320.067

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

320.067

Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe in Zivilsachen

Angenommen von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren am 26. April 1974, 8./9. November 1974

Vom Bundesrat genehmigt am 15. April 1975

I. Kapitel: Prozesshandlungen, die auf Ersuchen eines anderen Kantons ausgeführt werden

Art. 1

Die Behörden der Konkordatskantone verkehren direkt miteinander. Das Direkter Ersuchungsschreiben kann in der Sprache des ersuchenden oder des er- Geschäftsverkehr suchten Kantons gehalten werden.

Falls über die Zuständigkeit einer Behörde Zweifel bestehen, werden die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche der rechtsgültigen allein zuständigen kantonalen Behörde zugestellt, die im nachstehenden Verzeichnis aufgeführt ist.

Wenn die ersuchte Behörde feststellt, dass die gerichtlichen Akten und die Rechtshilfegesuche in der Kompetenz einer anderen Behörde desselben Kantons liegen, stellt sie die Akten von Amtes wegen der zuständigen Behörde zu.

Art. 2

Die ersuchte Behörde wendet ihr kantonales Recht an. Anwendbares Recht

Art. 3

Die ersuchte Behörde gibt der ersuchenden Behörde und den Parteien, un- Anzeige ter Angabe von Ort und Zeit, Kenntnis über die Anordnung einer Einvernahme oder eines Augenscheines.

Art. 4

Die im Kanton der ersuchenden Behörde zugelassenen Parteivertreter Teilnahme der Parteivertreter können an der Zeugeneinvernahme oder am Augenschein teilnehmen.

Art. 5

Die ersuchte Behörde erhebt keine Gebühren. Für die tatsächlichen Aus- Kosten lagen wird jedoch Ersatz verlangt.

1.07.2008 1 320.067 Konkordat Rechtshilfe in Zivilsachen

Vorbehalten bleiben die interkantonalen Abkommen über die unentgeltliche Rechtspflege.

II. Kapitel: Prozesshandlungen, die in einem anderen Kanton ausgeführt werden

Art. 6

Postzustellungen Zustellungen an Adressaten in einem Konkordatskanton können direkt durch die Post erfolgen.

Art. 7

Vorladungen 1 Die in einem Konkordatskanton geladenen Zeugen und die Sachverständigen, die den ihnen erteilten Auftrag angenommen haben, sind verpflichtet, der Vorladung Folge zu leisten.

Die Zeugenladung erfolgt in einer dem Vorgeladenen geläufigen Sprache oder in der Sprache seines Aufenthaltsortes.

Sie können einen angemessenen Reisespesenvorschuss verlangen.

Die Zeugen und Sachverständigen sind dem kantonalen Recht der ladenden Behörde unterstellt.

Art. 8

Prozesshand- 1 Die Behörde kann in einem anderen Kanton Sitzungen abhalten und Aulungen in einem anderen Kanton genscheine oder Einvernahmen durchführen.

Die für den anderen Kanton zuständige Behörde, die im Anhang zu diesem Konkordat aufgeführt ist, ist vorher in Kenntnis zu setzen.

Die Behörde wendet hierbei ihr kantonales Prozessrecht an.

Art. 9

Ausschliessliche 1 Für die Vornahme anderer prozessleitender Handlungen, wie für die Zu- Zuständigkeit stellung gerichtlicher Akten durch den Gerichtsboten oder für die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe, ist die Behörde, wo diese Handlungen vollzogen werden, allein zuständig; sie wendet ihr kantonales Recht an.

Ungeachtet des im ersten Absatz enthaltenen Vorbehaltes ist jedoch der Vorführungsbefehl gegen einen Zeugen oder Sachverständigen in allen Konkordatskantonen vollstreckbar, sofern solchen Befehlen das Prozessrecht des ersuchten Kantons nicht entgegensteht.

1.07.2008 III. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 10

Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung so- Beitritt und wie das im Anhang zum Konkordat erwähnte Verzeichnis 1) ist dem Rücktritt Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.

Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates mitzuteilen. Der Rücktritt wird mit dem Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.

Art. 11

Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröf- Inkrafttreten fentlichung der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in Kraft 2), für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze.

Das gleiche gilt für das Verzeichnis der zuständigen kantonalen Behörden.

Verzeichnis der kantonalen Behörden, die für folgende Handlungen zuständig sind 1. a) Bewilligung der Zustellung von gerichtlichen Akten durch Gerichtsboten;

b) Vollzug der Rechtshilfegesuche. 2. a) Zustellung von gerichtlichen Akten und

b) Rechtshilfegesuchen in den in Artikel 1 Absatz 2 vorgesehenen Fällen. 3. Entgegennahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Mitteilung. Zürich 1. a) Einzelrichter im ordentlichen Verfahren

  1. Einzelrichter im ordentlichen Verfahren 1.07.2008 3 Bern 1. Gerichtspräsident 2. Appellationshof 3. Gerichtspräsident oder Appellationshof Luzern 1. a) Amtsgerichtspräsident

  2. Amtsgerichtspräsident Uri 1. a) zuständige Gerichtsinstanz

  3. Landgerichtspräsident

  4. Landgerichtspräsident Uri 3. Präsident des Obergerichtes Uri Schwyz 1. a) Kantonsgericht

  5. Kantonsgericht 2. a) Kantonsgericht

  6. Kantonsgericht 3. Kantonsgericht Obwalden 1. a) Kantonsgerichtspräsident Nidwalden 1. a) Kantonsgerichtspräsidium

  7. Kantonsgerichtspräsidium 2. a) Kantonsgerichtspräsidium

  8. Kantonsgerichtspräsidium 3. Kantonsgerichtspräsidium Glarus 1. a) Zivilgerichtspräsident

  9. Zivilgerichtspräsident 2. a) Zivilgerichtspräsident

  10. Obergerichtspräsident

1.07.2008 Zug 1. a) Obergericht

  1. Präsidium des Kantonsgerichtes 2. a) Gerichtskanzlei

  2. Präsidium des Kantonsgerichtes 3. Präsidium des Kantonsgerichtes Freiburg 1. Présidents des Tribunal d`arrondissement 2. a) Direction de la justice

  3. Tribunal cantonal 3. Tribunal cantonal Solothurn 1. a) Amtsgerichtspräsident

  4. Amtsgerichtspräsident 3. Amtsgerichtspräsident Basel-Stadt 1. a) Gerichtspräsident

  5. Gerichtspräsident 2. a) Gerichtspräsident

  6. Gerichtspräsident 3. Gerichtspräsident Basel-Landschaft Schaffhausen 1. a) Gerichtskanzlei erster Instanz

  7. – Obergericht für diejenigen Fälle, die von Bundesrechts wegen von einer einzigen kantonalen Instanz zu beurteilen sind. – Kantonsgericht in allen übrigen Fällen 1.07.2008 5 Appenzell A.Rh. 1. a) Kantonsgerichtspräsident Appenzell I.Rh. 2. a) Bezirksgerichtspräsident St. Gallen 1)Graubünden 2. 2) a) Einzelrichter am Kantonsgericht

  8. Einzelrichter am Kantonsgericht 3. 3) Einzelrichter am Kantonsgericht Aargau 1. a) Bezirksgericht

  9. Bezirksgericht 2. a) Bezirksgericht Thurgau 2008 in Kraft getreten.

2008 in Kraft getreten.

1.07.2008 Tessin 1. a) Dipartimento di giustizia

  1. Pretore 2. a) Dipartimento di giustizia

  2. Dipartimento di giustizia 3. Dipartimento di giustizia Waadt 1. Présidents des tribunaux de district 2. Tribunal cantonal 3. Tribunal cantonal ou Président du tribunal de district Wallis 1. Juges instructeurs des districts 2. Tribunal cantonal 3. Tribunal cantonal et juges instructeurs Neuenburg 1. Présidents des tribunaux de district 2. Département de justice 3. Tribunal cantonal Genf 1. a) Procureur général

  3. Tribunal de première instance 2. a) Procureur général

  4. Tribunal de première instance 3. Département de justice et police Jura 1. Les présidents des tribunaux de districts 2. Le Tribunal cantonal 3. Le président du Tribunal de district ou le Tribunal cantonal Das Konkordat ist heute verbindlich für die Kantone: seit:

Zürich 6. Juni 1977 1) Luzern 9. Januar 1979 2) Uri 3. April 1979 3) Schwyz 12. April 1976 4) 1) AS 1977 861 2) AS 1979 8 3) AS 1979 446 4) AS 1976 827 1.07.2008 7 Obwalden 12. April 1976 1) Nidwalden 16. Februar 1976 2) Glarus 12. Dezember 1977 3) Freiburg 2. Februar 1976 4) Solothurn 27. Dezember 1976 5) Basel-Stadt 31. Mai 1976 6) Basel-Landschaft 6. Juni 1977 7) Schaffhausen 6. Februar 1979 8) Appenzell A.Rh. 12. Januar 1976 Appenzell I.Rh. 25. Oktober 1976 9) St. Gallen 21. November 1977 10) Graubünden 18. Juli 1978 11) Waadt 12. Januar 1976 Wallis 6. Juni 1977 12) Neuenburg 15. März 1976 13) Genf 23. Februar 1976 14) Jura 6. März 1979 15)