350.030

Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992

350.030

Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992

Gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Kantonsverfassung 1)

vom Volk beschlossen am 9. Juni 1996 2)

Art. 1

Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 3) bei.

Art. 2

Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Artikel 24 des Konkordates ist die Staatsanwaltschaft.

Art. 3 4)

Art. 4

Der Beitritt des Kantons Graubünden wird mit der Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze rechtskräftig. 5)