170.340

Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen

Vom 17.09.2019 (Stand 01.01.2025)

Gestützt auf Art. 22 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG)1

von der Regierung erlassen am 17. September 2019

Art. 1 Befugnisse gemäss EGzZGB

Folgende Befugnisse gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch2 werden an das Amt für Migration und Zivilrecht delegiert:

  1. Bewilligung von Namensänderungen (Art. 30 Abs. 1 ZGB);

  2. Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (Art. 106 Abs. 1 ZGB);

  3. Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Art. 9 Abs. 2 PartG);

  4. Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern (Art. 43 Abs. 2 und 3 IPRG).

Art. 2 Wahl Fleischinspektor

Die Befugnis zur Wahl des Fleischinspektors gemäss Artikel 5 Absatz 1 der Kantonalen Fleischhygieneverordnung3 wird an das Departement delegiert.

Art. 3 Hilfeleistung in besonderen Fällen

Die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50 000 Franken im Einzelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen gemäss Artikel 3 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz4 wird an das Departement delegiert.

Art. 4 Private Schwangerschaftsberatungsstellen

Die Befugnis zur Anerkennung privater Schwangerschaftsberatungsstellen und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen5 wird an das Departement delegiert.

Die Befugnis gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen6, die Anerkennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, wird an das Departement delegiert.

Art. 5 Förderung von Gemeindezusammenschlüssen

Die Befugnis gemäss Artikel 14 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden7, Beiträge an Projekte und Studien auszurichten, wird an das Departement delegiert.

Art. 6

Art. 7 Veterinärwesen
1. Regionale Sammelstellen

Die Befugnis zur Bestimmung der Standorte der regionalen Sammelstellen, der Sammelregionen und der Zugehörigkeit der Gemeinden zu den Regionen gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Kantonalen Veterinärgesetzes8 wird dem Departement übertragen.

Art. 8 2. Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte

Die Zuständigkeit für die Wahl der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera b des Kantonalen Veterinärgesetzes9 wird dem Departement übertragen.

Art. 9 3. Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes

Die Zuständigkeit für die Wahl der Stellvertretung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes gemäss Artikel 3 Absatz 2 Litera a des Kantonalen Veterinärgesetzes10 wird dem Departement übertragen.

Art. 10 Humanitäre Hilfe

Die Standeskanzlei entscheidet über die Gewährung von humanitärer Hilfe bis zu einem Betrag von 50 000 Franken.

2019-021