320.070
Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren
320.070
Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren
Gestützt auf Art. 264 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden
vom Grossen Rat erlassen am 29. Mai 1985 1)
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Geltungsbereich Zivilrechtspflege, soweit nicht besondere eidgenössische oder kantonale Vorschriften bestehen.
Art. 2
Den Parteien werden folgende Verfahrenskosten belastet: Verfahrenskosten
Gerichtsgebühr
Schreibgebühr
Barauslagen 2 Die einzelnen Gebühren legt die Regierung in einer Verordnung fest.
Art. 3
Die Gerichtsgebühr wird für die Beanspruchung des Gerichtes erhoben Gerichtsgebühren und erfasst den gesamten Verfahrensaufwand einschliesslich Urteilsredaktion. Sie ist nach dem Arbeits- und Zeitaufwand der Behörde zu bemessen. Überdies können sowohl die Bedeutung und Schwierigkeit der Streitsache als auch die wirtschaftlichen Interessen der Parteien berücksichtigt werden.
Art. 4
Die Schreibgebühr wird für Korrespondenz, Vorladungen, Verfügungen Schreibgebühr sowie die Ausfertigung von Entscheiden erhoben.
Art. 5
Die Barauslagen umfassen die durch das Verfahren entstandenen Kosten Barauslagen Dritter, insbesondere die Vergütungen an andere Amtsstellen, Zeugen und Sachverständige.
Die Kosten für Kanzleimaterial und die PTT-Gebühren sowie die Taggelder und Spesenentschädigungen an die Organe der Zivilrechtspflege sind in der Gerichtsgebühr enthalten und fallen nicht darunter.
1) B vom 26. November 1984, 639; GRP 1984/85, 80 1.01.2008 1 320.070 Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren
Art. 6 1)
Art. 7
Entschädigung Die Regierung regelt in einer Verordnung die Entschädigung der Zeugen der Zeugen und und Sachverständigen. Sachverständigen
Art. 8 2)
Art. 9 3)
Art. 10
Rechnungswesen 1 Jede Gerichtsstelle ist verpflichtet, für jeden Fall eine eigene Rechnung zu führen, in die alle für die Verfahrenskosten massgebenden Aufwendungen und Auslagen einzutragen sind.
Für das Kantonsgericht gelten die Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Graubünden. 4)
Art. 11
Vertröstungen Je nach Bedarf können bei Einreichung von Klagen oder Ergreifung von Rechtsmitteln von den Parteien nach Massgabe von Artikel 38 der Zivilprozessordnung Vertröstungen oder Nachvertröstungen eingefordert werden. Deren Höhe richtet sich nach dem voraussichtlichen Kostenaufwand.
Art. 12
Kostenentscheid 1 Der Kostenentscheid bildet gemäss Artikel 121 Ziffer 5 der Zivilprozessordnung Bestandteil des Urteils. Der von der kostenpflichtigen Partei zu zahlende Betrag ist gesondert nach Gebühren und Barauslagen anzugeben.
Der Kostenpflichtige kann innert 10 Tagen seit Zustellung des Urteils eine Begründung der Gerichtsgebühr sowie eine detaillierte Abrechnung über Schreibgebühren und Barauslagen verlangen.
GRP 1999/2000, 179 (1. Lesung), 417 (2. Lesung)
1.01.2008 Verfahrenskosten und Entschädigungen im Zivilverfahren 320.070
Art. 13 1)
Gegen die Berechnung der Verfahrenskosten im Kostenentscheid kann in- Kostennert 20 Tagen seit Mitteilung der begründeten Kostenabrechnung gemäss beschwerde
Artikel 232 ff. der Zivilprozessordnung wegen Missachtung des Kostentarifs schriftlich beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
Art. 14
Für die Vollstreckung der Kostenentscheide des Kantonsgerichts sorgt Vollstreckung das Finanzdepartement.
2) Die Vollstreckung der Kostenentscheide der Bezirke und der Kreisämter besorgt das Bezirks- beziehungsweise Kreisamt.
Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs. 3)
Art. 15 4)
Art. 16
Diese Verordnung tritt mit der Revision der Zivilprozessordnung in Schluss- und Kraft. Auf diesen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Kostentarif und Übergangsbestimmungen das Rechnungswesen im Zivilverfahren vom 27. Mai 1971 5) aufgehoben.
Für die nach Inkrafttreten zu beurteilenden Fälle sind für das gesamte Verfahren die Kosten nach den neuen Bestimmungen zu berechnen.