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Verordnung über die Stellung, Besoldung und das Rechnungswesen der Schlichtungsbehörden

Vom 14.12.2010 (Stand 01.01.2021)

Gestützt auf Art. 51a Abs. 3 der Kantonsverfassung, Art. 8a Abs. 3 und Art. 71 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes sowie Art. 39a des Finanzhaushaltgesetzes

vom Kantonsgericht erlassen am 14. Dezember 2010

1. Vermittleramt

Art. 1 Beschäftigungsgrad

Der Beschäftigungsgrad der Vermittlerinnen und Vermittler einschliesslich ihres Aufwandes für die Tätigkeit als Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Mietsachen beträgt:

  1. Region Albula 10 %

  2. Region Bernina 5 %

  3. Region Engiadina Bassa/Val Müstair 10 %

  4. Region Imboden 15 %

  5. Region Landquart 20 %

  6. Region Maloja 25 %

  7. Region Moesa 15 %

  8. Region Plessur 35 %

  9. Region Prättigau/Davos 20 %

  10. Region Surselva 20 %

  11. Region Viamala 15 %

Das Kantonsgericht berechnet jeweils den Beschäftigungsgrad für jede Amtsperiode anhand der sich aus der Statistik ergebenden Fallzahlen.

Bei ausserordentlichen Veränderungen der Fallzahlen kann das Kantonsgericht eine Anpassung des Beschäftigungsgrades auch während der Amtsperiode bewilligen.

Art. 2 Stellvertretung

Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden bei Verhinderung der Vermittlerinnen oder Vermittler sowie Vorliegen anderer wichtiger Gründe eingesetzt.

Art. 3 Besoldung der Vermittlerinnen und Vermittler

Die Vermittlerinnen und Vermittler werden in folgende Funktionsklassen (FK) gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht:

  1. mit juristischer Ausbildung (Lizentiat oder Master) FK 22

  2. ohne juristische Ausbildung FK 20

Die konkrete Festsetzung der Entschädigung innerhalb der betreffenden Funktionsklasse erfolgt durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts vor Amtsantritt und anschliessend jedes Jahr im Rahmen des Budgetverfahrens nach Massgabe des kantonalen Personalrechts.

Art. 4 Entschädigung der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter beziehen ihre Entschädigung grundsätzlich in Form eines Taggeldes in gleicher Höhe wie jenes der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des jeweiligen Regionalgerichts (Art. 6 Abs. 1 RGV).

In Ausnahmefällen, namentlich bei zeitaufwändigen Verrichtungen wie die Vorbereitung von Urteilsvorschlägen und die Redaktion von Entscheiden, können die Stellvertreterinnen und Stellvertreter in gleicher Weise wie die Vermittlerinnen und Vermittler entschädigt werden (Tagesentschädigung = 1/22 des Monatslohnes gemäss entsprechender Funktionsklasse, brutto, Minimum + 10 %).

2. Schlichtungsbehörde für Mietsachen

Art. 5 Entschädigung der Mieter- und Vermietervertretungen

Die Vertreterinnen und Vertreter der Mieter und Vermieter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden mit einem Taggeld in gleicher Höhe wie jenes der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des jeweiligen Regionalgerichts entschädigt.

Art. 6 Beratungsdienst

Der von jeder Schlichtungsbehörde für Mietsachen einzurichtende Beratungsdienst darf nicht beim Regionalgericht angesiedelt oder von Mitgliedern und Mitarbeitenden der Regionalgerichte ausgeübt werden.

Der Beschäftigungsgrad der Beraterin oder des Beraters wird nach Anhörung der Vermittlerin oder des Vermittlers aufgrund von Arbeitsrapporten des Beratungsdienstes von der Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts festgelegt.

Die Beraterinnen und Berater mit juristischer Ausbildung werden in die Funktionsklasse 20, jene ohne juristische Ausbildung in die Funktionsklasse 18 gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht. Übernimmt die Beraterin oder der Berater gleichzeitig die Ausführung der Sekretariatsarbeiten der Schlichtungsbehörde für Mietsachen, erfolgt für beide Tätigkeiten die Einreihung in die Funktionsklasse 16.

Die konkrete Lohnfestsetzung innerhalb der betreffenden Funktionsklasse erfolgt durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts nach Anhörung des Vermittlers oder der Vermittlerin vor Stellenantritt und anschliessend jedes Jahr im Rahmen des Budgetverfahrens nach Massgabe des kantonalen Personalrechts.

Wird nicht eine bestimmte natürliche Person mit dem Beratungsdienst betraut, gelten im Rahmen der Funktionsklassen gemäss Absatz 3 die vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegten Verrechnungsansätze für Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung an Dritte. Die Leistungserbringer und die Leistungen sind detailliert zu erfassen.

3. Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen

Art. 7 Entschädigung der/des Vorsitzenden

Die oder der Vorsitzende der Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen erhält die gleiche Entschädigung wie die Vermittlerstellvertreterin oder der Vermittlerstellvertreter der Region Plessur.

Art. 8 Entschädigung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie deren Stellvertreterin oder Stellvertreter werden mit einem Taggeld in gleicher Höhe wie jenes der nebenamtlichen Richterinnen und Richter des Regionalgerichts Plessur entschädigt.

4. Gemeinsame Bestimmungen für die Schlichtungsbehörden

Art. 9 Kanzlei

Werden die Sekretariatsarbeiten der Schlichtungsbehörden nicht durch die Regionalgerichtskanzlei erledigt, hat die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde aufgrund von Leistungserfassungen den Anstellungsumfang in Prozenten eines Arbeitsverhältnisses gemäss kantonalem Personalgesetz festzulegen. Das Kantonsgericht prüft die Angemessenheit im Rahmen der Budgetgenehmigung.

Die oder der Verantwortliche für die Führung der Kanzlei der Schlichtungsbehörde wird in die Funktionsklasse 14 gemäss kantonalem Personalrecht eingereiht.

Die konkrete Lohnfestsetzung innerhalb dieser Funktionsklasse erfolgt durch die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde vor Stellenantritt und anschliessend jedes Jahr im Rahmen des Budgetverfahrens nach Massgabe des kantonalen Personalrechts.

Wird nicht eine bestimmte natürliche Person mit den Sekretariatsarbeiten betraut, gilt Artikel 6 Absatz 5 sinngemäss.

Art. 10 Lohnwesen

Das Lohnwesen der Schlichtungsbehörden wird über das jeweilige Regionalgericht und das kantonale Personalamt abgewickelt.

Art. 11 Spesen

Den Mitgliedern und Mitarbeitenden der Schlichtungsbehörden werden Spesen gemäss kantonalem Personalrecht ausgerichtet.

Art. 12 Infrastruktur

Verfügen die Schlichtungsbehörden über eigene Einrichtungen oder werden solche gemietet (Büroräumlichkeiten, Mobiliar, Informatik etc.) dürfen deren Kosten nicht höher zu stehen kommen als bei administrativer Angliederung an die Regionalgerichtskanzlei.

5. Rechnungswesen

Art. 13 Rechnungsführung, Prüfung, Genehmigung

Das Budget und die Jahresrechnung der Schlichtungsbehörden bilden Bestandteile des Budgets und der Jahresrechnung des jeweiligen Regionalgerichts. Sie werden von der Regionalgerichtskanzlei erstellt.

Die Bestimmungen der Regionalgerichtsverordnung über das Rechnungswesen gelten für die Schlichtungsbehörden sinngemäss.

Art. 14 Budget

Die Regionalgerichtskanzlei gibt der Schlichtungsbehörde gestützt auf die Weisungen des Kantonsgerichts die Termine bekannt, bis zu welchen die Schlichtungsbehörde ihr die Budgetzahlen mitzuteilen hat. Die Regionalgerichtskanzlei prüft diese Angaben auf ihre formelle Richtigkeit.

Die Verwaltungskommission des jeweiligen Regionalgerichts verabschiedet das Budget der Schlichtungsbehörden zusammen mit jenem des Regionalgerichts.

Art. 15 Kreditüberwachung

Die Schlichtungsbehörden tätigen ihre Ausgaben über die Regionalgerichtskanzlei, welche die Budgetkredite überwacht.

Allenfalls notwendig werdende Meldungen von Kreditüberschreitungen sowie Gesuche um Kreditumlagerungen und Nachtragskredite sind über das Regionalgericht zu übermitteln.

Art. 16 Kostenvorschüsse, Gebühreneinnahmen, Inkasso

Gerichtskostenvorschüsse sind auf einem separaten, vom Regionalgericht verwalteten Konto zu führen. Die Regionalgerichtskanzlei meldet der Schlichtungsbehörde unverzüglich den Eingang von Kostenvorschüssen.

Nach Abschluss des Falles rechnen die Schlichtungsbehörden diesen ab und übergeben die Gebührenabrechnung zur weiteren buchhalterischen Erledigung an die Regionalgerichtskanzlei, welche diese der kantonalen Finanzverwaltung weiterleitet.

Art. 17 Fallzahlenstatistik

Die Vermittlerämter und die Schlichtungsbehörde für Gleichstellungssachen melden dem Kantonsgericht jeweils bis Ende Januar die Fallzahlen des Vorjahres.

Die Schlichtungsbehörden für Mietsachen melden jeweils bis Ende Januar beziehungsweise Ende Juli die Fallzahlen des Vorsemesters.

Die Statistiken sind dem Kantonsgericht in elektronischer Form zu übermitteln.

Das Kantonsgericht kann zur Sicherstellung einheitlicher statistischer Angaben Weisungen und Richtlinien für die Fallerfassung und die Systembewirtschaftung erlassen.

6. Schlussbestimmung

Art. 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.

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