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Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen

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Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regierung auf die Departemente und Dienststellen

Gestützt auf Art. 22 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) 1)

von der Regierung erlassen am 28. Oktober 2008

Art. 1

Mit der Anpassung nachfolgender regierungsrätlicher Verordnungen wer- Anzupassende den folgende Befugnisse der Regierung auf Departemente und Dienststel- Erlasse len übertragen:

1. Personalverordnung (PV, BR 170.410)

Art. 7 Abs. 3, 4 und 5

Die Anstellungsinstanz genehmigt die Versetzung in den Ruhestand und kann in begründeten Fällen Ausnahmen von diesen Regelungen bewilligen.

Die Anstellungsinstanz kann die vorverschobene Pensionierung gemäss

Artikel 15 Absatz 2 PG anordnen.

Über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen gemäss Artikel 16 PG entscheidet die Anstellungsinstanz nach Kenntnisnahme vom Entscheid der kantonalen IV-Stelle.

Art. 8 Abs. 1

Über die Aufhebung von Stellen entscheidet das Departement.

Art. 18 Abs. 2

Die Dienststellen können nach Anhören des POA den 13. Monatslohn kürzen, streichen oder sistieren. Die Aufträge für die Vorbereitung der Entscheide sind bis Ende September dem POA einzureichen.

Art. 57a

Das Departement entscheidet über die Kostenübernahme für einen Kostenübernahme Rechtsbeistand gemäss Artikel 47 PG. Rechtsbeistand 1) BR 170.300 1.01.2011 1 170.340 Übertragung von Befugnisse auf Departemente und Dienststellen 2. Reglement über den Fonds für nicht versicherte Risiken (BR 170.480)

Art. 4 Abs. 2 2

Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den geltend gemachten Gesamtschaden für ein Schadenereignis steht folgenden Instanzen zu:

  1. bis 50 000 Franken dem Departement für Finanzen und Gemeinden;

  2. über 50 000 Franken der Regierung.

3. Verordnung über den Fähigkeitsausweis der Grundbuchverwalter (BR 217.650)

Art. 7 Abs. 1 1 Die Prüfungskommission erstattet dem Departement Bericht über das Ergebnis der Prüfung und stellt Antrag über Erteilung oder Verweigerung

des Fähigkeitsausweises.

Art. 8

Wird die Prüfung bestanden, stellt das Departement dem Kandidaten den Fähigkeitsausweis aus.

Art. 9

Der Fähigkeitsausweis wird vom Departement entzogen, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 1 nicht mehr vorhanden sind.

4. Verordnung über die Schulaufsicht im Kanton Graubünden (BR 421.400)

Art. 1 Abs. 1 1

Der Kanton wird vom Departement in Inspektoratsbezirke eingeteilt.

5. Vollziehungsverordnung über die staatliche Anerkennung der Ausweise der Theologischen Hochschule Chur (BR 427.710)

Art. 4

Das Amt kann Experten zu den Abschlussprüfungen abordnen. Der Rektor der Hochschule kann hiefür Vorschläge unterbreiten.

Die Prüfungspläne sind dem Amt in der Regel drei Monate vor dem Prüfungstermin vorzulegen.

1.01.2011 6. Verordnung über die Berufsbildung und weiterführende Bildungsangebote (BwBGV, BR 430.100)

Art. 3 lit. k - m

Das Departement ist zuständig für:

  1. Unterzeichnen von Berufsmaturitätsausweisen;

  2. ein bedarfsgerechtes Angebot für die Ausbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern in beruflicher Praxis gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts;

  3. Festlegung der Kriterien für die Zuteilung der Berufslernenden auf die Schulen.

7. Verordnung zum Gesetz über Ausbildungsbeiträge (Stipendienverordnung StipVO; BR 450.250)

Art. 2

Neben den gemäss Stipendiengesetz erwähnten beitragsberechtigten Personen können Ausbildungsbeiträge ausnahmsweise an Personen ausgerichtet werden, die nach vollendetem 40. Altersjahr eine Ausbildung beginnen, über keine Berufsbefähigung verfügen und für die ein wirtschaftliches Fortkommen ohne Ausbildung nicht gesichert ist.

Bestehen im Zusammenhang mit dem stipendienrechtlichen Wohnsitz interkantonale Differenzen bezüglich der kantonalen Zuständigkeit, so entscheidet die Fachstelle über die Beitragsberechtigung.

Ist das wirtschaftliche Fortkommen nicht gesichert und liegen besondere Verhältnisse vor, entscheidet die Fachstelle über die Beitragsberechtigung von Ausländern und Ausländerinnen, welche den gesetzlich vorausgesetzten Aufenthaltsstatus nicht erfüllen und über keine erste Berufsbefähigung verfügen.

Art. 4a

Das Departement kann mit Dritten vereinbaren, dass die Fachstelle gegen Dienstleistungen Entschädigung Aufgaben für diese im Rahmen ihres Aufgabenbereiches für Dritte übernimmt.

Art. 5 Abs. 3

Werden Gesuche verspätet eingereicht, können Stipendien nur noch für die Zeit ab Einreichung bis zum Ende des Ausbildungsjahres ausgerichtet werden, wobei auf ganze Monate abgerundet wird. Die stipendierbare Zeit muss mindestens drei Monate betragen. In begründeten Fällen kann die Fachstelle von dieser Regel abweichen.

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Art. 30

Bei ausserordentlich hohen Ausbildungskosten oder bei ausserordentlich hoher Belastung durch die Ausbildung kann das Departement im Einzelfall über die Höhe des Stipendiums befinden.

8. Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Kultur (KFV; BR 494.310)

Art. 2 Abs. 1 lit. a und b 1

Der Kulturförderungskommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. fachliche Begutachtung von Projekten gemäss Artikel 11 KFG und Antragstellung an die Regierung oder an das Departement;

  2. fachliche Begutachtung von professionellen Theaterproduktionen gemäss Artikel 12 Absatz 2 KFG und Antragstellung an die Regierung oder an das Departement;

9. Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Beratung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz; BR 506.060)

Art. 2a

Investitions- Das Departement legt die Investitionsbeiträge an die Spitäler fest. beiträge

Art. 4a

3. Übrige Das Departement teilt die Gesamtkredite für das Rettungswesen, die Betriebsbeiträge Lehre und Forschung und für Bereitschaftswesen auf die Spitäler auf.

Art. 5

4. Hospitalisationsraten

Art. 6

5. Abzüge

Art. 7

6. Einzureichende Unterlagen

Art. 22 Abs. 3 3

Das Departement legt die Leistungsbeiträge fest.

1.01.2011 10. Verordnung über den „Bündner Arbeitslosen-fonds“ (BR 545.290)

Art. 3

Über die Mittel des Fonds entscheidet

  1. das KIGA bis 100 000 Franken;

  2. das Departement ab 100 000 Franken.

11. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen (BR 546.320)

Art. 6

Das Departement kann Gemeinden, deren Behörden trotz Mahnung die gesetzlichen Vorschriften missachten, zeitweise vom Lastenausgleich ausschliessen oder ihnen eine Reduktion des Beitrags auferlegen.

Die Dienststelle kann Gemeinden ermahnen, die ihre gesetzlichen Pflichten missachten. Ihr obliegt auch die Antragstellung an das Departement gemäss Absatz 1.

12. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen (ABzKFZG; BR 548.120) V. Schlussbestimmungen

Art. 17a

Die Befugnis zum Entscheid über Streitigkeiten betreffend die Kassenzu- Streitigkeiten gehörigkeit im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes wird dem De- über die Kassenzugehörigkeit partement übertragen.

13. Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Katastrophenhilfe (BR 630.120)

Art. 3a

Das Departement legt die Führungsstruktur des kantonalen Führungs- Ernennung und stabs fest und ernennt den Stabschef und dessen Stellvertreter. Ausbildung Stab

Es setzt die kantonale Leitungsorganisation oder Teile davon ein und entscheidet über den Einsatz der vorhandenen Mittel und Organisationen.

Das Amt für Militär und Zivilschutz sorgt für die Ausbildung der Stabsangehörigen.

1.01.2011 5 14. Verordnung über den kantonalen Finanzhaushalt (FHVO; BR 710.110)

Art. 30

Im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 Litera i des Finanzhaushalts- und Finanzaufsichtsgesetzes können Umlagerungen innerhalb der Investitionskredite für den Ausbau der National-, Kantons- und Verbindungsstrassen (Kontengruppen 501) – ohne Nachweis einer besonderen Notwendigkeit und Dringlichkeit – bis 100 000 Franken pro Fall durch das Tiefbauamt, bis 600 000 Franken pro Fall durch das Departement und über 600 000 Franken durch die Regierung bewilligt werden.

Art. 36 Abs. 4 4

Das zuständige Departement genehmigt im Einvernehmen mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden die Abrechnungen. Davon ausgenommen sind Abrechnungen, die durch den Bund genehmigt wurden. Diese sind vom Departement für Finanzen und Gemeinden zu genehmigen.

Art. 45 Abs. 2 2

Zuständigkeiten Liegen keine gesetzlichen Bestimmungen über die Kompetenzen zur Beitragsgewährung vor oder ist aufgrund der Spezialgesetzgebung der Kanton zuständig, richten sich die Kompetenzen nach Artikel 51 (Delegation von Ausgabenkompetenzen). Ist aufgrund der Spezialgesetzgebung ausdrücklich die Regierung für die Beitragsgewährung zuständig, wird diese Kompetenz wie folgt an die Departemente und Dienststellen übertragen:

  1. für einmalige Beiträge bis 5 000 Franken pro Einzelfall die Dienststellen und bis 50 000 Franken pro Einzelfall die Departemente;

  2. für jährlich wiederkehrende Beiträge bis 20 000 Franken pro Einzelfall die Departemente.

Art. 47 Abs. 4 4 Es ist zuständig für die Erteilung von Vollmachten an Rechtsanwälte für

die Vertretung des Kantons in Forderungssachen.

Art. 51 Abs. 2 2 Die Departemente beschliessen einmalige Ausgaben (Verpflichtungen

oder Auszahlungen) bis 300 000 Franken pro Einheit. Sie können wiederkehrende Verpflichtungen bis zu 100 000 Franken pro Einheit und Jahr eingehen. Ausgaben zur Schadenabwehr können die Departemente ohne betragliche Limiten beschliessen.

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Art. 52 Abs. 1 lit. c und f und Abs. 2

Die Ausgabenkompetenzen gelten für:

  1. den Abschluss von Pacht-, Miet-, Leasing- und für den Kanton kostenwirksame Versicherungsverträge;

  2. den Erwerb von Beteiligungen im Verwaltungsvermögen sowie das Eingehen von Eventualverbindlichkeiten.

Aufgehoben

15. Verordnung über den Sport-Fonds (BR 710.500)

Art. 10 Abs. 1 und 2

Über die Ausrichtung von Beiträgen bis 25 000 Franken entscheidet das Departement.

Über die Ausrichtung der jährlichen Pauschalbeiträge und von Beiträgen über 25 000 Franken entscheidet die Regierung auf Antrag der Sportförderungskommission.

16. Reglement für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Landeslotteriefonds (Landeslotteriefonds-Reglement LFR; BR 710.600)

Art. 12 Abs. 1 und 2

Beiträge an das kulturelle und wissenschaftliche Schaffen bis 50 000 Franken gewährt das Departement.

Die Gewährung darüber hinausgehender Beiträge fällt in die Zuständigkeit der Regierung.

Art. 13 Abs. 2

Das Departement kann im Einzelfall Beiträge bis 10 000 Franken gewähren.

17. Verordnung über die Immobilien des Kantons (ImV; BR 800.110)

Art. 5 Abs. 1

Das Departement bestimmt bei Grossprojekten auf Antrag des Hochbauamtes die Projektorganisation für die Führung eines Bauvorhabens von der Planung bis zum Abschluss der Realisierung. Es entscheidet insbesondere über die Bildung, Einsetzung und Auflösung einer Planungs- und Baukommission.

1.01.2011 7 18. Strassenverordnung des Kantons Graubünden (BR 807.110)

Art. 32 Abs. 2 2 Überwiegt das kantonale Interesse am Ausbau einer einzelnen Strecke, kann der Kanton auch Beiträge an die Projektierungs-, Landerwerbs- und

Baukosten leisten.

19. Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV; BR 820.110)

Art. 25 Abs. 3 3 Das Departement entscheidet auf Gesuch hin über die Anrechenbarkeit

von Bahnferntransportkosten ab weiteren Umschlagstationen.

20. Verordnung über die amtlichen Schätzungen (SchV; BR 850.110)

Art. 6 Abs. 4 4 Das Amt bestimmt die Reihenfolge der gemeindeweise vorzunehmenden

Revisionsschätzungen.

21. Schulordnung für das landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum Plantahof (LBBZ; BR 919.200)

Art. 6a

Aufsicht Die Aufsicht über die landwirtschaftliche Schule Plantahof obliegt dem Departement.

Art. 2

Weitere Kompe- Die Befugnis zur Genehmigung von Erlass und Änderung von Statuten tenzdelegationen der Bürgergemeinden gemäss Artikel 77 Absatz 4 des Gemeindegesetzes 1. Genehmigung von Statuten der wird an das Departement delegiert. Bürgergemeinden (Art. 77 Abs. 4 Gemeindegesetz; BR 175.050)

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Art. 3

Folgende Befugnisse gemäss Artikel 15 des Einführungsgesetzes zum 2. Befugnisse Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden an das Amt für Polizeiwesen gemäss Art. 15 des Einführungs- und Zivilrecht delegiert: gesetzes zum Schweizerischen

  1. Bewilligung von Namensänderungen (Artikel 30 Absatz 1 ZGB); Zivilgesetzbuch

  2. Klage auf Ungültigerklärung der Ehe (Artikel 106 Absatz 1 ZGB); (BR 210.100)

  3. Klage auf Ungültigkeit der eingetragenen Partnerschaft (Artikel 9 Absatz 2 PartG);

  4. Bewilligung zur Eheschliessung von Ausländern (Artikel 43 Absatz 2 und 3 IPRG).

Art. 4

Die Befugnis zur Bestimmung von Beginn und Beizugsgebiet des Einfüh- 3. Anordnung rungsverfahrens gemäss Artikel 5 der Verordnung betreffend das Grund- Einführungsverfahren buch im Kanton Graubünden wird an das Departement delegiert. (Art. 5 KGBV; BR 217.100)

Art. 5

Die Befugnis gemäss Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung betreffend das 4. Inkraftsetzung Grundbuch im Kanton Graubünden, auf Antrag der Aufsichtsbehörde das eidgenössisches Grundbuch (Art. eidgenössische Grundbuch in Kraft zu setzen, wird an das Departement 20 Abs. 2 KGBV; delegiert. BR 217.100)

Art. 6 1)

Die Befugnis zur Wahl des Handelsregisterführers und dessen Stellvertre- 5. Wahl Handelster gemäss Artikel 2 der Vollziehungsverordnung über das Handelsregister registerführer Stellvertreter und wird an das Departement delegiert, sofern die Personalgesetzgebung nicht (Art. 2 Vollziedie Regierung für zuständig erklärt. hungsverordnung über das Handelsregister (BR 219.600)

Art. 7

Die Befugnis zur Bezeichnung der Lehrmittel gemäss Artikel 22 des Ge- 6. Bezeichnung setzes für die Volksschulen des Kantons Graubünden wird an das Depar- obligatorische und zugelassene tement delegiert. Lehrmittel (Art.

Schulgesetz; BR 421.000) 1) Mit GRB vom 16. Februar 2010, GRP 2009/2010, 413, ist die VV über das Handelsregister aufgehoben worden; am 1. September 2010 in Kraft getreten.

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Art. 8

7. Ausnahme-be- Die Befugnis zur Erteilung einer befristeten Ausnahmebewilligung gewilligung Höchst- mäss Artikel 29 des Gesetzes für die Volksschule des Kantons Graubün- und Mindestzahlen in Primar- den wird an das Amt delegiert. schulen (Art. 29 Schulgesetz; BR 421.000) Art. 9 8. Beratungs- Die Befugnis zur Bestellung von Beratungskommissionen gemäss Artikel kommission (Art. 47 des Gesetzes für die Volksschule des Kantons Graubünden wird an das

Schulgesetz; BR 421.000) Departement delegiert.

Art. 10

9. Ausnahmebe- Die Befugnis zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Artikel willigung Wahl- 15bis Absatz 3 der Vollziehungsverordnung zum Schulgesetz wird an das pflichtfächer (Art.

Vollzie- Departement delegiert. hungsverordnung zum Schulgesetz; BR 421.010)

Art. 11

10. Wahl Fleisch- Die Befugnis zur Wahl des Fleischinspektors gemäss Artikel 5 Absatz 1 inspektor (Art. 5 Abs. 1 Kantonale der Kantonalen Fleischverordnung 1) wird an das Departement delegiert. Fleischhygieneverordnung; BR 507.400)

Art. 12

11. Regionale Ar- Die Befugnis der Einrichtung regionaler Arbeitsvermittlungsstellen durch beitsvermittlungs- Gemeinden oder Gemeindeverbände gemäss Artikel 3 Absatz 4 der Vollstellen (Art. 3 Abs. 4 Vollzie- ziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und hungsverordnung den Personalverleih zuzustimmen, wird an das Departement delegiert. zum BG über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih; BR 545.100)

Art. 13

12. Hilfeleistung Die Befugnis zur Bewilligung von Beiträgen bis 50 000 Franken im Einin besonderen zelfall für ausserordentliche Hilfeleistungen gemäss Artikel 3 der Vollzie- Fällen (Art. 3 Vollziehungs- hungsverordnung zum kantonalen Unterstützungsgesetz wird an das Deverordnung zum partement delegiert. kantonalen Unterstützungsgesetz; BR 546.260) 1) Richtig: Fleischhygieneverordnung

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Art. 14

Die Befugnis zur Anerkennung privater Schwangerschaftsberatungsstel- 13. Private len und zum Abschluss entsprechender Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Schwangerschaftsberatungs- Absatz 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die stellen (Art. 2 Schwangerschaftsberatungsstellen wird an das Departement delegiert. Abs. 1 und 4 Vollziehungsver-

Die Befugnis gemäss Artikel 2 Absatz 4 der Vollziehungsverordnung ordnung zum BG zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen, die Aner- über die Schwangerschaftsbera- kennung unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu entziehen, sofern tungsstellen; die Voraussetzungen zur Anerkennung nicht mehr gegeben sind, wird an BR 546.500) das Departement delegiert.

Art. 15

Die Befugnis zur Bewilligung für Ausnahmen vom Gebot gemäss Artikel 14. Zuständigkeit

lit. b der Kantonalen Gewässerschutzverordnung, Verbauungen und gewässerschutzrechtliche Bewil- Korrektionen von Fliessgewässern in überbauten Gebieten naturnah zu ligungen Art. 5 gestalten, wird an das Departement delegiert. lit. b KGSchV; BR 815.200)

Art. 16

Die Standeskanzlei entscheidet über die Gewährung von humanitärer 15. Humanitäre Hilfe bis zu einem Betrag von 50 000 Franken. Hilfe

Art. 17

Die Verordnung betreffend die Übertragung von Befugnissen der Regie- Aufhebung rung auf die Departemente und Ämter vom 22. Dezember 1969 1) wird bisherigen Rechts aufgehoben.

Art. 18

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. Inkrafttreten 1.01.2011 11