215.200
Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften
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Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften
Gestützt auf Art. 58 Abs. 4 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch 1)
von der Regierung erlassen am 18. Dezember 1972
Art. 1 2)
Im Rahmen des Voranschlages gewährt der Kanton den Kreisen Beiträge Beiträge an ihre ausgewiesenen, von der Regierung als zweckmässig anerkannten und durch die erhobenen Gebühren und Vormundschaftsentschädigungen nicht gedeckten Aufwendungen für das Vormundschaftswesen und die Amtsvormundschaften.
Art. 2
Beiträge werden nur an Kreise geleistet, welche Voraussetzungen
bestrebt sind, das Vormundschaftswesen zu fördern;
dafür sorgen, dass die Verfügungen und Weisungen der Regierung über die vormundschaftliche Amtsführung befolgt werden;
sich über eine ordnungsgemässe Finanzverwaltung ausweisen;
dem oder den Hauptfunktionären der Vormundschaftsbehörde eine angemessene feste Entschädigung ausrichten.
Art. 3
3)Die Höhe des kantonalen Beitrages bemisst sich nach der Finanzkraft Umfang und nach der Einwohnerzahl des Kreises.
Die Finanzkraft richtet sich nach der von der Regierung für die Zivilschutzbeiträge vorgenommenen Klassierung.
Art. 4
Beitragsgesuche für das abgelaufene Jahr sind von den Kreisämtern je- Gesuche weils bis 31. August auf dem vom Kanton zur Verfügung gestellten For- 1) BR 210.100 Oktober 1980, erstmals anwendbar auf die Beiträge des Jahres 1980 1.1.2001 1 215.200 V Beiträge an die Aufwendungen für das Vormundschaftswesen mular bei der Regierung einzureichen.
Art. 5
Beilagen Dem Gesuch sind beizulegen:
der Geschäftsbericht der Vormundschaftsbehörde und gegebenenfalls der Amtsvormundschaft für das abgelaufene Jahr,
1) die vom Kreisrat geprüfte und genehmigte Jahresrechnung der Vormundschaftsbehörde und gegebenenfalls der Amtsvormundschaft,
der Bericht des Kreisamtes über die Finanzierung der Aufwendungen für das Vormundschaftswesen und gegebenenfalls der Amtsvormundschaft.
Art. 6
Weitere Das antragstellende Departement kann nötigenfalls die Zustellung weite- Unterlagen rer für die Beurteilung des Gesuches notwendiger Unterlagen verlangen.
Art. 7
Inkrafttreten Diese Verordnung gilt erstmals für die Beiträge des Jahres 1972 und ersetzt die Verordnung über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen an die Aufwendungen der Kreise für das Vormundschaftswesen vom 13. April 1945. 2)