendigen Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere 1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; 2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; 3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 12 bleibt vorbehalten. 2 Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Ziffern 1-3 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Ziffern 1 und 3 steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.
2.2 Direkte Bundessteuer
Art. 26 DBG 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3‘200 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten 2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.
3. Praxishinweise
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Bei der direkten Bundessteuer besteht ab 1. Januar 2016 eine Fahrkostenbeschränkung,
d.h. es darf ab der Steuerperiode 2023 nur noch ein Betrag bis höchstens 3‘200 | Franken als | |
Berufsauslagen abgezogen werden. Mit diesem Betrag sind alle Fahrkosten abgegolten,
welche den Pflichtigen entstehen können wie z.B.:
Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel,
Abzüge Fahrrad oder Motorrad,
Kilometerpauschalen für die Nutzung eines Fahrzeuges.
Für die Berechnung der Kilometerpauschale gelten weiterhin die bisherigen
Kilometerpauschalen. In der Regel werden 220 Arbeitstage jährlich zugrunde gelegt.
Parkgebühren sind in den Kilometeransätzen bereits eingerechnet und deshalb nicht
zusätzlich abziehbar.
Fahrkosten für den Wochenaufenthalt und/oder die Nebenerwerbstätigkeit werden bei der
Fahrkostenbeschränkung ebenfalls eingerechnet.
Bei unterjähriger Steuerpflicht, Teilzeit oder unterjähriger Erwerbsdauer betragen die maximal möglichen Abzüge bei der direkten Bundessteuer 3‘200 Franken. Diese werden
nicht anteilig gekürzt.
Für die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs wird ein Privatanteil von jährlich 10,8%
des Kaufpreises exkl. Mwst., mindestens aber Fr. 1'800 p.a. | belastet. | |
4. Beispiele | ||
Beispiel 1: | Kanton | Bund |
Abzug GA 2. Klasse | 3‘655 | 3‘655 |
Abzug Fahrrad | 700 | 700 |
Fahrkosten total | 4‘355 | 4‘355 |
abziehbare Fahrkosten | 4‘355 | 3‘200 |
Beispiel 2: | Kanton | Bund |
Abzug für Fahrt mit dem Auto | 7‘500 | 7‘500 |
Abzug Fahrrad für Nebenerwerb (effektive Abrechnung) | 700 | 700 |
Fahrkosten total | 8‘200 | 8‘200 |
abziehbare Fahrkosten | 8‘200 | 3‘200 |
Beispiel 3:
unterjährige Steuerpflicht 6 Monate | Kanton | Bund |
Abzug Fahrt mit dem Auto für 6 Monate | 4‘000 | 4‘000 |
abziehbare Fahrkosten | 4‘000 | 3‘200 |
5. Publikation
Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab der Steuerperiode 2023.
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