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Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
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Interkantonale Vereinbarung über die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
vom 26. September 2005
Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen, Graubünden und Thurgau
vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Die Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Träger St. Gallen, Graubünden und Thurgau errichten und führen gemeinsam die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
Der Kanton Schaffhausen kann sich der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht jederzeit anschliessen.
Art. 2
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist eine öffentlich-rechtli- Rechtsnatur che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sitz ist St.Gallen. und Sitz
Art. 3
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht erfüllt die den Kantonen Aufgaben nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge übertragenen Aufgaben.
Die Vereinbarungskantone können der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht die nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches den Kantonen zugewiesenen Aufgaben der Oberaufsicht und der Aufsicht über die klassischen Stiftungen sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen.
Art. 4
Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Anwendbares Kantons St.Gallen. Recht
a) Grundsatz
Art. 5
Für die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht b) Dienst- und wird das Dienst- und Besoldungsrecht des Kantons St.Gallen angewendet. Besoldungsrecht 1.07.2008 1 Mitarbeitende, die nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge obligatorisch versichert sind, werden der Pensionskasse Thurgau angeschlossen.
Art. 6
c) Rechtsschutz 1 Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, welche die berufliche Vorsorge betreffen, können nach Art. 74 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 1)angefochten werden.
Verfügungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht im Bereich der klassischen Stiftungen können nach Massgabe der Rechtspflegebestimmungen des Vereinbarungskantons,in dem sich der Sitz der Stiftung befindet, angefochten werden.
Art. 7
Amtliche 1 Amtliche Bekanntmachungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsauf- Bekannt- sicht werden in den amtlichen Publikationsorganen der Vereinbarungskanmachungen tone veröffentlicht.
II. Organisation
Art. 8
Organe Organe der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind:
die Verwaltungskommission;
die Geschäftsleitung;
die Revisionsstelle.
Art. 9
Verwaltungs- 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone wählen je ein Regierungskommission mitglied in die Verwaltungskommission. Die Amtsdauer beträgt vier
a) Zusammensetzung Jahre.
Die Verwaltungskommission konstituiert sich selbst.
Art. 10
b) Beschluss- 1 Die Verwaltungskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer fassung Mitglieder anwesend ist.
Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
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Die Direktorin oder der Direktor ist antragsberechtigt und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
Art. 11
Die Verwaltungskommission: c) Zuständigkeit
wählt die Geschäftsleitung sowie nach Massgabe des Organisationsreglements der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht leitende Mitarbeitende;
erlässt ein Organisationsreglement der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht;
legt den Leistungsauftrag über die Führung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht fest;
sorgt für Qualitätssicherung und Controlling;
beschliesst über den Voranschlag;
wählt eine Revisionsstelle und nimmt von deren jährlichen Bericht Kenntnis;
genehmigt Jahresrechnung und Jahresbericht;
erlässt die für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen und den Gebührentarif.
Art. 12
Die Vereinbarungskantone regeln die Entschädigung ihrer Mitglieder der Entschädigung Verwaltungskommission.
Art. 13
Die Geschäftsleitung setzt sich nach Massgabe des Organisationsregle- Geschäftsleitung ments zusammen. a) Zusammensetzung
Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz.
Art. 14
Die Geschäftsleitung: b) Aufgaben
besorgt nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen über die Aufsicht von Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen sowie des Organisationsreglements die operative Aufgabenerfüllung der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht;
stellt den Geschäftsgang der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sicher;
wählt die Mitarbeitenden der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht, soweit nicht die Verwaltungskommission zuständig ist;
bereitet die Geschäfte der Verwaltungskommission vor und stellt Antrag;
erfüllt alle weiteren Aufgaben, die nicht der Verwaltungskommission zugewiesen sind.
1.07.2008 3 Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der Zustimmung der Verwaltungskommission mit anderen Kantonen Zusammenarbeitsverträge über die Bereitstellung von Dienstleistungen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht gegen kostendeckende Entschädigungen abschliessen.
Art. 15
Revisionsstelle Die Revisionsstelle der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht prüft jährlich die Jahresrechnung und erstattet der Verwaltungskommission Bericht über das Ergebnis.
III. Finanzhaushalt
Art. 16
Einnahmen Der Finanzbedarf der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wird gea) Arten deckt durch:
kostendeckende Gebühren für Amtshandlungen;
kostendeckende Entschädigungen für Dienstleistungen nach Art. 14 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Art. 17
b) Gebühren für 1 Vorsorgeeinrichtungen und klassische Stiftungen entrichten Gebühren Amtshandlungen für Amtshandlungen.
Der Gebührentarif bezeichnet die Amtshandlungen sowie die Mindest- und Höchstansätze. Der Ansatz beträgt bei Vorsorgeeinrichtungen maximal die Hälfte, bei klassischen Stiftungen maximal ein Viertel der Quadratwurzel aus der Bilanzsumme inklusive Rückkaufswerte, mindestens aber Fr. 150.–.
Die Gebühr wird bemessen nach:
der Bilanzsumme einschliesslich Rückkaufswerte;
Zeit- und Arbeitsaufwand.
Art. 18
Haushaltführung Für die Haushaltführung und das Rechnungswesen wird das Finanzhaus- und Rechnungs- haltsrecht des Kantons St.Gallen sinngemäss angewendet. wesen
Art. 19
Haftung 1 Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht haftet für ihre Verbindlichkeiten und für Schäden, welche ihre Organe und ihre Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügen.
Die Vereinbarungskantone haften subsidiär. Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsor-
1.07.2008 Interkantonale Vereinbarung über die BVG- und Stiftungsaufsicht 219.160 geeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.
Art. 20
Die Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht ist von allen Staats-, Be- Steuerbefreiung zirks- und Gemeindesteuern der Vereinbarungskantone befreit.
IV. Streiterledigung
Art. 21
Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen oder zwischen Ve- Schiedsgericht reinbarungskantonen und Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht wer- a) Zusammensetzung den einem Schiedsgericht unterbreitet. Jede Streitpartei bezeichnet ein Schiedsgerichtsmitglied.
Die Streitparteien bezeichnen gemeinsam:
eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts;
nötigenfalls weitere Schiedsgerichtsmitglieder, damit das Schiedsgericht insgesamt eine ungerade Mitgliederzahl aufweist.
Die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons St.Gallen bezeichnet die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder die weiteren Schiedsgerichtsmitglieder, wenn sich die Streitparteien nicht einigen.
Art. 22
Das Schiedsgerichtsverfahren richtet sich im Übrigen nach dem Konkor- b) ergänzendes Recht dat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 1).
V. Kündigung und Auflösung der Vereinbarung
Art. 23
Die Vereinbarungskantone können ihre Beteiligung an der Ostschweizer Kündigung BVG- und Stiftungsaufsicht unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Der Vereinbarungskanton haftet anteilmässig für die während seiner Beteiligung verursachten Haftungsfälle nach Art. 19 Abs. 2 dieser Vereinbarung.
Der austretende Vereinbarungskanton hat keinen Anspruch auf das Vermögen der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
1) BR 320.060 1.07.2008 5
Art. 24
Auflösung 1 Die Vereinbarungskantone können die Vereinbarung durch übereinstimmenden Beschluss ihrer zuständigen Organe unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres auflösen.
Das vorhandene Vermögen wird anteilmässig den Vereinbarungskantonen übertragen.
Der Anteil des einzelnen Vereinbarungskantons bemisst sich nach dem Verhältnis des Vermögens der der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen mit Sitz im Vereinbarungskanton zum Vermögen aller ihrer Aufsicht unterstehenden Vorsorgeeinrichtungen und klassischen Stiftungen.
VI. Schlussbestimmungen
Art. 25
Liquiditäts- Der Kanton St.Gallen stellt der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sicherung zur Liquiditätssicherung ein Kontokorrent zur Verfügung.
Art. 26
Ausstattungs- 1 Der Kanton St.Gallen leistet der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufbeitrag sicht für ihre Erstausstattung an ihrem Sitz einen Ausstattungsbeitrag von Fr. 200'000.–.
Der Beitrag wird mit Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung fällig.
Art. 27
Rechtsgültigkeit Diese Vereinbarung bedarf zur ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der verfassungsmässig zuständigen Organe der Vereinbarungskantone.
Art. 28
Vollzugsbeginn 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen gemeinsam fest:
den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;
den Termin der Tätigkeitsaufnahme der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht.
Die Vereinbarungskantone stellen sicher, dass die Akten der Vorsorgeeinrichtungen und, soweit die Vereinbarungskantone die Oberaufsicht und die Aufsicht sowie die Funktionen als Umwandlungs- und Änderungsbehörde übertragen haben, die Akten der klassischen Stiftungen am Termin der Tätigkeitsaufnahme im Besitz der Ostschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht sind.
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