173.050
Gesetz über die Gehälter und die berufliche Vorsorge der Mitglieder des Kantons- und des Verwaltungsgerichts
Vom 19.10.2006 (Stand 01.07.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung,
nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 4. Juli 2006,
beschliesst:
Art. 1 Jahresgehalt
Das Jahresgehalt einschliesslich des dreizehnten Monatslohns gemäss kantonalem Personalgesetz beträgt
für die Präsidentin oder den Präsidenten 107 Prozent;
für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten 105 Prozent;
für die Richterin oder den Richter 102 Prozent des Maximus der höchsten Gehaltsklasse.
des Maximus der höchsten Gehaltsklasse.
Das Jahresgehalt wird in zwölf gleich grossen Monatsraten ausbezahlt.
Art. 2 Sozialzulagen, Leistungen im Todesfall
Die Regelung der Besonderen Sozialzulage, der Kinderzulagen und der Leistungen im Todesfall richtet sich nach der kantonalen Personalgesetzgebung.
Art. 3 Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung
Das Gehalt bei Verhinderung an der Arbeitsleistung, insbesondere während Krankheit, Berufs- und Nichtberufsunfalls sowie während der Schwangerschaft und nach der Niederkunft richtet sich nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.
Art. 4 Auslagenersatz
Auslagen, die in Ausübung der richterlichen Tätigkeit anfallen, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung vergütet.
Art. 5 Berufliche Vorsorge
Die Gerichtsmitglieder werden für die berufliche Vorsorge bei der Kantonalen Pensionskasse Graubünden (KPG) versichert.
Die Sparguthaben der ordentlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts werden im Zeitpunkt der Alterspensionierung zu Lasten des Kantons um 25 Prozent erhöht.
Bei Austritt aus der KPG wird die Austrittsleistung der ordentlichen Mitglieder des Kantons- und Verwaltungsgerichts erhöht. Der Zuschlag beträgt 2,5 Prozent für jedes erfüllte Altersjahr ab Alter 50, insgesamt jedoch höchstens 25 Prozent. Der Zuschlag geht zu Lasten des Kantons.
Art. 6 Übergangsbestimmungen
Die nach altem Recht entstandenen Leistungen bleiben unverändert. Reichen die angesammelten individuellen Sparkapitalien zur Finanzierung dieser Leistungen nicht aus, übernimmt der Kanton deren Finanzierung im Umlageverfahren.
Die in der bisherigen beruflichen Vorsorge der vollamtlichen Gerichtsmitglieder angesammelten individuellen Sparkapitalien werden zu Gunsten jedes Mitglieds als Freizügigkeitsleistung der KPG übertragen. Der betragsmässige Besitzstand ihrer Altersrenten bleibt gewahrt. Zur Besitzstandswahrung notwendige Erhöhungen des Sparguthabens gehen zu Lasten des Kantons.
Art. 7 …
Art. 8 …
Art. 9 …
Art. 10 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15
Art. 16 Referendum und In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens.
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