130.250
Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer
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Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer
Gestützt auf Art. 6 des Gesetzes über die Niederlassung der Schweizer 1)
von der Regierung erlassen am 27. August 1984
Art. 1
Für die Registerführung sind dem Einwohneramt bekannt zu geben: Anmeldung
2)Wohnadresse;
Zuzugsort und Zuzugsdatum;
Beruf und Arbeitgeber;
Konfessionszugehörigkeit;
3) Bei der Schriftenabgabe sind folgende Zivilstandsdokumente vorzu-legen: Ledige: Personenstandsausweis; Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene: Familienschein/Familienausweis; In eingetragener Partnerschaft Lebende: Partnerschaftsausweis.
Bei Änderung des Zivilstandes sind neue Schriften zu hinterlegen.
Art. 2
Bei der Abmeldung ist der Schriftenempfangsschein dem Einwohneramt Abmeldung zurückzugeben.
Art. 3
Eine Umwandlung von Niederlassung in Wochenaufenthalt kann nur vor- Umwandlung als genommen werden, wenn die persönlichen Verhältnisse sich verändert ha- Wochen aufenthalter ben.
1) BR 130.200 gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1, Ziff. 2, AGS 2007, 1031; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
1.07.2008 1 130.250 AB zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer
Art. 4
Register 1 … 1)
Die Register sind feuer- und diebessicher aufzubewahren.
Art. 5 2)
Identitätskarten Anträge für Identitätskarten und Pässe werden durch die Gemeinde am und Pässe zivilrechtlichen Wohnsitz ausgestellt. Das Departement erlässt die erforderlichen Weisungen.
Art. 6
Wohnsitzausweis 1 Das Einwohneramt der Gemeinde, in welcher der Heimatschein hinterlegt ist, stellt den Wohnsitzausweis aus.
Der Wohnsitzausweis ist auf ein Jahr befristet.
Art. 7
Gebühren 1 3)Das Einwohneramt kann höchstens folgende Kanzleigebühren erheben für:
Anmeldung zur Niederlassung (Niederlassungsausweis/Schriftenempfangsschein) Fr. 20.–
Anmeldung zum Aufenthalt (Aufenthaltsausweis) Fr. 30.–
Erneuerung des Aufenthaltsausweises Fr. 30.–
Neuer Niederlassungsausweis / Schriftenempfangsschein infolge einer Zivilstandsänderung oder Erreichens der Volljährigkeit Fr. 20.–
Abmeldung unabgemeldet weggezogener Schweizer und Nachsenden der Schriften Fr. 20.–
Ausstellung eines Wohnsitzausweises Fr. 20.–
Verlängerung eines Wohnsitzausweises Fr. 10.–
Vorladungen, Bescheinigungen usw. im Zusammenhang mit der Einwohnerkontrolle, bis Fr. 30.–
4) Auskünfte im Zusammenhang mit der Einwohnerkontrolle bis Fr. 20.–
5) Nimmt die Verrichtung längere Zeit in Anspruch, wird die Gebühr nach Zeitauf-
1.07.2008 AB zum Gesetz über die Niederlassung der Schweizer 130.250 wand bemessen und beträgt pro Stunde maximal Fr. 80.–
l) 1) Amtskosten bei Strafverfügungen Fr. 40.– bis Fr. 100.– 2 2) Für Porti, Telefonspesen usw. werden die effektiven Auslagen zu den Kanzleigebühren hinzugerechnet.
Art. 8
… 3) Meldepflicht von Arbeitgebern und
Der Vermieter oder gewerbliche Logisgeber hat jeden Zu- oder Wegzug Vermietern von Mietern bzw. Logisnehmern innert 8 Tagen dem Einwohneramt zu melden.
Art. 9
Wer in einer Gemeinde ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe Gewerbe eröffnet oder aufgibt, hat dies innert 8 Tagen beim Einwohneramt zu melden.
Inhaber von Einzelfirmen mit auswärtiger Niederlassung haben einen unbefristeten Wohnsitzausweis zu hinterlegen.
Für juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist ein Auszug aus dem Handelsregister zu hinterlegen.
Art. 10
Die Ausführungsbestimmungen treten mit dem Gesetz über die Niederlas- Inkraftsetzung sung der Schweizer am 1. Januar 1985 in Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird der Gebührentarif zur kantonalen Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Schweizer Bürger vom 14. April 1975 4) aufgehoben.