217.250

Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden

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Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden

Gestützt auf Art. 15 Abs. 3 der Kantonsverfassung 1) und die bundesrätliche Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 2)

vom Grossen Rat erlassen am 26. Mai 1994 3)

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Als amtliche Vermessungen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetz- Begriff, Zweck buches 4) gelten die zur Anlage und Führung des Grundbuches vom Bund und Umfang anerkannten Vermessungen.

Die Daten der amtlichen Vermessung sollen als Grundlage für den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen dienen und für öffentliche und private Zwecke verwendet werden können.

Die amtliche Vermessung umfasst die Vermarkung der Hoheits- und Eigentumsgrenzen, die Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung deren Bestandteile.

Art. 2

Die Bestandteile der amtlichen Vermessung bilden: Bestandteile

  1. die Fixpunkt- und Grenzzeichen;

  2. der Grunddatensatz;

  3. der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz;

  4. die zu erstellenden technischen Dokumente;

  5. die Bestandteile und Grundlagen der amtlichen Vermessung alter Ordnung.

1) Die neue Verfassung enthält keine entsprechende Delegationsnorm (vgl. Art.

103 Abs. 1 und 2 KV); BR 110.100 1.01.2008 1

Art. 3

Gleichstellung Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beder Geschlechter ziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nichts anderes ergibt.

II. Zuständige Behörden und Amtsstellen

Art. 4

Regierung 1 Der Regierung obliegen insbesondere folgende Befugnisse:

  1. sie erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, Reglemente, Instruktionen und Gebührenordnungen;

  2. sie erlässt die notwendigen Bestimmungen für den Aufbau und den Betrieb von Landinformationssystemen;

  3. sie erlässt die näheren Bestimmungen über Aufbewahrung, Sicherung, Versicherung und Benützung der Bestandteile der amtlichen

  4. sie kann, wenn ein allgemeines und dauerndes Bedürfnis dies rechtfertigt, den durch das Bundesrecht vorgeschriebenen Inhalt der amtlichen Vermessung erweitern;

  5. sie setzt das langfristige Vermessungsprogramm fest;

  6. sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung von Vermarkung und Vermessung sowie deren periodische Nachführung und ordnet die Ausführung an;

  7. sie setzt im Rahmen dieser Verordnung die Höhe der Kantonsbeiträge fest;

  8. sie legt die Entschädigung für Arbeiten fest, die der Kanton selber, eine gemeindeeigene Dienststelle für Vermessung oder ein öffentliches Unternehmen ausführt, sowie für Arbeiten, die aus einem wichtigen Grund nicht auf dem Submissionsweg vergeben werden können;

  9. sie erklärt Bestandteile der amtlichen Vermessung als rechtskräftig;

  10. sie trifft im Einvernehmen mit den interessierten Bundesstellen die erforderlichen Vorbereitungsmassnahmen bei Krieg oder in anderen Katastrophensituationen und ordnet die Evakuation der Bestandteile der amtlichen Vermessung an;

  11. sie wählt die Mitglieder der kantonalen Nomenklaturkommission;

  12. sie genehmigt die Festsetzungen und Bereinigung von Kantons- und Gemeindegrenzen;

  13. sie setzt die Gemeindegrenzen fest, falls die Gemeinden dieser Verpflichtung nicht nachkommen.

1.01.2008

1)Die Entscheide der Regierung gestützt auf die Buchstaben e bis n sind endgültig.

Art. 5

Dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft 2) obliegen: Departement

  1. die kantonale Oberaufsicht über die amtliche Vermessung;

  2. die Beurteilung von Beschwerden wegen Pflichtvernachlässigung und Amtspflichtverletzung durch die an der amtlichen Vermessung mitwirkenden Personen sowie gegen die von der Gemeinde ausgegangenen Rechnungsverfügungen;

  3. die Behandlung von Einsprachen im Sinne von Artikel 20.

Das Departement behandelt alle übrigen mit der amtlichen Vermessung zusammenhängenden Fragen, soweit nicht eine andere Behörde zuständig erklärt wird.

Art. 6

Dem Meliorations- und Vermessungsamt 3) obliegen: Meliorations- und Vermessungsamt

  1. die Einhaltung und Durchsetzung des von der Regierung festgelegten Vermessungsprogrammes;

  2. die Festsetzung des mittelfristigen und jährlichen Vermessungsprogrammes;

  3. der Erlass von technischen und administrativen Weisungen;

  4. die Genehmigung von Verträgen mit den Ingenieur-Geometern, welche mit Arbeiten an der amtlichen Vermessung beauftragt werden;

  5. die technische Prüfung und Überwachung der amtlichen Vermessung;

  6. die Bezeichnung der Art der zugelassenen Grenzzeichen für die Vermarkung der Eigentumsgrenzen;

  7. der Betrieb der Kartenzentrale und des kantonalen Landinformationssystems;

  8. die Genehmigung der technischen Reglemente eines kommunalen Landinformationssystems;

  9. die Koordination anderer Vermessungsvorhaben mit der amtlichen

  10. die Anmeldung der Fixpunkte als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zur Anmerkung im Grundbuch.

1) Einfügung gemäss Verordnung über die Aufhebung und Änderung grossrätlicher Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. 2) Nunmehr Departement für Volkswirt¬schaft und Soziales 3) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 1.01.2008 3

Art. 7

Gemeinden Den Gemeinden obliegen:

  1. die Durchführung der amtlichen Vermessung;

  2. die Wahl des Ingenieur-Geometers für die Nachführung der amtlichen

  3. die Vergebung von Arbeiten der amtlichen Vermessung und die Veranlassung der periodischen Nachführung;

  4. die Wahl von Vertrauensleuten zur Mitwirkung und Beratung bei der Festsetzung der Eigentumsgrenzen;

  5. die Bezeichnung einer Markkommission von drei bis fünf Mitgliedern für die Dauer der Vermarkung und Vermessung;

  6. die Bezeichnung einer Nomenklaturkommission für die Bereinigung der Flurnamen;

  7. die Bezeichnung von zwei bis fünf Delegierten für die Bereinigung der Gemeindegrenzen;

  8. die öffentliche Auflage des Vermessungswerkes im Sinne von Artikel 19;

  9. die Erstattung aller erforderlichen Meldungen an den Nachführungsgeometer;

  10. der Erlass eines Reglementes für den Aufbau und Betrieb von kommunalen Landinformationssystemen; 1) die Bezeichnung und die Abgrenzung der Rutschgebiete;

  11. die Anmeldung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zur Anmerkung im Grundbuch;

  12. die Übernahme und Verteilung der Restkosten der amtlichen Vermessung.

III. Vermarkung

Art. 8

Festsetzung der 1 Der Ingenieur-Geometer setzt die Eigentumsgrenzen im Beisein der be- Eigentums- teiligten Grundeigentümer oder ihrer bevollmächtigten Stellvertreter fest. grenzen 1. Ordentliches Er kann die von der Gemeinde gewählten Vertrauensleute zur Mitwirkung Verfahren beiziehen.

Die beteiligten Grundeigentümer sind von der Gemeinde zur Absteckung der Grenzen mindestens acht Tage vorher einzuladen. Leisten sie der Einladung keine Folge, so werden die Grenzen vom Ingenieur-Geometer unter Mitwirkung der anwesenden Anstösser festgesetzt. Abwesende Grundeigentümer haben im Falle einer Einsprache durch sie verursachte Mehrkosten zu tragen, wenn sie ihr Ausbleiben nicht zu begründen vermögen.

Wo es die Verhältnisse erlauben, können die Grundeigentümer die Grenzen unter der Leitung des Ingenieur-Geometers und unter Mitwirkung der Vertrauensleute selbst feststellen und vermarken.

1.01.2008

Art. 9

In Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten, im Berggebiet gemäss 2. Vereinfachtes Viehwirtschaftskataster, in Alp- und Weidegebieten sowie in unprodukti- Verfahren ven Gebieten kann die Grenzfeststellung gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen erfolgen.

Art. 10

Bei der Festsetzung der Eigentumsgrenzen dürfen die im Grundbuch ein- Eigentumsvergetragenen Eigentumsverhältnisse nicht verändert werden. hältnisse gemäss Grundbuch

Art. 11

Auf das Anbringen von dauerhaften Grenzzeichen kann verzichtet wer- Verzicht auf den: Grenzzeichen

  1. in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;

  2. in Gebieten, in denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;

  3. in Landwirtschafts- und Forstwirtschaftsgebieten, in Alp- und Weidegebieten sowie in unproduktiven Gebieten.

Art. 12

Öffentliche Sachen, wie Bäche, Strassen und Wege, die nicht als eigene Behandlung Parzellen ausgeschieden werden, sind auf Anmeldung der Gemeinde als öffentlicher Sachen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Art. 13

Sind die Grenzen für ein Vermessungslos oder für einen Vermarkungs- Öffentliche sektor festgesetzt, gibt die Markkommission den Abschluss der Vermar- Auflage kungsarbeiten im Amtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsorganen bekannt und legt die Vermarkungsskizzen öffentlich auf.

Nach ungenütztem Ablauf der Einsprachefrist gemäss Artikel 14 Absatz

wird die Vermarkung rechtskräftig.

Art. 14

1)Innert 30 Tagen nach der Publikation kann, wer ein rechtlich geschütz- Rechtsmittel tes Interesse nachweist, schriftlich bei der Markkommission Einsprache einreichen. Die Einsprache muss ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung enthalten. Der Einsprache ist eine Skizze beizulegen. Subsidiär gelten für das Verfahren vor der Markkommission die Bestim- Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.01.2008 5 mungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1) für das Verfahren vor Verwaltungsbehörden.

Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern an. Sie holt nötigenfalls die Stellungnahme des Meliorations- und Vermessungssamtes 2) ein. Ist eine Verständigung nicht möglich, so fällt sie ohne Verzug einen schriftlichen Entscheid.

3) Im Einspracheentscheid setzt die Markkommission den Beteiligten eine Frist von 30 Tagen an, um eine allfällige Klage auf Feststellung der Grenzen (Art. 669 ZGB) 4) auf dem Zivilweg anhängig zu machen.

Art. 15

Pflichten der 1 Die mit der Vermessung beauftragten Personen sind befugt, zur Ausfüh- Grundeigentümer rung der Vermarkungs-, Vermessungs- und Nachführungsarbeiten öffentliche und private Grundstücke unter möglichster Schonung der Kulturen zu betreten.

Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die Grenzen ihrer Grundstücke mit vorschriftsgemässen Grenzzeichen versehen zu lassen und Vermessungs- und Grenzzeichen zu dulden. Veränderungen oder Beschädigungen dieser Zeichen sind unverzüglich der Gemeinde oder dem zuständigen Ingenieur-Geometer zu melden.

IV. Vermessung

Art. 16

Etappenweise Die Ersterhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung können Ausführung in Etappen ausgeführt werden.

Art. 17

Dienstbarkeits- Die Dienstbarkeitsgrenzen werden, sofern sie lagemässig eindeutig defigrenzen niert sind, auf Verlangen der Betroffenen im Plan für das Grundbuch dargestellt.

1) BR 370.100 2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.01.2008

Art. 18

Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen sind im Plan für das Grund- Dauernde Bodenbuch als solche zu bezeichnen. Sie sind auf Anmeldung der Gemeinde als verschiebung öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anzumerken.

Art. 19

Nach Prüfung des Vermessungswerkes durch das Meliorations- und Ver- Öffentliche messungsamt und nach Behebung allfälliger Mängel durch den Ingenieur- Auflage Geometer legt die Gemeinde Bestandteile der amtlichen Vermessung während 30 Tagen öffentlich auf. Sie gibt die Auflage im Kantonsamtsblatt und in den ortsüblichen Publikationsmitteln bekannt.

Die Grundeigentümer sind mit eingeschriebenem Brief über die Auflage mit Angaben der betroffenen Parzellennummer und deren Flächen zu informieren.

Art. 20

Innert der Auflagefrist kann jedermann, der ein rechtlich geschütztes Rechtsmittel Interesse nachweist, bei der Markkommission Einsprache erheben. Die Einsprache hat ein Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten.

Was bereits im Verfahren nach Artikel 14 Absatz 2 und 3 entschieden wurde, kann nicht mehr Gegenstand der Einsprache bilden.

1) Die Markkommission strebt unter Beizug des Ingenieur-Geometers so rasch wie möglich eine Verständigung zwischen den beteiligten Grundeigentümern an. Ist eine Verständigung unmöglich, so überweist sie die Einsprache dem zuständigen Departement zum Entscheid. Dieser Entscheid kann unter Vorbehalt von Absatz 4 innert 30 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

2) Handelt es sich um Grenz- oder Eigentumsstreitigkeiten, die nicht schon im Vermarkungsverfahren entschieden wurden, setzt das Departement dem Einsprecher eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer allfälligen Klage auf dem Zivilwege an.

Art. 21

Nach Abschluss des in Artikel 20 erwähnten Verfahrens erklärt die Regie- Anerkennung rung den Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zwecke der Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Verordnungen im Zusammenhang mit dem Erlass des Verwaltungsrechtspflegegesetzes; AGS 2006, KA 2006_5016; am 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

1.01.2008 7 Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz als rechtskräftig und erkennt ihnen die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde zu.

V. Schutz der Vermessungszeichen; Aufbewahrung und Benützung der Bestandteile der amtlichen Vermessung

Art. 22

Vermessungs- Als Vermessungszeichen gelten; zeichen 1. Begriff a) Fixpunkte mittels Steinen, Bolzen in Betonsockeln oder auf Lagersteinen und Felsen samt ihren Rückversicherungen, Schächten, aufgestellten Stangen, Pyramiden und dergleichen;

  1. Marksteine zur Bezeichnung der Landes-, Kantons-, Gemeinde- und Eigentumsgrenzen, mit Einschluss aller anderen zulässigen Zeichen, wie Kreuze, Bolzen, Kunststoffmarken, Pfähle usw.;

  2. Pfähle zur vorläufigen Bezeichnung von Vermessungspunkten;

  3. Nivellementsfixpunkte;

  4. Pegel.

Art. 23

2. Schutz 1 Handlungen und Vorkehren, welche die Sicherheit von Vermessungszeichen beeinträchtigen, sind verboten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1) (Art. 145, 256, 257, 268, 286 StGB).

Die Gemeinden sind verpflichtet, die Versicherung der Lage- und Höhenfixpunkte periodisch vom Ingenieur-Geometer überprüfen und nötigenfalls rekonstruieren zu lassen. Ihnen obliegt die periodische Begehung ihrer Gemeindegrenzen.

Die Entfernung von Vermessungszeichen bedarf einer Bewilligung der Gemeinde. Diese hat den zuständigen Ingenieur-Geometer von der Bewilligung in Kenntnis zu setzen.

Art. 24

3. Haftung Für Schäden an Vermessungszeichen haftet der Verursacher.

Art. 25

Einsicht und 1 Die Daten der amtlichen Vermessung können von jeder Person am Ort Abgabe ihrer Aufbewahrung eingesehen werden. Auf Verlangen sind Auszüge und Auswertungen abzugeben. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Datenschutz und die Öffentlichkeit des Grundbuches.

1.01.2008 Für die Abgabe von Plankopien oder Auszügen aus den Bestandteilen der amtlichen Vermessung sind die Nachführungsgeometer und das Meliorations- und Vermessungsamt 1) zuständig.

Art. 26

Für die Aushändigung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Gebühren Vermessung werden Gebühren erhoben.

Dem Kanton und den Gemeinden dürfen nur die zeit- und auftragsbedingten Kosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 27

Der Nachführungsgeometer ist verpflichtet, dem Meliorations- und Ver- Aushändigung messungsamt 2) auf dessen Verlangen die für die Sicherung, Nachführung von Bestandteilen der amtlichen und Verifikation bestimmten Bestandteile der amtlichen Vermessung kos- Vermessung tenlos auszuhändigen.

Die beim Meliorations- und Vermessungsamt aufbewahrten Bestandteile der amtlichen Vermessung werden dem Ingenieur-Geometer zum Zwecke der Ersterhebung, Erneuerung und Nachführung kostenlos zur Verfügung gestellt.

VI. Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung

Art. 28

Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt, Auftragserteilung selbständige und dauernde Rechte oder Dienstbarkeiten und Grundlasten, welche in den Plänen für das Grundbuch darzustellen sind, begründet, geändert oder gelöscht, so erteilt der Grundbuchverwalter dem Nachführungsgeometer unverzüglich den Auftrag zur Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung. Dies gilt auch bei Strassen-, Kanal- und Bahnbauten sowie bei Erstellung von Quartierplänen und bei Durchführung von Landumlegungen.

Art. 29

Änderungen im Sinne von Artikel 28 sind in der Regel innerhalb von Fristen zwei Monaten nach Erhalt des Auftrages dem Grundbuchamt abzuliefern.

Nicht vollzogene Mutationen sind vom Grundbuchamt innerhalb von drei Monaten dem Nachführungsgeometer mitzuteilen und von diesem von Amtes wegen rückgängig zu machen.

1) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 2) Nunmehr Amt für Landwirtschaft und Geoinformation 1.01.2008 9 Bewilligungspflichtige Bauten sind jährlich nachzuführen.

Art. 30

Laufende Die Baubewilligungsbehörden haben laufend bewilligungspflichtige Bau- Nachführung ten, Neuanlagen von Strassen und Wegen und den Abbruch von Bauten dem Nachführungsgeometer zu melden.

Art. 31

Periodische Die Gemeinden sind verpflichtet, alle übrigen Veränderungen, die nicht Nachführung der laufenden Nachführung unterliegen, nachführen zu lassen. Der Nachführungszyklus soll in der Regel zehn Jahre nicht überschreiten.

Art. 32

Kostenvorschüsse Zur Deckung der Nachführungskosten können die Gemeinden von den in

Artikel 37 bezeichneten Beteiligten Vorschüsse erheben.

VII. Kostenverteilung

Art. 33 1)

Vermarkung Richtet der Bund an die Grenzfeststellung und Vermarkung von Grundstücken im Berggebiet einen Beitrag aus, so leistet auch der Kanton einen solchen bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug des Bundesbeitrages verbleiben. Die Höhe des Kantonsbeitrages bestimmt die Regierung aufgrund der Finanzkraft der Gemeinden.

Art. 34

2) Vermessung Der Kanton leistet Beiträge an die Ersterhebung sowie für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen. Die Beiträge richten sich nach der Finanzkraft der Gemeinden und betragen 60 bis 80 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben.

3) Die Beiträge des Kantons an die Erneuerungskosten und an die Vermessungskosten infolge Güterzusammenlegungen richten sich nach der Finanzkraft der Gemeinden und betragen 40 bis 60 Prozent der anrechenbaren Kosten, die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleiben.

1.01.2008 Die Kosten von Optionen gemäss Artikel 4 litera d werden grundsätzlich von jenem Gemeinwesen getragen, das sie beschliesst. Besteht daran sowohl ein kantonales als auch ein kommunales Interesse, so können die Kosten verhältnismässig aufgeteilt werden. Das Gemeinwesen, das die Option beschliesst, trägt dabei mindestens 50% der Kosten.

Art. 35

Der Kanton trägt die Nachführungskosten der Lagefixpunkte 2 und der Laufende Übersichtspläne, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden. Nachführung

Die Bundesbeiträge an die Kosten der Nachführung der Lagefixpunkte 2 und der Übersichtspläne sind zur Deckung der Kosten des Kantons und jene für die Nachführung der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Deckung der Kosten der Gemeinden und der Grundeigentümer zu verwenden.

Art. 36

1) Der Kanton trägt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Periodische nicht überwälzbaren Kosten der periodischen Nachführung und besonde- Nachführung und Erhaltung rer Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalen Interesse. .2 2)An nicht überwälzbare Kosten für besondere Massnahmen zur Erhaltung der Vermessungen leistet der Kanton den Gemeinden, entsprechend ihrer Finanzkraft, Beiträge bis zu 60 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 37

Die Gemeinden tragen die Restkosten der Vermarkung und Vermessung, Gemeinden und die nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge verbleiben. Privatinteressenz 1. Vermarkung

Sie sind berechtigt, Grundeigentümer, Inhaber von selbständigen Bau- und Vermessung rechten und Dritte, die unmittelbar oder mittelbar Nutzen aus der Vermessung ziehen, ganz oder teilweise zur Kostentragung heranzuziehen. Im Kostenverteiler können auch nicht beitragsberechtigte Auslagen der Gemeinde für die Vermarkung und Vermessung berücksichtigt werden. Die Kosten für Arbeiten, die infolge mangelhafter Vermarkung oder wegen Grenzstreitigkeiten entstanden sind, trägt der Verursacher.

Kostenpflichtig ist der jeweilige Eigentümer, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der amtlichen Vermessung im Grundbuch eingetragen ist.

Dritte, die Beiträge von mindestens 15% der Restkosten der Vermessung nach Abzug der Bundes- und Kantonsbeiträge leisten, gelten als Dauerbe- Umsetzung des NFA-GR vom 9. Januar 2007, 1937, am 1. Januar 2008 in Kraft getreten.

1.01.2008 11 nützer. Die Rechte und Pflichten der Dauerbenützer sind in der Regel durch den Kanton vertraglich zu regeln.

Art. 38

2. Nachführung 1 Die Gemeinden tragen die Kosten der Nachführung der amtlichen Ver- und Sicherung messung, soweit sie nicht der Interessenz oder den Verursachern belastet des Vermessungswerkes werden können oder durch Bundes- und Kantonsbeiträge gedeckt werden.

Sie tragen die Kosten für die Sicherung und Versicherung der Bestandteile der amtlichen Vermessung.

Art. 39

3. Verteilung der 1 Die Verteilung der Kosten auf die Interessenz nach Artikel 37 Absatz 1 Kosten und 2 und Artikel 38 Absatz 1 erfolgt:

  1. nach Massgabe der effektiven Vermarkungs- und Vermessungskosten der einzelnen Gebiete;

  2. nach dem Schätzungswert der aufgenommenen Grundstücke und dem allfälligen Nutzen Dritter;

  3. nach Massgabe der Fläche und der Zahl der vermessenen Parzellen.

Den Gemeinden bleibt es überlassen, die eine oder andere Art der Kostenverteilung anzuwenden oder diese zu kombinieren.

Art. 40

Anrechenbare Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten fallen namentlich ausser Kosten Betracht:

  1. die Kosten des Unterhalts;

  2. die aus kommunalen Mehranforderungen entstehenden Kosten;

  3. die kommunalen Verwaltungskosten;

  4. die an kommunale Organe für deren Mitwirkung bei der Vermarkung und Vermessung geleisteten Entschädigungen;

  5. die Kosten der öffentlichen Auflage und Einsprachenerledigung;

  6. die Entschädigung für die bei den Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten entstandenen Kulturschäden;

  7. die Zinsen für Vorschüsse an Vermarkungs- und Vermessungsarbeiten;

  8. die aus vertrags- oder vorschriftswidrigen Verhalten der Vertragsparteien entstandenen Mehrkosten;

  9. die ohne Vertrag oder Auftrag ausgeführten Arbeiten.

1.01.2008 VIII. Schlussbestimmungen

Art. 41

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung über die Grundbuchvermessung Aufhebung und Vermarkung im Kanton Graubünden, vom Grossen Rat erlassen am bisherigen Rechts

20. Februar 1974. 1)

Art. 42

Die Übersichtspläne und die Pläne über die Ermittlung der landwirtschaft- Übergangslich genutzten Flächen in den unvermessenen Gemeinden werden solange bestimmungen nachgeführt, bis die für deren Ablösung erforderlichen Daten aus dem Grunddatensatz zur Verfügung stehen.

Art. 43

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 2) dieser Verord- Inkrafttreten nung.