320.030
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen
Gestützt auf Art. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1)
vom Volk beschlossen am 14. Juni 1987
1.
Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen vom 10. März 1977 2) bei.
2.
Als Vollstreckungsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Konkordates wird das Kreisamt bezeichnet.
3. … 3)
4.
Der Beitritt des Kantons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze 4) rechtskräftig.