320.400

Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

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Konkordat betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten

Nach den Beschlüssen der Delegiertenkonferenz vom 10. Dezember 1901 abgeschlossen zwischen den Kantonen Zürich, Luzern, Basel-Stadt, Schaffhausen, Appenzell A.Rh., St. Gallen, Aargau, Waadt, Neuenburg und Genf 1)

Vom Bundesrat genehmigt am 5./20. November 1903

Art. 1

Der Schweizerbürger, der als Partei oder Intervenient im Zivilprozess in einem dem Konkordat beigetretenen Kantone vor Gericht auftritt, kann, wenn er in einem anderen der dem Konkordat beigetretenen Kantone seinen Wohnsitz hat, deswegen, weil er in dem Kanton, in welchem der Prozess geführt wird, keinen Wohnsitz hat, zu keinerlei Kostenversicherung angehalten werden; ebenso darf das Verlangen, einen für die Prozesskosten haftenden Vertreter zu stellen, aus diesem Grunde nicht gegen eine solche Prozesspartei oder einen solchen Intervenienten gestellt werden.

Art. 2

Diese Vorschriften finden ebenfalls Anwendung auf Schweizerbürger, welche in einem auswärtigen Staate wohnen, der der internationalen Übereinkunft betreffend Zivilprozessrecht vom 14. November 1896 2) beigetreten ist, und welche in einem der dem Konkordat beigetretenen Kantone in einer der in Artikel 1 bezeichneten Eigenschaft vor Gericht auftreten.