06 Merkblatt vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Abteilung Spezialsteuern Hauptstrasse 11/17 CH-8750 Glarus Glarus, 13. Januar 2020

Merkblatt

Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen

1. Rechtliche Grundlage

Alle Erben haben nach Art. 176a StG bzw. Art. 153a DBG unabhängig voneinander An- spruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandtei- le von Vermögen und Einkommen, wenn: 1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, 2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und

3. Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und

4. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

2. Sinn und Zweck

Mit der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen bezweckt der Gesetzgeber, steuerpflich- tige Personen, welche bisher versehentlich oder absichtlich nicht deklarierte Vermögenswer- te erben, zu motivieren, diese zu melden und künftig zu versteuern, um das Steuersubstrat zu erhöhen.

3. Formelle Voraussetzungen

3.1 Antragstellung

Alle Erben können unabhängig voneinander und allenfalls sogar gegen den Willen der ande- ren Miterbinnen und Miterben die vereinfachte Nachbesteuerung beanspruchen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die vereinfachte Nachbesteuerung allen Miterbinnen und Mit- erben gewährt, auch wenn nur ein Erbe sie verlangt hat. Dasselbe gilt, wenn eine mit der Willensvollstreckung oder Erbschaftsverwaltung beauftragte Person die vereinfachte Nach- besteuerung verlangt.

3.2 Form des Antrages

Es genügt die Angabe der hinterzogenen Einkommens- und Vermögenswerte bei der Inven- tarisation, die Selbstdeklaration im Fragebogen zur Erhebung des Steuerinventars (Kapitel V. des Fragebogens) oder die spontane Anzeige bei den Steuerbehörden.

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4. Materielle Voraussetzungen

4.1 Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt

Sobald eine eidgenössische, kantonale (oder kommunale) Steuerbehörde im Moment des Todesfalls in irgendeiner Art Kenntnis von der Hinterziehung hat oder begonnen hat, erste Untersuchungen anzustellen (z.B. Aufforderung zur Einreichung ergänzender Unterlagen), besteht kein Recht mehr auf eine vereinfachte Nachbesteuerung. Wenn beispielsweise die steuerpflichtige Person zu Lebzeiten eine Selbstanzeige eingereicht hat, aber vor deren rechtskräftigen Erledigung stirbt, ist die ordentliche, d.h. 10-jährige Nachbesteuerung vorzu- nehmen.

4.2 Vorbehaltlose Unterstützung bei der Festsetzung der Nachsteuer

Die vorbehaltlose Unterstützung verlangt die vollständige Offenlegung aller bisher nicht de- klarierten Faktoren, soweit diese den Erben bekannt sind. Dabei genügt, wie bereits erwähnt, die Angabe der Einkommens- und Vermögenswerte bei der Inventarisation, die Selbstdekla- ration im Erbeninventar oder die spontane Anzeige bei den Steuerbehörden. Dass es sich dabei um vom Erblasser bisher nicht versteuerte Werte handelt, ist nicht zwingend melde- pflichtig. Die Erben müssen sich dessen noch nicht einmal bewusst sein. Im Unterschied zur straflosen Selbstanzeige ist nicht die Hinterziehung Gegenstand der Anzeige, sondern die Offenlegung aller Vermögens- und Einkommenselemente des Erblassers. Der Fragebogen zur Erstellung des Nachlassinventars ist vollständig und genau auszufüllen. Ebenso sind sämtliche Auflagen im Inventar- und Nachsteuerverfahren vollständig und fristgerecht zu erfüllen.

Entdecken die Erben nach Abschluss des Inventarisationsverfahrens oder des Nachsteuer- verfahrens weitere bisher nicht deklarierte Faktoren, ist die vereinfachte Nachbesteuerung auch auf diesen Werten zu gewähren, sofern die übrigen Bedingungen (Mitwirkung, den Steuerbehörden nicht bekannt, Bezahlung der Nachsteuer) erfüllt werden.

Die Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente wird nur dann vorbehaltlos unterstützt, wenn die Erben das gesamte vom Erblasser hinterzogene und ihnen bekannte Steuersubstrat offenlegen. Eine wissentlich und willentlich nur teilweise An- zeige genügt nicht und lässt den Anspruch auf die privilegierte Nachbesteuerung als Ganzes erlöschen.

4.3 Ernstliches Bemühen um Bezahlen der Nachsteuer

Die Erben müssen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen. Dies bedeutet, dass sie, sofern sie die Nachsteuern nicht oder nicht ganz bezahlen können, von sich aus aktiv mit der Steuerbehörde Kontakt aufnehmen und um eine Stundung oder Ratenzahlung ersuchen müssen. Unterlassen sie dies oder wird trotz Zahlungserleichterun- gen nicht die ganze Schuld beglichen, wird das Nachsteuerverfahren mit Wirkung für alle Erbinnen und Erben nachträglich auf 10 Jahre ausgedehnt.

5. Rechtsfolgen

5.1 Nachsteuer und Zins

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert. Stirbt ein Steuerpflichtiger im Jahr 2017, wird die Nachsteuer also höchstens für die Steuerperioden 2015 bis 2013 erhoben, sofern diese rechtskräftig veranlagt sind. An-

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dernfalls sowie im Todesjahr werden die hinterzogenen Vermögens- und Einkommensele- mente im offenen Veranlagungsverfahren berücksichtigt.

5.2 Veranlagung und Rechnung

Es wird für jede einzelne Steuerperiode, auf welche sich die vereinfachte Nachbesteuerung bezieht, eine separate Veranlagung und Rechnung ausgestellt.

5.3 Straflosigkeitsverfügung

Nach vollständiger Bezahlung der Nachsteuerrechnung ergeht eine Straflosigkeitsverfügung.

6. Ehegatten in ungetrennter Ehe

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist nur für die vom Erblasser hinterzogenen Vermögens- werte möglich. Kommen in einem Erbfall auch hinterzogene Einkommens- und Vermögens- bestandteile des überlebenden Gatten zum Vorschein, wird diesbezüglich das ordentliche Nachsteuerverfahren für maximal 10 Steuerperioden durchgeführt. Zeigt nicht der überle- bende Ehegatte seine Steuerhinterziehung an (sondern wird sie infolge Offenlegung eines anderen Erben entdeckt), liegt nicht einmal eine straflose Selbstanzeige vor, und der überle- bende Ehegatte kann wegen Steuerhinterziehung gebüsst werden.

Haben sowohl der überlebende, wie auch der verstorbene Ehegatte je eigene Einkommens- und Vermögenswerte hinterzogen, wird betreffend der vom überlebenden Ehegatten hinter- zogenen Bestandteile die ordentliche 10-jährige Nachbesteuerung vorgenommen. Lediglich bei den vom verstorbenen Ehegatten hinterzogenen Bestandteilen erfolgt die vereinfachte 3- jährige Nachbesteuerung.

7. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfah- ren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheim- licht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen bzw. wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird nach Art. 214 StG bzw. Art. 178 DBG mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu 10‘000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50‘000 Franken.

8. Zuständigkeit

Zuständig für die Durchführung des Verfahrens bei vereinfachter Nachbesteuerung in Erbfäl- len ist die Kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Spezialsteuern, Hauptstrasse 11/17, 8750 Glarus.

9. Inkrafttreten und Publikation

Dieses Merkblatt wird im Internet publiziert und gilt ab sofort.

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