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Verordnung über die Organisation, die Besoldung und das Rechnungswesen der Regionalgerichte

Vom 01.12.2016 (Stand 01.01.2017)

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung sowie Art. 8a, Art. 36 Abs. 5, Art. 71 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes und Art. 39a des Finanzhaushaltsgesetzes

vom Kantonsgericht erlassen am 1. Dezember 2016

1. Organisation

Art. 1 Beschäftigungsgrad Präsidium

Der Beschäftigungsgrad der nicht vollamtlichen Präsidentin oder des nicht vollamtlichen Präsidenten des Regionalgerichts Bernina beträgt 50 Prozent.

Das Kantonsgericht bestimmt den Beschäftigungsgrad der neben- und hauptamtlichen Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten individuell aufgrund der Geschäftslast des jeweiligen Regionalgerichts.

Aufgrund des Aufwandes für das Zwangsmassnahmengericht wird das Pensum der hauptamtlichen Richterin oder des hauptamtlichen Richters am Regionalgericht Plessur in ein Vollamt umgewandelt.

Art. 2 Aktuariat und Kanzlei

Das Kantonsgericht bestimmt aufgrund der jeweiligen Geschäftslast für jedes Regionalgericht den Anstellungsumfang für Aktuariat und Kanzleipersonal.

2. Besoldung

Art. 3 Präsidium

Die Regionalgerichtspräsidentinnen und -präsidenten mit abgeschlossener juristischer Ausbildung (Lizentiat oder Master) werden wie folgt in Funktionsklassen (FK) gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht:

  1. Regionalgericht Plessur FK 26 zuzüglich 3 Prozent Funktionszulage

  2. übrige Regionalgerichte FK 26

Verfügt eine Regionalgerichtspräsidentin oder ein Regionalgerichtspräsident nicht über eine abgeschlossene juristische Ausbildung, entscheidet das Kantonsgericht im Einzelfall über die Funktionsklasseneinreihung.

Cited in

Art. 4 Vizepräsidium

Die mit einem fixen Pensum ausgestatteten Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten der Regionalgerichte werden in die Funktionsklasse 25 gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht.

Für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ohne abgeschlossene juristische Ausbildung gilt Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sinngemäss.

Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten ohne fixes Pensum werden mit einer festen Jahresentschädigung besoldet, welche von der Verwaltungskommission des betreffenden Regionalgerichts festgelegt und vom Kantonsgericht im Rahmen des Budgets genehmigt wird.

Art. 5 Weitere Richterinnen und Richter mit fixem Pensum

Erfordert die Geschäftslast eines Regionalgerichts nebst einem vollamtlichen Präsidium und Vizepräsidium den Einsatz weiterer verfahrensleitender Richterinnen oder Richter, legt das Kantonsgericht das Pensum fest.

Diese Richterinnen und Richter werden in die Funktionsklasse 24 zuzüglich 3 Prozent Funktionszulage gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht.

Für Richterinnen und Richter ohne abgeschlossene juristische Ausbildung gilt Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung sinngemäss.

Art. 6 Nebenamtliche Richterinnen und Richter, Taggelder

Die nebenamtlichen Richterinnen und Richter ohne verfahrensleitende Funktion beziehen ihre Entschädigung für Sitzungen, Aktenstudium oder andere Tätigkeiten in Form eines Taggeldes. Dieses beträgt 500 Franken pro ganzen Tag. Das Kantonsgericht passt diesen Ansatz periodisch der Teuerung an.

Mitglieder des Präsidiums und verfahrensleitende Richterinnen und Richter, welche für ihre Funktion als Gerichtsvorsitzende im Sinne von Artikel 3, 4 und 5 dieser Verordnung entschädigt werden, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld.

Art. 7 Aktuariat

Die vollamtlichen und hauptamtlichen Aktuarinnen und Aktuare werden wie folgt in Funktionsklassen (FK) gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht:

  1. mit entsprechender Erfahrung und Anwaltspatent FK 23

  2. übrige FK 22

Sie haben keinen Anspruch auf Taggelder im Sinne von Artikel 6 dieser Verordnung.

Die Einreihung im Einzelfall erfolgt durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts. Als Hauptamt gilt ein Anstellungsumfang ab 50 Prozent.

Art. 8 Aktuarinnen und Aktuare ad hoc

Die Entschädigung der Aktuarinnen und Aktuare ad hoc darf folgende Ansätze nicht übersteigen:

  • a) bei Seitenzahlentschädigung:

  • 1. mit Anwaltspatent Fr. 70.– pro Seite

  • 2. ohne Anwaltspatent Fr. 60.– pro Seite

  • b) bei Stundenzahlentschädigung (nur für erfahrene Aktuarinnen und Aktuare mit Anwaltspatent) Fr. 100.– pro Stunde

Das Kantonsgericht passt diese Ansätze periodisch der Teuerung an.

Mit wiederholt eingesetzten Aktuarinnen und Aktuaren ad hoc haben die Regionalgerichte sozialversicherungsrechtlich korrekte Verträge abzuschliessen.

Art. 9 Kanzleipersonal

Die Vorsteherin beziehungsweise der Vorsteher der Gerichtskanzlei wird wie folgt in Funktionsklassen (FK) gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht:

  1. Regionalgericht Plessur FK 15

  2. übrige Regionalgerichte FK 14

Die übrigen Mitarbeitenden der Gerichtskanzlei werden in die Funktionsklassen 11 bis 13 eingereiht.

Die Einreihung im Einzelfall erfolgt innerhalb dieser Bandbreite durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts, wobei insbesondere die Funktion, die Qualität der Arbeit und die Erfahrung massgeblich sind.

Art. 10 Konkrete Lohnfestsetzung

Die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts setzt zu Beginn des Anstellungsverhältnisses und anschliessend jedes Jahr im Rahmen des Budgets für alle Mitarbeitenden den konkreten Lohn innerhalb der vorgegebenen oder zu bestimmenden kantonalen Funktionsklasse nach Massgabe des kantonalen Personalrechts fest.

Die Einreihung der Richterinnen und Richter mit festem Pensum wird auf den Beginn ihrer Tätigkeit vom Kantonsgericht nach Anhörung des betreffenden Regionalgerichts vorgenommen. Die anschliessende jährliche Festlegung der Besoldung innerhalb der vorgegebenen kantonalen Funktionsklasse erfolgt durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts im Rahmen des Budgets und nach Massgabe des kantonalen Personalrechts.

Art. 11 Prüfung der Angemessenheit

Das Kantonsgericht prüft im Rahmen der Genehmigung des Budgets und der Jahresrechnung der Regionalgerichte die Angemessenheit der von der Verwaltungskommission festgelegten Funktionsklassen und der Entschädigung der Mitarbeitenden.

Unangemessene Einreihungen und Entschädigungen werden vom Kantonsgericht im Budget angepasst.

Art. 12 Lohnwesen

Das kantonale Personalamt führt das Lohnwesen der Regionalgerichte nach Massgabe des kantonalen Personalrechts gegen eine jährlich im Budget festzulegende Entschädigung.

Die Regionalgerichte übermitteln dem Personalamt die dafür nötigen Grundlagen und melden entsprechende Änderungen rechtzeitig.

Art. 13 Berufliche Vorsorge

Die Mitglieder und Mitarbeitenden der Regionalgerichte sind im Rahmen des kantonalen Personalrechts bei der kantonalen Pensionskasse versichert.

Art. 14 Spesen

Richterinnen und Richtern sowie Mitarbeitenden werden Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.

3. Rechnungswesen

Art. 15 Informatik

Die Regionalgerichte verwenden für ihre Geschäftskontrolle und fallbezogenen Buchungen die Fachapplikation Tribuna. Sie stellen eine einheitliche Anwendung sicher.

Das Kantonsgericht kann hierzu Weisungen erlassen.

Art. 16 Schlichtungsbehörden

Das Budget und die Jahresrechnung der Regionalgerichte enthalten auch die Einnahmen und Ausgaben der ihnen administrativ angegliederten Schlichtungsbehörden.

Art. 17 Budget

Die Regionalgerichte erstellen ihr Budget gemäss den Weisungen des Kantonsgerichts, welche gestützt auf die Weisungen für die kantonale Verwaltung erlassen werden.

Innert den in den Weisungen angegebenen Terminen laden die Regionalgerichte ihre Budgetzahlen auf die Budgetplattform der kantonalen Finanzverwaltung und reichen ihr Gesamtbudget mit den nötigen Unterlagen und dem Beschluss der Verwaltungskommission bis jeweils Mitte Juni dem Kantonsgericht in Papierform ein.

Das Kantonsgericht prüft die Budgets und teilt den Genehmigungsbeschluss den Regionalgerichten und der Finanzverwaltung mit.

Art. 18 Kontenplan, Globalbudgetierung

Das Kantonsgericht gibt den Regionalgerichten nach Absprache mit der kantonalen Finanzverwaltung den Kontenplan vor und teilt diesen in Konten, die der Globalbudgetierung unterliegen, und in Einzelkredite auf.

Die Produktegruppen, die Zielsetzungen und die Indikatoren werden vom Kantonsgericht definiert, während die Regionalgerichte für den Bericht und besondere Kommentare zu Budget und Jahresrechnung zuständig sind.

Art. 19 Verbindlichkeit des Budgets, Kreditkompetenz

Der Globalsaldo und die diesem zugrunde liegenden Konten gemäss Kontenplan sowie die Einzelkredite sind für die Regionalgerichte verbindlich.

Die Regionalgerichte verfügen selbständig über ihre Kredite. Die Verwaltungskommission legt die Kompetenzordnung fest, wobei für Ausgaben durchwegs Kollektivunterschriften vorzusehen sind.

Art. 20 Nachtragskredite

Die Regionalgerichte haben ihre Kredite laufend und sorgfältig zu überwachen.

Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sowie Meldungen von Kreditüberschreitungen sind dem Kantonsgericht vor der Budgetabweichung einzureichen.

Art. 21 Globalsaldo

Der Globalsaldo darf nur in absoluten Ausnahmesituationen überschritten werden.

Umlagerungen von Krediten aus Konten, welche der Globalbudgetierung unterliegen, sind unter Beachtung des Globalsaldos bei Bedarf gestattet.

Umlagerungen über 10 000 Franken sind dem Kantonsgericht zu melden. Solche über 20 000 Franken sind dem Kantonsgericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

Nachtragskreditgesuche zur Überschreitung des Globalsaldos sind dem Kantonsgericht zur Bewilligung einzureichen, welches das Gesuch bei Zustimmung der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates zur Genehmigung weiterleitet.

Art. 22 Einzelkredite

Überschreitungen von Einzelkrediten, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit der materiellen Rechtsprechung stehen, sind nicht nachtragskreditpflichtig.

Kreditüberschreitungen sind indessen dem Kantonsgericht zu melden, sofern der Betrag über 20 000 Franken oder, wenn dies mehr ausmacht, über 10 Prozent je Konto liegt.

Art. 23 Entlastungsgesuch

Werden kreditpflichtige Ausgaben ohne Kredit oder Kreditüberschreitungen ohne Bewilligung getätigt, sind diese dem Kantonsgericht zusammen mit der Jahresrechnung zur Entlastung einzureichen. Nötigenfalls unterbreitet das Kantonsgericht die Entlastungsgesuche dem Grossen Rat.

Art. 24 Rechnungsführung

Die kantonale Finanzverwaltung führt gegen eine im Budget festzulegende Entschädigung die Rechnung der Regionalgerichte.

Die Regionalgerichte kontrollieren, kontieren und visieren die eingehenden Rechnungen und leiten sie der Finanzverwaltung zur Bezahlung und Verbuchung weiter.

Art. 25 Kasse

Den Regionalgerichten ist es gestattet, für die direkte Auszahlung von Zeugengeldern und die Begleichung von Kleinanschaffungen, eine Kasse mit Bargeld zu führen.

Der Kassabestand darf beim Regionalgericht Plessur 2000 Franken und bei den übrigen Regionalgerichten 1000 Franken nicht überschreiten.

Über die Kassabewegungen ist nach den Weisungen der Finanzverwaltung Buch zu führen. Es ist quartalsweise ein Kassarapport zu Handen der kantonalen Finanzverwaltung zu erstellen.

Art. 26 Gerichtskostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen, Inkasso

Die Kontrolle des Eingangs der Gerichtskostenvorschüsse obliegt den Regionalgerichten. Sie stimmen das Kostenvorschusskonto quartalsweise mit der Finanzverwaltung ab und überweisen ihr überschüssige Mittel.

Die Abrechnung der Fälle erfolgt nach Absprache mit dem Kantonsgericht entweder mit der Mitteilung des Entscheides oder nach Eintritt der Rechtskraft des Kostenspruches. Die Abrechnungen sind wöchentlich der Finanzverwaltung zu übermitteln. Diese überwacht den Zahlungseingang und leitet die nötigen Inkassomassnahmen ein.

Sind Geldstrafen oder Bussen uneinbringlich, erstattet die Finanzverwaltung dem Regionalgericht Meldung zwecks allfälliger Umwandlung derselben in eine Ersatzfreiheitsstrafe.

Die Finanzverwaltung ist zuständig für administrative Abschreibungen von nicht eintreibbaren Forderungen der Regionalgerichte. Bei Beträgen über 10 000 Franken pro Fall ist dafür das Einverständnis des betreffenden Regionalgerichts einzuholen.

Art. 27 Jahresrechnung und Statistik

Die Jahresrechnung und die Fallzahlenstatistik sind spätestens bis Ende Januar des folgenden Jahres dem Kantonsgericht gemäss dessen Weisungen einzureichen.

Das Kantonsgericht prüft die Jahresrechnung und unterbreitet das Prüfungsergebnis den Regionalgerichten zur Stellungnahme. Spätestens mit der Stellungnahme ist auch der Beschluss der Verwaltungskommission über die Genehmigung der Jahresrechnung einzureichen.

Die Jahresrechnung wird vom Kantonsgericht genehmigt, welches die Jahresrechnung mit seinem Beschluss bis spätestens Anfang April an die kantonale Finanzverwaltung weiterleitet.

Die Statistiken sind dem Kantonsgericht in elektronischer Form zu übermitteln.

Das Kantonsgericht kann zur Sicherstellung einheitlicher statistischer Angaben Weisungen und Richtlinien für die Fallerfassung und die Systembewirtschaftung erlassen.

4. Schlussbestimmungen

Art. 28 Übergangsrecht

Für die Jahresrechnung 2016 kommen noch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtsgrundlagen zur Anwendung.

2016-033