16 Wegleitung zum Fragebogen 14 und 15 2018

dIrekte bundeSSteuer

W E G L E I T U N G zum Fragebogen 15

und 15a

(mit kaufmännischer und vereinfachter Buchführung)

Vorbemerkungen

3. Fragebogen für Selbständigerwerben-

de mit kaufmännischer buchführung

5. einzelunternehmen und Personen-

gesellschaften mit kaufmännischer

1. grundlagen

Ziffer 2

buchführung

Steuerpfichtige, die eine selbständige Erwerbs-

geschäftsmässig unbegründete Aufwen-

Zusätzlich zur Steuererklärung und zum Frage-

tätigkeit ausüben bzw. ein Einzelunternehmen

dungen

bogen 15 für Selbständigerwerbende mit kauf-

führen oder an einer Personengesellschaft betei-

Der Erfolgsrechnung belastete, steuerlich nicht

männischer Buchführung ist die unterzeichnete

ligt sind, haben in jedem Kalenderjahr sowie

abzugsfähige Aufwendungen wie private Versi-

Jahresrechnung gemäss Art. 958 OR, enthaltend

am Ende der Steuerpficht einen Geschäftsab-

cherungsprämien und Steuern, Privatanteile an

die Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, ein-

schluss zu erstellen. Der Steuererklärung beizule-

den Unkosten sind unter Ziffern a-k zu dekla-

zureichen. Einzelunternehmen und Personen-

gen sind die unterzeichneten Jahresrechnungen

rieren.

gesellschaften können auf die Erstellung eines

(Erfolgsrechnungen, Bilanzen und Anhang) oder,

Anhangs verzichten, wenn sie nicht zur Rech-

wenn nach dem Obligationenrecht keine umfas-

Ziffer 4

nungslegung nach den Vorschriften für grös-

sende Pficht zur Führung von Geschäftsbüchern

nichtverbuchte naturalbezüge

sere Unternehmen verpfichtet sind.

besteht, Aufstellungen über Aktiven und Pas-

siven, Einnahmen und Ausgaben sowie Priva-

Für die Bewertung von Naturalleistungen sind

tentnahmen und Privateinlagen (Art. 125 Abs.

die Ansätze gemäss Merkblatt N1/2007 der Eid-

6. einzelunternehmen und Personen-

2 DBG). Darüber hinaus ist mit der Steuererklä-

genössischen Steuerverwaltung zu berücksich-

gesellschaften mit vereinfachter buch-

rung der Fragebogen einzureichen, der einen

tigen.

führung

Bestandteil der Steuererklärung bildet. Für Selb-

ständigerwerbende der Land- und Forstwirt-

Ziffer 12/13

Zusätzlich zur Steuererklärung und zum Frage-

schaft besteht ein separater Fragebogen.

Angaben über das Warenlager

Für Wertberichtigungen auf dem Warenlager

und Abschreibungen für den nutzungs- und

bogen 15a für Selbständigerwerbende mit ver-

einfachter Buchführung sind die unterzeichne-

ten Aufstellungen über Aktiven und Passiven,

2. neues rechnungslegungsrecht

altersbedingten Wertverlust auf Geschäftsakti-

Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnah-

Am 1. Januar 2013 ist das neue Rechnungs-

ven gemäss Art. 960a Abs. 3 OR sind die ent-

men und -einlagen einzureichen.

legungsrecht in Kraft getreten. Dieses fndet

sprechenden Rubriken in den Ziffern 12 und 13

erstmals Anwendung auf das Geschäftsjahr,

auszufüllen.

welches zwei Jahre nach Inkrafttreten des neu-

en Rechnungslegungsrechts, das heisst ab dem

rechtSgrundlAgen

1. Januar 2015, beginnt.

4. Fragebogen für Selbständigerwer-

Nach dem neuen Rechnungslegungsrecht ist zu

bende mit vereinfachter buchführung

1. Aufbewahrungs- und Aufzeichnungs-

unterscheiden zwischen

Ziffer 1

pficht

- Einzelunternehmen und Personengesellschaf-

naturalbezüge

Steuerpfichtige Personen mit Einkommen aus

ten mit einem Umsatzerlös von mindestens

selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen der

500’000 Franken; diese unterliegen gemäss

Für die Bewertung von Naturalleistungen sind

Steuererklärung die unterzeichneten Jahres-

Art. 957 Abs. 1 OR der Pficht zur kaufmän-

die Ansätze gemäss Merkblatt N1/2007 der Eid-

rechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen)

nischen Buchführung (Art. 957a ff. OR);

genössischen Steuerverwaltung zu berücksich-

oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung

- Einzelunternehmen und Personengesellschaf-

tigen.

fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven,

ten mit einem Umsatzerlös von weniger als

Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnah-

500’000 Franken; diese müssen gemäss Art.

Ziffer 8

men und Privateinlagen beilegen. Urkunden

957 Abs. 2 OR lediglich über die Einnahmen

Privatanteile

und sonstige Belege, die mit der selbstständigen

und Ausgaben sowie über die Vermögensan-

Privatanteile an den als Geschäftsaufwendungen

Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehen, sind

lage Buch führen (vereinfachte Buchführung).

deklarierten Auto- und weiteren Geschäftsauf-

während 10 Jahren aufzubewahren. Wird kei-

Die Grundsätze ordnungsmässiger Buchfüh-

wendungen sind in Ziffer 8 zu deklarieren.

ne Buchhaltung geführt, so sind folgende min-

rung gelten sinngemäss (Art. 957 Abs. 3 OR).

destanforderungen zu erfüllen:

Einzelunternehmen und Personengesellschaf-

Ziffer 9

– einnahmen und Ausgaben sind lücken-

ten mit einem Umsatzerlös von weniger als

Abschreibungen, Wertberichtigungen und

los, fortlaufend (täglich) und wahrheitsge-

500’000 Franken können sich aber freiwillig

rückstellungen

treu aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen

der kaufmännischen Buchführung unterzie-

Für Abschreibungen auf Geschäftsaktiven sowie

sind zwecks Kontrolle regelmässig, minde-

hen.

für den nutzungs- und altersbedingten Wert-

verlust auf Geschäftsaktiven sind die entspre-

chenden Rubriken unter Ziffer 9 auszufüllen.

stens aber einmal monatlich (im Kassabuch

wöchentlich), zu saldieren. Die Aufzeich-

nungen über die Ausgaben müssen ausser

dem Datum und dem/der Empfänger/in

auch Angaben über die Natur jeder Ausgabe

(Kostenart) enthalten.

605.040.34.1d

Formular 15b

  • Auf Jahresende (Kalender- oder Geschäfts- jahr) sind vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und geschäftseinrich- tungen (Inventare), über ausstehende kun- denguthaben (Debitoren) sowie über son- stige guthaben (Bank, Post usw.) und über sämtliche Schulden zu erstellen.

2. Auskunftspficht

  • der/des Steuerpfichtigen: Die Veranla- gungsbehörde kann von der steuerpfichti- gen Person die Vorlage der in ihrem Besitz befndlichen Bücher, Urkunden und son- stigen Belege sowie die Einreichung von Bescheinigungen und Aufstellungen ver- langen, die von ihr zu beschaffen oder zu erstellen sind und die für die Veranlagung von Bedeutung sein können. Insbesonde- re hat die steuerpfichtige Person der Ver- anlagungsbehörde auf deren Verlangen die Namen der Personen zu nennen, mit denen sie Rechtsgeschäfte getätigt oder denen sie geld- werte Leistungen erbracht hat; sie hat über ihre vertraglichen Beziehungen zu diesen Per- sonen und die gegenseitigen Leistungen und Ansprüche Auskunft zu geben.

  • dritter: Personen, die mit der steuerpfichti- gen Person in einem Vertragsverhältnis ste- hen oder standen, haben ihr auf Verlangen eine Bescheinigung über das gemeinsame Ver- tragsverhältnis und die beidseitigen Ansprü- che und Leistungen auszustellen. Unterlässt es der/die Steuerpfichtige, trotz Mahnung, eine derartige Bescheinigung beizubringen, so ist die Veranlagungsbehörde befugt, die Beschei- nigung vom Dritten einzufordern.

Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt in beiden Fällen vorbehalten.

3. berufsgeheimnis Das Berufsgeheimnis gilt nicht in eigener Sache. Die steuerpfichtige Person kann deshalb nicht unter Hinweis auf ihre Schweigepficht gegen- über Dritten die Vorlage ihrer Buchhaltung (die- se kann so eingerichtet werden, dass sie die Geheimhaltung gewährleistet und dennoch beweiskräftig bleibt), die Beschaffung von Post- oder Bankauszügen usw. verweigern. Verzichtet sie mit Rücksicht auf ihre Kunden/Kundinnen auf

4. Straffolgen bei Widerhandlungen

Steuerpfichtige Personen, die der Aufforde- rung zur Einreichung der Steuererklärung oder der dazu verlangten Beilagen vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommen, können mit einer Busse bis zu 10'000 Fr. belegt werden.

Steuerpfichtige Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig bewirken, dass eine Veranlagung zu unrecht unterbleibt oder dass eine rechts-

kräftige Veranlagung unvollständig ist, haben die hinterzogene Steuer samt Zins nach- zuentrichten. Sie werden ausserdem mit einer Busse bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer bestraft. Bei versuchter Steuerhin- terziehung beträgt die Busse zwei Drittel der Busse für vorsätzliche und vollendete Steuer- hinterziehung. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, hilfe leistet oder als Vertreter/in der steuerpfichtigen Person eine Steuer- hinterziehung bewirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der steuerpfichtigen Per- son mit einer Busse bis zu 50'000 Fr. bestraft und haftet überdies solidarisch für die hin- terzogene Steuer.

Wer zum Zwecke einer vollendeten oder ver- suchten Steuerhinterziehung gefälschte, ver- fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird überdies mit Gefängnis oder mit einer Busse bis zu 30'000 Fr. bestraft.

die Vorlage von Beweismitteln, so hat sie die sich hieraus für ihre Einkommenseinschätzung erge- benden Folgen zu tragen.

Formular 15b – 2018