215.020

Kantonale Adoptionsverordnung

Vom 11.12.2012 (Stand 01.01.2018)

Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung

von der Regierung erlassen am 11. Dezember 2012

Art. 1 Verfahren

Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach Artikel 56 beziehungsweise Artikel 60 Absätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.

Art. 2 Gesuchseinreichung

Das schriftliche Adoptionsgesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der adoptionswilligen Personen einzureichen.

Art. 3 Zustimmung der Eltern

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde klärt den zustimmenden Elternteil über die Folgen der Zustimmungserklärung und sein Widerrufsrecht auf.

Art. 4 Verfahrenskosten

Die Entscheidgebühr für Adoptionsverfahren beträgt 500 bis 30 000 Franken.

Die Kosten des Entscheids über die Adoption sind von den adoptionswilligen Personen zu tragen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung Anwendung.

Art. 5 Aufbewahrungsfrist

Die wesentlichen Akten aus Adoptionsverfahren sind während mindestens 100 Jahren aufzubewahren.

Art. 6 Kenntnis der Abstammung

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist die zuständige Behörde im Sinn von Artikel 36a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Art. 7 Übergangsrecht

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Verfahren ist das neue Recht anwendbar.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

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