08 Weisung über die Besteuerung der Entschädigungen an Mitglieder der Gerichte und Rekurskommissionen

Weisung der Finanzdirektion über die Besteuerung von Entschädigungen an Mitglieder Gerichte und Rekurskommissionen i.S.v. Art. 2 lit. d VRG (vom 1. Januar 2003)

1. Tagespauschalen sowie andere Vergütungen oder Naturalleistungen sind als Ein- kommen steuerbar. Hievon ausgenommen sind Spesenentschädigungen, die sich nach der Höhe von tatsächlichen Auslagen bemessen.

2. Als Berufsauslagen können ohne besonderen Nachweis abgezogen werden:

  • Wenn der Gesamtbetrag der steuerbaren Entschädigungen Fr. 4'000 nicht übersteigt: ein Abzug bis zur Höhe des Gesamtbetrages.

  • In allen übrigen Fällen: Fr. 4'000, zuzüglich 20% auf dem Fr. 4'000 überstei- genden Gesamtbetrag.

3. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetz- te Pauschale übersteigen, so sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuwei- sen.

4. Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2002. Sie ersetzt das Rundschreiben der kan- tonalen Steuerverwaltung vom 26. Mai 1983 betreffend die Pauschalierung der Be- rufsauslagen für Richter.

Finanzdirektion des Kantons Glarus

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W. Kamm (Landesstatthalter)

Mitteilung an ― Verwaltungskommission der Gerichte ― Sekretariat der Steuerrekurskommission ― Regierungskanzlei z.Hd. weiterer Rekurskommissionen