350.050

Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft

350.050

Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft (OV)

Gestützt auf Art. 227 Abs. 2 des Gesetzes über die Strafrechtspflege (StPO) 1)

von der Regierung erlassen am 16. Dezember 1974

Art. 1

Die Staatsanwaltschaft ist als Organ der Rechtspflege oberste kantonale Strafverfolgungs- und Anklagebehörde. 2)

3) Administrativ untersteht sie dem Departement.

Art. 2

Der Staatsanwaltschaft unterstehen die Untersuchungsrichterämter und die Jugendanwaltschaft.

4) Ihr sind ferner die Untersuchungsgefängnisse unterstellt. 5)

6) Die Mitwirkung der Organe der Kantonspolizei richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der StPO 7) und des Polizeigesetzes 8).

Art. 3

Amtssitz der Staatsanwaltschaft ist Chur. Die Regierung setzt den Sitz der auswärtigen Untersuchungsrichterämter fest.

Art. 4

Die Leitung der Staatsanwaltschaft obliegt dem 1. Staatsanwalt.

Die Regierung bestimmt die Zahl der übrigen Staatsanwälte, der Untersuchungsrichter, der Jugendanwälte und der Kanzleimitarbeiter.

1) BR 350.000 2) Vgl. dazu Art. 43 StPO, BR 350.000 1.01.2008 1 Bei Bedarf kann die Regierung ausserordentliche Staatsanwälte, Untersuchungsrichter und Jugendanwälte bestellen.

Cited in

Art. 5

Der I. Staatsanwalt vertritt als Geschäftsleiter die Staatsanwaltschaft nach aussen. Ihm obliegen im weiteren insbesondere:

  1. die Organisation des Amtes und Dienstbetriebes

  2. die Erteilung von mündlichen und schriftlichen Weisungen

  3. die Arbeitsüberwachung

  4. die Regelung von Stellvertretungen innerhalb der Staatsanwaltschaft

  5. die Weiterausbildung.

Im übrigen übt er die ordentlichen Funktionen eines Staatsanwaltes aus.

Art. 6

Die Staatsanwälte erledigen die ihnen durch Gesetz und Verordnungen übertragenen Aufgaben in der Strafverfolgung, im Anklage-, Gerichts- und Beschwerdeverfahren sowie die ihnen besonders zugeteilten Geschäfte. Sie sind für deren ordnungsgemässe und beförderliche Behandlung verantwortlich.

Ausnahmsweise kann ein Staatsanwalt vom I. Staatsanwalt mit der Durchführung einer Strafuntersuchung betraut werden.

1) Um die Untersuchung und die Geschäftsführung zu verbessern und zu vereinfachen, kann die Staatsanwaltschaft den Bezirksämtern und Kreisämtern in administrativen Belangen Anleitungen geben.

Art. 7

Die Staatsanwälte üben in der Strafuntersuchung das Aufsichts- und Weisungsrecht aus.

Sie teilen den Untersuchungsrichtern die Straffälle zu und sorgen dafür, dass sie rasch an die Hand genommen und ohne Verzögerung bearbeitet werden. Sie lassen sich über den Gang der Untersuchung Bericht erstatten.

Sofern der Geschäftsgang oder die Interessen der Untersuchung es verlangen, können sie eine Untersuchung auf einen andern Untersuchungsrichter übertragen.

... 2)

1.01.2008 Vüber die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft 350.050

Art. 8

Die Untersuchungsrichter erledigen die ihnen durch Gesetz und Verordnungen übertragenen Aufgaben sowie die ihnen besonders zugeteilten Geschäfte.

Insbesondere sind sie für die Leitung und Durchführung der Strafuntersuchungen und für die Anklagevertretung im Rahmen von Artikel 100 StPO 1) verantwortlich. Sie sorgen für eine ordnungsgemässe und beförderliche Behandlung der ihnen übertragenen Aufgaben. Haftfälle sind beförderlichst zu erledigen.

In der Zusammenarbeit mit der Polizei geht die Leitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter über, sobald dieser seine Funktion aufgenommen hat.

2) Die Untersuchungsrichter sind für einen zweckmässigen Einsatz des ihnen zugeteilten Sekretariatspersonals sowie der in der Strafuntersuchung mitwirkenden Polizeiorgane besorgt.

Art. 9

Nebst den in Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Kompetenzen ist der Untersuchungsrichter zuständig für Massnahmen gegenüber renitenten Zeugen (Art. 89 Abs. 5 StPO 3)) und für die Festsetzung der Kostenvorschüsse von Geschädigten (Art. 129 Abs. 1 StPO).

Der Untersuchungsrichter lässt Vorführungsbefehle gemäss Artikel 80 StPO in gleicher Weise wie Haftbefehle vollziehen, jedoch ohne Wegnahme der Effekten, mit Ausnahme von Waffen und waffenartigen Gegenständen.

Er bestimmt im Einzelfall nach dem Haftzweck und der Gefängnisordnung, wie weit die Freiheit des Untersuchungsgefangenen einzuschränken ist (Art. 85 StPO).

Art. 10

Im Strafverfahren gegen Jugendliche übt der Jugendanwalt die Funktionen des Untersuchungsrichters und des Einzelrichters aus. Mit Bezug auf seine Untersuchungstätigkeit gelten sinngemäss Artikel 8 und 9 dieser Verordnung.

Der Jugendanwalt kann neben seinen Obliegenheiten in der Jugendstrafrechtspflege von den Staatsanwälten auch als Untersuchungsrichter in Fällen des Erwachsenenstrafrechts eingesetzt werden, vor allem wenn sich eine Untersuchung auf Jugendliche und Erwachsene erstreckt.

1) BR 350.000 1.01.2008 3 Die Einzelrichterkompetenz des Jugendanwaltes unterliegt nicht der Weisungsbefugnis der Staatsanwälte.

Art. 11

1)Das Kanzleipersonal der Staatsanwaltschaft und der Untersuchungsrichterämter besorgt unter der Führung der Kanzleileitung die Sekretariatsgeschäfte, insbesondere die allgemeinen Protokollierungs-, Korrespondenz- und Schreibarbeiten, das Rechnungswesen, die Führung und Kontrollen der Register, die Speditionen sowie Archiv und Bibliothek.

... 2)

Art. 12

Für die Wählbarkeit als Staatsanwalt sind abgeschlossenes juristisches Studium und der kantonale Fähigkeitsausweis als Rechtsanwalt erforderlich.

Diese Voraussetzungen gelten in der Regel auch für die Wählbarkeit als Untersuchungsrichter und Jugendanwalt.

3) Die Staatsanwälte legen bei ihrem Amtsantritt vor der Regierung, Untersuchungsrichter und Jugendanwalt vor dem Vorsteher des Departementes das Dienstgelübde ab.

Alle Funktionäre der Staatsanwaltschaft sind im Rahmen von Artikel 77 StPO 4) zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 13 5)

Die Staatsanwaltschaft unterhält einen Pikettdienst.

Der Pikettdienst leistende Untersuchungsrichter oder Jugendanwalt wird von der Kantonspolizei unverzüglich über schwere Fälle orientiert. Er rückt nötigenfalls zum Tatort aus oder erteilt den Polizeiorganen die notwendigen Anweisungen.

Er vertritt die Staatsanwaltschaft dabei in den Kompetenzbereichen der Strafuntersuchung.

Er unterrichtet die Staatsanwälte über die Vorkommnisse während des Pikettdienstes.

Art. 14

Die Strafuntersuchung beginnt mit dem ersten Eingreifen der Strafverfolgungsorgane. Die Eröffnungsverfügung hat nur administrativen Cha-

1.01.2008 Vüber die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft 350.050 rakter. Ihr können polizeiliche Ermittlungen oder Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft vorausgehen.

1) Die bei Strafuntersuchungen mitwirkenden Organe der Kantonspolizei sind im Rahmen dieser Tätigkeit sachlich den Organen der Staatsanwaltschaft unterstellt und haben die direkt gestellten Aufträge zu erfüllen, bleiben aber mit Bezug auf Disziplin und allgemeinen Dienstbetrieb den polizeilichen Vorgesetzten untergeordnet. 2)

Art. 15

Wird Anklage erhoben, erlässt der zuständige Staatsanwalt die Anklageverfügung. 3)

Er bezeichnet darin die eingeklagten strafbaren Handlungen und das zuständige Gericht. Wird die Anklage mündlich vertreten, sind auch die Namen des Anklagevertreters und eines allfällig bereits bestimmten oder des frei gewählten Verteidigers zu nennen.

Die Anklageverfügung wird zusammen mit der Anklageschrift und den Untersuchungsakten dem Gericht überwiesen. Anklageverfügung und Anklageschrift sind auch dem Angeklagten zuzustellen, der darüber zu belehren ist, dass er gegen die Anklageverfügung gemäss Artikel 138 StPO 4) Beschwerde führen kann.

Art. 16 5)

Art. 17

Die Staatsanwälte entscheiden, welche Akten gemäss Artikel 87 StPO 6) in die Sprache des Gerichts übersetzt werden.

7) Die Akten abgeschlossener Straffälle, welche die Untersuchungsrichter oder der Jugendanwalt untersucht haben, werden bei der Staatsanwaltschaft archiviert.

... 8) 1047; am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. 6) BR 350.000 1.01.2008 5 Einsicht in die Akten abgeschlossener Straffälle dürfen die Staatsanwälte nur Personen gewähren, die ein schutzwürdiges Interesse nachweisen.

Akten, die zur Ablehnung einer Strafuntersuchung geführt haben (Art. 81 StPO 1)), werden beim Polizeikommando archiviert. Über die Einsicht in diese Akten entscheidet in sinngemässer Anwendung von Absatz 4 der Polizeikommandant.

Art. 18

Diese Verordnung tritt mit der Revision des Gesetzes über die Strafrechtspflege des Kantons Graubünden auf 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 29. Mai 1958 2).