350.100

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

350.100

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO)

vom 16. Juni 2010

Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),

gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsichtnahme in die Botschaft der Regierung vom 23. März 2010 3),

beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Dieses Gesetz enthält die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Gegenstand Schweizerischen Strafprozessordnung 4) und Jugendstrafprozessordnung 5).

Es regelt die Stellung, Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden, das Begnadigungsverfahren sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Strafrechts.

Die Organisation der richterlichen Behörden richtet sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz 6), soweit die Strafprozessordnung, die Jugendstrafprozessordnung oder dieses Gesetz keine Regelung enthalten.

Der Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie der Untersuchungs- und Sicherungshaft richtet sich nach den Bestimmungen über den Justizvollzug im Kanton Graubünden.

Art. 2

Auf die nach kantonalem Recht strafbaren Handlungen finden die allge- Kantonale Strafmeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches 7) sinn- tatbestände 1. Allgemein gemäss Anwendung.

1) GRP 2009/2010, 853 2) BR 110.100 3) Seite 795 1.01.2011 1 Sofern nicht ausdrücklich oder nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist, ist auch die fahrlässige Begehung strafbar.

Art. 3

2. Verfahren 1 Die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kantonalem Recht richten sich nach der Strafprozessordnung 1) beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung 2).

Vorbehalten bleiben besondere Verfahrensvorschriften.

Art. 4

Kommunale 1 Die Zuständigkeit der Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen Straftatbestände richtet sich nach dem kantonalen Gemeindegesetz 3).

Das Verfahren zur Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach kommunalem Recht richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 4), soweit sie nicht von Jugendlichen im Sinn des Jugendstrafgesetzes 5) verübt worden sind oder besondere Verfahrensvorschriften bestehen. Das Verfahren gegen Jugendliche richtet sich nach der Jugendstrafprozessordnung 6).

Die Gemeinden können ein Ordnungsbussenverfahren vorsehen. Die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäss.

Art. 5

Verfahrens- Die Verfahrenssprachen der Strafbehörden im Kanton Graubünden richten sprache sich nach dem kantonalen Sprachengesetz 7).

1.01.2011 II. Organisation und Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden 1. STAATSANWALTSCHAFT A. Stellung und Organisation

Art. 6

Die Staatsanwaltschaft ist in der Rechtsanwendung unabhängig und al- Stellung und lein dem Recht verpflichtet. Aufsicht

Administrativ ist sie dem für die Justiz zuständigen Departement unterstellt.

Die Regierung übt die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus. Sie kann ihr verbindliche Weisungen über die administrative Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen.

Art. 7

Die Staatsanwaltschaft steht unter der Leitung der Ersten Staatsanwältin Grundzüge der oder des Ersten Staatsanwalts. Organisation

Die Jugendanwaltschaft bildet eine Abteilung der Staatsanwaltschaft und wird von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt geführt.

Die Staatsanwaltschaft hat ihren Amtssitz in Chur und führt dezentrale Aussenstellen.

Die Regierung regelt die Einzelheiten der Organisation und die Standorte der Aussenstellen in einer Verordnung 1). Sie kann die Staatsanwaltschaft in Abteilungen gliedern, die in der Regel von Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten geführt werden.

Art. 8

Die Staatsanwaltschaft besteht aus der Ersten Staatsanwältin oder dem Bestand Ersten Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie der erforderlichen Anzahl an:

  1. Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälten sowie der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt;

  2. Staatsanwältinnen und Staatsanwälten sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälten;

  3. Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie Kanzleiangestellten.

Bei Bedarf kann die Regierung ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte bestellen.

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Art. 9

Anstellungs- 1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie die Jugendanwältinnen voraussetzungen und Jugendanwälte müssen über die erforderliche persönliche und fachliche Eignung, eine abgeschlossene rechtswissenschaftliche Ausbildung sowie in der Regel über ein Anwaltspatent verfügen.

In begründeten Ausnahmefällen kann bei gleichwertiger, fachbezogener Ausbildung vom Erfordernis der abgeschlossenen rechtswissenschaftlichen Ausbildung abgesehen werden.

Art. 10

Anstellung und 1 Die Anstellungsverhältnisse und die berufliche Vorsorge aller Mitarbeiberufliche tenden der Staatsanwaltschaft richten sich nach dem kantonalen Personal- Vorsorge beziehungsweise Pensionskassenrecht.

Die Zuständigkeit für Anstellung und Entlassung richtet sich nach dem Personalgesetz 1).

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte legen vor ihrem Amtsantritt vor der Anstellungsinstanz einen Amtseid oder ein Handgelübde auf gewissenhafte Pflichterfüllung ab. Der Wortlaut von Amtseid und Handgelübde entspricht sinngemäss jenem für Richterinnen und Richter.

Art. 11

Leitung 1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. personelle, betriebliche und fachliche Führung;

  2. Gewährleistung einer fachgerechten Aus- und Weiterbildung;

  3. Erteilung von mündlichen und schriftlichen Weisungen;

  4. Vertretung der Staatsanwaltschaft gegen aussen.

Die Regierung regelt die Stellvertretung und weitere Einzelheiten in einer Verordnung 2).

B. Fallbezogene Zuständigkeiten

Art. 12

Erste Staats- 1 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt ist insbesondere zuanwältin, Erster ständig für: Staatsanwalt

  1. Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;

  2. Zuteilung von Fällen an die Abteilungen oder an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;

1) BR 170.400 2) BR 350.110

1.01.2011

  1. Genehmigung von Nichtanhandnahme-, Sistierungs- und Einstellungsverfügungen der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte und der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwaltes;

  2. Einsprache gegen Strafbefehle, die nicht von der Staatsanwaltschaft stammen;

  3. Ergreifen von Rechtsmitteln und Vertretung der Staatsanwaltschaft vor der Rechtsmittelinstanz;

  4. Gerichtsstandsfragen vor eidgenössischen Gerichten;

  5. Erlass von internen Richtlinien.

Sie oder er kann im Einzelfall das Ergreifen von Rechtsmitteln und die Vertretung vor der Rechtsmittelinstanz einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden Staatsanwalt, der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt oder einer Jugendanwältin oder einem Jugendanwalt übertragen.

Art. 13

Die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen eigene Fälle Leitende Staats- und sind in ihrer Abteilung insbesondere zuständig für: anwältinnen und Staatsanwälte

  1. Erlass von Nichtanhandnahmeverfügungen;

  2. Zuteilung von Fällen an die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;

  3. Genehmigung von Sistierungs- und Einstellungsverfügungen.

Art. 14

Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sind insbesondere zuständig für: Staatsanwältinnen und Staatsanwälte

  1. Durchführung von Strafuntersuchungen;

  2. Sistierung und Einstellung des Verfahrens;

  3. Anordnung von Zwangsmassnahmen beziehungsweise Antrag auf Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie auf andere gerichtlich zu genehmigende oder anzuordnende Zwangsmassnahmen;

  4. Erlass von Strafbefehlen;

  5. Führung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter;

  6. Anklageerhebung;

  7. Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Gericht;

  8. Erledigung interkantonaler und internationaler Rechtshilfegesuche;

  9. Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden.

Art. 15

Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter können im Auftrag einer Sachbearbeite- Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts beziehungsweise einer Jugend- rinnen und Sachbearbeiter anwältin oder eines Jugendanwalts Verfahrensbeteiligte vorladen und Einvernahmen durchführen.

In der Strafuntersuchung wegen Übertretungen können sie unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwalts Strafbefehle erlassen.

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Art. 16

Jugendanwalt- 1 Die Jugendanwaltschaft ist für die Strafverfolgung von Jugendlichen im schaft ganzen Kanton zuständig.

Sie ist Untersuchungsbehörde im Sinne der Jugendstrafprozessordnung 1), entscheidet im Strafbefehlsverfahren, erhebt Anklage vor den Jugendgerichten und ist verantwortlich für den Vollzug der Sanktionen.

Die Bestimmungen über die Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie über die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten sinngemäss für die Jugendanwaltschaft.

Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte können auch Verfahren gegen Erwachsene führen.

2. GERICHTLICHE POLIZEI

Art. 17

Kantonspolizei 1 Die Kantonspolizei wirkt als gerichtliche Polizei bei der Strafverfolgung mit.

Die Aufgaben der gerichtlichen Polizei richten sich nach dem Bundesrecht. Die Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei mit der Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beauftragen.

Für die gerichtspolizeilichen Tätigkeiten unterstehen die Organe der Kantonspolizei in fachlicher Hinsicht der Aufsicht und Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft.

Die Organisation der gerichtlichen Polizei sowie die administrative und disziplinarische Unterstellung richten sich nach der Polizeigesetzgebung.

3. VERWALTUNGSBEHÖRDEN

Art. 18

Übertretungs- 1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen obliegt einer Verstrafbehörden waltungsbehörde, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Für nachträgliche Entscheide ist die Staatsanwaltschaft zuständig.

III. Sachliche Zuständigkeit der Strafgerichte

Art. 19

Erstinstanzliches 1 Das Bezirksgericht amtet als erstinstanzliches Strafgericht. Gericht 2 Es entscheidet in Fünferbesetzung:

a) über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung;

1) BR 312.1

1.01.2011

  1. auf Anordnung der oder des Vorsitzenden;

  2. wenn die Staatsanwaltschaft: 1. eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren beantragt; 2. eine Verwahrung oder eine stationäre therapeutische Massnahme beantragt; 3. bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen einen Freiheitsentzug von mehr als fünf Jahren beantragt.

In den anderen Fällen entscheidet das Bezirksgericht in Dreierbesetzung.

Art. 20

Das Bezirksgericht amtet als Jugendgericht. Jugendgericht

Art. 21

Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmass- Zwangsmassnahmengerichts amtet als Zwangsmassnahmengericht in Straf- und Ju- nahmengericht gendstrafsachen.

Sie oder er ist zuständig für den Schutz des Berufsgeheimnisses bei der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.

Art. 22

Das Kantonsgericht amtet als Berufungsgericht und als Beschwerde- Berufungsgericht instanz in Straf- und Jugendstrafsachen. und Beschwerdeinstanz IV. Ergänzende Bestimmungen

1. RECHTSHILFE

Art. 23

Die kantonalen Strafbehörden leisten sich gegenseitig Rechtshilfe. Innerkantonale Rechtshilfe

Art. 24

Unter Vorbehalt des Gegenrechts wird Rechtshilfe auch für Straftaten Interkantonale des kantonalen Rechts geleistet. Rechtshilfe

Die nationale Rechtshilfe wird von der am Ort der vorzunehmenden Verfahrenshandlung zuständigen Strafbehörde geleistet.

Art. 25

Die Staatsanwaltschaft entscheidet über das Gesuch eines ausländischen Strafübernahme Staates um Übernahme der Strafverfolgung.

Sie tritt die Strafverfolgung an einen ausländischen Staat ab oder stellt ein entsprechendes Gesuch.

1.01.2011 7 2. MITWIRKUNGSRECHTE UND –PFLICHTEN VON BEHÖRDEN

Art. 26

Anzeigepflicht 1 Die Anzeigepflicht der Strafbehörden richtet sich nach der Strafprozess- und Anzeigerecht ordnung 1).

Die Mitglieder und Mitarbeitenden von anderen Behörden und Gerichten sind zur Anzeige berechtigt, wenn sie in ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis von einer von Amtes wegen zu verfolgenden strafbaren Handlung erhalten. Die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis bleiben vorbehalten.

Sie sind zur Anzeige verpflichtet, wenn ein Gesetz dies vorsieht.

Art. 27

Antragsrecht von Zur Stellung des Strafantrags wegen Vernachlässigung von Unterhalts- Behörden pflichten sind auch die zur Betreuung der unterhaltsberechtigten Person zuständigen Vormundschafts- oder Sozialhilfebehörden befugt.

Art. 28

Mitwirkungs- 1 Behörden und Gerichte sind verpflichtet, den Strafbehörden ohne Rückrechte und sicht auf allfällige Geheimhaltungspflichten Akteneinsicht zu gewähren -pflichten von Behörden und ihnen Akten herauszugeben, soweit dies für ein Strafverfahren notwendig ist.

Erstattet eine Verwaltungsbehörde Anzeige oder reicht sie einen Strafantrag ein, so hat sie in ihrem Zuständigkeitsbereich die Beweise zu erheben und zu sichern, bei denen Gefahr in Verzug ist. Die Behörde kann von der Staatsanwaltschaft zur Klärung des Sachverhalts beigezogen werden.

Das für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständige Amt kann seine Anträge für nachträgliche Entscheide selber vor Gericht vertreten.

Art. 29

Meldung von 1 Die Strafbehörden haben die zuständigen Behörden zu benachrichtigen Strafverfahren und ihnen zweckdienliche Unterlagen zu übermitteln, wenn sich in einem und Urteilen an Behörden Strafverfahren begründeter Anlass zur Prüfung ausserstrafrechtlicher Massnahmen ergibt.

Die Meldung über ein hängiges Strafverfahren ist nur zulässig, wenn

  1. die Behörde diese Angabe für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe benötigt oder

  2. von einer unmittelbaren Gefährdung auszugehen ist.

Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung 2).

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3. BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 30

Die Mitglieder des Grossen Rates und der Regierung sowie des Kantons- Ausnahmen vom und des Verwaltungsgerichts sind für ihre Äusserungen im Grossen Rat Verfolgungszwang oder in dessen Kommissionen strafrechtlich nicht verfolgbar.

Die Mitglieder der Regierung sowie die Richterinnen und Richter und die Aktuarinnen und Aktuare des Kantons- und des Verwaltungsgerichts können wegen im Amt begangener Verbrechen und Vergehen nur mit Ermächtigung der für die Justiz zuständigen Kommission des Grossen Rates strafrechtlich verfolgt werden.

Art. 31

Der Rechtsbeistand durch eine handlungsfähige, nicht im Anwaltsregister Ausnahmen vom eingetragene oder Freizügigkeit nach dem BGFA 1) geniessende Person ist Anwaltszwang auf begründetes Gesuch im Einzelfall mit Genehmigung der verfahrensleitenden Person möglich:

  1. zur Verteidigung der beschuldigten Person im Übertretungsstrafverfahren;

  2. zur nichtberufsmässigen Vertretung der Privatklägerschaft;

  3. zur Unterstützung anderer Verfahrensbeteiligter.

Art. 32

Das für die Justiz zuständige Departement kann auf Antrag der Staats- Belohnungen anwaltschaft eine Belohnung für die erfolgreiche Mitwirkung von Privaten bei der Fahndung aussetzen.

Art. 33

Die Feststellung der Fahrunfähigkeit im Strassenverkehr richtet sich Feststellung der nach dem Bundesrecht. Fahrunfähigkeit

Die Polizei ist zuständig für die Durchführung von Vortests und Atem- Alkoholproben sowie die Anordnung von Blut- und Urinuntersuchungen.

Verweigert die betroffene Person die Durchführung des Vortests oder der Atem-Alkoholprobe, die Blut- oder Urinuntersuchung oder die ärztliche Untersuchung, entscheidet die Staatsanwaltschaft über die zwangsweise Durchsetzung.

Art. 34

Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Straf- Amtliche Sachverständige prozessordnung 2) gelten insbesondere:

1.01.2011 9

  1. die Bezirksärztinnen und –ärzte;

  2. der forensische Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden;

  3. das von der Regierung bezeichnete rechtsmedizinische Institut;

  4. die von der Regierung bezeichnete Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie beziehungsweise für Kindesschutz.

Die Regierung kann weitere amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige bezeichnen und regelt in einer Verordnung 1) die jeweiligen Fachgebiete.

Soweit das Bundesrecht die Durchführung einer Durchsuchung oder Untersuchung von Personen durch eine Ärztin oder einen Arzt vorsieht, können die Strafbehörden alle im Kanton tätigen Ärztinnen und Ärzte beiziehen.

Art. 35

Amtliche 1 Die in der Sache zuständige Behörde ordnet die amtliche Bekannt- Bekanntmachung machung an.

Die Veröffentlichung richtet sich nach den Bestimmungen über das Kantonsamtsblatt 2).

Art. 36

Aktenaufbe- 1 Die Akten des Strafverfahrens werden bei der Staatsanwaltschaft, die wahrung und Gerichtsakten beim Gericht sowie die Vollzugsakten beim zuständigen Akteneinsicht Amt aufbewahrt.

Über die Akteneinsicht über abgeschlossene Verfahren entscheidet die Behörde oder das Gericht, welche oder welches die Akten aufbewahrt.

Die Akteneinsicht wird gewährt, wenn ein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.

Entscheide über die Akteneinsicht können schriftlich innert 30 Tagen mit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde angefochten werden.

4. VERFAHRENSKOSTEN UND RECHNUNGSWESEN

Art. 37

Verfahrenskosten 1 Die Tragung der Verfahrenskosten richtet sich nach der Strafprozessordnung 3) und der Jugendstrafprozessordnung 4).

Die Gebühren bemessen sich nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person.

2) BR 180.500

1.01.2011 Die Gebühr beträgt höchstens 20 000 Franken. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf 100 000 Franken. Bei Verzicht auf ein vollständig begründetes Urteil wird die Gebühr angemessen reduziert.

Die Höhe der Gebühr wird durch Verordnung geregelt durch:

  1. die Regierung für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der Staatsanwaltschaft 1);

  2. das Kantonsgericht für gerichtliche Verfahren 2).

Art. 38

Die Kosten der Leichenbergung und der Legalinspektion gehen zu Las- Besondere ten des Nachlasses der verstorbenen Person, wenn der aussergewöhnliche Kostenregelungen Tod nicht auf ein Fremdverschulden zurückzuführen ist.

Aus Gründen der Billigkeit kann ganz oder teilweise auf die Überbindung der Kosten verzichtet werden.

Art. 39

Die Strafbehörden führen für jeden Fall eine eigene Rechnung. Rechnungswesen und Inkasso

Im Übrigen richtet sich das Rechnungswesen nach der Finanzhaushaltsgesetzgebung beziehungsweise nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug.

Das Inkasso obliegt bei der Staatsanwaltschaft und den kantonalen Verwaltungsbehörden dem von der Regierung bezeichneten Amt. Bei den Gerichten richtet es sich nach den Bestimmungen über die Gerichtsorganisation.

Art. 40

Die Verwendung der Geldstrafen und Bussen richtet sich nach den Be- Verwendung der stimmungen über die Gerichtsorganisation und den Justizvollzug. Geldstrafen und Bussen

Art. 41

Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Entschädigungen Rechtspflege richten sich nach der Strafprozessordnung 3) und der Anwaltsgesetzgebung 4).

Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen für den Erwerbsausfall beträgt höchstens 500 Franken pro Tag. Die Entschädigung der Spesen er- 2) BR 350.210 1.01.2011 11 folgt höchstens zu den für die Angestellten des Kantons geltenden Ansätzen. Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung 1).

V. Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 42

Kantonale 1 Überträgt ein Gesetz die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungs- nach kantonalem oder Bundesrecht einer kantonalen Verwaltungsbehörde, behörden liegt die Zuständigkeit ohne eine besondere Zuweisung beim sachlich zuständigen Amt.

Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung 2) und diesem Gesetz. Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.

Art. 43

Kantonspolizei 1 Der Kantonspolizei obliegen:

  1. die Mitwirkung als kantonale Amtsperson bei Hausdurchsuchungen nach dem Verwaltungsstrafrecht des Bundes 3);

  2. die ersten Massnahmen bei Flugunfällen.

Die Aufgaben der Kantonspolizei im Bereich des bundesrechtlichen Ordnungsbussenverfahrens richten sich nach der kantonalen Gesetzgebung über das Strassenverkehrsrecht 4).

Art. 44

Gemeinden 1 Die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen nach kantonalem oder nach Bundesrecht obliegt den Gemeinden, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Ist die Gemeinde zur Verfolgung und Beurteilung von kantonalrechtlichen Übertretungen zuständig, richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 5). Besondere Verfahrensvorschriften bleiben vorbehalten.

Bei der Verfolgung und Beurteilung von bundesrechtlichen Übertretungen ist die Gemeinde einzig für das Ordnungsbussenverfahren zuständig.

1.01.2011 2. ORDNUNGSBUSSENVERFAHREN NACH KANTONA- LEM RECHT

Art. 45

Übertretungen des kantonalen Rechts können in einem vereinfachten Grundsatz Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wenn es sich um einfache und klar erfassbare Tatbestände handelt und ein Gesetz dies ausdrücklich vorsieht.

Die Ordnungsbusse darf höchstens 500 Franken betragen. Dabei dürfen keine zusätzlichen Kosten erhoben werden.

Vorleben und persönliche Verhältnisse der Täterschaft werden im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens nicht berücksichtigt.

Art. 46

Das Ordnungsbussenverfahren ist ausgeschlossen: Ausnahmen

  1. bei Widerhandlungen, durch die Personen gefährdet oder verletzt wurden oder ein Sachschaden verursacht wurde;

  2. bei Widerhandlungen, die nicht von einem ermächtigten Polizeiorgan oder der zuständigen Verwaltungsbehörde selber beobachtet oder festgestellt wurden;

  3. bei Widerhandlungen von Jugendlichen, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben;

  4. wenn der Täterschaft zusätzlich eine Widerhandlung vorgeworfen wird, die nicht in der Bussenliste aufgeführt ist;

  5. wenn die Täterschaft das Ordnungsbussenverfahren ablehnt.

Erfüllt eine Person durch eine oder mehrere Widerhandlungen mehrere Ordnungsbussentatbestände, so werden die Bussen zusammengezählt und eine Gesamtbusse auferlegt.

Lehnt die Person eine von mehreren ihr vorgeworfenen Übertretungen ab, oder übersteigt die Gesamtbusse den Betrag von 1 000 Franken, so werden alle Übertretungen im ordentlichen Verfahren beurteilt.

Art. 47

Die Regierung regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie erstellt Bussenliste und insbesondere die Liste der Übertretungen, die durch Ordnungsbussen ge- zuständige Organe ahndet werden können, bestimmt den Bussenbetrag und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsbussen ermächtigten Polizei- oder Aufsichtsorgane oder Verwaltungsbehörden.

Art. 48

Die Busse kann sofort oder innert 30 Tagen bezahlt werden. Mit der Be- Bezahlung und zahlung wird die Busse unter Vorbehalt von Artikel 49 rechtskräftig. Rechtskraft 1.01.2011 13 Wird die Busse nicht sofort bezahlt, haben Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz den Betrag zu hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit zu leisten.

Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Verfahren eingeleitet.

Art. 49

Ordnungsbusse 1 Eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausge- und ordentliches sprochen werden. Verfahren

Stellt eine Strafbehörde auf Veranlassung einer von der Tat betroffenen Person oder der Täterschaft fest, dass Artikel 46 dieses Gesetzes missachtet wurde, hebt sie die Ordnungsbusse auf und wendet das ordentliche Verfahren an.

VI. Begnadigung

Art. 50

Grundsatz 1 Mit der Begnadigung können rechtskräftige Strafen ganz oder teilweise erlassen oder in mildere Strafen umgewandelt werden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die den Vollzug der Strafe im konkreten Fall als eine unbillige, nicht gerechtfertigte Massnahme erscheinen lassen.

Über Begnadigungsgesuche entscheidet endgültig:

  1. der Grosse Rat bei Freiheitsstrafen von mehr als zwei Jahren;

  2. die Regierung in den übrigen Fällen.

Art. 51

Verfahren 1 Das Begnadigungsgesuch ist schriftlich und begründet beim für die Justiz zuständigen Departement einzureichen. Es hat keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht die zuständige Vollzugsbehörde etwas anderes verfügt.

Ist das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, führt das Departement die notwendigen Erhebungen durch. Es holt die Stellungnahme des urteilenden Gerichts und der mit dem Strafvollzug betrauten Organe ein.

Der Entscheid des Grossen Rates beziehungsweise der Regierung wird der gesuchstellenden Person, dem urteilenden Gericht und der Vollzugsbehörde mit kurzer schriftlicher Begründung mitgeteilt.

Art. 52

Kosten Auf die Tragung und Bemessung der Kosten finden die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege sinngemäss Anwendung.

1.01.2011 VII. Schlussbestimmungen

Art. 53

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden folgende Erlasse aufge- Aufhebung von hoben: Erlassen 1)

  1. Gesetz über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958 ;

  2. Beitritt vom 9. Juni 1996 zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 2).

Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 3) beziehungsweise der Jugendstrafprozessordnung 4) sowie dieses Gesetzes Anwendung.

Art. 54

Die Änderung von Gesetzen wird im Anhang 5) geregelt. Änderung bisherigen Rechts

Soweit grossrätliche Verordnungen, die den Vorgaben von Artikel 32 Absatz 1 Kantonsverfassung 6) nicht entsprechen, den Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung 7) oder deren Umsetzung in diesem Gesetz widersprechen, kann der Grosse Rat sie durch Verordnung an diese Erlasse anpassen.

Art. 55

Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangene, noch nicht richterlich Übergangsrecht beurteilte Widerhandlungen gegen Strafbestimmungen des Gesetzes über die Strafrechtspflege vom 8. Juni 1958 werden nach den Bestimmungen des Anhanges zu diesem Gesetz beurteilt.

Art. 56

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum 8). Referendum und Inkrafttreten

Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 9).