02 Merkblatt Berufsauslagen - Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 CH-8750 Glarus Glarus, 30. Mai 2024

Merkblatt

Berufsauslagen - Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

1. Zweck und Geltungsbereich

Dieses Merkblatt legt die Praxis der Steuerverwaltung betreffend Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer fest.

2. Gesetzliche Grundlagen

2.1 Kantons- und Gemeindesteuern

Art. 26 StG 1 Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit können alle berufsnotwendigen Kosten abgezogen werden. Dazu gehören insbesondere 1. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; 2. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; 3. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten, Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 12 bleibt vorbehalten. 2 Für die Berufskosten gemäss Absatz 1 Ziffern 1-3 legt der Regierungsrat Pauschalansätze fest; im Falle von Absatz 1 Ziffern 1 und 3 steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen.

2.2 Direkte Bundessteuer

Art. 26 DBG 1 Als Berufskosten werden abgezogen: a. die notwendigen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von 3‘200 Franken für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte; b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit; c. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe j bleibt vorbehalten 2 Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben b und c werden Pauschalansätze festgelegt; im Fall von Absatz 1 Buchstabe c steht der steuerpflichtigen Person der Nachweis höherer Kosten offen.

3. Praxishinweise

1

Bei der direkten Bundessteuer besteht ab 1. Januar 2016 eine Fahrkostenbeschränkung,

d.h. es darf ab der Steuerperiode 2023 nur noch ein Betrag bis höchstens 3‘200

Franken als

Berufsauslagen abgezogen werden. Mit diesem Betrag sind alle Fahrkosten abgegolten,

welche den Pflichtigen entstehen können wie z.B.:

  • Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel,

  • Abzüge Fahrrad oder Motorrad,

  • Kilometerpauschalen für die Nutzung eines Fahrzeuges.

Für die Berechnung der Kilometerpauschale gelten weiterhin die bisherigen

Kilometerpauschalen. In der Regel werden 220 Arbeitstage jährlich zugrunde gelegt.

Parkgebühren sind in den Kilometeransätzen bereits eingerechnet und deshalb nicht

zusätzlich abziehbar.

Fahrkosten für den Wochenaufenthalt und/oder die Nebenerwerbstätigkeit werden bei der

Fahrkostenbeschränkung ebenfalls eingerechnet.

Bei unterjähriger Steuerpflicht, Teilzeit oder unterjähriger Erwerbsdauer betragen die maximal möglichen Abzüge bei der direkten Bundessteuer 3‘200 Franken. Diese werden

nicht anteilig gekürzt.

Für die private Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs wird ein Privatanteil von jährlich 10,8%

des Kaufpreises exkl. Mwst., mindestens aber Fr. 1'800 p.a.

belastet.

4. Beispiele

Beispiel 1:

Kanton

Bund

Abzug GA 2. Klasse

3‘655

3‘655

Abzug Fahrrad

700

700

Fahrkosten total

4‘355

4‘355

abziehbare Fahrkosten

4‘355

3‘200

Beispiel 2:

Kanton

Bund

Abzug für Fahrt mit dem Auto

7‘500

7‘500

Abzug Fahrrad für Nebenerwerb (effektive Abrechnung)

700

700

Fahrkosten total

8‘200

8‘200

abziehbare Fahrkosten

8‘200

3‘200

Beispiel 3:

unterjährige Steuerpflicht 6 Monate

Kanton

Bund

Abzug Fahrt mit dem Auto für 6 Monate

4‘000

4‘000

abziehbare Fahrkosten

4‘000

3‘200

5. Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab der Steuerperiode 2023.

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