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Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligatio-nenrecht
210.200
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht 1)
vom 20. Oktober 2004
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden,
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 29. Juni 2004 3),
beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Bezirksgerichtspräsidentin oder der Bezirksgerichtspräsident ent- Freiwillige scheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in folgenden Fällen Gerichtsbarkeit 1. Zuständigkeit des Obligationenrechts 4): 1. Art. 83 Abs. 2, Fristansetzung zur Sicherheitsleistung; 2. Art. 92, Bestimmung des Hinterlegungsortes der geschuldeten Sache; 3. Art. 93, Bewilligung zum Verkauf der geschuldeten Sache und zur Hinterlegung des Erlöses; 4. Art. 98 Abs. 3, Ermächtigung an die Gläubigerin oder den Gläubiger zur Ersatzvornahme; 5. Art. 107 Abs. 1, Fristansetzung bei Verzug der Schuldnerin oder des Schuldners; 6. Art. 168, Hinterlegung bei Abtretung; 7. Art. 175 Abs. 3, Sicherheitsleistung bei der Schuldübernahme; 8. Art. 202 Abs. 1, Vorverfahren bei Gewährleistung im Viehhandel; 9. Art. 204 Abs. 2 und 3, Feststellung des Tatbestandes und Anordnung des Verkaufs bei Bemängelung übersandter Sachen; 10. Art. 226k, Art. 228, Stundung beim Abzahlungs- und Vorauszahlungsvertrag; 11. Art. 322a Abs. 2, Art. 322c Abs. 2, Bezeichnung des Sachverständigen zur Nachprüfung des Geschäftsergebnisses oder der Provisionsabrechnung;
1.01.2011 1 210.200 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht 12. Art. 330 Abs. 3, Hinterlegung der Kaution; 13. Art. 337a, Sicherheitsleistung bei Lohngefährdung; 14. Art. 366 Abs. 2, Fristansetzung zur Abhilfe beim Werkvertrag; 15. Art. 367 Abs. 2, Ernennung von Sachverständigen und Beurkundung des Befundes über das abgelieferte Werk; 16. Art. 383 Abs. 3, Fristansetzung zur Herstellung einer neuen Auflage; 17. Art. 392 Abs. 2, Bewilligung zur Fortsetzung des Vertragsverhältnisses; 18. Art. 427 Abs. 1 und 3, Feststellung des Tatbestandes und Anordnung des Verkaufs von Kommissionsgütern; 19. Art. 435, Anordnung der Versteigerung vom Kommissionsgütern; 20. Art. 444 Abs. 2, Art. 445, Art. 451 und 453, Feststellung des Tatbestandes, Anordnung des Verkaufs von Frachtgütern, amtliche Hinterlegung; 21. Art. 496 Abs. 2, Belangung der Solidarbürgin oder des Solidarbürgen bei fehlender Deckung; 22. Art. 501 Abs. 2, Einstellung der Betreibung gegen die Bürgin oder den Bürgen; 23. 1)Art. 565 Abs. 2, Art. 603, Art. 767, Art. 815 Abs. 2, vorläufiger Entzug der Vertretungsbefugnis; 24. 2)Art. 583 Abs. 2, Art. 619 Abs. 1, Art. 741 Abs. 2, Art. 770, Art. 826 Abs. 2, Art. 913, Bestellung und Abberufung der Liquidatorinnen oder Liquidatoren; 25. Art. 585 Abs. 3, Art. 619 Abs. 1, Entscheid bei Widerspruch einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters; 26. Art. 600 Abs. 3, Bestellung der oder des Sachverständigen; 27. 3)Art. 697 Abs. 4, Art. 802 Abs. 4, Art. 857 Abs. 3, Anordnung von Auskunft und Einsicht; 28. Art. 697a–g, Sonderprüfung; 29. Art. 697h, Offenlegung; 30. 4)Art. 699 Abs. 4, Art. 805 Abs. 5, Art. 881 Abs. 3, Einberufung der General- beziehungsweise Gesellschafterversammlung;
in Kraft gesetzt
1.01.2011 1)Art. 706a Abs. 2, Art. 808c, Art. 891 Abs. 1, Bestimmung einer 31. Vertreterin oder eines Vertreters bei Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen durch die Verwaltung; 32. 2)Art. 731b, Art. 819, Art. 908, Massnahmen bei Mängeln in der zwingend vorgeschriebenen Organisation; 33. 3)Art. 744, Art. 770, Art. 826 Abs. 2, Art. 913, Hinterlegung von Forderungsbeträgen bei der Liquidation; 34. 4)Art. 890 Abs. 2, Abberufung und Neuwahl der Verwaltung und der Revisionsstelle; 35. 5)Art. 938a Abs. 2, Aufrechterhaltung der Eintragung;
36. Art. 971, Art. 977, Art. 981 bis 987; Art. 1072 bis 1080, Art. 1098,
Art. 1143 Ziff. 19; Art. 13 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag 6), Kraftloserklärung von Wertpapieren;
37. Art. 1032, Hinterlegung der Wechselsumme; 38. Art. 1162 Abs. 3 und 4, Annullierung der Vollmacht und Erlass der erforderlichen Massnahmen; 39. Art. 1165 Abs. 3, Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammung.
Art. 2
Für die freiwillige Gerichtsbarkeit gelten die Vorschriften des summari- 2. Verfahren schen Verfahrens (Art. 137 ff. ZPO) 7) sinngemäss, wobei der Richter eine Hauptverhandlung und das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen kann.
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Art. 3
3. Rechtsmittel Die Entscheide der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtsräsidenten können mit Rekurs gemäss Artikel 12 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) 1) angefochten werden.
Art. 4
Veröffent- Die durch das Obligationenrecht 2) vorgesehenen Veröffentlichungen, öflichungen fentlichen Bekanntmachungen, Aufforderungen und Auskündungen erfolgen, wo durch Gesetz oder grossrätliche Verordnung nichts anderes vorgeschrieben ist, im Amtsblatt des Kantons Graubünden.
Die Befugnis der zuständigen Behörde zu anderen geeigneten Veröffentlichungen sowie die im Obligationenrecht vorgeschriebenen Publikationen im Schweizerischen Handelsamtsblatt bleiben vorbehalten.
II. Besondere Bestimmungen
Art. 5
Gewährleistung Zur Leitung des Vorverfahrens ist die Bezirksgerichtspräsidentin oder im Viehhandel der Bezirksgerichtspräsident zuständig, in deren oder dessen Amtskreis das Tier sich befindet.
Im übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Bundes und der kantonalen Zivilprozessordnung 3).
Art. 6
Öffentliche Für das Verfahren bei der öffentlichen Versteigerung sind die Bestim- Versteigerung mungen der Artikel 144 ff. EG zum ZGB 4) massgebend.
5) Die Versteigerung kann im Sinne von Artikel 230 Absatz 1 innert zehn Tagen bei der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet sich nach Artikel 12 EG zum ZGB.
Das Kreisamt ist zuständig, den Zuschlag bei der Versteigerung eines Grundstückes der Grundbuchverwalterin oder dem Grundbuchverwalter mitzuteilen (Art. 235 Abs. 2).
1) BR 210.100 KA 4572; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.
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Art. 7
Zuständige Behörde zur Klage auf Vollziehung einer im öffentlichen In- Schenkung teresse liegenden Auflage bei der Schenkung nach dem Tode des Schenkers (Art. 246 Abs. 2) ist: 1. der Gemeindevorstand, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse der Gemeinde liegt; 2. der Kreisrat, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse des Kreises liegt; 3. die Regierung, wenn die Auflage im öffentlichen Interesse mehrerer Gemeinden, mehrerer Kreise oder des Kantons liegt.
Art. 8
Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den Vorschriften des Bun- Miete und Pacht des und den besonderen Bestimmungen des kantonalen Rechtes.
Art. 9
Für die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und Gesamtarbeitsderen Aufhebung ist vorbehältlich des Bundesrechtes die Regierung zu- vertrag ständig.
Art. 10
Zuständige Behörde im Sinne der Artikel 359 ff. ist die Regierung. Normalarbeitsvertrag
Art. 11
Das für Einbürgerungen zuständige Amt erteilt die Bewilligung zur be- Ehe- und Partnerrufsmässigen Ehe- und Partnerschaftsvermittlung im Sinne von Artikel schaftsvermittlung 406c und übt die Aufsicht aus.
Art. 12
Die Regierung erteilt die Bewilligung zur Ausgabe von Warenpapieren Lagergeschäft im Sinne von Artikel 482 Absatz 1.
Sie ist auch zuständig, Ordnungsbussen im Sinne von Artikel 1155 Absatz 2 zu verhängen.
Art. 13
Für Lotterie- und Ausspielgeschäfte (Art. 515) sind die in den besonderen Spiel und Wette Bestimmungen des kantonalen Rechtes bezeichneten Behörden zuständig.
Art. 14
Zur Anerkennung einer Pfrundanstalt sowie zur Genehmigung der für den Verpfründung Verpfründungsvertrag aufgestellten Bedingungen und der Hausordnung der Pfrundanstalt im Sinne der Artikel 522 und 524 ist die Regierung zuständig.
1.01.2011 5 210.200 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht
Art. 14a 1)
Handelsregister Für den Kanton Graubünden wird ein Handelsregister geführt.
1. Organisation
Art. 14b 2)
2. Aufsicht und 1 Das Departement ist Aufsichtsinstanz. Rechtsmittel 2 Entscheide des mit der Handelsregisterführung betrauten Amtes können mit Berufung im Sinne von Artikel 64 EGzZGB 3) an das Kantonsgericht weitergezogen werden.
Art. 14c 4)
3. Veröffent- Eintragungen im Handelsregister werden ausser im Schweizerischen Hanlichungen delsamtsblatt im Amtsblatt des Kantons Graubünden veröffentlicht.
Art. 14d 5)
4. Meldepflicht Die Konkurs- und Betreibungsbeamtinnen oder -beamten sowie die Gemeindevorstände sind verpflichtet, alle eintragungspflichtigen Tatsachen der Handelsregisterführerin beziehungsweise dem Handelsregisterführer unverzüglich bekannt zu geben und ihr beziehungsweise ihm jede erforderliche Auskunft unentgeltlich zu erteilen.
Art. 14e 6)
5. Wieder- 1 Die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtseintragung präsident entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit.
Für das Verfahren gelten Artikel 2 f. dieses Gesetzes sinngemäss.
1) Einfügung gemäss GRB vom 16. Februar 2010, B vom 27. Oktober 2009, 251;
2) Einfügung gemäss GRB vom 16. Februar 2010, B vom 27. Oktober 2009, 251;
3) BR 210.100 4) Einfügung gemäss GRB vom 16. Februar 2010, B vom 27. Oktober 2009, 251;
5) Einfügung gemäss GRB vom 16. Februar 2010, B vom 27. Oktober 2009, 251;
6) Einfügung gemäss GRB vom 16. Februar 2010, B vom 27. Oktober 2009, 251;
1.01.2011 III. Schlussbestimmungen
Art. 15
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. Referendum, In-Kraft-Treten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 1) dieses Gesetzes.
1) Die Referendumsfrist am 26. Januar 2005 unbenutzt abgelaufen. Mit RB vom 1.
Februar 2005 rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt.
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