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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
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Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970 und 28. Oktober 1971
Vom Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 1971 (Stand am 1. Oktober 1975)
Art. 1
Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe zur Vollstre- Rechtshilfe ckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistungen zugunsten des Kantons oder der Gemeinden sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.
Art. 2
Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (einge- Vollstreckbare schlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, Entscheide die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem sie erlassen wurden, im Sinne von Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schulbetreibung und Konkurs 1) einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
Art. 3
Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur Festsetzung öf- Anforderungen an das Verfahren fentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhaltes gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
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Art. 4
Nachweis der Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen: Vollstreckbarkeit
eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides, beziehungsweise ein Auszug aus dem Steuerregister;
eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;
eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Artikel 3 erfüllt sind;
die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schulbetreibung und Konkurs 1) ergibt.
Art. 5
Prüfung von Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzun- Amtes wegen gen der Vollstreckbarkeit nach den Artikeln 2 und 3 gegeben sind.
Art. 6
Einreden des Dem Betriebenen stehen folgende Einreden zu: Betriebenen
der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;
dass die Schuld verjährt ist;
dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;
dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.
Art. 7
Beitritt und 1 Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist Rücktritt dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen. 2)
Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
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Art. 8
Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröf- Inkrafttreten fentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung 1).
Art. 9
Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im gegenseiti- Übergangsgen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 bestimmungen betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche 2) und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützungen 3) dahin.
Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit: Zürich 03. Dezember 1973 Bern 02. Juli 1973 Luzern 11. August 1972 Uri 21. Januar 1974 Schwyz 11. August 1972 Unterwalden ob dem Wald 05. Mai 1972 Unterwalden nid dem Wald 12. Februar 1973 Glarus 04. Juni 1973 Zug 28. Dezember 1973 Freiburg 12. Februar 1973 Solothurn 27. Oktober 1972 Basel-Stadt 22. April 1974 Basel-Landschaft 24. April 1973 Schaffhausen 25. Februar 1974 Appenzell A. Rh. 26. November 1973 Appenzell I. Rh. 03. Dezember 1973 St. Gallen 01. Juli 1974 Graubünden 08. September 1975 Aargau 28. Juli 1975 Thurgau 02. Juli 1973 Tessin 28. Dezember 1973 Waadt 09. Juni 1972 Wallis 25. Juni 1973 Neuenburg 02. Februar 1976 1) Publiziert am 8. September 1975, AS 1541 2) aRB 418
220.310 Rechtshilfe–Konkordat Genf 28. März 1977 Jura 0 1. Januar 1979 4