320.065
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
320.065
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen
Gestützt auf Art. 2 Ziffer 2 der Kantonsverfassung 1)
vom Volk beschlossen am 28. Mai 1978 2)
Art. 1
Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen vom 26. April 1974 und 8./9. November 1974 3) bei.
Art. 2 4)
Zuständige Behörde für den Kanton Graubünden ist die Einzelrichterin oder der Einzelrichter am Kantonsgericht.
Art. 3
Der Beitritt des Kantons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze rechtskräftig. 5)