01 Wegleitung 2022

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 8750 Glarus

Wegleitung zur Steuererklärung 2022 für natürliche Personen des Kantons Glarus Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer

Kantonale Steuerverwaltung Glarus gl.ch/steuern · steuerverwaltung@gl.ch Telefon 055 646 61 50

Inhaltsverzeichnis Seite Allgemeine Hinweise 3 Tipps zum Ausfüllen 4 Steuerdeklaration mittels webbasierter Steuererklärung – eTax.GL 5 Vertretung, Personalien und Familienverhältnisse 6 Einkünfte im In- und Ausland 6 Abzüge vom Einkommen 15 Vermögen im In- und Ausland 24 Schenkungen und erbrechtliche Vermögensanfälle 26 Erhaltene Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven 26 Kapitalleistungen im Jahre 2022 26 Straffolgen bei Widerhandlungen 29 Steuerbezug 29 Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern 30 Berechnung der Direkten Bundessteuer 31 Feuerwehrpflicht und Feuerwehrersatzabgabe 32

Wichtige Änderungen gegenüber dem Vorjahr

Die Berufskostenverordnung regelt für die direkte Bundessteuer neu, dass die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs (inkl. Arbeitswegkosten) pro Monat mit 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden kann. Bisher betrug die Pauschale 0,8 Prozent. Diese Anpassung gilt auch auf Ebene Kantons- und Gemeindesteuern. Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug. Dazu entfällt für Arbeit- geber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Trotz der Änderung bleibt es jedoch wei- terhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen

Allgemeine Hinweise

Sehr geehrte Damen und Herren

Die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinden und des Bundes werden aufgrund des Einkommens 2022 bzw. des Vermögens per 31. Dezember 2022 (allenfalls am Ende der Steuerpflicht) bemessen. Steuerveranlagungen nach diesem System können zwangsläufig erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der Steuerpflicht end- gültig vorgenommen werden, weil erst dann alle notwendigen Einkommens- und Vermögensbestandteile bekannt sind. Dies hat zur Folge, dass die Steuerpflichtigen in der jeweiligen Steuerperiode zuerst eine provisorische Steuerrechnung erhalten. In diesem Jahr ist die Steuererklärung 2022 samt Hilfsblättern auszufüllen und bis zum aufgedruckten Datum einzureichen. Gestützt auf diese Steuererklärung wird die Steuerperiode 2022 definitiv veranlagt und die provisorische Steuerrechnung mit der definitiven Abrechnung ersetzt.

Ehegatten in ungetrennter Ehe werden für ihr Einkommen und Vermögen gemeinsam besteuert, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand. Sie üben die Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus und haben beide die Steuererklärung persönlich zu unterschreiben.

Jugendliche Steuerpflichtige werden für ihr gesamtes Einkommen und Vermögen erstmals in dem Jahr selbständig und für das ganze Jahr veranlagt, in dem sie das 18. Altersjahr erreichen. Sofern deren voraussichtliches Einkommen über CHF 10‘000 und das Vermögen über CHF 75‘000 liegt, können die Jugendlichen den Fragebogen für 18-jährige zur erstmaligen Erfassung der steuerbaren Faktoren ausfüllen. Der Fragebogen kann im Internet, unter gl.ch/online-schalter (via Finanzen und Gesundheit > Steuerverwaltung > natürliche Personen > Einkommens- und Vermögenssteuer > Formulare, Gesuche, Anträge) zur erstma- ligen Erfassung der steuerbaren Faktoren, heruntergeladen und der Kantonalen Steuerverwaltung per Email oder auf dem Postweg zugestellt werden.

Auf dem adressierten Steuererklärungsformular ist oberhalb der Adresse Ihre persönliche PID-Nummer angegeben. Diese ist bei jeder Rückfrage oder mit jedem Schreiben an die Steuerverwaltung anzugeben.

Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare sind den Ehepaaren gleichgestellt.

Zivilstandsänderungen / Wohnsitzwechsel im Jahr 2022

Bei Heirat werden die Ehegatten / Partner/innen für die ganze Steuerperiode gemeinsam als Verheiratete besteuert; bei Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung erfolgt die Besteuerung für die ganze Periode getrennt nach den Vorschriften über alleinstehende Personen. Massgebend sind die Verhältnisse am

31. Dezember 2022 bzw. am Ende der Steuerpflicht.

Bei Umzügen innerhalb des Kantons Glarus ist für die Besteuerung des ganzen Jahres der Wohnsitz am

31. Dezember 2022 massgebend.

Bei Wegzug in einen anderen Kanton endet die Steuerpflicht im Kanton Glarus am Ende der vorangegangenen Steu- erperiode. Bei Wohnsitzverlegung ins Ausland endet die Steuerpflicht mit der Abmeldung. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Wegzugsdatum muss deshalb noch eine Steuererklärung eingereicht werden, damit für diese Zeit eine unterjährige Veranlagung vorgenommen werden kann. Zuzüger/innen im Jahr 2022 aus einem anderen Kanton sind für die ganze Steuerperiode im Kanton Glarus steuer- pflichtig. Bei Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht mit dem Zuzugsdatum (unterjährige Veranlagung).

Diese Regelungen gelten für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die Direkte Bundessteuer.

Sämtliche personenbezogenen Änderungen betreffend Adressen, Adresszusätzen, Namen, Zivilstand, Konfession etc. können nur durch das zuständige Einwohneramt angepasst werden. Auch aktuelle oder künftige Änderungen sind ausschliesslich dem Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde zu melden.

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Tipps zum Ausfüllen

Diese Wegleitung soll Ihnen das Ausfüllen der Steuererklärung erleichtern. Die Steuerverwaltung ist Ihnen dankbar, wenn Sie dabei die für Sie in Betracht kommenden Abschnitte dieser Wegleitung beachten und die Steuererklärung sorgfältig und voll- ständig ausfüllen. Sie ersparen sich dadurch Umtriebe durch Rückfragen und tragen so zu einer Beschleunigung des Veranla- gungsverfahrens bei. Zweckmässig ist es, sich vorweg die Unterlagen zu beschaffen, die für die Erstellung der Steuererklä- rung benötigt werden. Es handelt sich vor allem um:

Lohnausweis/e des oder der Arbeitgeber/s/innen (auch bei Nebenbeschäftigungen) Bescheinigung der AHV über die abgelieferten Steuern (Bundesgesetz über die Bekämpfung der Schwarzarbeit) Bestätigungen über Ersatzeinkommen (Taggelder der Kranken- oder Arbeitslosenkasse, Mutterschaftsentschädigung etc.) und Kinderzulagenauszahlungen bei selbständiger Erwerbstätigkeit Rentenausweise oder Postabschnitte über Renten Sparhefte, Kontoauszüge, Bank- und Postkontoausweise, aus denen die Bruttozinsen, die abgezogene Verrech- nungssteuer und der Kontostand ersichtlich sind Gutschriftsanzeigen von Banken über die Erträge von Wertpapieren Wertschriftenverzeichnisse der Depotbanken Unterlagen über in- und ausländische Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung Belege über Schuldzinsen, Liegenschaftsunterhalt und Einspeisevergütungen Bescheinigungen über Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule und Säule 3a) Belege über Auslagen für Krankheit und Unfall, behinderungsbedingte Kosten, Zuwendungen, Aus- und Weiterbil- dungskosten, Kinderdrittbetreuung usw. Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) bei selbständiger Erwerbstätigkeit

Liegen die Unterlagen bereit, kann mit dem Einstieg ins eTax Web des Kantons Glarus begonnen werden. Wenn die Steuerer- klärung in Papierform ausgefüllt wird, empfiehlt es sich, zunächst die Hilfsblätter zur Steuererklärung auszufüllen und erst danach deren Ergebnisse in die Steuererklärung zu übertragen. Die Hilfsblätter sind nummeriert. Diejenigen, die jeder Steuer- erklärung beigelegt sind, tragen die folgenden Nummern:

Formular 2 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit Verrechnungssteuerantrag Formular 4 Versicherungsbeiträge und Sparzinsen Formular 5 Berufsauslagen Formular 6 Hilfsblatt Liegenschaften Formular 7 Schuldenverzeichnis Formular 8 Zuwendungen an politische Parteien / Freiwillige Zuwendungen Formular 9 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten

Sofern Sie die Formulare handschriftlich ausfüllen möchten, können die physischen Steuererklärungsformulare bei der Kanto- nalen Steuerverwaltung bezogen werden, wobei das beschriftete Hauptformular sowie je ein Exemplar der ausgefüllten Beiblät- ter zu retournieren sind. Nicht benötigte, leere Formulare dagegen müssen nicht zurückgesandt werden. Falls weitere Hauptformulare, Beiblätter oder Zusatzformulare benötigt werden, wenden Sie sich bitte an die Kantonale Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus (Tel. 055 / 646 61 50; Email steuerverwaltung@gl.ch).

Die von Hand ausgefüllten Formulare sind vollständig und auf Seite 4 des Hauptformulars unterzeichnet im beiliegenden Rück- antwortcouvert der Kantonalen Steuerverwaltung fristgerecht zu retournieren.

Die Beträge auf allen Formularen sind nur in ganzen Franken einzusetzen.

Steuerpflichtige mit Wohnsitz in einem anderen Kanton, die im Kanton Glarus aufgrund von Liegenschaftsbesitz oder Geschäftsort steuerpflichtig sind, können auf das Ausfüllen der glarnerischen Steuererklärung verzichten, wenn als Ersatz eine Kopie der vollständigen Steuerdeklaration 2022 (inkl. Hilfsformulare) des Wohnsitzkantons und des von uns erhaltenen Beiblattes eingereicht wird. Auf die generelle Zustellung des gesamten Formularblocks wird deshalb verzichtet. Zusätzlich benötigte Formulare können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus (Tel. 055 / 646 61 50; Email steuerverwaltung@gl.ch) angefordert werden.

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Einreichung mittels webbasierter Steuererklärung – eTax.GL

Für die Steuerperiode 2022 kann die Steuererklärung vollständig digital ausgefüllt werden und zusammen mit den notwendigen Beilagen ohne Unterschrift elektronisch übermittelt werden. Die Online-Steuererklärung finden Sie über folgenden Link:

eTax.gl.ch

Die Einreichung mittels Nutzung der Online-Steuererklärung bringt folgende Vorteile für Sie:

Einfache und sichere Registrierung mittels Zwei-Faktoren-Authentisierung Jederzeit und überall verfügbar mit allen gängigen elektronischen Hilfsmitteln Keine lokale Installation auf dem eigenen PC Unterschriftfreie Einreichung Elektronische Übermittlung sämtlicher Beilagen App-Lösung (SNAP.SHARE) zur Digitalisierung der erforderlichen Belege Verschlüsselte Übermittlung und Speicherung Hohe Datenqualität, was weniger Rückfragen mit sich bringt Keine Druck- und Portokosten

Internet

Weitere Informationen zu Gesetzen und Verordnungen finden Sie unter: gesetze.gl.ch Wegleitungen, Formulare, Weisungen und Merkblätter finden Sie unter: gl.ch/online-schalter

Angaben zur webbasierten Einreichung siehe oben. Fristverlängerungen können bis 30. September 2023 direkt via Internet eingeholt werden unter: gl.ch/steuerfristen

Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie bei Papiereinreichung folgendes beachten:

Es werden keine Originalbelege retourniert (wo nötig, sind Kopien einzureichen) Keine Heft-Klammern verwenden Geschäftsabschlüsse bitte nicht binden

Dies erleichtert uns die Arbeit des Einscannens der Formulare und Unterlagen enorm.

Wir danken Ihnen für Ihre wertvolle Mitarbeit und stehen für allfällige weitere Auskünfte gerne zu Ihrer Verfügung.

Freundliche Grüsse

Kantonale Steuerverwaltung

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Vertretung, Personalien und Familienverhältnisse

(Seite 1 der Steuererklärung)

Die Vertretung der Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ist zulässig. Der/Die Vertreter/in hat sich durch eine schriftli- che Vollmacht auszuweisen. Als schriftliche Vollmacht gilt die entsprechende Angabe eines Vertreters oder einer Vertreterin auf der Vorderseite der Steuererklärung zusammen mit einer rechtsgültigen Unterschrift auf Seite 4 der Steuererklärung. Liegt eine vollständige Eintragung und damit eine gültige Vollmacht vor, wird die Korrespondenz und namentlich die Steuerveranlagung dieser Steuerperiode der Vertretung zugestellt. Die Steuerrechnungen dagegen gehen direkt an die Steuerpflichtigen.

Für die Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2022 bzw. am Ende der Steuerpflicht massgebend. Ebenfalls sind die neuen AHV-Nummern einzutragen.

Werden Kinder- oder Unterstützungsabzüge geltend gemacht, sind die verlangten Angaben vollständig vorzunehmen. Nach diesen Angaben richten sich die entsprechenden Sozialabzüge sowie der Steuertarif.

Einkünfte im In- und Ausland

(Seite 2 der Steuererklärung)

Vorbemerkungen

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen in- und ausländischen Einkünfte aus Erwerbstätig- keit, Sozial- und anderen Versicherungen, beweglichem und unbeweglichem Vermögen und weiteren Einkommensquellen. Das Einkommen unmündiger Kinder wird dem/der Inhaber/in der elterlichen Sorge zugerechnet, ausgenommen das Erwerbs- einkommen und das an dessen Stelle tretende Ersatzeinkommen (z.B. eigene Suva-Renten, Invalidenrenten, Taggelder aus Versicherungen), das beim unmündigen Kind ohne Altersbegrenzung selbst steuerpflichtig ist.

Zuzüger/innen im Jahr 2022 aus einem anderen Kanton, sind für die ganze Steuerperiode in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch die Direkte Bundessteuer im Kanton Glarus steuerpflichtig. In der Steuererklärung 2022 ist somit das gesamte im Jahr 2022 erzielte Einkommen zu deklarieren.

Bei Zuzug aus dem Ausland beginnt die Steuerpflicht für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch die Direkte Bundes- steuer im Kanton Glarus mit dem Zuzugsdatum. In der Steuererklärung ist das ab dem Zuzugsdatum bis zum Ende der Steuerperiode erzielte Einkommen zu deklarieren (unterjährige Veranlagung).

Eine unterjährige Steuerperiode ergibt sich ausserdem bei Tod oder beim Wechsel von der Quellensteuer zur ordentli- chen Veranlagung. Bis zum Tod einer verheirateten / in Partnerschaft lebenden Person unterliegen die Ehegatten / Part- ner/innen der gemeinsamen Veranlagung zum Steuertarif für Verheiratete. Nachher tritt der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin / der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin neu in die Steuerpflicht ein und wird zum Tarif für Alleinstehende besteuert. Für beide Zeitabschnitte hat der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende Ehegattin / der überlebende Partner oder die überlebende Partnerin in verschiedenen Steuererklärungen das Einkommen anzugeben, wie es in der entsprechenden Steuerperiode tatsächlich zugeflossen bzw. fällig geworden ist.

In allen Fällen mit unterjähriger Steuerperiode müssen die regelmässig fliessenden Einkünfte für die Bestimmung des mass- geblichen Steuersatzes von Amtes wegen auf zwölf Monate umgerechnet werden. Damit wird gewährleistet, dass Steuerpflich- tige, die nicht während der ganzen Dauer der Steuerperiode der Steuerpflicht im Kanton unterliegen, zum gleichen Satz be- steuert werden, wie wenn sie während der ganzen Periode steuerpflichtig wären. Als regelmässig fliessende Positionen gelten das laufende Erwerbseinkommen aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, damit zusammenhängende Ersatzeinkünfte, in regelmässigen Abständen fliessende Renten aller Art oder der Liegenschaftsertrag aus Vermietung oder Eigennutzung, etc. Ebenfalls als regelmässig gelten Aktiv- und Passivzinsen, wenn die während der Dauer der Steuerpflicht fällig gewordenen Zinsen weniger als ein Jahr abdecken, es sich also um Monats-, Quartals-, Trimester- oder Semesterzins handelt. Die Umrechnungen erfolgen nach der Dauer der Steuerpflicht, wobei der Jahresbetrag bei den einzelnen Positionen nicht überschritten werden darf.

Nicht regelmässig, d.h. während der Steuerperiode nur einmal fliessende Einkünfte wie Kapitalabfindungen für wiederkehren- de Leistungen, Treueprämien, Jahresgratifikationen, Liquidationsgewinne, Dividenden, Jahrescoupons von Obligationen und Jahreszinsen werden dagegen nicht umgerechnet.

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Beispiel einer unterjährigen Steuerpflicht:

Zuzug des/der Steuerpflichtigen per 1. März 2022 aus dem Ausland und Aufnahme der unselbständigen

Erwerbstätigkeit

am 1. Juni 2022:

steuerbar

CHF

satzbestimmend

CHF

Lohn 1.6. – 31.12.

26'600

31’920

Wertschriftenertrag (fällig am 28.2.)

--

--

Wertschriftenertrag (fällig am 30.9.)

300

300

Bonus (Dezember)

1'000

1’000

Einkommen

27'900

33’220

Erläuterung:

Das nach dem Zuzug und damit während 10 Monaten erzielte Erwerbseinkommen stellt regelmässig fliessendes Einkommen dar und ist für die Satzbestimmung auf zwölf Monate umzurechnen (CHF 26'600 x 12 : 10 = CHF 31’920). Der am

28. Februar 2022 fällige Wertschriftenertrag wurde nicht während der Dauer der Steuerpflicht im Kanton erzielt und fällt daher

aus der Berechnung. Der am 30. September 2022 fällige Wertschriftenertrag und der im Dezember ausbezahlte einmalige Bonus fallen unter die hiesige Steuerpflicht, wären bei ganzjähriger Steuerpflicht aber nicht höher ausgefallen. Deshalb sind sie für die Ermittlung des Steuersatzes nicht umzurechnen, sondern wie effektiv zugeflossen zu berücksichtigen.

Die Umrechnungen bei den einzelnen Einkommens- und Abzugspositionen für die Satzbestimmung werden

von der Kantonalen

Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren von Amtes wegen vorgenommen.

Eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

bei ausserkantonalem Wohnsitz und Geschäftsbetrieben, Be-

triebsstätten oder Grundstücken im Kanton Glarus besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn

sie im Laufe des Jahres

begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle

wird das Einkommen nach geltender Ausscheidungspraxis auf die

entsprechenden Kantone aufgeteilt und die Vermögenswerte im Verhältnis zur Dauer dieser Zugehörigkeit gewichtet.

1 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Als Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit sind alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen

zu versteuern ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und die

Form der Ausrichtung. Steuerbar sind insbesondere auch:

freiwillige Trinkgelder, auch wenn sie nicht im Lohnausweis aufgeführt sind;

als Spesenvergütung bezeichnete Lohnnebenleistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberste- hen. Bei Pauschalspesen ohne Spesenreglement liegt die Beweispflicht für die geschäftsnotwendige Verwendung

dieser Zahlungen beim/bei der Arbeitnehmer/in.

Für Aussendienstangestellte mit Pauschalspesen

besteht ein spezielles Berechnungsblatt;

private Fahrten mit dem Geschäftsauto. Falls diese Kosten vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin nicht

verrechnet werden, ist auf dem Lohnausweis (Ziff. 2.2) pro Monat eine Aufrechnung von

0.9% vom Kaufpreis exkl.

Mehrwertsteuer, mindestens jedoch CHF 150, als

Privatanteil vorzunehmen;

Naturalbezüge. Sie sind mit dem Betrag einzusetzen, den der/die Steuerpflichtige dafür zu bezahlen hätte. Der Wert für volle Verpflegung und Unterkunft beträgt in der Regel CHF 11'880 im Jahr. Kommt der Arbeitgeber oder

die Arbeitgeberin auch für Kleider, Wäsche und

Schuhe sowie für deren Unterhalt und Reinigung auf, sind zusätz-

lich CHF 960 im Jahr anzurechnen. Wurde nicht die volle Verpflegung und Unterkunft gewährt, sind die Ansätze angemessen zu kürzen. Detaillierte Angaben dazu sind dem Merkblatt N2/2007 zu entnehmen; vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin direkt bezahlte Beiträge wie z.B. Lebenshaltungs- oder Ausbil-

dungskosten.

Steuerfrei und nicht zu deklarieren sind Soldzahlungen für

Militär- und Zivilschutzdienst. Ebenso

steuerfrei ist der Sold der

Milizfeuerwehrleute bis CHF 5‘000 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr.

Nur für Kontrollzwecke zu deklarieren ist das durch die AHV mit dem vereinfachten Verfahren abgerechnete Nebener-

werbseinkommen (siehe dazu Ziffer 1.3).

1.1 Aus Haupterwerbstätigkeit

In die Steuererklärung ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis einzusetzen. Zum steuerbaren Erwerbseinkommen gehören insbesondere auch sämtliche Entschädigungen und Zulagen, wie beispielsweise Entgelt für Überzeit-, Schicht- und Sonntagsarbeit, Teuerungs-, Ferien- und Kinderzulagen, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumszuwendun-

gen, Besoldungsnachgenuss, Mutterschaftsentschädigungen usw.

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1.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit

Zu deklarieren ist sämtliches Einkommen aus einer unselbständigen Nebenerwerbstätigkeit. Darunter fallen bei- spielsweise Vergütungen für Tätigkeit in Behörden (z.B. Sporteln), für journalistische, künstlerische, literarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, Leitung von Vereinen, handwerkliche Arbeiten, Hauswart- und Reini- gungsarbeiten. Bestand die Arbeitsentschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (z.B. Liegen- schaftsverwalter, Hauswart), ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu de- klarieren. Zu deklarieren sind auch aus Nebenbeschäftigungen fliessende Entschädigungen für Dienstleistungen je- der Art, aus Lizenzen, Patent- und Urheberrechten, Mitarbeiterbeteiligungen sowie Trink-, Sitzungs- und Taggelder, Verwaltungsratshonorare, Tantiemen und dergleichen. Die unselbständigen Nebenerwerbseinkünfte sind mit Lohnausweis, Zahlungsbelegen usw. nachzuweisen. Bei mehreren Einkommen ist zudem eine detaillierte Aufstellung über die einzelnen Beträge beizulegen. Ein Nebenerwerbseinkommen setzt einen Haupterwerb voraus. Liegt kein Haupterwerb vor und beträgt das jährli- che Einkommen mehr als CHF 6'000, so gilt dies als Teilzeitbeschäftigung und ist im Haupterwerb (Ziff. 1.1) einzu- tragen.

1.3 Vereinfachtes Abrechnungsverfahren von Nebenerwerbseinkommen

Das direkt mit der AHV abgerechnete Nebenerwerbseinkommen ist in der Vorkolonne (Ziffer 106) der Steuererklä- rung einzutragen. Diese Angaben sind für Kontrollzwecke und statistische Auswertungen bestimmt und werden nicht in die Steuerberechnung miteinbezogen. Die Abrechnungen der AHV sind der Steuererklärung beizulegen.

2 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Industrie, in einem freien Beruf, in Land- oder Forstwirtschaft ausüben, haben Urkunden und andere Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Ver- träge aller Art, wichtige Korrespondenz, Einkaufsfakturen, Doppel ausgestellter Rechnungen, Bankauszüge, Postcheckbelege, Quittungen aller Art, Kassastreifen, Buchungsbelege usw.), während zehn Jahren, bei hängigen Verfahren während weiterer fünf Jahre aufzubewahren (Aufbewahrungspflicht). Ferner sind die Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schul- den sowie die Privatentnahmen und Privateinlagen vollständig aufzuzeichnen (Aufzeichnungspflicht). Die Mindestanforde- rungen an diese Aufzeichnungen sind: Lückenlose und fortlaufende, regelmässig abgeschlossene Aufschriebe über Einnahmen und Ausgaben (Kassa- und Postcheckbuch); vollständige Aufstellungen über Warenvorräte (Inventare), Geschäftseinrichtun- gen, ausstehende Kundenguthaben (Debitoren), sonstige Guthaben (Bank, Postcheck usw.) und sämtliche Schulden auf Ende jedes Geschäftsjahres. Nähere Angaben zu diesen Mindestanforderungen können dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuer- verwaltung betreffend Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht vom Januar 1980 entnommen werden, welches bei Bedarf bei der Kantonalen Steuerverwaltung bezogen werden kann. Wer nach den Regeln der kaufmännischen Buchführung ordnungs- gemäss Geschäftsbücher führt, erfüllt damit die steuergesetzliche Aufzeichnungspflicht ohne weiteres. Festsetzung der Beiträge an AHV/IV/EO Das bei der Veranlagung für die Direkte Bundessteuer ermittelte Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird den Aus- gleichskassen zur Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge gemeldet. Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist daher vom übrigen Einkommen zu unterscheiden.

2.1 Aus Haupterwerbstätigkeit

Steuerpflichtige, die eine Buchhaltung führen, haben mit der Steuererklärung die unterzeichneten Bilanzen und Er- folgsrechnungen der im Jahre 2022 abgeschlossenen Geschäftsjahre einzureichen. Selbständigerwerbenden ste- hen für die Deklaration folgende Fragebogen zur Verfügung: Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhal- tung (Formular 15) / Selbständigerwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung (15a). Für Landwirte wird auf den Fragebogen für Landwirte (18) und die Wegleitung zum Fragebogen (18a) verwiesen. Bei kleineren Landwirt- schaftsbetrieben ohne Buchhaltung kann das Aufzeichnungsformular 18/1 verwendet werden.

Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören auch gewerbsmässiger Liegenschaften- und Wertpa- pierhandel, Naturalbezüge jeder Art aus dem eigenen Geschäft, d.h. der Wert der Waren und Erzeugnisse, die der/die Steuerpflichtige aus dem eigenen Geschäft bezogen hat (Ansätze s. Merkblatt N1 2007 bzw. NL1 2007 für Landwirte), sowie der mässige Mietwert der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Geschäftshaus.

Zu deklarieren ist das Einkommen nach Abzug der geschäftsmässig begründeten Gewinnungskosten. Zu diesen gehören insbesondere:

Aufwendungen, welche zur Erzielung des Umsatzes gemacht werden, wie Löhne, Ausgaben für die Waren- beschaffung, Kosten für den Unterhalt des Betriebsinventars. Es sind nur die Löhne desjenigen Personals abzugsfähig, das unmittelbar im Geschäftsbetrieb mitarbeitet. Löhne für Hausdienstpersonal sind auch dann nicht abzugsfähig, wenn die Anstellung wegen der Mitarbeit der Ehefrau im Betrieb notwendig wird; Zinsen für Geschäftsschulden; 8

Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, nicht aber die Beiträge für privates Dienstpersonal; Miet- und Pachtzinsen (nur für Geschäftsräume); geschäftsmässig begründete Abschreibungen und Rückstellungen; massgebend ist das Merkblatt A 1995 über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe, das unentgeltlich bei der Kantona- len Steuerverwaltung bezogen werden kann. Abschreibungen und Rückstellungen können nur auf Bestand- teilen des Geschäftsvermögens vorgenommen werden. Dabei ist mindestens eine Abschreibungstabelle zu führen; wird die Methode der Direkt- oder Sofortabschreibungen für bewegliches Anlagevermögen gewählt, so muss diese für mindestens 5 Jahre beibehalten werden. Dies gilt auch für Ersatzobjekte; Geschäftsverluste (inkl. Verluste der letzten 7 Jahre), so weit diese nicht bereits mit übrigem Einkommen verrechnet wurden; Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen (2. Säule) zugunsten des eigenen Personals, sofern eine zweck- widrige Verwendung ausgeschlossen ist. Die Beiträge des/der Selbständigerwerbenden für seine/ihre eige- ne berufliche Vorsorge dürfen nur im Ausmass des «Arbeitgeberanteils» abgezogen werden, also desjeni- gen Anteils, den der/die Arbeitgeber/in üblicherweise (d.h. im Falle unabhängiger Dritter) für sein/ihr Perso- nal leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende Privatanteil der Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vor- sorge (2. Säule) sowie sämtliche Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) dürfen nicht vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Ziffer 2, sondern ausschliess- lich in Ziffer 11 bzw. 13.1 der Steuererklärung abgezogen werden; Prämien für die Berufsunfallversicherung des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin in dem Um- fang, als sie für die Versicherung gleichartiger Berufsrisiken der Angestellten geleistet werden müssen; Prämien für persönliche Risikoversicherungen sind hier nur abzugsberechtigt, wenn diese als Sicherheit ei- nes Geschäftskredites bei der Bank dienen; Prämien für Krankentaggeldversicherungen des Inhabers oder der Inhaberin.

Vom Einkommen dürfen nicht in Abzug gebracht werden:

Eigenkapitalzinsen; Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen; Aufwendungen für die Schuldentilgung; Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechtes an schweizerische oder fremde Amtsträger; Einkommens- und Vermögenssteuern; persönliche Bussen (z.B. Steuer-/Verkehrsbussen); Lebenshaltungskosten (z.B. Haushaltungskosten, Prämien für private Versicherungen des/der Steuerpflich- tigen und seiner/ihrer Familie wie Lebens-, Unfall-, Krankenversicherung); die auf private Zwecke entfallenden Teile der Geschäftsunkosten (z.B. Kosten für Auto, Löhne, Heizung, Reinigung, Telefon usw.). Ansätze dazu siehe Merkblatt N1 2007 bzw. NL1 2007 (Landwirte).

Liquidationsgewinne werden unter Ziffer 17.3 abgezogen und separat besteuert.

2.2 Aus Nebenerwerbstätigkeit

Zu deklarieren ist das Netto-Einkommen aus einer selbständigen Nebenerwerbstätigkeit; so unter anderem Ver- mittlungsprovisionen, Gutachterhonorare, Entschädigungen für Buchhaltungsarbeiten oder Privatunterricht, Auf- trittsgagen, Handel mit Waren etc. Im Übrigen gelten die unter Ziffer 2.1 gemachten Ausführungen sinngemäss. Für landwirtschaftliche Nebenerwerbe, auch für den Handel mit Vieh, sind die Buchhaltungsabschlüsse mit dem Fra- gebogen (Form. 18 oder 18/1) für Landwirte einzureichen.

2.3 Aus Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft

Erträge aus Beteiligungen an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften sind entsprechend der Beteiligungsquo- te zu deklarieren. Der separate Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften (Form. 15/15a in Verbin- dung mit 15c) ist gleichzeitig mit der persönlichen Steuerdeklaration einzureichen.

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3. Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

(siehe auch Merkblatt auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung)

Renten und Pensionen zählen zu den steuerbaren Einkünften. Diese Einkünfte sind mit den entsprechenden Renten- bestätigungen zu belegen. Bei mehreren Renten in der gleichen Position ist eine detaillierte Aufstellung beizulegen. In den Vorkolonnen (Ziffern 132/134/136/138) sind die ausbezahlten und in den Hauptkolonnen (Ziffern 133/135/137/139) die steuer- pflichtigen Beträge zu deklarieren. Kinderrenten von voll- und minderjährigen Kindern sowie Halbwaisenrenten von Minderjährigen sind vom Inhaber oder von der Inhaberin der elterlichen Gewalt (Anspruchsberechtigte/r der Hauptrente) zu versteuern. Dagegen sind Halbwaisenrenten ab der Volljährigkeit sowie Vollwaisenrenten beim Kind selber zu deklarieren.

3.1 AHV- / IV-Renten

Renten der AHV/IV sind kantonal wie auch beim Bund zu 100% steuerpflichtig.

3.2 Renten / Pensionen

Renten, Pensionen und Ruhegehälter aus beruflicher Vorsorge (Säule 2) sind grundsätzlich zu 100% steuer- pflichtig. Sofern die Steuerpflichtigen mindestens 20% der gesamten Beitragsleistungen selbst erbracht haben, sind diese in den folgenden zwei Fällen nur zu 80% steuerpflichtig:

1. wenn die Rente vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begann; 2. wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann und auf einem Vorsorgeverhältnis beruht, das am

31. Dezember 1986 bereits bestand.

3.3 Übrige Renten

Renten aus obligatorischen Unfallversicherungen, wie z.B. der Suva, der Militärversicherung (Ausnahme siehe unten bei steuerfreien Leistungen), der privaten Haftpflicht- und Risikoversicherungen, den Säulen 3a oder 3b etc. sind zu 100% steuerpflichtig. Einkünfte von Leibrenten und aus Verpfründungen sind zu 40% steuerpflichtig.

3.4 Erwerbsersatz / Taggelder

Erwerbsersatzentschädigungen für Militär- und Zivilschutzdienstleistungen, Taggelder aus obligatorischer und privater Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung sowie Taggelder/Insolvenzentschädigungen aus der Arbeitslo- senversicherung sind hier so weit anzugeben, als sie im Lohnausweis vom/von der Arbeitgeber/in nicht enthalten sind. Über die Bezüge ist eine Bescheinigung beizulegen, die bei der betreffenden Stelle eingeholt werden kann.

3.5 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Leistungen oder Erwerbsausfall- und Mutterschaftsentschädi- gungen Darunter fallen von Ausgleichskassen direkt den Berechtigten ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigungen (EO) aufgrund der Erwerbsersatzordnung für geleisteten Militär- und Zivilschutzdienst. Davon betroffen sein können Selbständigerwerbende, stellenlose Rekruten und Angestellte, die aufgrund einer Abmachung während der Dienst- zeit keinen Lohn vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin beziehen.

Ebenfalls hier einzutragen sind Mutterschaftsentschädigungen, die nicht auf dem Lohnausweis enthalten sind. Unter dieser Ziffer sind auch die von der Ausgleichskasse vergüteten Kinder- und Familienzulagen an Selbständi- gerwerbende (inkl. Landwirte/Kleinbauern bzw. mitarbeitende Familienangehörige) zu deklarieren.

Steuerfrei und deshalb nicht zu deklarieren sind:

Ergänzungsleistungen der AHV und IV; IV- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begannen oder fällig wurden; desgleichen AHV- und IV-Renten in dem Umfang, als ihretwegen eine altrechtliche Militärversiche- rungsrente gekürzt worden ist. Renten, die nach diesem Datum zu laufen begannen, und alle Altersrenten sind wie die übrigen Leistungen aus der 2. Säule zu deklarieren; Hilflosenentschädigungen der AHV, Suva oder anderen Versicherungen. Diese Entschädigungen sind allenfalls an die Krankheits- und Unfallkosten bzw. an die behinderungsbedingten Kosten anzurechnen (vgl. dazu Ziff. 13.7 bzw. 17.1 dieser Wegleitung); Leistungen der Sozialhilfe; Genugtuungszahlungen/Integritätsentschädigungen. Diese Beträge sind im Wertschriftenverzeichnis auf Seite 3 mit der Bezeichnung „Z“ einzutragen. 10

4 Wertschriftenertrag

Steuerpflichtig sind die Erträge aus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen einschliesslich den in- und ausländischen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung. Lotteriegewinne und Gewinne aus Geschick- lichkeitsspielen zur Verkaufsförderung sind bis CHF 1‘000 (Freigrenze) steuerfrei. Gewinne aus Grossspielen gemäss BGS (automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt) sind ab CHF 1 Mio. (Freibetrag) steuerbar. Bei Einkünften aus Mitarbei- terbeteiligungen sind die Arbeitgeber verpflichtet, jedes Jahr eine Bescheinigung über geldwerte Vorteile sowie über Zuteilung und Ausübung von Mitarbeiteroptionen auszustellen.

Wie das Formular im Einzelnen auszufüllen ist, wird in Ziff. 22.1 (Vermögen) dieser Wegleitung detailliert ausgeführt. Das Formular 2 ist in jedem Fall auszufüllen, auch wenn die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode bestanden hat (vgl. die Ausführungen zur unterjährigen Steuerpflicht bei den Vorbemerkungen zum Einkommen). Zu deklarieren sind in die- sem Fall ausschliesslich die während der unterjährigen Steuerpflicht realisierten Erträge.

4.1 Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen

Bei den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer werden Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen aus dem Privatvermögen (Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vor- teile aus Beteiligungen aller Art) mit 70% besteuert, wenn die Beteiligung an den entsprechenden Gesellschaften mindestens 10% beträgt. Diese Positionen sind im Wertschriftenverzeichnis mit einem BP zu bezeichnen. In der Vorkolonne der Steuererklärung, Ziffer 151 resp. Ziffer 153, ist der entsprechende Betrag einzusetzen. Dividenden werden in der Steuerperiode erfasst, in welche das Fälligkeitsdatum fällt. Das Zuflussdatum ist unbe- achtlich.

4.2 Erträge aus qualifizierenden Beteiligungen aus dem Geschäftsvermögen (Dividenden, Gewinnanteile, Liquida- tionsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art) werden ebenfalls mit 70% besteuert, wenn die Beteiligung an den entsprechenden Gesellschaften mindestens 10% beträgt. Die Teilbesteuerung auf Veräusse- rungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren. Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögens- werte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, gleiches gilt für Beteiligungen von min- destens 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der/die Eigen- tümer/in sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Auf Verlangen stellt Ihnen die Kantonale Steuerverwaltung die Spartenrechnungsvorlage gemäss Kreisschreiben Bund vom 17. Dezember 2008 zu. Die ent- sprechenden Positionen sind im Wertschriftenverzeichnis mit einem BG zu bezeichnen. In der Vorkolonne der Steuererklärung, Ziffer 151 resp. Ziffer 153, ist der Gesamtbetrag für die reduzierte Besteuerung einzusetzen. De- taillierte Aufstellungen und Beweismittel (wie Kontoauszüge, Auszahlungsbelege usw.) sind beizulegen.

5 Übrige Einkünfte

5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten / Partner oder von der Partnerin

Periodische Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, gerichtlicher o- der tatsächlicher Trennung für sich vom anderen Ehegatten, Partner oder von anderer Partnerin erhalten, sind beim Empfänger oder bei der Empfängerin steuerpflichtig.

5.2 Unterhaltsbeiträge / Alimente für minderjährige Kinder

Unterhaltsbeiträge für Kinder (mit Kinderzulagen), die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Ob- hut stehenden Kinder erhält, sind ebenfalls steuerpflichtig (bis maximal zur Erreichung des 18. Altersjahres). Name und Adresse des/der Alimentenzahlers/in sind am Seitenrand der Steuererklärung bei Ziffer 5 anzugeben. Gehen die Unterhaltsbeiträge nur unregelmässig oder überhaupt nicht ein, ist dies unter Angabe der tatsächlich im Jahre 2022 überwiesenen Beträge anzugeben. Ebenfalls zu deklarieren sind die Kinderalimente, wenn diese nicht vom anderen Elternteil überwiesen, sondern von der öffentlichen Hand bevorschusst werden.

5.3 Erträge aus unverteilten Erbschaften

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Einkünfte aus unverteilten Erbschaften wer- den den einzelnen Erben anteilig und entsprechend ihrer Erbquote zugerechnet. Steuerpflichtig sind sämtliche Fäl- ligkeiten ab dem Todestag.

5.4 Einkünfte aus Urheberrechten, Lizenzen, Patenten, usw.

Zu deklarieren sind Einkünfte aus immateriellen Gütern wie Urheberrechten, Lizenzen, Patenten, usw.

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5.5 Weitere Einkünfte

Unter den weiteren Einkünften sind u.a. anzugeben: Tombolatreffer und andere Wettbewerbsgewinne (Naturalgewinne unter CHF 1'000 sind steuerfrei; grösse- re Naturalgewinne sind mit 70% des Katalogpreises zu deklarieren, falls diese nicht veräussert werden); Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit (z.B. für ein Konkurrenzverbot); Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes (z.B. für den Verzicht bzw. Rückzug von Bau- einsprachen oder Verzicht auf die Ausübung eines Vorkaufsrechts); Bundesbeiträge an vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prüfungen.

5.6 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Zu deklarieren unter dieser Ziffer sind Kapitalabfindungen ohne Vorsorgecharakter, die anstelle von wiederkeh- renden Leistungen ausbezahlt werden. Als solche gelten beispielsweise Lidlohnansprüche für geleistete Arbeit, Ab- findungen bei Dienstaustritt (Abgangsentschädigungen). Solche Kapitalabfindungen werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Der Zeitraum, für den die Kapitalab- findung ausgerichtet wird, ist in Ziffer 5.6 der Steuererklärung anzugeben. Nicht in Ziffer 5.6, sondern auf Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses sind Kapitalleistungen mit Vorsorgecha- rakter aus AHV/IV, aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannter gebundener Selbstvorsorge sowie Kapitalzah- lungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile, aus Unfall-, Haftpflicht- oder Risiko- versicherungen zu deklarieren. Diese unterliegen einer separaten Besteuerung.

6 Einkünfte aus Liegenschaften

Als Einkünfte aus Liegenschaften sind steuerbar:

der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem/der Steuerpflichtigen für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (Eigennutzung), sei es als Eigentümer/in oder als Berechtigte/r an einem unentgeltlichen Nutzungsrecht z.B. in Form von Nutzniessung oder Wohnrecht; alle Einkünfte aus entgeltlicher Nutzungsüberlassung von Grundeigentum an Dritte infolge Vermietung, Verpach- tung, Nutzniessung, Wohnrecht, Baurecht, Quellenrecht oder anderer Dienstbarkeiten.

Bei einer einzelnen Liegenschaft ist der Ertrag wie auch der Liegenschaftsunterhalt direkt in der Steuererklärung (Ziff. 6.1 – 6.5) einzutragen. Werden dazu die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht, sind diese auf dem Hilfsblatt (Form. 6) detail- liert aufzulisten, und der Totalbetrag ist in die Ziffer 6.5 (Ziffer 189) der Steuererklärung zu übertragen.

Bei mehrfachem Liegenschaftenbesitz ist dagegen das Hilfsblatt für Liegenschaften (Form. 6) unbedingt auszufüllen und einzureichen, wobei die einzelnen Totalbeträge in die entsprechenden Ziffern 180 -189 von Ziffer 6 der Steuererklärung zu übertragen sind. Beim Ausfüllen des Hilfsblattes ist darauf zu achten, dass für die Liegenschaftserträge auf der Rückseite die gleiche Reihenfolge wie beim Liegenschaftsverzeichnis auf der Vorderseite angewendet wird. Beim effektiven Unterhalt sind auch die Angaben über die ausgeführten Arbeiten (z.B. Ölheizung ersetzt, Fassadenrenovation, Renovation Stube etc.) zu machen. Falls im Rechnungsbetrag wertvermehrende Aufwendungen enthalten sind, ist dieser Anteil in die separate Kolonne einzutragen, und nur der Restbetrag ist abzugsberechtigt.

6.1-6.3 Liegenschaftserträge Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen (einschliesslich des Betrages der dem/der Hauswart/in oder Hausverwalter/in als Arbeitsentgelt gewährten Mietzinsreduktion), die der/die Steuerpflichtige aus Grundei- gentum (Ein- und Mehrfamilienhäuser, Stockwerkeigentum) erzielt. Zahlungen der Mieter für nutzungsbedingte Nebenkosten wie Heizmaterial, Warmwasseraufbereitung, Wasserverbrauch, Abwasserkosten, Kabelfernsehen, Kehrichtgrundgebühr, Strom und Reinigung von Treppenhaus, Gemeinschaftsräume und Vorplatz sind nicht steuer- pflichtig, so weit sie die tatsächlichen Aufwendungen des Vermieters bzw. der Vermieterin nicht übersteigen. Alle übrigen Vergütungen für Nebenkosten sind zu deklarieren. Bei möblierten Ferienwohnungen ohne Wäsche sind 4/5, mit Wäsche 2/3 der Bruttoeinnahmen einzusetzen. Zum Pachtertrag gehören auch die Naturalleistungen der Pächter, Baurechtszinsen, die Einkünfte aus Verpachtung von Wasserläufen, für Fischfang, Waldnutzung, Kies- und Sandausbeutung und dergleichen. Ebenfalls zu deklarieren sind Einspeisevergütungen aus Fotovoltaikanlagen. Der Eigenverbrauch darf von den Er- trägen abgezogen werden.

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Als Mietwert der eigenen Wohnung für das selbstbewohnte Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum und Ferienhaus gilt grundsätzlich der Betrag, den der/die Eigentümer/in als Miete für ein gleichartiges Objekt an gleicher Lage zu bezahlen hätte (Marktmiete). Für selbstbewohnte Objekte, ausgenommen Ferienhäuser oder Zweitwohnungen, ist ein mässiger Mietwert einzusetzen, was gemäss landrätlicher Verordnung 60% der Marktmiete bedeutet. Bei unveränderten Verhältnissen gegenüber der Vorperiode können die veranlagten Werte der Steuerperiode 2021 übernommen werden. Allfällige Anpassungen, z.B. aufgrund von baulichen Veränderungen, sind in der Deklaration angemessen zu berücksichtigen. Für die Direkte Bundessteuer wird der für die kantonalen Steuern gültige Eigenmietwert von Amtes wegen auf die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geforderte Höhe, zurzeit 70% der Marktmiete, umgerechnet.

6.5 Unterhalt und Verwaltungskosten

(siehe auch Merkblatt auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung) Massgebend für die zeitliche Abgrenzung der effektiven Abzüge ist wahlweise das Datum der Schlussrechnung oder das Zahlungsdatum, sofern dies nicht zu einer Steuerumgehung führt. Akontozahlungen können berücksichtigt wer- den, sofern die Arbeiten bereits 2022 geleistet wurden. Für Rechnungsbeträge ab CHF 1'000 sind die Rech- nungskopien der Steuererklärung beizulegen. . Als Aufwendungen für Unterhalt und Abgaben im Zusammenhang mit Liegenschaften gelten:

1. wiederkehrende Ausbesserungsarbeiten (Reparaturen und Renovationen) inkl. Fassadenrenovation sowie Er- satz von Einrichtungen, so weit sie keinen Mehrwert der Liegenschaft zur Folge haben. Stellen die Aufwendun- gen eine teilweise Wertvermehrung dar, sind die Abzüge anteilsmässig zu kürzen; 2. Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen sowie Rückbaukosten. Derartige Investiti- onskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen gleichartigen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgen- den Steuerjahren abziehbar, soweit sie im laufenden Steuerjahr, in welchem die Aufwendungen tatsächlich an- gefallen sind, steuerlich nicht vollständig abgezogen werden konnten. Darunter fallen etwa:

2.1 Massnahmen zur Verminderung der Energieverluste der Gebäudehülle wie:

Wärmedämmung von Böden, Wänden, Dächern und Decken gegen Aussenklima, unbeheizte Räume oder Erdreich; Ersatz von Fenstern durch energetisch bessere Fenster.

2.2 Massnahmen zur rationellen Energienutzung wie:

Einbau von Wärmepumpen und Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien wie Sonnenener- gie (z.B. Fotovoltaikanlagen), Umgebungswärme und Windenergie; Anschluss an eine Fern- wärmeversorgung; Einbau und Ersatz von Installationen, die in erster Linie der rationellen Energienutzung dienen, wie z.B. thermostatische Heizkörperventile, Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung und Betriebsoptimierung, Installationen im Zusammenhang mit der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung; Massnahmen zur Rückgewinnung von Wärme.

Diese Abzüge können jedoch nicht für Neubauten beansprucht werden. Dies gilt auch für den Einbau von Foto- voltaikanlagen in den ersten fünf Jahren nach Erstellung des Gebäudes. Allfällige Beiträge von Dritten sind abzuziehen;

2.3. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen gleichartigen

Ersatzneubau. 3. Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Glas- und Wasserschäden, Gebäudehaftpflicht- versicherungen); 4. Unterhalt und Service der Heizanlage (inkl. Abgaskontrolle und Kaminreinigung); 5. Die Kosten für den Ersatz eines gleichwertigen Rasenmähers werden bis höchstens CHF 1‘500 zum Abzug zu- gelassen. 6. bei Vermietung und Verpachtung: Die nutzungsbedingten Nebenkosten sind bei den Mietzinseinnahmen zu berücksichtigen (vgl. dazu Ziff. 6.1 - 6.3 der Wegleitung);

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7. bei Stockwerkeigentum: Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds der Stockwerkeigentümergemein- schaft, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden. Stockwerkabrechnungen von selbst genutzten Wohnungen können nur akzeptiert werden, sofern darin keine nutzungsbedingten Nebenkosten (vgl. dazu Punkt 5 auf der nächsten Seite) und höchstens die Hälfte der Kosten für den Hauswart enthalten sind;

8. Kosten der Vermietung (Inserate, Inkasso der Mietzinsen), der Verwaltung und Wartung der Liegenschaft durch

Drittpersonen (für die eigene Arbeit des Hauseigentümers kann kein Lohn eingesetzt werden); 9. nicht durch Subventionen gedeckte Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, sofern solche Massnahmen aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen worden sind.

Nicht abzugsfähig sind:

1. wertvermehrende Aufwendungen für Neueinrichtungen und die Verbesserung von Liegenschaften;

2. Grundeigentümerbeiträge an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Abwasserreinigungsanlagen, Kanalisationen

und dergleichen; 3. Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs-, Güterzusammenlegungs- und Meliora- tionskosten; 4. die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen Kosten wie Handänderungssteu- ern, Grundbuchgebühren, Vermittlerprovisionen und Grundstückgewinnsteuern; 5. nutzungsbedingte Aufwendungen für die selbstbewohnte Liegenschaft/Wohnung wie Kosten für: Schnee- beseitigung, Heizmaterial-, Wasserverbrauch, Abwasserentsorgung, Kehrichtgebühren, Hausratversicherung, Kabelfernsehen, Strom und Reinigung von Treppenhaus und Vorplatz, Betriebskosten für den Lift, Anschluss- gebühren bzw. Kosten für den erstmaligen Anschluss an die Kanalisation etc.

Gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 15. Juli 2005 ebenfalls nicht abzugsberechtigt sind fol- gende Kosten: Grundgebühren für Wasser, Abwasser, Gas oder Strom (z.B. Zählermiete).

In jeder Steuerperiode und für jede Liegenschaft kann zwischen dem Abzug der tatsächlichen Unterhaltskosten und der Pauschalierung gewählt werden. Damit besteht die Gewähr, dass alle Kosten abgezogen werden können.

Die Pauschale beträgt:

10% des Bruttomietertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am Anfang der Steuerperiode bis zu zehn Jahre alt sind; 20% des Bruttomietertrages oder Eigenmietwertes für Gebäude, die am Anfang der Steuerperiode über zehn Jahre alt sind (Baujahr 2011 oder früher).

In folgenden Fällen ist die Pauschalierung ausgeschlossen, und es können nur die tatsächlichen Unterhaltskosten abgezo- gen werden:

bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens; bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden; bei unüberbauten Grundstücken und bei solchen mit Baurechtsbelastung.

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Abzüge vom Einkommen

(Seite 3 der Steuererklärung)

8 Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Unselbständigerwerbende haben das Formular Berufsauslagen (Form. 5) vollständig und genau auszufüllen und der Steuer- erklärung beizulegen. Sind beide Ehegatten / Partner/innen berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Kein Abzug ist zulässig für Kosten, die der/die Arbeitgeber/in übernommen hat.

Berufsauslagen in der Reihenfolge gemäss Formular 5:

1. Dauer der Erwerbstätigkeit / Arbeitsort

Hat der/die Pflichtige im Kalenderjahr 2022 die Erwerbstätigkeit aufgenommen oder aufgegeben, ist der Beginn wie

auch das Ende der

Tätigkeit in der Spalte „Einzelperson / Ehemann / Partner(in) 1 bzw. Ehefrau / Partner(in) 2“ ein-

zutragen. Diese Angaben sind notwendig, damit die Jahrespauschalen nach der Dauer der Erwerbstätigkeit berech-

net werden können. Beispiel:

Dauer der Erwerbstätigkeit

vom

bis

01.04.

31.12.

Berechnung Abzug für auswärtige Verpflegung (siehe Ziff. 3.1)

Jahrespauschale CHF 3‘200

Dauer der Erwerbstätigkeit 270 Tage

Umrechnung CHF

3‘200 x 270

360 = CHF 2‘400

2. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (Höchstbetrag beim Bund CHF 3‘000)

Abziehbar sind die notwendigen Auslagen für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, sofern es sich um eine beachtenswerte Entfernung handelt, d.h.:

2.1 bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Tram, Autobus) die notwendigen, tatsächlichen Abonne-

mentskosten der 2. Klasse;

2.2 bei Benützung eines Fahrrades, eines Motorfahrrades oder eines Motorrades mit gelbem Kontrollschild bis zu CHF 700 im Jahr. Dieser Abzug ist nur möglich, wenn es sich beim Arbeitsweg um eine beachtenswerte Entfernung handelt, d.h. die Marschzeit pro Weg mindestens 10 Minuten beträgt; 2.3 bei Benützung eines Privatautos oder eines Motorrades mit weissem Kontrollschild der Betrag, den die Steuerpflichtigen bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätten auslegen müssen. Die Kosten der Benützung von privaten Motorfahrzeugen können hingegen nur in Ausnahmefäl- len abgezogen werden. Die Benützung des öffentlichen anstelle des privaten Verkehrsmittels ist u.a. nicht

zumutbar,

wenn die Zeitersparnis bei Benützung des privaten Verkehrsmittels pro Arbeitstag über 1 Stunde

beträgt, wobei für diese Frage nur die morgendliche Hinfahrt zur Arbeit und die abendliche Rückkehr zum Wohnort massgebend sind. Die geforderte Zeitersparnis kann sich vor allem in Fällen ergeben, wo ein un-

günstiger

Fahrplan besteht,

ein mehrmaliges Umsteigen erforderlich ist oder die Entfernungen zu den Halte-

stellen unzumutbar gross sind, wobei allfällige Parkierungsmöglichkeiten bei den Haltestellen (z.B. eine Park-and-Ride-Anlage) einschränkend zu berücksichtigen sind. Wird die Benützung eines Privatfahrzeuges geltend gemacht, ist die Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort genau anzugeben. Für Motorräder mit weissem Kontrollschild ist ein Abzug von bis zu 40 Rp. pro Fahrkilometer zulässig.

Für den Autoabzug gelten, je nach jährlich notwendigen und tatsächlich gefahrenen Kilometern für den Ar-

beitsweg,

folgende Ansätze:

bis

10‘000 km

70 Rp.

bis

20'000 km

60 Rp.

über

20'000 km

50 Rp.

Mit diesen Pauschalen sind sämtliche Fahrzeugkosten (auch Parkplatz- oder Park-and-Ride-Gebühren) ab-

gegolten.

Bei der Berechnung der notwendigen Fahrkosten für den Arbeitsweg ist von 220 Arbeitstagen im

Jahr auszugehen.

15

Sind die Kosten für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort über die Mittagspause höher als der zulässige Pauschalabzug für die auswärtige Verpflegung (CHF 3'200 bzw. CHF 1'600), können dafür keine Fahrkosten geltend gemacht werden. In diesem Fall kann der Abzug für auswärtige Verpflegung in Zif- fer 3.1 beansprucht werden.

Wochenaufenthalter/innen (vgl. Ziff. 5) können für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den steuer- lichen Wohnsitz sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte die notwendigen Fahrkosten be- anspruchen (in der Regel die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels). Diese Fahrkosten sind in Ziffer 5.2 einzutragen.

3. Mehrkosten der Verpflegung

3.1 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr

Ein Abzug kommt nur in Betracht, wenn und soweit dem/der Steuerpflichtigen aus der beruflich bedingten auswärtigen Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause entstehen. Dies ist der Fall, wenn der/die Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder bei aus beruflichen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause (vom Arbeitgeber vorgeschrieben) eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann.

Der Pauschalabzug für Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt CHF 15 pro Tag für jede auswärti- ge Hauptmahlzeit (in der Regel nur für das Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung CHF 3’200 im Jahr. Nur der halbe Abzug (CHF 7.50 pro Tag, CHF 1‘600 im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom/von der Arbeitgeber/in durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt werden oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin ein- genommen werden können und dem/der Steuerpflichtigen trotzdem Mehrkosten entstehen. Wer wegen kur- zer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim/bei der Arbeitge- ber/in einzunehmen (z.B. im Gastgewerbe), kann einen halben Abzug vornehmen. Die Einnahme weiterer Mahlzeiten beim Arbeitgeber bzw. bei der Arbeitgeberin gibt keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Abzug.

Effektive Kosten sind mit Belegen nachzuweisen.

3.2 Schicht- oder Nachtarbeit

Für jeden Tag mit durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkos- ten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause ein Abzug von CHF 15 pro Tag, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von CHF 3‘200 im Jahr gewährt. Nur der halbe Abzug (CHF 7.50 pro Tag, CHF 1‘600 im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Ar- beit-geber/von der Arbeitgeberin durch Beiträge in bar oder die Abgabe von Gutscheinen verbilligt werden oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin eingenommen werden können und dem/der Steuerpflichtigen trotzdem Mehrkosten entstehen.

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahl- zeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Der Abzug für Schicht- oder Nacht- arbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung oder für auswärtigen Wochenaufenthalt (Ziff. 3.1 und 6.3) beansprucht werden. Die Anzahl Schichttage sind für die Berechnung des Abzugs in der Vorspalte von Ziffer 3.2 des Be- rufsauslagenblattes einzutragen.

Die Pauschalansätze der Ziffern 3.1 und 3.2 sind verbindlich, und ein Abzug nachweislich höherer Kosten ist ausgeschlossen.

4. Übrige für die Ausübung des Berufes erforderliche Kosten

Allgemeine Berufsauslagen wie Aufwendungen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software, nach Abzug eines Privatanteils von 50%), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Kleider- und Schuhverschleiss, Mehrauslagen für Schwerarbeit, Beiträge an Berufsverbände und Gewerkschaften werden mit einem Pauschalabzug von 3% des Nettolohnes, mindestens CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000 abgegolten. Für Teilzeitbeschäftigte mit einem Jah- reseinkommen bis CHF 20'000 beträgt der Abzug 10% des Nettoeinkommens. Der Unkostenersatz kann von jedem unselbständig erwerbstätigen Steuerpflichtigen beansprucht werden. Anstelle der Pauschale können auch die effektiven Kosten geltend gemacht werden. Diese tatsächlichen Auslagen sind aufzulisten und die Belege beizulegen. 16

5. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich während der Woche berufsbedingt am Arbeitsort aufhalten, können für die beruflich not- wendigen Mehrkosten folgende Abzüge geltend machen:

5.1 Für die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft sind die effektiven Kosten bzw. die ortsüblichen Ausla- gen für ein Zimmer/Wohnung abziehbar. Für den Maximalabzug sind die ortsüblichen Verhältnisse massge- bend. Bitte Kopie des Mietvertrages beilegen.

5.2 Die Fahrkosten der wöchentlichen Heimkehr sowie zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte sind

hier einzutragen (beim Bund bis höchstens CHF 3‘000). Bitte dazu die Erläuterungen in Ziffer 2 beachten, wo auch die Detailangaben zu machen sind.

5.3 Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung können CHF 15 pro Hauptmahlzeit, somit CHF 30 pro

Tag, bei ganzjährigem Wochenaufenthalt CHF 6‘400 im Jahr abgezogen werden. Wenn das Mittagessen durch den/die Arbeitgeber/in verbilligt wird (Kantinemöglichkeit, Kostenbeitrag, Naturalleistung des Arbeit- gebers/der Arbeitgeberin) und trotzdem Mehrkosten entstehen, wird für diese Mahlzeit nur der halbe Abzug (CHF 7.50) gewährt, gesamthaft CHF 22.50 pro Tag oder CHF 4‘800 im Jahr. Bei vorhandener Küche in der Wohnung/Studio sind die Ansätze gem. Ziff. 8.3.1 der Wegleitung massgebend.

6. Auslagen bei Nebenbeschäftigung

Für Nebenerwerbseinkommen gemäss Ziffer 1.2 der Steuererklärung ist ein Pauschalabzug von 20%, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2'400 im Jahr möglich. Bei Beträgen unter CHF 800 kann höchstens der effektive Be- trag abgezogen werden. Damit sind sämtliche Berufsauslagen abgegolten. Pauschalierte Berufsauslagen gemäss den Weisungen des Departements Finanzen und Gesundheit sind ebenfalls hier einzutragen. An Stelle der Pauschale können die notwendigen tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden.

7. Total der Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Die mit dem Hilfsblatt ermittelten Totalbeträge der Berufsauslagen (Form. 5, Ziff. 7) sind in die Steuererklärung Ziffer 8.1 für Einzelpersonen / den Ehemann / die/den Partner(in) 1, Ziffer 8.2 für die Ehefrau / Partner(in) 2, und zwar in die Kolonnen Kanton und Bund, zu übertragen.

9 Schuldzinsen

Die Schuldzinsen sind im Schuldenverzeichnis (Form. 7) anzugeben und in Ziffer 9 der Steuererklärung zu übertragen, sofern sie nicht schon unter Ziffer 2 der Steuererklärung abgezogen worden sind. Es sind nur die im Jahr 2022 fällig gewordenen Schuldzinsen einzutragen. Die privaten Schuldzinsen sind höchstens im Umfang der Bruttovermögenserträge und weiterer CHF 50'000 abzugsberechtigt. Kapitalrückzahlungen wie Amortisationen von Grundpfandschulden stellen keine Schuldzinsen dar, ebenso wenig Bau- und Landkreditzinsen während der Bauphase. Letztere gelten als Anlagekosten. Ebenfalls nicht abzugsberechtigt sind Schuldzinsen auf Grund von Leasingverträgen sowie Kosten für die Errichtung bzw. Auflösung von Kreditverträgen.

Die entsprechenden Nachweise/Bankbestätigungen sind beizulegen.

Negativzinsen siehe Seite 20 Ziffer 13.5.

10 Unterhaltsbeiträge, Rentenleistungen und dauernde Lasten

Name und Adresse des Empfängers oder der Empfängerin der Leistung sind unter Ziffer 10 auf der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. Bei erstmaligem Abzug ist eine Kopie der entsprechenden Passagen des Scheidungs-, Auflösungs- oder Trennungsurteils, der Trennungsvereinbarung oder des Rentenvertrages beizulegen.

10.1 Unterhaltsbeiträge an geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten / Partner

Vom Einkommen abgezogen werden können die tatsächlich bezahlten periodischen Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Partner.

10.2 Unterhaltsbeiträge / Alimente für minderjährige Kinder

Die dem andern Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder überwiesenen Kin- derunterhaltsbeiträge (inkl. Kinderzulagen) sind bei Ziffer 255 einzutragen. Die Abzugsfähigkeit ist längstens bis zum Monat der Volljährigkeit (Erreichen des 18. Altersjahres) des Kindes gegeben. 17

10.3 Rentenleistungen / dauernde Lasten

Im Jahr 2022 bezahlte Leibrenten an eine Drittperson können zu 40% vom Einkommen abgezogen werden.

Der

Umfang der Leistungen ist auf einem Beiblatt genau zu bezeichnen unter Angabe des Namens und der Adresse des

Empfängers bzw. der Empfängerin.

Zu den dauernden Lasten gehört z.B. der periodisch bezahlte Baurechtszins.

11 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

Beiträge von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen und Selbständigerwerbenden an

anerkannte Vorsorgeformen können bis zu

den entsprechenden Höchstbeträgen abgezogen werden. Der Abzug setzt eine AHV/IV-pflichtige selbständige oder un-

selbständige Erwerbstätigkeit voraus. Die Einzahlungen können max. 5 Jahre

über das Rentenalter hinaus vorgenommen

und das Vorsorgekonto kann während dieser Zeit weitergeführt werden, falls

weiterhin eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

Bei Ehepaaren / Partnern steht der Abzug jedem erwerbstätigen Steuerpflichtigen zu, wenn der Vorsorgevertrag auf ihn/sie als Vorsorgenehmer/in lautet. Zudem muss für ihn/sie in der Steuererklärung ein Erwerbseinkommen ausgewiesen sein.

Abgezogen werden dürfen die in der Bescheinigung der Versicherungseinrichtung oder Bankstiftung ausgewiesenen

tatsächlich

bezahlten Prämien oder Beiträge. Für das Bemessungsjahr 2022 gelten die folgenden Höchstbeträge:

  1. a) Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören CHF 6'883

  2. b) Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören, jährlich bis zu 20% des Nettolohns, höchstens aber CHF 34’416

Diese Höchstabzüge bilden zugleich die absoluten Einzahlungslimiten. Es ist nicht zulässig, in einem Jahr mehr als die ge- nannten Beträge einzulegen. Bei zu hohen Beitragsleistungen ist das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung vom/von

der Steuerpflichtigen berichtigen zu lassen. Der/die Vorsorgeträger/in hat

eine Rückzahlung der zu viel eingezahlten Prämien

oder Beiträge vorzunehmen.

Wechselt die Erwerbstätigkeit von unselbständig zu selbständig oder umgekehrt, kann der Höchstabzug gemäss Buchstabe a sowie 20% des selbständigen Erwerbseinkommens geltend gemacht werden, jedoch zusammen höchstens den Maximalbetrag

gemäss Buchstabe b.

Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen sind der Steuererklärung unbedingt beizulegen.

12 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Tatsächlich bezahlte Einlagen, Prämien und Beiträge für private Lebens- und Rentenversicherungen, die private

Unfallversicherung (ausgenommen NBUV), Krankentaggeldversicherungen und die Krankenversicherung sowie die Zin-

sen von Sparkapitalien gemäss Wertschriftenverzeichnis, jedoch ohne Erträge aus Lotterien und

Geschicklichkeitsspielen zur

Verkaufsförderung, können in einem begrenzten Umfang vom Einkommen abgezogen werden. Die Prämien sind mit dem

separaten Beiblatt (Form. 4) aufzulisten. Darin anzugeben und von den Beiträgen abzuziehen sind die Prämienverbilligungen,

die für die Steuerpflichtigen und die von ihm unterhaltenen Kinder ausbezahlt worden sind.

Abzugsfähig sind maximal:

Kanton

CHF

Bund

CHF

für gemeinsam besteuerte Ehegatten / Partner

6‘000

3‘500

oder

*1ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

9'000

5‘250

für die übrigen Steuerpflichtigen

3‘000

1‘700

oder

*1ohne Beiträge an die Säulen 2 und 3a

4‘500

2‘550

zusätzlich für: jedes Kind*2 gemäss

Abzug Ziffer 19.3 der Steuererklärung

1’000

700

sowie beim Bund für jede unterstützungsbedürftige

Person gemäss Ziffer 19.5 der Steuererklärung

0

700

*1 Diese um die Hälfte erhöhten Maximal-Ansätze sind massgebend, sofern die Steuerpflichtigen

(bei Verheirateten oder in

Partnerschaft lebenden beide) in der aktuellen Steuerperiode keine Beiträge an die 2. Säule (Pensionskasse) und Säule 3a

(gebundene Selbstvorsorge) geleistet haben.

*2 Für nicht gemeinsam steuerpflichtige Eltern gilt die Regelung unter Punkt 19.3 dieser Wegleitung (Kinderabzug) sinngemäss.

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Abzugsberechtigt ist der Totalbetrag gemäss Berechnung 1g des Formulars 4, jedoch höchstens der Maximalbetrag gemäss Berechnung 2e des Hilfsblattes. Auch bei nachweisbar höheren Beiträgen darf nur dieser Maximalbetrag in die Steuererklä- rung übertragen werden.

13 Weitere Abzüge

Sofern nicht bereits in den Ziffern 1 und 2 der Steuererklärung abgezogen, kommen als Abzüge in Betracht:

13.1 Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule)

Einkäufe dürfen nur vorgenommen bzw. können nur abgezogen werden, wenn die Statuten der Versicherungskas- se/Vorsorgeeinrichtung dies vorsehen und die Notwendigkeit der Einzahlung betragsmässig nachgewiesen ist. Zu- dem müssen die neuen BVG-Vorschriften eingehalten sein, die ab 1. Januar 2005 bzw. 1. Januar 2006 in Kraft ge- treten sind. So dürfen u.a. die aus Einkäufen resultierenden Leistungen in den folgenden 3 Jahren nicht in Kapital- form bezogen werden. Die ordentlichen Beiträge sind in der Regel bereits vom Bruttolohn abgezogen und daher in Ziffer 1 der Steuerer- klärung berücksichtigt.

Selbständigerwerbende dürfen hier nur den Privatanteil der für sich selbst bezahlten Beiträge abziehen. Der soge- nannte «Arbeitgeberanteil» ist bereits zur Ermittlung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit auszu- scheiden (Ziff. 2 der Steuererklärung). Als Arbeitgeberanteil gilt derjenige Anteil, den der/die Arbeitgeber/in übli- cherweise, d.h. im Falle unabhängiger Dritter, für sein/ihr Personal leistet. Ist kein solches Personal vorhanden, gilt die Hälfte der Beiträge als Arbeitgeberanteil. Bei Ehepaaren / Partnern steht der Abzug jedem erwerbstätigen Steuerpflichtigen zu, wenn der Vorsorgevertrag auf ihn/sie als Vorsorgenehmer/in lautet. Zudem muss für ihn/sie in der Steuererklärung ein Erwerbseinkommen aus- gewiesen werden. Die Bescheinigungen der Vorsorgeeinrichtungen sind der Steuererklärung beizulegen.

13.2 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten (jährlich bis CHF 12‘000)

Ab der Steuerperiode 2016 sind nicht nur die Weiterbildungskosten, sondern auch die berufsorientierten Ausbil- dungskosten, einschliesslich der Umschulungskosten abzugsberechtigt.

Voraussetzungen für den Abzug:

ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II muss vorliegen (Berufslehre, allgemein- oder berufsbil- dende Mittelschule, Maturitätsschule), oder das 20. Lebensjahr ist vollendet und es handelt sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ers- ten Abschluss auf der Sekundarstufe II (Berufslehre, allgemein- oder berufsbildende Mittelschule, Ma- turitätsschule).

Nicht abzugsfähig sind hingegen Kosten für Aus- und Weiterbildungen, die nicht berufsorientiert sind und nur der Liebhaberei (Hobby) oder der persönlichen Selbstentfaltung dienen.

Alle diese Auslagen dürfen nur geltend gemacht werden, soweit die Aufwendungen nicht von Dritten (z.B. Ar- beitgeber/in, Arbeitslosen- oder Invalidenversicherung, Bund, Branchenverbände, etc.) übernommen werden. Die Zusammenstellung dieser Kosten hat auf einem separaten Blatt zu erfolgen, und die Auslagen sind nachzuweisen. Massgebend für die zeitliche Abgrenzung dieser effektiven Auslagen ist das Zahlungsdatum.

13.3 AHV-Beiträge von nicht Erwerbstätigen

Hier werden Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV von nicht erwerbstätigen Steuerpflichtigen abgezogen.

13.4 Abzug für Kinderdrittbetreuung

Die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens CHF 10‘100 bei Kanton und Bund für die Drittbetreuung jedes Kin- des, das am 31. Dezember 2022 das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat (Jahrgänge 2009-2022) und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, dürfen abgezogen werden, so- weit diese Kosten in direktem oder kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsun- fähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen.

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Schulgebühren und Lebenshaltungskosten (Mittagessen CHF 5 und Essen pro Tag CHF 8) sind nicht abziehbar.

Die geltend gemachten Auslagen sind nachzuweisen, und die vollständigen Adressen der Zahlungsempfän- ger/innen sind anzugeben.

13.5 Verwaltungskosten für Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen

Als Vermögensverwaltungskosten gelten nur die Aufwendungen für die allgemein übliche Verwaltung durch Dritt- personen (z.B. Gebühren für Depots und Schrankfächer, Negativzinsen). Nicht abzugsfähig sind Auslagen im Zu- sammenhang mit der Anlage von Vermögenswerten (z.B. für Anlageberatung, Kommissionen oder Spesen für den An- und Verkauf von Wertschriften, Umsatz- und Emissionsabgabe, Kartengebühren). Ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten ist für die Wertschriftenverwaltung ein Pauschalabzug von 2‰ , bzw. 3‰ , wenn der Steuererklärung ein detaillierter Steuerauszug beigelegt ist, vom Wertschriftenvermögen gemäss Ziffer 22.1 der Steuererklärung möglich, höchstens jedoch CHF 6‘000. Höhere Kosten sind effektiv nachzuweisen. Von der Pauschale ausgenommen sind u.a. private Darlehen, selbstverwaltete eigene Aktien, Stammanteile und Kontokorrente bei juristischen Personen, die sich im Privatvermögen befinden.

13.6 Abzug für Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien

Mitgliederbeiträge und Zuwendungen an politische Parteien können bis höchstens CHF 10'100 bei Kanton und Bund abgezogen werden, wenn die Parteien:

im Parteienregister eingetragen sind, in einem kantonalen Parlament vertreten sind, oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3% der Stimmen erreicht haben.

Die Beträge von CHF 10'100 bei Kanton und Bund gelten auch für Ehepaare / Partner. Es kann also nicht jeder Ehegatte / Partner einzeln den Abzug von CHF 10'100 geltend machen.

Die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen sind im Formular 8 (allenfalls mit neutralem Zusatzblatt) detailliert aufzu- führen. Sämtliche Belege sind beizulegen.

13.7 Behinderungsbedingte Kosten

(siehe auch Merkblatt auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung) Personen mit voraussichtlich dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung können alltägliche Verrichtungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen selber erledigen. Abzugsberechtigt sind die selbst bezahlten Behinderungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, für welche die Steuerpflichtigen einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen können. In diesen Fällen sind nur die den Kinder- bzw. Unterstützungsabzug übersteigenden Kosten abzugsberechtigt. Als behinderte Personen gelten insbesondere Bezüger von IV-Renten, Hilflosenentschädigungen, Hilfsmitteln sowie Heimbewohner/innen und Spitex-Patienten und -Patientinnen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von min- destens 60 Minuten pro Tag anfällt. In Pflegeheimen des Kantons Glarus ist dies ab der Pflegebedarfsstufe 4 der Fall.

Die Bezüger/innen von Leistungen haben ihre Behinderung mit den Verfügungskopien der entsprechenden Amtstel- len nachzuweisen. Bei Heimbewohner/innen ist die Pflegebedarfsstufe in der Regel auf der monatlichen Abrech- nung ersichtlich, ansonsten ist eine entsprechende Bestätigung zu verlangen. Spitex-Patienten und -Patientinnen sowie weitere Personen, die keiner der obigen Gruppen angehören, haben ein Arztzeugnis beizubringen. Ein ent- sprechendes Formular kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung, 8750 Glarus, verlangt oder im Internet unter:

gl.ch/online-schalter (Finanzen und Gesundheit > Steuerverwaltung > natürliche Personen > Einkommens- und Vermögenssteuer) abgerufen werden.

Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen durch Hilfsmittel einfach behoben werden kann, gilt nicht als Behinderung (z.B. bei einer Seh- oder Hörschwäche durch Brille oder Hörgerät). Dasselbe gilt, wenn die Beeinträch- tigung einzig darin besteht, dass die betroffene Person eine Diät einhalten muss (z.B. Zöliakie).

Als behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig sind nur die notwendigen Aufwendungen, welche als Folge einer Behinderung entstehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen. Dazu gehören insbesondere die Kosten für: Ambulante Pflege, Haushalthilfen und Kinderdrittbetreuung, Aufenthalte in Tagesstrukturen oder Heimen, Therapien und Rehabilitationsmassnahmen, Anschaffungen von Hilfsmitteln, Fahrkosten für das öffentliche Verkehrsmittel. 20

Diese, die normalen Lebenshaltungskosten übersteigenden Mehrkosten, sind auf dem Formular 9 Ziffer A detailliert aufzulisten. Sämtliche Vergütungen Dritter, wie z.B. von gemeinnützigen Organisationen, Krankenkassen oder Ver- sicherungen sowie allfällige Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, UV bzw. weitere steuerfreie Versicherungsleis- tungen, die Auslagenersatz darstellen, sind unter Ziffer B in Abzug zu bringen. Ebenso anzurechnen ist die Einspa- rung von Lebenshaltungskosten (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) zu Hause. Der Ansatz beträgt für Einzel- tage CHF 20 bzw. für Heimbewohner/innen CHF 2'000 im Monat.

Anstelle des Abzugs der effektiven selbst getragenen Kosten kann ein jährlicher Pauschalabzug in folgender Höhe geltend gemacht werden:

CHF 2'500 für Gehörlose CHF 2'500 für Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen CHF 2'500 für Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades CHF 5'000 für Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades CHF 7'500 für Bezüger/innen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades

Die Pauschalabzüge sind ebenfalls auf dem Formular 9 zu deklarieren, wobei die Ziffer B (Abzug für Vergütung Drit- ter und Lebenshaltungskosten) entfällt.

Die von den Steuerpflichtigen für sich oder für eine von ihnen unterhaltene Person geltend gemachten, be- hinderungsbedingten Kosten sind durch ärztliche Bescheinigungen, Verfügungen der AHV/IV, Rechnungen, Ver- sicherungsbelege usw. nachzuweisen, wobei bei unveränderten Verhältnissen Arztzeugnisse bzw. Verfügungen für die Hilflosenentschädigung nicht jedes Jahr neu einzureichen sind.

13.8 Weitere Abzüge

Von den Gewinnen aus Lotterien oder Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung können die Einsatzkosten ohne Nachweis bis zu 5% der Gewinne, jedoch höchstens CHF 5‘000, geltend gemacht werden. Auf den einzelnen Gewinnen aus Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto effektiv abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr in der Höhe von bis zu CHF 25'000 abziehbar. Ein Abzug nachweislich höherer Kosten ist ausgeschlos- sen. Ebenfalls unter dieser Ziffer sind Verlustvorträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit aus maximal sieben der Steu- erperiode vorangegangen Jahren einzutragen.

14 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten / Partner

Gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten / Partnern, die beide erwerbstätig sind, steht vom niedrigeren der beiden steuerpflich- tigen Erwerbseinkommen ein Sonderabzug unter der Ziffer 290 zu. Bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten / Partners im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten / Partners oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbstätigkeit wird grundsätzlich jedem Ehegatten / Partner die Hälfte des gemeinsamen Erwerbseinkommens zugewiesen.

Berechnung des Abzugs:

Kanton Bund

10% des niedrigeren Erwerbseinkommens (Ziffern 1, 2, 3.4 50% des niedrigeren Erwerbseinkommens (Ziffern 1, 2, 3.4 sowie Mutterschaftsentschädigungen (3.5) der Steuererklä- sowie Mutterschaftsentschädigungen (3.5) der Steuererklä- rung abzüglich Berufsauslagen, Einzahlungen in die 2. Säule rung abzüglich Berufsauslagen, Einzahlungen in die 2. Säule und die Säule 3a sowie Verlustvorträge), mindestens und die Säule 3a sowie Verlustvorträge), mindestens CHF 3’500 und maximal CHF 10’000. CHF 8’100 und maximal CHF 13’400.

Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen weniger als Beträgt das niedrigere Erwerbseinkommen weniger als CHF 3’500, kann nur dieser Betrag abgezogen werden. CHF 8’100, kann nur dieser Betrag abgezogen werden.

17 Zusätzliche Abzüge

17.1 Krankheits- und Unfallkosten

(siehe auch Merkblatt auf der Homepage der Kantonalen Steuerverwaltung) Abzugsberechtigt sind die selbst bezahlten Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, für welche die Steuerpflichtigen einen Kinder- oder Unterstützungsabzug geltend machen können. Dazu gehören insbesondere Arzt- und Zahnarztkosten, Brillen, Kontaktlinsen, Auslagen für Spitäler, Klini- 21

ken, Heilstätten, Pflegeheime sowie für ärztlich verordnete Medikamente, Apparate, Massagen, Kuren und le- bensnotwendige Diäten. Auslagen für ambulante Behandlungen können ebenfalls geltend gemacht werden.

Die Kosten für naturheilärztliche Behandlungen gelten als abzugsfähig, wenn diese von einem anerkannten Natur- heilpraktiker verordnet und durchgeführt werden.

Anstelle der effektiven Kosten kann bei andauernden, lebensnotwendigen Diäten (z.B. Zöliakie) eine Pauschale von CHF 2'500 geltend gemacht werden, wenn ein entsprechendes Arztzeugnis beigebracht wird. An Diabetes erkrank- te Personen können jedoch nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen.

Auslagen für Heim-/Pensionskosten, Fahrkosten, Schönheitsbehandlungen, Fitnesskuren, Fitnesscenter und der- gleichen stellen dagegen Lebenshaltungskosten dar und sind nicht abzugsberechtigt. Altersgebrechen gelten erst ab einem bestimmten Grad als Behinderung. Es wird davon ausgegangen, dass Bewohner von Altersheimen, für die ein Pflege- und Betreuungsaufwand von weniger als 60 Minuten pro Tag anfällt, ohne medizinische Indikation im Heim wohnen. In diesem Fall stellen die Heimkosten grundsätzlich Lebenshaltungskosten dar und sind nicht ab- zugsfähig. Separat in Rechnung gestellte Pflegekosten sind jedoch als Krankheitskosten abziehbar.

Die von Krankenkassen oder Versicherungen vergüteten Kosten sowie allfällige Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Suva oder anderen Versicherungen sind abzuziehen. Für die Einsparung von Lebenshaltungskosten ist für Einzeltage CHF 20 anzurechnen. Massgebend für die zeitliche Abgrenzung dieser effektiven Abzüge ist das Datum der Schluss- bzw. Krankenkas- senabrechnung. Akontozahlungen können nicht berücksichtigt werden.

Die geltend gemachten Aufwendungen sind im Formular 9 detailliert aufzuführen, und die Rechnun- gen/Abrechnungen sind geordnet beizulegen.

Auf das Ausfüllen und Einreichen dieses Hilfsblattes mit den entsprechenden Belegen kann mangels Abzug verzichtet werden, wenn der Totalbetrag der eigenen Auslagen (Bst. Cc Form. 9) kleiner ist als der Selbstbe- halt von 2% des Nettoeinkommens (Ziff. 16 der Steuererklärung abzüglich Ziffer 17.3). Ergibt sich jedoch ein steuerlicher Abzug, ist das Total der Auslagen (Cc) auf die Steuererklärung, in die Vorziffer 17.1, bei Kanton und Bund, einzutragen. Von diesen Beträgen ist der jeweilige Selbstbehalt (2% bzw. 5% vom Nettoeinkommen gemäss Ziff. 16 der Steuererklärung abzüglich Ziffer 17.3) unter Ziffer 311 abzuziehen und die Differenz in die entsprechen- den Hauptkolonnen (Ziffer 312) einzutragen.

17.2 Freiwillige Zuwendungen

Abzugsberechtigt sind die Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die aus öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreit sind, sowie an Bund, Kantone, Ge- meinden und deren Anstalten. Ein Abzug ist nur möglich, falls die jährlichen Zuwendungen mindestens CHF 100 betragen. Der Maximalabzug beträgt 20% des Nettoeinkommens (Ziff. 16 der Steuerklärung). Die Spenden sind im Formular 8 (allenfalls mit neutralem Zusatzblatt) detailliert aufzuführen. Die Belege sind nur auf Verlangen einzureichen. Die Höhe der Abzüge ist zuerst auf Formular 8 zu berechnen und das entsprechende Ergebnis in die Ziffer 17.2 der Steuererklärung zu übertragen. Siehe auch Weisung des Departements Finanzen und Gesundheit vom 20. Dezember 2012 unter gl.ch/online-schalter (Finanzen und Gesundheit > Steuerverwaltung > natürliche Personen > Einkommens- und Vermögenssteuer).

17.3 Separate Besteuerung des Liquidationsgewinnes

Bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Wei- terführung infolge Invalidität, wird die Summe der in den letzen zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinn) getrennt vom übrigen Einkommen, zu einem privilegierten Steuersatz besteuert. Die privilegierte Besteuerung wird auch für den überlebenden Ehegatten / Partner, die anderen Erben und die Ver- mächtnisnehmer angewandt, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. In diesem Fall wird spä- testens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers bzw. der Erblasserin steuerlich abgerech- net. Das Kreisschreiben Nr. 28 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. November 2010 gilt sinngemäss auch für den Kanton. Es kann unter www.estv.admin.ch eingesehen werden.

Das Hilfsblatt zur Berechnung des Liquidationsgewinnes kann im Internet herunter geladen werden unter: gl.ch/online-schalter (Finanzen und Gesundheit > Steuerverwaltung > natürliche Personen > Einkommens- und Vermögenssteuer).

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19 Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge)

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2022 bzw. am Ende der Steuerpflicht mass- gebend. Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilig für die Dauer der Steuerpflicht gewährt; für die Bestimmung des Steuersatzes werden sie jedoch vollständig berücksichtigt.

19.1 Abzug für alleinstehende AHV- und IV-Rentner

Beim Kanton steht alleinstehenden AHV- und IV-Rentnern ein Abzug von CHF 2'000 zu, sofern das satzbe- stimmende Reineinkommen (Ziff. 18) CHF 30'000 und das satzbestimmende Reinvermögen (Ziff. 27) CHF 300'000 nicht übersteigt. Beim Bund ist kein Abzug möglich.

19.2 Abzug für Verheiratete

Dieser Abzug in Höhe von CHF 2’600 kann beim Bund von allen Ehepaaren / Partnern mit gemeinsamer Besteue- rung vorgenommen werden. Beim Kanton ist kein Abzug möglich.

19.3 Abzug für minderjährige oder in Erstausbildung stehende Kinder

Der Abzug ist zulässig für minderjährige Kinder unter der elterlichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen sowie für Volljährige, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt die Steuerpflichtigen zur Hauptsa- che bestreiten. Übersteigt das Nettoerwerbseinkommen (Nettolohn abzüglich Berufsauslagen) bzw. das Ersatzein- kommen des Kindes CHF 14‘000 im Jahr, ist die Voraussetzung für einen Abzug nicht mehr gegeben. Der Abzug beträgt pro Kind CHF 7‘000 beim Kanton bzw. CHF 6’500 beim Bund.

Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern steht der Kinderabzug demjenigen Elternteil zu, der für den Unterhalt zur Hauptsache aufkommt. Der Alimentenschuldner oder die Alimentenschuldnerin, welche die Unterhaltsbeiträge von minderjährigen Kindern in Abzug bringen können, haben keinen Anspruch auf den Kinderabzug. Nach Erreichen der Volljährigkeit des Kindes steht der Kinderabzug jedoch demjenigen Elternteil zu, der die Kinderunterhaltsbeiträge leistet und zur Hauptsache aufkommt. Bei getrennt veranlagten Eltern mit Alimentenzahlungen werden in der Steu- erperiode des Volljährigkeitseintritts des Kindes der Kinderabzug und der Versicherungsabzug für das Kind pro rata temporis auf beide Elternteile aufgeteilt.

19.4 Abzug für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung bei ständigem Aufenthalt am auswärtigen

Ausbildungsort Bei ständigem Aufenthalt am Ausbildungsort ausserhalb des Kantons Glarus ist zum Kinderabzug ein zusätzlicher Abzug von je CHF 7'000 pro Kind möglich. Der ständige Ausbildungsort ist entsprechend nachzuweisen. Eine Kopie des Mietvertrages für die Wohnung bzw. für das Zimmer am ständigen Ausbildungsort ist der Steuererklärung beizulegen. Beim Bund ist kein Abzug möglich.

19.5 Abzug für unterstützungsbedürftige Personen

Für den Unterhalt von erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen Personen kann ein Abzug von je CHF 2‘000 beim Kanton bzw. CHF 6‘500 beim Bund pro Person vorgenommen werden, falls die jährliche Unterstüt- zung mindestens die Höhe der betreffenden Abzüge ausmacht. Nicht darunter fallen der/die Ehepartner/in/ Part- ner/in und Kinder, für die ein Kinderabzug vorgenommen wird oder Unterhaltsbeiträge abgezogen werden. Die geleisteten Zahlungen sind zu belegen, und die Unterstützungsbedürftigkeit ist durch eine Bestätigung der Wohnsitzgemeinde (Steuerausweis oder Bestätigung der Sozialbehörde) nachzuweisen.

20 Steuerbares Einkommen

Das Reineinkommen (Ziff. 18) abzüglich die Sozialabzüge ergibt das steuerpflichtige Gesamteinkommen für die Kantons- und Gemeinde- sowie die Direkte Bundessteuer.

21 Ergänzende Angaben

21.1 + Ausscheidungsantrag für Kanton und Bund 21.2 Ist im Nettoeinkommen gemäss Ziffer 16 der Steuererklärung Einkommen enthalten, das gestützt auf die interkan- tonalen/-nationalen Steuerausscheidungsvorschriften in einem andern Kanton bzw. Land steuerpflichtig ist, sind diese Beträge hier einzusetzen. Die entsprechende Steuerausscheidung wird von Amtes wegen vorgenommen.

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Vermögen im In- und Ausland (Seite 4 der Steuererklärung)

Vorbemerkungen Das Vermögen wird nur kantonal besteuert. Massgebend für die Deklaration des steuerbaren Vermögens ist der Vermögens- stand am 31. Dezember 2022 bzw. am Ende der Steuerpflicht. Anzugeben sind alle in- und ausländischen Vermögenswerte (einschliesslich Nutzniessungsvermögen) der Steuerpflichtigen (bei Steuerpflichtigen in ungetrennter Ehe / Partnerschaft das Vermögen beider Ehegatten / Partner) und der minderjährigen Kinder (Jahrgang 2005 oder jünger) unter ihrer elterlichen Sorge.

Bei gemischt genutzten Vermögenswerten (z.B. Liegenschaften), die teilweise geschäftlichen wie auch privaten Zwecken die- nen, gilt der Grundsatz der Präponderanz, d.h. solche Vermögenswerte werden demjenigen Bereich zugeordnet, dem sie vorwiegend dienen. Als Abgrenzungsmerkmal gelten insbesondere die Mietwerte bzw. die Mieterträge. Objekte, die danach überwiegend (mehr als 50%) der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, sind vollumfänglich dem Geschäftsvermögen zuzuwei- sen.

22 Bewegliches Privatvermögen

Von der Vermögenssteuer befreit ist der Hausrat. Nicht steuerpflichtig sind ferner nicht rückkaufsfähige Ansprüche oder Anwartschaften auf periodische Leistungen wie anwartschaftliche Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule/Freizügigkeitskonti) oder nicht fällige Ansprüche aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a).

22.1 Wertschriften und Guthaben

Das Formular 2 dient

der Ermittlung des steuerbaren Wertschriftenvermögens mit Stand per 31. Dezember 2022 bzw. am Ende der Steuerpflicht, der Ermittlung der in der Steuerperiode fällig gewordenen Wertschriftenerträge, der Ermittlung des Anspruchs auf Rückerstattung der im Jahr 2022 abgezogenen eidgenössischen Verrech- nungssteuer, der Deklaration über die Beteiligung an unverteilten Erbschaften, der Deklaration von Erbschaften, Erbvorbezügen und Schenkungen im Jahre 2022, der Ermittlung von Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven, der Deklaration von Kapitalauszahlungen im Jahre 2022.

Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ist vollständig auszufüllen und unterzeichnet einzureichen. Von Banken für Steuerzwecke erstellte Verzeichnisse, Festgeldabrechnungen, Kauf- und Verkaufsabrechnungen, Zeitrentenbestätigungen usw. sind beizulegen.

Angabe des Wertschriften- und Kapitalvermögens und der Erträge Das Wertschriftenverzeichnis soll das ganze in Wertschriften und andern Kapitalanlagen (z.B. Spar-, Einlage-, An- lage- und Depositenhefte bzw. -konti, übrige Bankguthaben, Postcheck-, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Prämiendepots, inländische Aktien, Obligationen, GmbH-, Mitarbeiterbeteiligungen, Genossenschafts- und Anlage- fondsanteile, einschliesslich Wertzuwachs-Anlagefonds) bestehende Vermögen und alle Erträge umfassen, die in der Steuerperiode 2022 zugeflossen sind. Zum steuerbaren Ertrag gehören nebst Zinsen, Dividenden und sonstigen Gewinnanteilen z.B. das Agio bei vorzeitigen Rückkäufen von Anleihensobligationen, reinvestierte Erträge aus Wertzuwachsfonds (sog. Thesaurierungsfonds), Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligatio- nen mit ausschliesslicher oder überwiegender Einmalverzinsung, Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und Vermögens- bzw. Ertragsanteile aus Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum. Ebenfalls hier zu deklarieren sind Einkünfte aus Lotterien (insbes. Lotterie- und Sport-Toto-Treffer) oder anderen Geschicklichkeitsspiele zur Verkaufsförderung über CHF 1‘000. Bei Grossspielen gemäss BGS (automatisiert, onli- ne oder interkantonal durchgeführt) sind die Erträge über CHF 1 Mio. zu deklarieren.

Nicht steuerpflichtig dagegen sind Erlöse aus Bezugsrechten des Privatvermögens.

Folgende Vermögenswerte sind in der ersten Spalte wie folgt zu kennzeichnen: BP = Beteiligung Privatvermögen mind. 10% / BG = Beteiligung Geschäftsvermögen mind. 10% / E = Erbschaft 2022 / F = Grab-Fonds / G = Geschäftsvermögen / N = Nutzniessung / S = Neuer Titel aus Schen- kung 2022 / P = Pauschale Verwaltungskosten nicht abzugsberechtigt 24

Rückerstattungskonto (Seite 1 des Wertschriftenverzeichnisses)

Damit allfällige Rückzahlungen an die Bank vorgenommen werden können, benötigen wir von allen Steuerpflichtigen die IBAN (internationale Bankkontonummer; ersichtlich auf den Bankbelegen). Die 21 Zeichen sind in die dafür vorgesehenen Felder auf der ersten Seite des Wertschriftenverzeichnisses unbedingt einzutragen. Die Kontonummern sind nur beim erstmaligen Ausfüllen oder bei einer Änderung anzugeben.

Korrekturen, welche aufgrund von verändertem Zivilstand etc. vorzunehmen sind, müssen bei Bekanntwerden umgehend der Kantonalen Steuerverwaltung schriftlich oder telefonisch (055 646 61 50) mitgeteilt werden.

A Werte mit Verrechnungssteuerabzug

Einzutragen ist der Bruttozins (vor dem Verrechnungssteuerabzug) in Spalte A. Bei Gewinnen aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung über CHF 1‘000 und bei Gewinnen aus Grossspielen gemäss BGS (automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt) über CHF 1 Mio. sind die Auszahlungsbescheinigungen im Original bzw. der Postanweisungsabschnitt beizulegen. Diese bleiben bei den Steuerakten.

Bei Änderungen im Bestand von Obligationen und Aktien im Jahre 2022 ist in der sechsten und siebten Kolonne von Seite 2 des Wertschriftenverzeichnisses das genaue Datum des Kaufs bzw. Verkaufs, der Rückzahlung bzw. Konversion anzugeben. Mit Verrechnungssteuer belastete Bruch- bzw. Ratazinsen, die bei Errichtung, Konversion oder Rückzahlung von Obligationen anfallen können, sind ebenfalls aufzuführen, nicht jedoch die von Titelverkäufen herrührenden Marchzinsen (z.B. bei Veräusserung von Obligationen mit periodischem Zins oder nicht überwiegendem Einmalzins). Bezüglich der privilegierten Dividendenbesteuerung verweisen wir auf die Ausführungen unter Ziffern 4.1 bis 4.3 dieser Wegleitung.

B Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

Alle Zinserträge ohne Verrechnungssteuerabzug (z.B. Sparhefte, deren Bruttozins CHF 200 nicht übersteigt) sind in Spalte B aufzuführen, ebenso Gewinne aus ausländischen Lotterien, wenn der Gewinn über CHF 1‘000 liegt. Hier anzugeben sind auch inländische Darlehen, Hypothekarforderungen, andere Guthaben ohne Verrechnungs- steuerabzug (u.a. virtuelle Zahlungsmittel/Kryptowährungen wie z.B. Bitcoins), Ausgleichs- oder Rückerstat- tungszinsen aufgrund von Steuerrückerstattungen, ausländische Lotteriegewinne, sämtliche ausländischen Wert- schriften und Guthaben aller Art, Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämien ohne Vorsorgecharakter und Rückkaufswert und Ertrag von Zeitrenten. Die Eintragungen sind nach den Gruppen eins bis sechs geordnet vorzunehmen, wie sie in den Erläuterungen zur Kolonne B auf Seite 2 des Wertschriftenverzeichnisses vorgegeben sind. Die Reihenfolge der einzelnen Positionen in der letzten Deklaration ist nach Möglichkeit einzuhalten.

Als steuerbarer Ertrag ausländischer Wertpapiere gilt der Nettobetrag gemäss Auszahlungsbordereau oder Gut- schrift, zuzüglich ausländischer Quellensteuern, so weit diese aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens zu- rückverlangt oder angerechnet werden können. Amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden ist, sind im Ergänzungsblatt USA aufzuführen (Form. R-US 164), das zugleich als Antrag auf Rückerstattung des zu- sätzlichen Steuerrückbehaltes dient. Die Gesamtbeträge des Formulars R-US 164 sind alsdann in Ziffer 2 unten auf Seite B des Formulars 2 einzutragen. Vermögenswerte, die diesem zusätzlichen Steuerrückbehalt nicht unterliegen, sind direkt auf Seite B einzusetzen.

Mit Formular DA-1 kann die pauschale Steueranrechnung für Erträge aus Ländern, mit denen ein Doppelbesteu- erungsabkommen besteht, beantragt werden. Ansprüche aus Lizenzgebühren sind mit Formular DA-3 zu beantra- gen.

Der Steuerwert der Wertschriften und Kapitalanlagen richtet sich nach ihrem Verkehrswert per 31. Dezember 2022 bzw. am Ende der Steuerperiode. Die Kryptowährungen wie Bitcoin sind zum Jahresendkurs (Auszug digitale Wallet) zu deklarieren.

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Für kotierte Wertpapiere können die massgebenden Kurswerte wie folgt ermittelt werden:

aus den Bankauszügen; durch Zugriff auf die amtliche Kursliste via Internet unter: www.estv.admin.ch

Sind die aktuellen Verkehrswerte per 31. Dezember 2022 von nicht kotierten Wertpapieren nicht bekannt, kann ersatzweise der Wert per 31. Dezember 2021 eingetragen werden. Der neue Verkehrswert dieser Wertpapiere wird sodann durch die Kantonale Steuerverwaltung festgesetzt und allenfalls angepasst. Massgebend für die Bewertung ist die Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. August 2008. Der Pauschalabzug für vermögens- rechtliche Beschränkungen (Minderheitsabzug) wird von der Veranlagungsbehörde auf begründeten Antrag der Steuerpflichtigen berücksichtigt.

Die Beträge der Kolonnen A und B sowie die Überträge aus allfälligen Beiblättern ergeben das Zwischentotal (Ziff. 4). Davon abzuziehen ist der Verkehrswert der Geschäftswertschriften und deren Ertrag (Ziff. 6), soweit diese Beträge im Geschäftsabschluss enthalten sind. Vermögen und Zins von Grabfondssparheften (Anfangsbestand max. CHF 8'000 pro Grab) können unter Ziffer 7 ebenfalls in Abzug gebracht werden. Die Schlussbeträge gemäss Total (Ziff. 8) sind in die entsprechenden Ziffern der Steuererklärung zu übertragen.

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Ein Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer setzt voraus, dass die Erträge in der Steuererklärung deklariert worden sind. Die Verrechnungssteuer für die Fälligkeiten 2022 kann von der Kantonalen Steuerverwal- tung Glarus nur an Steuerpflichtige rückerstattet werden, die am 31. Dezember 2022 im Kanton Glarus ihren Wohnsitz hatten.

Die Ermittlung des Anspruchs auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer 2022 erfolgt aufgrund der in Spalte A des Formulars 2 eingetragenen Erträgen 2022. Das Total der Bruttoerträge 2022 der Spalte A einschliesslich der Beträ- ge aus allfälligen Beiblättern ist die Grundlage zur Berechnung Ihres Rückerstattungsanspruchs von 35%. Steuer- auszüge von Banken, die anstelle von detaillierten Angaben im Formular 2 eingereicht werden, bilden Bestandteil des Antrages und bleiben bei den Akten. Rückerstattungsanträge für Erbengemeinschaften (darunter fallen alle Fälligkeiten ab dem, dem Todestag fol- genden Tag bis zur Erbteilung) sind von den Teilhabern und Teilhaberinnen gemeinsam und unabhängig von ihren persönlichen Anträgen mit den besonderen Formularen S-167, bzw. für Stockwerkeigentum oder Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit Formular 25, zu stellen.

Die Abteilung Verrechnungssteuer, Hauptstrasse 11, 8750 Glarus, Telefon 055 646 61 86, erteilt gerne Auskunft über die Geltendmachung des Verrechnungssteueranspruchs und stellt auf Verlangen fehlende Formulare zu.

Schenkungen und erbrechtliche Vermögensanfälle

(Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses)

Die Angaben über Beteiligungen an Erbengemeinschaften am 31. Dezember 2022 bzw. Erbanfälle im Jahre 2022, sowie über erhaltene oder gemachte Schenkungen im Jahre 2022 sind hier vorzunehmen.

Erhaltene Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven

(Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses)

Die Angaben über im Jahr 2022 erhaltene Ausschüttungen aus Kapitaleinlagereserven sind hier vorzunehmen.

Kapitalleistungen im Jahre 2022

(Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses)

Kapitalleistungen mit Vorsorgecharakter aus AHV/IV, aus beruflicher Vorsorge und aus anerkannter gebundener Selbstvorsorge sowie Kapitalzahlungen bei Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile aus privaten Unfall-, Haftpflicht- oder Risikoversicherungen werden gesondert besteuert. Die einfache Steuer beträgt 4% des Auszahlungsbetrages. Mehrere Auszahlungen im gleichen Jahr werden zusammengerechnet.

Falls die entsprechende Besteuerung bereits vorgenommen wurde, dienen diese Angaben lediglich zu Kontroll- zwecken. 26

Genugtuungszahlungen und Integritätsentschädigungen sind hier mit der Bezeichnung „Z“ zu deklarieren, ob- wohl darauf keine Einkommenssteuer erhoben wird. Kopien der entsprechenden Entscheide sind beizulegen.

22.2 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

Inländisches Bargeld ist mit dem Bestand per 31. Dezember 2022 anzugeben. Ausländisches Bargeld, Gold und andere Edelmetalle sind zum Verkehrswert per 31. Dezember 2022 einzusetzen. Die massgeblichen Werte können der amtlichen Kursliste unter www.estv.admin.ch entnommen werden.

22.3 Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen / Einmaleinlagen

Kapital- und alle Rentenversicherungen mit Rückgewähr (mit periodischer- oder einmaliger Finanzierung) unter- liegen mit ihrem Steuerwert (= Rückkaufswert plus vertraglich zugesicherte Gewinnansprüche) der Vermögens- steuer. Die entsprechenden Bescheinigungen sind der Steuererklärung beizulegen.

22.4 Motorfahrzeuge

Motorfahrzeuge sind mit dem Verkehrswert einzusetzen. In der Regel (Ausnahme z.B. bei Fahrzeugen mit Liebha- berwert) wird eine jährliche Abschreibung von 30% auf dem jeweiligen Restwert akzeptiert. Zur Kontrolle sind der Kaufpreis und das Kaufjahr einzusetzen.

22.5 Anteile an unverteilten Erbschaften

Die Anteile an unverteilten Erbschaften und Nutzniessungen werden den einzelnen Erben oder Nutzniesser/innen quotenmässig zugerechnet. Jeder und jede Beteiligte hat seinen/ihren Anteil am Vermögen separat zu versteuern. Der Steuererklärung ist eine detaillierte Aufstellung beizulegen.

22.6 Übrige Vermögenswerte

Darunter fallen z.B. Boote, Reitpferde, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde-, Briefmarken- und andere Sammlungen, immaterielle Güter wie Erfindungspatente. Sie sind näher zu bezeichnen und zu ihrem Verkehrswert zu deklarieren. Bei mehreren Vermögenswerten ist eine entsprechende Aufstellung einzureichen.

23 Liegenschaften im Privatbesitz

Die Liegenschaften werden zum Verkehrswert besteuert, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt wird. Die Werte der letzten Steuerveranlagung 2021 können auch für diese Deklaration übernommen werden, falls im Jahre 2022 keine wertver- mehrenden Aufwendungen vorgenommen wurden. Für Neu- oder Umbauten in der Zeit vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022, die am Stichtag nicht abgeschlossen sind bzw. für die noch keine Steuerwertschätzung vorliegt, sind 80% der Anlagekos- ten als Steuerwert einzutragen. Liegenschaften ausserhalb des Wohnortes sowie im Ausland gelegene Liegenschaften sind zu dem dort gültigen Verkehrswert zu deklarieren. Bei ausserkantonalen Liegenschaften nimmt die Veranlagungsbehörde die notwendigen Anpassungen (Re- partitionswert) für die Steuerausscheidung vor, damit diese mit den Werten des Liegenschaftenkantons vergleichbar werden.

Bei einer einzelnen Liegenschaft sind die ergänzenden Angaben und der Eintrag des Steuerwertes direkt im Steuererklä- rungsformular unter dieser Position vorzunehmen. Bei mehrfachem Liegenschaftenbesitz ist Formular 6 (Hilfsblatt Liegenschaften) auszufüllen und der Totalbetrag der privaten Liegenschaften in die Steuererklärung zu übertragen.

24 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender

24.1 Für vorwiegend geschäftlich genutzte Liegenschaften ist die Vorderseite von Formular 6 (Hilfsblatt Liegenschaf- ten) auszufüllen und das Total der Steuerwerte der Kolonne „Geschäft“ in die Steuererklärung zu übertragen. Be- züglich Steuerwertberechnung wird auf die Ausführungen in Ziffer 23 verwiesen, die auch für Geschäftsliegen- schaften Gültigkeit haben. Landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften sind zum Ertragswert zu deklarieren.

24.2 Sonstige Betriebsaktiven

Alle beweglichen Aktiven des Geschäftsvermögens wie Maschinen, Werkzeuge, Mobilien oder Fahrzeuge sind mit dem Einkommensteuerwert einzusetzen, d.h. zum Wert, der ihnen im wirtschaftlichen Verkehr unter normalen Ver- hältnissen beigemessen wird. Der Einkommensteuerwert entspricht dem Anschaffungswert unter Vornahme eines angemessenen Abzuges für die Entwertung durch den Gebrauch (Abschreibung). Vorräte wie Waren, Hilfsstoffe, halbfertige und fertige Fabrikate sind – unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Risiken – zu den Anschaf- fungs- bzw. Herstellungskosten oder, wenn der Marktpreis geringer ist, zum Marktpreis einzusetzen.

27

Geschäftsguthaben (Debitoren) sind mit den vollen Forderungsbeträgen einzutragen, wobei Delkredererück- stellungen bis zu maximal 10% anerkannt werden. Bei bestrittenen oder unsicheren Forderungen kann dem Grad der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung getragen werden, wenn der drohende Verlust glaubhaft ge- macht wird. Wertschriften und Forderungen des Geschäftsvermögens sind zum Einkommensteuerwert einzusetzen, also zum bilanzierten Wert.

Der Steuererklärung ist eine unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) oder Aufstellung über Aktiven und Passiven beizulegen.

24.3 Kollektiv- und Kommanditgesellschaften werden nicht als Einheit besteuert. Jede/r Beteiligte/r hat ihren/seinen

Anteil am Vermögen zusammen mit ihrem/seinem übrigen Vermögen persönlich zu versteuern. Der persönliche An- teil ergibt sich aus dem Fragebogen (Form. 15/15a/15c).

Ab 1. Januar 2015 besteht nach Art. 957 OR die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung für alle Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500‘000 im letzten Geschäftsjahr erzielt haben.

25 Total der Vermögenswerte

Vermögenskorrektur infolge Erbanfall 2022 Bei Vermögensanfall aus Erbschaft im Jahr 2022 wird trotzdem eine durchgehende Jahressteuer erhoben. Der Ausgleich wird durch die sogenannte Gewichtungsmethode vorgenommen und ist in Ziffer 455 einzutragen. Kein Ausgleich ist jedoch bei Schenkung oder Erbvorbezug möglich.

26 Schulden

26.1 Privatschulden sind auf der Vorderseite von Formular 7 zu deklarieren. Das Total der Privatschulden bzw. Schuld- zinsen ist in die Steuererklärung zu übertragen.

26.2 Betriebsschulden sind auf der Rückseite von Formular 7 zu deklarieren, und zwar in Ziffer 1 diejenigen der/des

Steuerpflichtigen und in Ziffer 2 diejenigen der Ehefrau / Partner/in. Die Totalbeträge der Schulden sind in die ein- zelnen Ziffern 461 bzw. 462 der Steuererklärung zu übertragen.

Unerlässlich ist insbesondere die Angabe des Gläubigers mit genauer Adresse.

Alle Belege/Bankbestätigungen zu den Privatschulden sind geordnet beizulegen.

28 Steuerfreie Beträge

Die steuerfreien Beträge (Sozialabzüge) richten sich nach den Verhältnissen am 31. Dezember 2022 bzw. am Ende der Steu- erpflicht.

Es sind die entsprechenden Beträge, die auf der Steuererklärung aufgedruckt sind, einzusetzen.

30 Ausscheidungsantrag

Vermögenswerte von Liegenschaften und Betriebsstätten in anderen Kantonen bzw. im Ausland sind hier einzutragen. Die Steuerausscheidungen werden von Amtes wegen vorgenommen und mit der Veranlagung den Steuerpflichtigen zugestellt.

28

Straffolgen bei Widerhandlungen

Verletzung von Verfahrenspflichten Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt (Bsp. Nichteinreichen der Steuererklärung oder dazu verlangte ergänzende Unterlagen), trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu CHF 1‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 10‘000 bestraft.

Steuerhinterziehung Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, muss die durch die Nicht- oder Falschdeklaration hinterzogene Steuer (inklusive Verzugszinsen) nachzahlen und wird zusätzlich mit Busse bestraft. Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzo- genen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifa- che erhöht werden.

Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist ebenfalls strafbar. Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt vor, wenn der Steuer- pflichtige unrichtige Angaben macht oder veranlagungsrelevante Tatsachen verschweigt, dies jedoch noch im Veranlagungsver- fahren aufgedeckt wird. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft. Die Busse beträgt bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu CHF 50‘000.

Steuerbetrug Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilan- zen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe belangt.

Straflose Selbstanzeige Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Steuerbezug

Die Kantons- und Gemeindesteuern werden in drei Raten erhoben, und zwar per 1. Juni, 1. September und 1. Dezember. Per ersten Zahlungstermin wird Ihnen die provisorische Rechnung mit zwei Einzahlungsscheinen zugestellt mit den Möglichkeiten:

Zahlung des gesamten Steuerbetrages per erstem Zahlungstermin oder Zahlung der ersten Rate.

Falls Sie sich für die Ratenzahlungen entscheiden, wird Ihnen für jeden weiteren Fälligkeitstermin eine Zahlungsaufforderung zugestellt. Der Verrechnungssteuerentscheid für die Fälligkeiten 2022 (Steuererklärung 2022) wird auf der definitiven Veranlagung 2022 ausgedruckt, der entsprechende Anspruch wird an die Steuerrechnung 2022 periodengerecht angerechnet. Für die erste Rate (Versand der Rechnung Ende Mai) können Steuererklärungen, welche nach dem 30. April 2023 eingehen, in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden. Gegen die provisorische Rechnung kann innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Kantonalen Steuerverwaltung, 8750 Glarus, Einsprache erhoben werden. Dabei kann nur die Steuerpflicht bestritten oder geltend gemacht werden, der voraussichtliche definitive Steuerbetrag werde, vom provisorisch in Rechnung gestellten, erheblich abweichen. Die Schlussabrechnung einer Steuerperiode erfolgt nach Vornahme der definitiven Veranlagung. Bisher erfolgte Ratenzahlun- gen, welche aufgrund der provisorischen Rechnung erfolgten, werden von den definitiven Beträgen abgezogen. Fehlbeträge werden in Rechnung gestellt und zu viel gezahlte Beträge mit offenen oder zukünftiger Steuern verrechnet bzw. vorgetragen. Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen zugunsten oder zulasten der Pflichtigen abgerechnet. Die Steuerverwaltung schreibt Ausgleichszinsen gut für Zahlungen, die vor dem 1. Oktober geleistet wurden. Für zu wenig gezahlte Steuern werden nach dem 30. September Ausgleichszinsen belastet. Steuerpflichtigen, welche die ausstehende Steuerforderung der Schlussrechnung nicht innerhalb der Zahlungsfrist von 30 Ta- gen begleichen, wird ein Verzugszins belastet. 29

Berechnung der Kantons- und Gemeindesteuern

1. Einkommenssteuer 2022

Die einfache Steuer (100%) vom Einkommen beträgt:

Steuerbetrag

CHF

Steuersatz

%

bis 10 000 Franken Einkommen

0

0.0000

und für je weitere 100 Franken 8.00 Franken

für 20 000 Franken Einkommen

800

4.0000

und für je weitere 100 Franken 11.00 Franken

für 30 000 Franken Einkommen

1’900

6.3333

und für je weitere 100 Franken 13.00 Franken

für 50 000 Franken Einkommen

4’500

9.0000

und für je weitere 100 Franken 15.00 Franken

für 100 000 Franken Einkommen

12’000

12.0000

und für je weitere 100 Franken 16.00 Franken

für 150 000 Franken Einkommen

20’000

13.3333

und für je weitere 100 Franken 17.50 Franken

für 250 000 Franken Einkommen

37’500

15.0000

und für je weitere 100 Franken 19.00 Franken

für 400 000 Franken Einkommen

66’000

16.5000

und für je weitere 100 Franken 21.00 Franken

für 450 000 Franken Einkommen

76’500

17.0000

Restbeträge des Einkommens unter CHF 100 fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

  1. a) Alleinstehende

Berechnung gemäss dem oben aufgeführten Tarif.

Ab einem Einkommen von CHF 450’000 beträgt der Satz einheitlich 17%.

  1. b) In ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige sowie getrennt lebende, geschiede-

ne, verwitwete und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Artikel 33 des Steuergesetzes bzw. Ziffer 19.3

der Steuererklärung zusammenleben

Berechnung gemäss dem oben aufgeführten Tarif. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens bzw. des massge- benden Steuersatzes ist jedoch das steuerbare Gesamteinkommen durch den Divisor 1,6 zu teilen.

Beispiel

Steuerbares Gesamteinkommen (Ziff. 20 der Steuererklärung) CHF 80'000

geteilt durch Divisor 1,6 ergibt

CHF 50'000

Steuersatz = 9%

Berechnung der einfachen Steuer:

9% von CHF 80'000 = CHF 7'200

Ab einem Einkommen von CHF 720’000 beträgt der Steuersatz einheitlich 17%.

2. Vermögenssteuer 2022

Die einfache Steuer (100%) vom Vermögen beträgt 3‰ .

Restbeträge des Vermögens unter CHF 1’000 fallen für die Steuerberechnung ausser Betracht.

Die für die Berechnung der gesamten Einkommens- und Vermögenssteuer für Kanton und Gemeinden massgeblichen Steuer-

füsse sind auf der Steuerrechnung aufgedruckt.

30

Tariffe

Tabelle für die Berechnung der direkten Bundessteuer der natürlichen Personen Diese Tarife gelten auch für Kapitalleistungen aus Vorsorge

Tableau servant à calculer l'impôt fédéral direct des personnes physiques Berechnung der Direkten Bundessteuer Ces barèmes sont valables aussi pour des prestations en capital provenant de la prévoyance

Tabella per il calcolo dell'imposta federale diretta delle persone fisiche

1. Postnumerandotarif

Questi tariffe sono validi anche per il prestazioni in capitale provenienti dalla previdenza

Alleinstehende

Verheiratete und Einelternfamilien

Alleinstehende Verheiratete und Einelternfamilien

Contribuables vivant seuls

Contribuenti che vivono soli

Mariès et familles monoparentales

Coniugati e famiglie monoparentali

Contribuables vivant seuls Mariès et familles monoparentales

Contribuenti che vivono soli Coniugati e famiglie monoparentali

Steuerbares

Steuer für

2

Für je weitere CHF

Steuer für

Für je weitere CHF

Steuerbares Steuer für Für je weitere CHF Steuer für Für je weitere CHF

Einkommen 1

1 Jahr

100 Einkommen

1 Jahr 2

100 Einkommen

Einkommen 1 1 Jahr

2

100 Einkommen 1 Jahr

2

100 Einkommen

Revenue

Impôt pour

Par CHF 100

Impôt pour

Par CHF 100

Revenue Impôt pour Par CHF 100 Impôt pour Par CHF 100

imposable 1

1 année 2

de revenu en plus

1 année

2

de revenu en plus

imposable 1 1 année 2 de revenu en plus 1 année

2

de revenu en plus

Reddito

Imposta per

Per CHF 100

Imposta per

2

Per CHF 100

Reddito Imposta per Per CHF 100 Imposta per Per CHF 100

imponibile 1

1 anno 2

di reddito in più

1 anno

di reddito in più

imponibile 1 1 anno 2 di reddito in più 1 anno 2 di reddito in più

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr. Fr. Fr. Fr. Fr.

17'800

25.41

78'200 1'435.20 999.00

18'000

26.95

79'000 1'488.00 1'031.00

4.00

19'000

34.65

80'000 1'554.00 1'071.00

20'000

42.35

90'300 2'233.80 1'483.00

21'000

50.05

90'400 2'240.40 1'488.00

6.60

22'000

57.75

92'500 2'379.00 1'593.00

5.00

23'000

65.45

95'000 2'544.00 1'718.00

24'000

73.15

103'400 3'098.40 2'138.00

25'000

80.85

0.77

103'500 3'105.00 2'144.00

26'000

88.55

103'600 3'111.60 2'150.00

27'000

96.25

103'700 3'120.40 2'156.00

6.00

28'000

103.95

104'000 3'146.80 2'174.00

28'200

105.49

105'000 3'234.80 2'234.00

29'000

111.65

114'700 4'088.40 2'816.00

30'800

125.51

25.00

114'800 4'097.20 2'823.00

31'000

127.05

27.00

117'500 4'334.80 3'012.00

7.00

31'600

131.65

33.00

120'000 4'554.80 8.80 3'187.00

31'700

132.53

34.00

124'200 4'924.40 3'481.00

32'000

135.17

37.00

124'300 4'933.20 3'489.00

33'000

143.97

47.00

125'000 4'994.80 3'545.00 8.00

34'000

152.77

57.00

131'700 5'584.40 4'081.00

35'000

161.57

67.00

131'800 5'593.20 4'090.00

36'000

170.37

0.88

77.00

134'600 5'839.60 4'342.00

9.00

37'000

179.17

87.00

134'700 5'850.60 4'351.00

38'000

187.97

97.00

137'300 6'136.60 4'585.00

39'000

196.77

107.00

137'400 6'147.60 4'595.00

10.00

40'000

205.57

117.00

1.00

141'200 6'565.60 4'975.00

41'400

217.90

131.00

141'300 6'576.60 4'986.00

11.00

41'500

220.54

132.00

143'100 6'774.60 5'184.00

42'000

233.74

137.00

143'200 6'785.60 5'196.00

11.00

43'000

260.14

147.00

143'500 6'818.60 5'232.00 12.00

44'000

286.54

157.00

145'000 6'983.60 5'412.00

45'000

312.94

167.00

145'100 6'994.60 5'425.00

46'000

339.34

177.00

150'000 7'533.60 6'062.00

47'000

365.74

187.00

160'000 8'633.60 7'362.00

48'000

392.14

2.64

197.00

170'000 9'733.60 8'662.00

49'000

418.54

207.00

176'000 10'393.60 9'442.00

50'000

444.94

217.00

176'100 10'406.80 9'455.00

50'900

468.70

226.00

180'000 10'921.60 9'962.00

51'000

471.34

228.00

190'000 12'241.60 11'262.00

53'000

524.14

268.00

200'000 13'561.60 12'562.00

54'000

550.54

288.00

250'000 20'161.60 19'062.00

54'500

563.74

298.00

2.00

300'000 26'761.60 25'562.00 13.00

13.20

55'200

582.20

312.00

350'000 33'361.60 32'062.00

55'300

585.17

314.00

400'000 39'961.60 38'562.00

56'000

605.96

328.00

500'000 53'161.60 51'562.00

57'000

635.66

348.00

600'000 66'361.60 64'562.00

58'400

677.24

376.00

700'000 79'561.60 77'562.00

58'500

680.21

2.97

379.00

755'200 86'848.00 84'738.00

60'000

724.76

424.00

755'300 86'859.50 84'751.00

65'000

873.26

574.00

800'000 92'000.00 90'562.00

70'000

1'021.76

724.00

3.00

850'000 97'750.00 11.50 97'062.00

72'500

1'096.00

799.00

895'800 103'017.00 103'016.00

72'600

1'101.94

802.00

895'900 103'028.50 103'028.50 11.50

73'000

1'125.70

814.00

75'300

1'262.32

5.94

883.00

Für höhere steuerbare Einkünfte beträgt die Jahressteuer einheitlich 11.5 %.

75'400

1'268.26

887.00

4.00

L'impôt annuel frappant les revenus imposables plus élevés se monte à 11.5 %.

78'100

1'428.60

995.00

L'imposta annua sui redditi imponibili superiori ammonta all´11.5 %.

1 Restbeträge von weniger als CHF 100

1 Les fractions inférieures à CHF 100 sont

1 Le frazioni inferiori a CHF 100 non sono

fallen ausser Betracht.

abandonnées.

computate.

2 Die Jahressteuer wird gegebenenfalls auf

2 Le cas échéant, l'impôt annuel est

2 Se del caso, l'imposta annua è arroton-

die nächsten 5 Rp. abgerundet.

ramené aux 5 ct. inférieurs.

data ai 5 ct. inferiori.

Liquidationsgewinne (Art. 37b DBG) sowie Kapitalabfindungen aus Vorsorge sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende kör-

Form. 58 c - 2012 / Post

perliche oder gesundheitliche Nachteile (Art. 38 DBG)

sind bei der Direkten Bundessteuer mit dem Postnumerandotarif nach

ESTV / DVS 09.2011

Art. 214 Abs. 1 und 2 DBG zu besteuern.

2. Elterntarif

Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, verwitwete, gerichtlich oder getrennt lebende, geschiede- ne und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, wird bei der Direkten Bundessteuer ein anteiliger Abzug vom Steuerbetrag von höchstens CHF 251 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person für das Einkommen in der Schweiz gewährt.

31

Feuerwehrpflicht und Feuerwehrersatzabgabe

Die Feuerwehrpflicht, bzw. die Pflicht zur Entrichtung der Feuerwehrersatzabgabe beginnt am 1. Januar des Jahres, in wel- chem das 18. Altersjahr vollendet wird und dauert bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem das 50. Altersjahr vollendet wird.

Die Feuerwehrersatzabgabe basiert auf dem steuerbaren Einkommen und beträgt zwischen CHF 80 und CHF 380.

Finanzen und Gesundheit Steuerverwaltung Hauptstrasse 11 8750 Glarus

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